Lab-News
Neue Vorschriften, Normen, Methoden und Forschungsergebnisse, die die Laborarbeit verändern.
- Polnischer Hauptsanitätsinspektor: Cyberangriffe auf Steuerungen von Kühlanlagen in Supermärkten, Schlachthöfen und im Fleischvertrieb treiben die Temperatur auf 40–50 °C — empfohlen: Kontrolle mit unabhängigen Messgeräten —
Der polnische Hauptsanitätsinspektor warnte am 3. November 2026 vor Cyberangriffen auf die Kühlketten-Infrastruktur der Lebensmittelindustrie: Die Angreifer übernehmen aus der Ferne die Regler von Kühlanlagen, schalten sie in den Abtaumodus oder erhöhen die Temperatur auf 40–50 °C, sodass Tiefkühlware, Fleisch und Milchprodukte aus hygienischen Gründen vernichtet werden müssen. Eine zweite Angriffswelle begann am 2. November und traf Supermärkte in mindestens 10 europäischen Ländern, auch in Polen; der Inspektor empfiehlt regelmäßige physische Temperaturkontrollen mit unabhängigen Messgeräten und den Abgleich der Ergebnisse mit den Anzeigen der elektronischen Systeme. - Global ACI in Panama: drei Jahre Übergang zur revidierten ISO 20387 für Biobanken, zwei Jahre für die neue ISO/IEC 17065 und neue MRA-Geltungsbereiche — u. a. Akkreditierung von Anbietern von Eignungsprüfungen und Herstellern von Referenzmaterialien —
Die European co-operation for Accreditation (EA) berichtete am 3. November 2026 über die Herbsttreffen von Global ACI — der Nachfolgeorganisation von ILAC und IAF —, die vom 19. bis 26. Oktober in Panama-Stadt stattfanden. Die Vollversammlung legte die Übergangsfrist für die revidierte ISO 20387 mit allgemeinen Anforderungen an Biobanken auf drei Jahre ab ihrer Veröffentlichung fest — danach wird die Akkreditierung nach ISO 20387:2018 im Global ACI MRA nicht mehr anerkannt — und für die neue Ausgabe der ISO/IEC 17065 auf zwei Jahre; außerdem nahm sie neue MRA-Geltungsbereiche von Akkreditierungsstellen zur Kenntnis. - Desinfektionsmittel mit Peressigsäure für die Hygiene im Veterinärbereich: Unionszulassung für die Familie „PAA based disinfectants — BPF2“ — 1,25 bis 25 % v/v, auch bei 4 °C, Wiedereintritt erst unter 0,5 mg/m³ Peressigsäure —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2406 der Kommission vom 30. Oktober 2026, am 3. November 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, erteilt der ITW Novadan ApS die Unionszulassung Nr. EU-0036848-0000 für eine Biozidproduktfamilie auf Basis von Peressigsäure der Produktart 3 (Hygiene im Veterinärbereich), gültig vom 23. November 2026 bis zum 31. Oktober 2036. Die Zusammenfassung der Produkteigenschaften legt für jede Anwendung Konzentrationen und Kontaktzeiten fest — von der Desinfektion von Tierställen und Tiertransportfahrzeugen bis zu Stiefeldesinfektionsbädern — sowie die Luftkonzentration, unterhalb derer ein Raum wieder betreten werden darf. - ANSES: In E.-coli-Biofilmen erhöhte ein Monat Exposition gegenüber TMN oder Benzalkoniumchlorid in Höhe der MHK die Zahl rifampicinresistenter Varianten, und TMN selektierte Mutationen in Genen der Lipopolysaccharid-Biosynthese und eine Überproduktion von Colansäure —
Die französische Agentur für Lebensmittelsicherheit, Umwelt- und Arbeitsschutz (ANSES) stellte am 2. November 2026 Untersuchungen ihres Labors in Fougères vor: Escherichia-coli-Biofilme wurden einen Monat lang vier Biozidwirkstoffen aus Desinfektionsmitteln der Lebensmittelverarbeitung ausgesetzt, anschließend wurden rifampicinresistente Varianten gezählt. Zwei davon — N-(3-Aminopropyl)-N-dodecylpropan-1,3-diamin (TMN) und Benzalkoniumchlorid — erhöhten ihre Zahl; die Ergebnisse erschienen im Mai 2026 in npj Antimicrobials and Resistance. - Änderungen bei PCA-Akkreditierungen — 01.11.2026: 1 neu auf Laborseiten ergänzter Akkreditierungsumfang, 1 neue Ausgabe von Akkreditierungsumfängen —
Im Verzeichnis des Polnischen Akkreditierungszentrums (PCA): 1 neu auf Laborseiten ergänzter Akkreditierungsumfang und 1 neue Ausgabe von Akkreditierungsumfängen. Die LabCoda-Seiten dieser Labore zeigen bereits die aktuellen PCA-Daten — Links unter der Liste. - Änderungen bei PCA-Akkreditierungen — 31.10.2026: 1 neue Akkreditierung, 2 neue Ausgaben von Akkreditierungsumfängen —
Im Verzeichnis des Polnischen Akkreditierungszentrums (PCA): 1 neue Akkreditierung und 2 neue Ausgaben von Akkreditierungsumfängen. Die LabCoda-Seiten dieser Labore zeigen bereits die aktuellen PCA-Daten — Links unter der Liste. - Karzinogene am Arbeitsplatz: verbindliche Grenzwerte für Cobalt (0,01 mg/m³ einatembare und 0,0025 mg/m³ alveolengängige Fraktion), PAK-Gemische gemessen als Benzo[a]pyren (0,00007 mg/m³), Isopren und 1,4-Dioxan sowie Arbeiten mit Schweißrauch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG —
Die Richtlinie (EU) 2026/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2026, am 30. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ist die sechste Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer vor Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen. Sie nimmt verbindliche Grenzwerte für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen, Isopren und 1,4-Dioxan in Anhang III auf, legt erstmals einen Grenzwert für PAK-Gemische fest, führt einen biologischen Grenzwert für 1,4-Dioxan ein und bezieht Arbeiten mit Exposition gegenüber Schweißrauch in die Richtlinie ein; sie tritt am 19. November 2026 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 20. November 2028 umzusetzen. - PET-Recycling für den Lebensmittelkontakt: Eingangsmaterial für die Dekontaminierung geprüft nach Anhang A der ISO 12418-2:2012 — höchstens 500 ppm Etiketten und sonstige sichtbare Verunreinigungen, 200 ppm PVC und 500 ppm Polyolefine einschließlich Klebstoff — und Konformitätserklärungen P, A, B und C —
Die Verordnung (EU) 2026/2376 der Kommission vom 28. Oktober 2026, am 29. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ändert die Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Für die Technologie Nr. 1 — mechanisches Recycling von PET aus Post-Consumer-Abfällen — muss gewaschenes und getrocknetes PET-PCW bei einer Prüfung nach Anhang A der ISO 12418-2:2012 (oder mit einer Methode gleichwertiger oder höherer Leistungsfähigkeit) die Werte m1/m0 ≤ 500 ppm, m2/m0 ≤ 200 ppm und m3/m0 ≤ 500 ppm einhalten; die Verordnung tritt am 18. November 2026 in Kraft. - Kunststoffe mit Lebensmittelkontakt: vier neue Stoffe in der Unionsliste — spezifischer Migrationsgrenzwert 0,05 mg/kg für Poly(2-hydroxypropansäure)-ester und das NMDA/MODA-Gemisch, beim nano-präzipitierten Calciumcarbonat Risiko einer Überschreitung des Gesamtmigrationsgrenzwerts bei säurehaltigen Lebensmitteln —
Die Verordnung (EU) 2026/2412 der Kommission, am 29. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, nimmt vier von der EFSA bewertete Stoffe in die Unionsliste der zugelassenen Stoffe auf (Tabelle 1 in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011): zerkleinerte Carbonfasern aus karbonisiertem Polyacrylnitril (FCM-Nr. 1086), unbeschichtetes nano-präzipitiertes Calciumcarbonat (FCM-Nr. 1087), Poly(2-hydroxypropansäure), n-Octyl/n-Decylester (FCM-Nr. 1088) und das Gemisch aus 1,9-Nonandiamin (NMDA) und 2-Methyl-1,8-octandiamin (MODA) (FCM-Nr. 1090). Tabelle 3 erhält zwei Hinweise zur Konformitätsprüfung; die Verordnung tritt am 18. November 2026 in Kraft, dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung. - Wäschetrockner: EN 61121:2013 und ihre Änderung A12:2025 werden harmonisierte Normen für Ökodesign und Energiekennzeichnung — Prüfungen im Eco-Programm mit Voll- und Teilbeladung, ein Verfahren für Mehrtrommeltrockner und eine geänderte Messung der Niedrigleistungsmodi —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2370 der Kommission, am 29. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, veröffentlicht die Fundstellen von EN 61121:2013 „Wäschetrockner für den Hausgebrauch — Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften“ und EN 61121:2013/A12:2025, die CENELEC zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2023/2533 (Ökodesign) und der Delegierten Verordnung (EU) 2023/2534 (Energiekennzeichnung) erarbeitet hat. Ab diesem Tag begründet die Einhaltung dieser Normen eine Konformitätsvermutung in Bezug auf die entsprechenden Anforderungen beider Verordnungen; zugleich wurde die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 60704-2-6:2012 zum Geräusch von Wäschetrocknern aus dem Amtsblatt gestrichen. - Verpackungen aus Kristallglas dürfen bis Ende 2029 den Grenzwert von 100 mg/kg für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom überschreiten — Bleikristall darf nur bis Ende 2028 gefertigt werden, mit Entalkalisierung und im geschlossenen Kreislauf —
Der Delegierte Beschluss (EU) 2026/1948 der Kommission, am 28. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, führt für Verpackungen aus Kristallglas eine befristete Ausnahme von Artikel 5 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle ein, wonach die Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom in Verpackungen oder Verpackungskomponenten 100 mg/kg nicht übersteigen darf. Die Ausnahme gilt bis zum 31. Dezember 2029; der Beschluss ist am Tag nach seiner Veröffentlichung in Kraft getreten. - Untertagedeponien in Polen: neue Verordnung — Überwachungsproben mindestens alle 3 Monate, Probenahme und Prüfung nur durch akkreditierte Labore oder zertifizierte Prüfeinrichtungen —
Der polnische Minister für Klima und Umwelt erließ am 26. Oktober 2026 eine Verordnung über die Anforderungen an Untertagedeponien und deren Überwachung (Gesetzblatt 2026 Pos. 1414), verkündet am 27. Oktober und in Kraft seit dem 28. Oktober. Sie ersetzt die Verordnung von 2011: Probenahme und Prüfungen im Rahmen der Überwachung erfolgen mindestens alle 3 statt alle 6 Monate und dürfen nur von Laboren mit Akkreditierungsurkunde oder von zertifizierten Prüfeinrichtungen durchgeführt werden; bei früher erteilten Konzessionen richtet sich die Überwachung bis Ende 2027 nach der Konzession. - JRC: Digitale RT-PCR unterscheidet im Abwasser das Vogelgrippevirus H5N1 (Klade 2.3.4.4b) von der saisonalen Grippe — Methode aus zwei Duplex-Assays, beschrieben in „Emerging Infectious Diseases“ —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) stellte am 21. Oktober 2026 eine Labormethode vor, die in Abwasserproben saisonale Influenzaviren von der hochpathogenen Vogelgrippe H5N1 der Klade 2.3.4.4b unterscheidet. Die Methode kombiniert in der digitalen RT-PCR zwei Duplex-Assays: die Influenza-A- und -B-Assays des CDC-Panels Flu SC2 und den 2025 von der JRC entwickelten Duplex JRC-HA/JRC-MP. - 28. Generalkonferenz für Maß und Gewicht in Versailles: Ab dem 20. Mai 2027 läuft UTC ohne Schaltsekunden, ein Vorschlag für eine neue Definition der Sekunde soll der Konferenz 2030 vorgelegt werden —
Die Generalkonferenz für Maß und Gewicht (CGPM) tagte vom 13. bis 15. Oktober 2026 in Versailles und verabschiedete sieben Resolutionen. Die für die Zeitmessung wichtigste, Resolution 5, führt ab dem 20. Mai 2027 eine kontinuierliche UTC ein — ohne Einfügen von Schaltsekunden — und legt fest, dass die Differenz zwischen der astronomischen Zeit UT1 und UTC höchstens 3600 Sekunden, also eine Stunde, betragen darf. - Euro NCAP: Physische Tasten für Grundfunktionen kehren zurück — in Tests nach den Protokollen 2026 erhielt der Audi Q7 100 % für die Fahrbedienelemente, der XPENG X9, der sie weitgehend über den Touchscreen bedienen lässt, nur 20 % —
Euro NCAP hat am 12. Oktober 2026 die Ergebnisse seiner jüngsten Tests nach den seit 2026 geltenden Protokollen veröffentlicht. In der Bewertung „Safe Driving“ sollen die wichtigsten Bedienelemente — Blinker, Scheibenwischer und Waschanlage, Warnblinker, Hupe und die eCall-Notruftaste — durch eine direkte physische Eingabe bedient werden und nicht in einem Touchscreen-Menü verborgen sein. - NPL: Medaille des Institute of Physics für Paul Brewer für den neuen weltweiten Referenzwert des Ozon-Absorptionsquerschnitts — laut NPL rund 1,2 % niedriger als der bisherige Standard und sechsmal genauer —
Das britische National Physical Laboratory (NPL) teilte am 12. Oktober 2026 mit, dass Paul Brewer die Edward-Appleton-Medaille 2026 des Institute of Physics (IOP) erhalten hat — für seine Beiträge zur Atmosphärenforschung und seine führende Rolle bei der Verbesserung der Genauigkeit weltweit genutzter Ozonmessungen. - FSA: Rücknahme und Rückruf von Eiern eines ukrainischen Unternehmens — in Proben wurde Salmonella Enteritidis nachgewiesen, und die Ganzgenomsequenzierung brachte den Stamm mit 36 in England 2026 gemeldeten Infektionen in Verbindung —
Die britische Lebensmittelbehörde Food Standards Agency (FSA) gab am 10. Oktober 2026 einen „Food Alert for Action“ (FSA-FAFA-03-2026) heraus und empfahl, Eier eines ukrainischen Lebensmittelunternehmens sofort aus der Lieferkette zu nehmen und zurückzurufen. Die Eier gingen überwiegend über den Großhandel an die Gastronomie, ein Teil an kleine Geschäfte; in großen Handelsketten wie Supermärkten wurden sie nicht verkauft. - BAM: Zertifiziertes Referenzmaterial BAM-B003 aus Outdoor-Textil unterstützt Labore bei der Kontrolle der neuen PFHxA-Beschränkungen — ab dem 10. Oktober 2026 gilt für Bekleidung und Schuhe eine Schwelle von 25 µg/kg für PFHxA und ihre Salze —
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) wies am 9. Oktober 2026 darauf hin, dass ab dem 10. Oktober in der EU neue Beschränkungen für Perfluorhexansäure (PFHxA), ihre Salze und verwandte Stoffe in Bekleidung, Schuhen und Zubehör gelten. Labore können ihre Verfahren am zertifizierten Referenzmaterial BAM-B003 aus zerkleinertem Outdoor-Textil überprüfen. - Polnische Handelsinspektion: 7 von 10 Kettensägen nach Laborprüfungen beanstandet — drei elektrische im Falltest beschädigt, vier benzinbetriebene mit fehlerhaft konstruierten Schutzvorrichtungen —
Die polnische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde UOKiK veröffentlichte am 9. Oktober 2026 die Ergebnisse einer Kontrolle der Handelsinspektion: Von Juni bis August 2026 prüften die Inspektorate in Danzig, Posen, Warschau und Breslau bei Großhändlern und in großflächigen Märkten 10 Kettensägenmodelle — fünf netzbetriebene elektrische und fünf benzinbetriebene —, und alle Modelle wurden auch im Labor untersucht. Alle stammten aus China. - Europäische Kommission erlässt einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften in Geflügel- und Schweinehaltungen (UCOL) nach der Industrieemissionsrichtlinie — Höchstwerte für ausgeschiedenen Stickstoff und Phosphor sowie für Ammoniak aus Ställen und verpflichtende Überwachung; Anwendung 2030–2032 —
Die Europäische Kommission gab am 8. Oktober 2026 die Annahme des Durchführungsbeschlusses C(2026) 6899 über einheitliche Bedingungen für Betriebsvorschriften für die Aufzucht von Geflügel und Schweinen (UCOL) bekannt, gestützt auf Artikel 70i der Richtlinie 2010/75/EU in der durch die Richtlinie (EU) 2024/1785 geänderten Fassung. Die Bedingungen ersetzen zersplitterte nationale Ansätze durch gemeinsame Mindeststandards zur Senkung der Emissionen von Ammoniak, Stickstoff und Phosphor. - IJHARS: Von Januar bis September 2026 wurden an der Grenze 65.870 Partien importierter Lebensmittel kontrolliert — 99 beanstandet, unter anderem wegen erhöhter Feuchte von Popcornmais und eines über der Deklaration liegenden Extraktgehalts in Tiefkühlobst —
Die polnische Inspektion für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (IJHARS) veröffentlichte am 8. Oktober 2026 die Ergebnisse der Grenzkontrollen der Handelsqualität von Lebensmitteln aus Nicht-EU-Staaten. Beanstandete Partien dürfen weder in Polen noch in der übrigen EU in Verkehr gebracht werden; laut IJHARS erfüllten 0,2 % der Erzeugnisse die Anforderungen nicht. - JERICO auf der ESFRI-Roadmap 2026: europäische Forschungsinfrastruktur zur Beobachtung von Küsten und küstennahem Ozean — 52 Einrichtungen aus 24 Ländern und 600 Beobachtungsplattformen, von Bojen bis zu FerryBox-Systemen —
Ifremer und CNRS, die Koordinatoren von JERICO (Joint European Research Infrastructure for Coastal Observatories), teilten am 8. Oktober 2026 mit, dass das Projekt im Juni in die Roadmap 2026 des Europäischen Strategieforums für Forschungsinfrastrukturen (ESFRI) aufgenommen wurde — ein Schritt hin zu einer europäischen Forschungsinfrastruktur für die integrierte Beobachtung von Küstenzonen. - JRC: Der Ausbau der Wasserstofferzeugung in der EU dürfte die meisten Süßwasserressourcen kaum überlasten — die Elektrolyse verbraucht 18–22 Liter Wasser je Kilogramm Wasserstoff, und in pessimistischen Klimaszenarien könnte nur jede zehnte Anlage spürbar um Wasser konkurrieren —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) hat am 8. Oktober 2026 einen Bericht darüber vorgelegt, wie der Ausbau der Wasserstofferzeugung den Druck auf die Süßwasserressourcen in Europa erhöhen könnte, insbesondere in Regionen mit Wasserknappheit wie der Iberischen Halbinsel. Modelliert wurde der Wasserbedarf der Wasserstofferzeugung aus fossilen Quellen und durch Elektrolyse bis 2030 und 2050, unter der Annahme, dass der gesamte Bedarf mit Süßwasser gedeckt wird. - NIST: 4563 Proben von Drogenrückständen aus den Jahren 2024–2026 mit DART-MS-Massenspektrometrie untersucht — Beimengungen im Fentanyl nehmen zu (heute häufiger sechs und mehr pro Probe), und Xylazin wird durch Medetomidin verdrängt —
Das US-amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) hat am 8. Oktober 2026 die Ergebnisse einer zweieinhalbjährigen Studie beschrieben, die zeigt, wie sich Beimengungen im illegalen Fentanyl im Lauf der Zeit verändern und zwischen dem Osten und dem Westen der USA unterscheiden. Untersucht wurden 4563 landesweit zwischen Januar 2024 und Juni 2026 gesammelte Proben von Drogenrückständen; die Arbeit erschien in der Zeitschrift Drug Testing and Analysis. - Badegewässer in Latium 2026: von April bis September 1583 Probenahmen für mikrobiologische Parameter und 25 nicht konforme Ergebnisse; drei Notfallphasen wegen der potenziell toxischen Ostreopsis cf. ovata an der Küste und eine Warnphase wegen Cyanobakterien im Vico-See —
Die regionale Umweltschutzagentur ARPA Latium hat die ersten Daten der Badesaison 2026 in einer am 8. Oktober 2026 auf der Website des italienischen SNPA-Systems veröffentlichten Mitteilung vorgestellt. Die Saison dauerte in Latium vom 1. Mai bis zum 30. September; in dieser Zeit und im April, wenn die Vorsaisonproben genommen werden, wurden 1583 Probenahmen für mikrobiologische Parameter durchgeführt, von denen 25 nicht konform waren. - JRC: über 180 000 verpackte Produkte aus 21 Ländern im Werkzeug FABLE — große Unterschiede beim Nährstoffgehalt, und Frühstückscerealien in den meisten Ländern mit weniger Zucker als in früheren Daten, aber mehr Fett —
In einer Mitteilung vom 7. Oktober 2026 hat die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) den ersten umfassenden Überblick über die Nährwertqualität verpackter Lebensmittel in 21 europäischen Ländern vorgestellt; der Bericht wurde am 6. Oktober veröffentlicht. Die Forschenden analysierten über 180 000 Produkte in fünf Kategorien — Frühstückscerealien, Brot und Backwaren, frische Milchprodukte und Desserts, Wurstwaren und ähnliche Erzeugnisse sowie Erfrischungsgetränke — anhand von Etikettendaten aus dem Werkzeug FABLE. - SHMÚ: Die Donau bei Devín mit dem niedrigsten mittleren Tagesabfluss seit Messbeginn 1900 — 575,9 m³/s am 5. Oktober 2026, 4,1 m³/s unter dem bisherigen Minimum vom Januar 1909 —
Das Slowakische Hydrometeorologische Institut (SHMÚ) meldete am 6. Oktober 2026, dass der mittlere Tagesabfluss der Donau am Pegel Devín – Bratislava nach operativen Daten am 5. Oktober auf 575,9 m³/s sank. Das bisherige Minimum von 580 m³/s aus dem Januar 1909 hatte 117 Jahre Bestand. - CVUA Stuttgart: Rückstandshöchstgehalte in 4 von 17 Proben getrockneter Kichererbsen überschritten (2,4-D, Phosphonsäure, Phosphorwasserstoff), Kichererbsen aus der Dose mit durchschnittlich 0,02 mg/kg Rückständen gegenüber 0,37 mg/kg bei getrockneter Ware —
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (CVUA Stuttgart) veröffentlichte am 6. Oktober 2026 die Ergebnisse von 21 Kichererbsenproben, die von 2025 bis Juli 2026 auf Pflanzenschutzmittelrückstände und Kontaminanten untersucht wurden: 17 Proben getrockneter und 4 Proben verzehrfertiger Kichererbsen aus der Dose (untersucht wurde jeweils der gesamte Doseninhalt). - Tschechische Lebensmittelinspektion SZPI: akkreditiertes Labor findet Sildenafil in zwei Nahrungsergänzungsmitteln — der Gehalt entspricht einer therapeutischen Dosis, die Produkte wurden als gesundheitsschädlich eingestuft —
Die tschechische Landwirtschafts- und Lebensmittelinspektion (SZPI) meldete am 6. Oktober 2026 den Nachweis des nicht zugelassenen Arzneistoffs Sildenafil in zwei Chargen von Nahrungsergänzungsmitteln: ELIXIRMAN (Kapseln eines chinesischen Herstellers, Probe per Testkauf in einem Onlineshop) und Capatrex (Hersteller Paramount EU, LLC, Vereinigtes Königreich, Probe aus einem Einzelhandelsgeschäft in Karlsbad). - Europäische Kommission schlägt eine neue Normungsverordnung anstelle der Verordnung 1025/2012 vor: klarere Fristen für von der Kommission beauftragte Normen, kostenloser Zugang zu auf Grundlage des EU-Rechts erarbeiteten Normen und — nach Schätzung der Kommission — vier statt sechs Jahre für die Erarbeitung einer Norm —
Die Europäische Kommission hat am 6. Oktober 2026 einen Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur europäischen Normung angenommen, die die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 aufheben soll (COM(2026)780, mit Folgenabschätzung SWD(2026)786). Der Vorschlag soll die Erarbeitung von Normen beschleunigen, kleine und mittlere Unternehmen stärker vertreten und die strategischen Interessen der EU besser unterstützen; nun befassen sich das Europäische Parlament und der Rat der EU damit. - CBAM: European Accreditation veröffentlicht das Dokument EA-6/05 INF zur Zusammenarbeit von Akkreditierungsstellen aus dem EWR mit Stellen in Drittländern bei der Akkreditierung von Prüfstellen für graue Emissionen —
European Accreditation (EA) hat am 6. Oktober 2026 mitgeteilt, dass sie am 5. Oktober das informative Dokument EA-6/05 INF zur Zusammenarbeit nationaler Akkreditierungsstellen aus dem EWR mit nationalen Akkreditierungsstellen in Drittländern bei der Akkreditierung von Prüfstellen mit Sitz außerhalb des EWR nach der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM) veröffentlicht hat. Das Dokument wurde vom EA-Zertifizierungskomitee erstellt und am 15. September 2026 genehmigt. - BfR zu Chemikalien in Textilien: REACH-Grenzwerte für 33 CMR-Stoffe, 75 mg/kg für Formaldehyd, 0,1 Gewichtsprozent für neun Phthalate — und erste Ergebnisse zur Freisetzung von Azofarbstoffen aus Polyester und Baumwolle —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 6. Oktober 2026 Fragen und Antworten zu Chemikalien in Kleidung und anderen Textilien veröffentlicht — von Farbmitteln über Hilfsstoffe in der Produktion bis zu Ausrüstungsmitteln, die Stoffe zum Beispiel wasserabweisend oder knitterfrei machen. Das BfR fasst die geltenden Vorschriften zusammen und erklärt, wovon das Risiko abhängt: ob ein Stoff aus dem Textil freigesetzt wird und ob er über die Haut oder durch Einatmen aufgenommen wird. - Europäische Kommission bewertet Bewirtschaftungs- und Hochwasserrisikomanagementpläne von 8 weiteren Mitgliedstaaten — in Irland haben 3,7 % der Oberflächenwasserkörper einen guten chemischen Zustand, der Zustand von 92,5 % bleibt unbekannt —
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 5. Oktober 2026 neue Berichte zur Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie, der Hochwasserrichtlinie und der Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie für Mitgliedstaaten, die ihre Daten nicht rechtzeitig für die ersten Berichte vom Februar 2025 übermittelt hatten. Die Bewertungen der dritten Bewirtschaftungspläne für die Einzugsgebiete und der zweiten Hochwasserrisikomanagementpläne betreffen Bulgarien, Zypern, Griechenland, Irland, Malta, Portugal, die Slowakei und Slowenien. - CEN/TS 18296-2:2026: Wie anthropometrische Daten und Kraftdaten von Kindern bei Gestaltung und Bewertung von Produkten anzuwenden sind — von Kindersitzen und Möbeln bis zu Spielzeug und persönlicher Schutzausrüstung —
CEN hat am 5. Oktober 2026 über die kürzlich veröffentlichte Technische Spezifikation CEN/TS 18296-2:2026 mit Leitlinien zur richtigen Anwendung anthropometrischer Daten und Kraftdaten von Kindern in Europa informiert. Sie ergänzt die aktualisierten statistischen Daten im Bericht CEN/TR 18296-1:2026 und hilft, gemessene Körpermaße und Kraftwerte in praktische Gestaltungs- und Bewertungsentscheidungen umzusetzen. - NPL und BAM unterzeichnen ein Memorandum zur Zusammenarbeit in der Metrologie kryogener Werkstoffe — eine vorgeschlagene CryoMat-Vergleichsplattform für Wasserstoff-, Raumfahrt- und Quantentechnologien —
Das britische National Physical Laboratory (NPL) und die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) haben ein Memorandum of Understanding unterzeichnet, das einen Rahmen schafft, um eine engere Zusammenarbeit in der Metrologie kryogener Werkstoffe im Rahmen einer vorgeschlagenen CryoMat Benchmark Platform zu prüfen. Das NPL gab dies am 5. Oktober 2026 bekannt. - Tschechien: Wasser aus dem Hochbehälter Odolena Voda wieder trinkbar — nach der Bleibelastung galten Einschränkungen in 12 Gemeinden der Mittelböhmischen Region, und der Betreiber will Blei in diesem Netzteil künftig in allen Proben bestimmen, 58-mal im Jahr —
Die Regionale Hygienestation der Mittelböhmischen Region (KHS) gab am 2. Oktober 2026 bekannt, dass wiederholte Analysen des Betreibers Středočeské vodárny die Unbedenklichkeit des Wassers in allen aus dem Hochbehälter Odolena Voda versorgten Orten bestätigt haben; an diesem Tag wurde das Wasser im gesamten Versorgungsnetz wieder für trinkbar erklärt. Seit dem 24. September durfte es wegen Bleikonzentrationen über dem Grenzwert nicht getrunken und nicht zum Zubereiten von Speisen verwendet werden. - Beförderung gefährlicher Güter: Änderungen von ADR und ADN sollen am 1. Januar 2027 in Kraft treten — Ratsbeschluss (EU) 2026/2233 verpflichtet die Mitgliedstaaten, sie zu unterstützen —
Der Beschluss (EU) 2026/2233 des Rates vom 28. September 2026, veröffentlicht am 2. Oktober, legt den Standpunkt der Union fest: Zustimmung zu den im Zweijahreszeitraum 2024–2026 angenommenen Änderungen der Anlagen A und B des ADR und der dem ADN beigefügten Verordnung. Laut Verwahrernotifikation der UN treten die ADR-Änderungen am 1. Januar 2027 in Kraft, sofern sie nicht bis 1. Oktober 2026 abgelehnt werden. - Radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente: Bei Rückverbringungen muss der Genehmigungsantrag die Registriernummer der ursprünglichen Genehmigung nennen — Beschluss (EU) 2026/2209 ändert das Standarddokument von 2008 —
Der Beschluss (EU) 2026/2209 der Kommission vom 29. September 2026, veröffentlicht am 2. Oktober, ersetzt die Abschnitte A-1 und B-1 des Standarddokuments aus dem Beschluss 2008/312/Euratom, also die Anträge auf Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente nach der Richtlinie 2006/117/Euratom. Ist der Zweck eine Rückverbringung, trägt der Antragsteller die Registriernummer der Genehmigung der ursprünglichen Verbringung ein. - PCA unter den ersten sechs Unterzeichnern des EA MLA für Biobanken — Akkreditierungen nach ISO 20387 werden in Europa gegenseitig anerkannt —
Das Polnische Akkreditierungszentrum (PCA) teilte am 2. Oktober 2026 mit, dass der Geltungsbereich seiner Unterzeichnung des EA MLA um die Akkreditierung von Biobanken nach ISO 20387 erweitert wurde. Die Entscheidung traf der Rat für das multilaterale Abkommen der EA (EA MAC) in seiner Sitzung am 30. September, in der er das EA MLA für Biobanken einführte. - Tschechien: Wasserzähler für „nicht sauberes Wasser“ sind seit 1. Januar 2026 eichpflichtig, Eichgültigkeit 5 Jahre — ČMI erläutert, was für bereits eingebaute Zähler gilt —
Das Tschechische Metrologieinstitut (ČMI) hat am 2. Oktober 2026 Hinweise zu Wasserzählern für anderes Wasser als kaltes Trinkwasser und Warmwasser veröffentlicht. Seit dem 1. Januar 2026 sind sie in Tschechien eichpflichtige Messgeräte mit einer Eichgültigkeit von 5 Jahren; neu beschaffte Zähler müssen bauartzugelassen sein. - Druckgeräte: 20 neue Fundstellen harmonisierter Normen, darunter Qualifizierung von Schweiß- und Hartlötverfahren; die bisherigen Ausgaben werden am 2. April 2028 aus der Liste gestrichen —
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2211 vom 1. Oktober 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 2. Oktober, hat die Kommission die Liste der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/68/EU um 20 Fundstellen ergänzt: für Großwasserraumkessel, Kälteanlagen und Wärmepumpen, Flüssiggas-Ausrüstung, Kryo-Behälter sowie Schweißen und Hartlöten. Eine davon, EN 12953-6:2024, wurde mit einer Einschränkung aufgenommen. - Scherenwagenheber im Labor der polnischen Handelsinspektion: 11 von 15 Modellen bestanden die Belastungsprüfung nach PN-EN 1494+A1:2009 nicht, insgesamt wurden 13 Modelle beanstandet —
Die polnische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde UOKiK veröffentlichte am 2. Oktober 2026 die Ergebnisse einer Kontrolle der Handelsinspektion an 15 Scherenwagenheber-Modellen mit einer Tragfähigkeit bis 2 Tonnen (Mai bis Juli 2026). Bei Laborprüfungen der Festigkeit unter der angegebenen Last (Abschnitt 6.2.2 der PN-EN 1494+A1:2009) wurden 11 Modelle beanstandet; beschädigt wurden das tragende Gestell, die Kurbel oder der Hubmechanismus. - „Vlaams roodbruin bier / Flanders Red Ale“ als geschützte geografische Angabe eingetragen — die Spezifikation nennt Gesamt- und flüchtige Säure, Ester als Ethylacetat, Farbe in EBC und Bittere in EBU —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2168 der Kommission vom 22. September 2026, veröffentlicht am 1. Oktober, trägt das belgische Bier „Vlaams roodbruin bier / Flanders Red Ale“ als g.g.A. in das Unionsregister ein. Das einzige Dokument aus dem Antrag (ABl. C/2026/2612 vom 7. Mai 2026) legt analytisch überprüfbare Qualitätsparameter fest. - Prag: die vom JRC Karlsruhe an das Physikalische Institut der Tschechischen Akademie der Wissenschaften verlegte Oberflächenstation SSLS läuft — XPS, UPS und erste Dünnschichten —
Das Physikalische Institut der Tschechischen Akademie der Wissenschaften (FZU) meldete am 1. Oktober 2026, dass die zentralen experimentellen Funktionen der Surface Science Laboratory Station (SSLS) ein Jahr nach ihrer Ankunft von der Gemeinsamen Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) in Karlsruhe in Betrieb sind. Erstmals hat die JRC ein großes Forschungsgerät an ein Institut in einem EU-Mitgliedstaat übergeben. - Krane: CEN-Warnhinweis zur harmonisierten Norm EN 13001-3-2:2014 — die berechnete Lebensdauer von Drahtseilen kann überschätzt sein; bis zur Überarbeitung ist ISO 16625:2025 eine Alternative —
Das slowakische Amt für Normung, Metrologie und Prüfwesen (ÚNMS SR) hat am 1. Oktober 2026 einen Warnhinweis des CEN/TC 147 zu STN EN 13001-3-2:2015, also EN 13001-3-2:2014, veröffentlicht. Die nach dieser Norm ermittelte Lebensdauer von Seilen kann überschätzt sein, insbesondere bei laufenden Seilen hoher Nennfestigkeit und kleinen D/d-Verhältnissen. - Veterinärgrenzkontrolle ab 1. Oktober 2026: 11 neue Positionen in der Liste, darunter zubereitete Nährböden für Mikroorganismen, sofern sie Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten —
Die polnische Oberste Veterinärinspektion erinnerte am 1. Oktober 2026 daran, dass ab diesem Tag die Durchführungsverordnung (EU) 2026/551 der Kommission gilt. In die Liste der Waren, die an Grenzkontrollstellen zu amtlichen Kontrollen vorzuführen sind, wurden 11 Positionen und KN-Codes aufgenommen — u. a. Nährböden für Mikroorganismen, immunologische Erzeugnisse aus Blut und Düngemittel, jeweils nur mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs. - Tschechien: Das Staatliche Gesundheitsinstitut führt neue, empfindliche Methoden für Aflatoxine ein; Ergebnisse 2027 sollen mehr Mykotoxine im Monitoring der Aufnahme über die Nahrung ermöglichen —
Das tschechische Staatliche Gesundheitsinstitut (SZÚ) erinnerte am 1. Oktober 2026 daran, dass Mykotoxine, darunter Aflatoxine, beim Kochen oder Backen nicht zerstört werden und sichtbarer Schimmel an der Oberfläche nur ein Teil der Kontamination ist. In seinem Zentrum für Gesundheit, Ernährung und Lebensmittel (CZVP) werden neue, empfindliche Analysenmethoden für das Aflatoxin-Monitoring eingeführt. - ČIA passt die Akkreditierung von EU-ETS-Prüfstellen an die Verordnung (EU) 2025/1192 an: Luftverkehr aufgeteilt in Gruppe 12a (Emissionsdaten) und 12b (Nicht-CO₂-Effekte) —
Das Tschechische Akkreditierungsinstitut (ČIA) veröffentlichte am 1. Oktober 2026 das Änderungsblatt 05/26 zum Dokument MPA 40-02-25 über die Anwendung der ČSN EN ISO/IEC 17029:2020 durch Validierungs- und Verifizierungsstellen. Das neue MPA 40-02-26 gilt ab 1. Oktober 2026; die Änderung übernimmt die Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/1192 und Dokumente von Global ACI. - Polnische Qualitätsinspektion zu Geflügelfleisch: Physikalisch-chemische Prüfungen beanstandeten 52 von 94 Partien, vor allem wegen überschrittenem Wasser-Protein-Verhältnis (W/RP) —
Die polnische Inspektion für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (IJHARS) veröffentlichte am 1. Oktober 2026 die Ergebnisse von Geflügelfleischkontrollen bei 141 Herstellern und Geschäften; bei 66 davon (46,8 %) wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Von 94 physikalisch-chemisch geprüften Partien wurden 52 (55,3 %) beanstandet, vor allem wegen Überschreitung des höchstzulässigen W/RP-Verhältnisses. - Salmonellen beim Geflügel in Deutschland 2025: Laut BfR wurden die EU-Ziele für die bekämpfungsrelevanten Serovare in allen Gruppen erreicht, bei Mastputen stieg der Anteil der Herden mit S. Enteritidis jedoch von 0,1 % auf 0,5 % —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichte am 1. Oktober 2026 seinen nationalen Bericht zum Salmonellen-Bekämpfungsprogramm 2025 auf Basis der Länderdaten aus betriebseigenen Kontrollen und amtlicher Überwachung. Der Anteil Salmonella-positiver Herden stieg bei Zuchthühnern, Masthähnchen sowie Zucht- und Mastputen und sank bei Legehennen. - Tschechische Akkreditierung ändert die Regeln für flexible Geltungsbereiche: Ab 1. Dezember 2026 gestellte Anträge müssen den Bereich mit gruppierten Positionen beschreiben (FRA v.2), ILAC-G8 und ILAC-G17 werden durch Global-ACI-Dokumente ersetzt —
Das Tschechische Akkreditierungsinstitut (ČIA) veröffentlichte am 1. Oktober 2026 die Änderungsblätter 07/26 zu MPA 00-09-24 „Flexibler Akkreditierungsbereich“ und 04/26 zu MPA 10-01-25 (Anwendung der ISO/IEC 17025), gültig ab diesem Tag. In der öffentlichen Konsultation gingen keine Kommentare ein. - Britische Warnung vor Babyschlafsäcken ohne Armöffnungen oder mit Kapuze: fast 50 Rückrufe und Meldungen seit 2023, Empfehlung für Produkte nach EN 16781 —
Das britische Office for Product Safety and Standards (OPSS) gab am 1. Oktober 2026 die Produktsicherheitswarnung PSA9 zu Babyschlafsäcken ohne Armöffnungen oder mit Kapuze heraus, die für den unbeaufsichtigten Schlaf im Kinderbett gedacht sind. Die Warnung gilt nicht für Schlafsäcke, die die freiwillige Norm BS EN 16781:2018 erfüllen. - Polens Hauptinspektorat für Umweltschutz kaufte von Juli bis September 2026 154 Geräte für das staatliche Umweltmonitoring: NOx-, SO2-, CO-, O3- und BTEX-Analysatoren, PM10/PM2,5-Probenehmer und automatische Staubmessgeräte —
Das polnische Hauptinspektorat für Umweltschutz (GIOŚ) teilte am 1. Oktober 2026 mit, dass es im Projekt „Entwicklung und Modernisierung der Ausrüstung für Luftqualitätsuntersuchungen und Unterstützung der Luftqualitätsbeurteilung“ im dritten Quartal 2026 insgesamt 154 Messgeräte für das staatliche Umweltmonitoring gekauft hat. - Polnische Akkreditierungsstelle aktualisiert Akkreditierungsprogramme für EMAS-Umweltgutachter (DAVE-01 und DAVE-02, Ausgabe 9): ISO-14001-Audit ersetzt keine Prüfung vor Ort, neues Formular FAVE-10 —
Mit der Mitteilung Nr. 481 vom 30. September 2026 veröffentlichte das Polnische Akkreditierungszentrum (PCA) die Ausgabe 9 der Programme DAVE-01 (EMAS-Umweltgutachter) und DAVE-02 (EMAS-Umweltgutachter in der Abfallwirtschaft). Sie ersetzen die Ausgabe 8 vom 17. Juli 2025 und gelten ab Veröffentlichung; wesentliche Änderungen sind rot markiert. - CNAS nach der Umstellung auf ISO/IEC 17020:2026: 10 Leitfäden und ein technischer Bericht für Inspektionsstellen sofort, 19 fachspezifische Anwendungshinweise ab 1. Januar 2027 —
Der chinesische nationale Akkreditierungsdienst (CNAS) veröffentlichte am 30. September 2026 zwei Schreiben vom 23. September (Nr. 72 und 73/2026) zu Neuausgaben von 30 Dokumenten für Inspektionsstellen. Sie folgen aus dem Kriterium CNAS-CI01:2026, das am 26. Juni 2026 herausgegeben wurde und ISO/IEC 17020:2026 entspricht. - SNAS: ab 30. September 2026 neue Ausgabe der Richtlinie MSA-08 zu Informations- und Kommunikationstechnik bei der Konformitätsbewertung; ein physisches Prüflabor kann kein „virtueller Standort“ sein —
Der Slowakische Nationale Akkreditierungsdienst (SNAS) hat die Richtlinie MSA-08 (Ausgabe 2) herausgegeben, gültig ab 30. September 2026. Sie ist eine Übersetzung des verbindlichen Dokuments Global ACI-TECH-3-003 (M), Version 1.0 vom 10. Juli 2026, zur Nutzung von IKT für Zwecke der Konformitätsbewertung und ersetzt MSA-08 vom 16. April 2025. - China: Seit 1. Oktober 2026 gelten 6 verbindliche und 248 empfohlene nationale Normen, darunter GB 44703-2024 zur Sicherheit optischer Strahlung und GB/T 47399-2026, ein Lumineszenzverfahren zur Prüfung der antibakteriellen Wirkung von Sanitärkeramik —
Die chinesische Marktaufsichtsbehörde SAMR gab am 30. September 2026 bekannt, dass am 1. Oktober 6 verbindliche und 248 empfohlene nationale Normen in Kraft treten. Beschrieben werden u. a. Normen zur Sicherheit von Produktionsprozessen, optischer Strahlung und Tauchlackierung sowie eine Prüfnorm für Sanitärkeramik. - CEN und CENELEC gründen den Workshop Battery2Life: zwei CWAs zu interoperablen Batteriemanagementsystemen (BMS) für Second-Life-Batterien aus Elektrofahrzeugen —
CEN-CENELEC kündigte am 30. September 2026 den CEN/CLC-Workshop „Battery2Life — Interoperable BMS principles“ an, der Leitlinien für interoperable Batteriemanagementsysteme in Second-Life-Anwendungen erarbeiten soll. Die Auftaktsitzung ist online für den 4. November 2026 geplant, Kommentare zum Projektplanentwurf werden bis 30. Oktober angenommen. - Britische FSA und FSS veröffentlichen Leitlinien für zellkultivierte Lebensmittel; eine Übersicht analytischer Methoden für die FSA zeigt, dass kein einzelner Test zur Identifizierung solcher Produkte ausreicht —
Die Food Standards Agency (FSA) und Food Standards Scotland veröffentlichten am 30. September 2026 ein weiteres Leitlinienpaket für Unternehmen, die zellkultivierte Produkte entwickeln — zur Zulassung sowie zur Bewertung von Nährmedienbestandteilen und Toxikologie. Die FSA verweist zudem auf ihre veröffentlichte Übersicht analytischer Methoden für solche Produkte. - CNAS gibt neue CNAS-CL01-A018:2026 für Bauprüflabore heraus: ab 2027 dürfen Rohdaten nicht überschrieben werden, neue Personalanforderungen, Übergang bis 31. März 2029 —
Die chinesische Akkreditierungsstelle CNAS veröffentlichte am 30. September 2026 eine Mitteilung zur CNAS-CL01-A018:2026, den Anwendungserläuterungen der Akkreditierungskriterien für Prüf- und Kalibrierlabore im Bereich Bauprüfung. Das Dokument gilt ab 1. Januar 2027. - Poebene: Vier Regionen aktivieren saisonale Anti-Smog-Maßnahmen — in der Lombardei hängt die Alarmstufe von der Zahl aufeinanderfolgender Tage mit PM10 über 50 µg/m³ an Referenzstationen ab —
Das italienische Umweltschutzsystem SNPA meldete am 30. September 2026, dass Piemont, Lombardei, Venetien und Emilia-Romagna Maßnahmen gegen Luftverschmutzung für Herbst und Winter aktivieren, wenn die Atmosphäre PM10, PM2,5 und Stickstoffdioxid schlechter verteilt. Grundlage sind Messungen der regionalen ARPA-Agenturen und Modellprognosen. - Chinas NIM: GNSS-Zeitübertragungsstandard des BIPM erstmals in China für BeiDou kalibriert — Parameter der BeiDou-3-Signale B1C und B2a gemessen —
Die Zeitung Guangming Ribao berichtete am 29. September 2026 unter Berufung auf das chinesische Nationale Metrologieinstitut (NIM), dass der GNSS-Zeitübertragungsstandard des Internationalen Büros für Maß und Gewicht (BIPM) erstmals in China die Kalibrierung und Vergleichsverifizierung wichtiger BeiDou-Parameter durchlaufen hat. Das NIM veröffentlichte den Text am 9. Oktober auf seiner Website. - Abkommen EU–USA über gegenseitige Anerkennung: die finnische Etteplan Finland Oy in die Liste der Konformitätsbewertungsstellen der EU für elektromagnetische Verträglichkeit mit Zugang zum US-Markt aufgenommen —
Im Amtsblatt der EU vom 29. September 2026 wurde der Beschluss Nr. 80/2026 des Gemischten Ausschusses nach dem Abkommen über die gegenseitige Anerkennung (MRA) zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. August 2026 veröffentlicht. Der Beschluss nimmt eine Konformitätsbewertungsstelle aus der EU in die Liste des sektoralen Anhangs zur elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) auf. - Olivenöl „Aceite Valle del Tiétar“ als geschützte Ursprungsbezeichnung: Säure ≤ 0,3 %, Peroxidzahl ≤ 10 mEq O₂/kg, Ethylester ≤ 20 mg/kg und Median der Fruchtigkeit mindestens 3 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2167 der Kommission vom 22. September 2026, veröffentlicht am 29. September, trägt das spanische native Olivenöl extra „Aceite Valle del Tiétar“ aus der Provinz Ávila als g.U. ein — Einsprüche gab es keine. Die physikalisch-chemischen und sensorischen Anforderungen nennt das im ABl. C/2026/2939 vom 28. Mai 2026 veröffentlichte einzige Dokument. - Biozide gegen invasive Arten: Slowenien bekämpft Rote Amerikanische Sumpfkrebse mit einem Pyrethrumextrakt-Produkt, nachdem mechanische Methoden und eDNA-Monitoring nicht zum Ziel führten, Belgien Termiten in einem Zoo — Beschlüsse (EU) 2026/2140 und 2026/2141 —
Zwei am 29. September 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschlüsse der Kommission erlauben es, nach Artikel 55 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 getroffene Maßnahmen über die üblichen 180 Tage hinaus zu verlängern: für Slowenien — die Verwendung des Produkts Pyblast EW gegen Rote Amerikanische Sumpfkrebse (Procambarus clarkii) im Gewässer Črna mlaka bis 1. September 2026; für Belgien — die Hexaflumuron-Köder Recrute Pro und Recrute HD gegen die Termite Reticulitermes flavipes im Zoo Pairi Daiza bis 28. August 2027. - Italien darf das Sulfurylfluorid-Begasungsmittel Vikane bis 30. September 2031 zum Schutz großer unbeweglicher Holzkulturgüter zulassen — Beschluss (EU) 2026/2142, trotz Nichterneuerung der Wirkstoffgenehmigung 2024 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2142 der Kommission vom 25. September 2026, veröffentlicht am 29. September, erlaubt Italien nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, das Biozidprodukt „Vikane“ der Produktart 8 (Holzschutzmittel) zum Schutz großer unbeweglicher Kulturgüter mit Holzelementen zuzulassen — Kirchen, Windmühlen und andere historische Gebäude. Die Genehmigung von Sulfurylfluorid für die Produktarten 8 und 18 war mit Beschluss (EU) 2024/2402 nicht erneuert worden. - EU stellt 800 000 Euro für die Einsatzbereitschaft des UN-Mechanismus zur Untersuchung des Einsatzes biologischer Waffen bereit — darunter harmonisierte Validierung von Analyselaboren, externe Qualitätsbewertung und Eignungsprüfungen —
Mit dem Beschluss (GASP) 2026/2176 des Rates vom 28. September 2026, veröffentlicht am 29. September, unterstützt die Union das UN-Büro für Abrüstungsfragen (UNODA) bei der Stärkung des Mechanismus des UN-Generalsekretärs (UNSGM). Eines der vier Einzelziele ist die Harmonisierung der Validierung der Analyselabore auf der UNSGM-Liste und der Regeln ihrer Zusammenarbeit mit dem Mechanismus. - DAkkS: Die Zeit vom Abschluss der Begutachtung bis zur Akkreditierungsurkunde sank von durchschnittlich 235 Tagen 2024 auf 112–118 Tage; die Bundesregierung bereitet eine erneute Anpassung der DAkkS-Gebühren vor —
Die DAkkS hat am 29. September 2026 ein Interview ihres Geschäftsführers mit der QZ (vom 18. August) zur DAkkS-Reform veröffentlicht. Danach hat sich die Zeit bis zur Urkunde halbiert, und das gesamte Verfahren lässt sich im DAkkS-PORT abwickeln; die Antwort der Bundesregierung an den Bundestag vom 26. August kündigt eine Anpassung der Gebührenverordnung an. - Schutzkleidung für Motorradpolizisten: Gewerkschaften treten der CEN-Arbeitsgruppe bei, in der eine Norm für Berufsfahrer entstehen könnte, da nach EN 17092 auf höchstem Schutzniveau zertifizierte Kleidung vor allem für Freizeitfahrer ausgelegt ist —
In einem Beitrag, den CEN am 29. September 2026 im Newsletter „On the spot“ veröffentlichte (Schlagwort Europäischer Gewerkschaftsbund, EGB/ETUC), heißt es, dass nach der Normenreihe EN 17092 auf höchstem Schutzniveau zertifizierte Motorradkleidung vor allem für Freizeitfahrer konzipiert ist. Der EGB ist gemeinsam mit EuroCOP und Fachleuten, die Motorradpolizisten vertreten, der Arbeitsgruppe CEN/TC 162/WG 9 beigetreten, in der eine neue Norm für Berufsfahrer entstehen könnte. - Revision der ISO 17034 für Referenzmaterialhersteller: Die chinesische Spiegelgruppe von ISO/CASCO/JWG 43 beriet den Komitee-Entwurf —
Die chinesische nationale Akkreditierungsstelle CNAS meldete am 29. September 2026, dass am 15. September in Peking das vierte technische Seminar der nationalen Spiegelgruppe der gemeinsamen Arbeitsgruppe ISO/CASCO/JWG 43 stattfand. Die Gruppe aus dem ISO-Komitee für Konformitätsbewertung (CASCO) und ISO/TC 334 „Referenzmaterialien“ überarbeitet ISO 17034, die Anforderungen an Referenzmaterialhersteller; die Revision hatte China vorgeschlagen. - Wasserstoff auf der Schiene: die Reihe EN IEC 63341 — Anforderungen an Brennstoffzellen und Wasserstoffsysteme in Schienenfahrzeugen sowie Prüfverfahren für die Leistung —
CEN und CENELEC stellten am 29. September 2026 die Normenreihe EN IEC 63341 für Wasserstoff-Brennstoffzellen in Schienenfahrzeugen vor. Die drei Teile behandeln das Brennstoffzellen-Energiesystem, das Wasserstoff-Kraftstoffsystem an Bord und – in Teil 3 von 2026 – Prüfverfahren für die Leistung, mit denen sich Systeme einheitlich messen und vergleichen lassen. - Lerntürme für Kinder mit eigener Europäischer Norm: EN 18122 legt Sicherheitsanforderungen und Prüfverfahren fest —
CEN meldete am 29. September 2026 die Annahme der Norm EN 18122 für Lerntürme (learning towers) – Podeste, auf denen ein Kind an der Küchenarbeitsplatte oder am Waschbecken steht. Die Norm erarbeitete CEN/TC 364 auf Vorschlag der europäischen Verbraucherorganisation ANEC; zuvor waren diese Produkte von keiner Norm erfasst. - Ätherische Öle in Futtermitteln: sieben EU-Zulassungen mit chromatographischen Methoden für Leitsubstanzen —
Zwischen dem 18. und 29. September 2026 wurden im Amtsblatt der EU sieben Durchführungsverordnungen der Kommission veröffentlicht, die ätherische Öle aus Gewürznelke, Majoran, Rosmarin, Sternanis und Muskatnuss, Citronellaöl sowie eine Lavendeltinktur als sensorische Zusatzstoffe (Aromastoffe) in Futtermitteln für alle Tierarten zulassen. Jede nennt eine Analysemethode — für die Öle Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID) zur Bestimmung einer phytochemischen Leitsubstanz. - Methanemissionen im Energiesektor: EA und Europäische Kommission bereiten die Akkreditierung von Prüfstellen vor — zweiter Workshop am 12. Oktober —
Die European co-operation for Accreditation (EA) hat am 29. September 2026 einen zweiten Workshop mit der Europäischen Kommission zur Verordnung (EU) 2024/1787 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor angekündigt. Die Verordnung verlangt, dass Emissionsberichte von Prüfstellen verifiziert werden, die von nationalen Akkreditierungsstellen akkreditiert (oder anderweitig ermächtigt) sind. - Radon: kostengünstige Detektoren, Sensornetze und ein Primärnormal für Radon in Wasser — erste Ergebnisse des Projekts RadonNET —
EURAMET hat am 29. September 2026 erste Ergebnisse des Projekts RadonNET (23IND07) aus der Metrologie-Partnerschaft vorgestellt: Prototypen kostengünstiger Radondetektoren, Testumgebungen für Sensornetze und einen Aufbau zur Herstellung von Primärnormalen für Radon in Wasser am französischen CEA. Zu den Projektteilnehmern gehört das polnische Zentrallabor für Strahlenschutz. - NIST: Beratungsausschuss des NCST über den Stand der Bauuntersuchungen informiert — nach Hurrikan Maria hatten die meisten Krankenhaus- und Schulgebäude in Puerto Rico nur geringe Tragwerksschäden, aber massiven Wassereintritt durch beschädigte Gebäudehüllen —
Das US-amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) berichtete am 28. September 2026 über die zweitägige Sitzung des Beratungsausschusses des National Construction Safety Team (NCST) vom 23. und 24. September. Das NIST stellte die Fortschritte seiner Untersuchungen zum Teileinsturz des Gebäudes Champlain Towers South (2021) und zu den Folgen von Hurrikan Maria in Puerto Rico (2017) sowie die Umsetzung der Empfehlungen nach dem Tornado von Joplin (2011) vor. - Sechs Biozid-Wirkstoffgenehmigungen bis 2029 verlängert, weil sich die Bewertungen verzögern — bei Wasserstoffperoxid wegen der Bewertung der 5-Chargen-Analyse, bei MIT wegen Daten zur Entwicklungsneurotoxizität; Folpet verliert Produktart 7 —
Die am 25. und 28. September 2026 veröffentlichten Durchführungsbeschlüsse (EU) 2026/2119, 2026/2124, 2026/2127, 2026/2131, 2026/2134 und 2026/2151 der Kommission verschieben das Ablaufdatum von Genehmigungen, weil sich die Bewertung der Verlängerungsanträge aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen verzögert: Wasserstoffperoxid (Produktarten 1–5) und Kupfer in Granulatform (Produktart 8) — auf 31. Juli 2029, K-HDO (Produktart 8) — auf 30. Juni 2029, IPBC (Produktart 13) — auf 31. Mai 2029, 2-Methylisothiazol-3(2H)-on, also MIT (Produktart 13), und Folpet (Produktart 9) — auf 31. März 2029. - Biobor JF in Flugzeugtanks: Polen darf das Biozid bis 24. Oktober 2027 zulassen — Beschluss (EU) 2026/1104; ähnliche Genehmigungen für Ungarn und Estland, der Antrag auf Genehmigung des Wirkstoffs wurde erst 2025 gestellt —
Der am 26. Mai 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1104 der Kommission erlaubt dem polnischen Amt für die Registrierung von Arzneimitteln, Medizinprodukten und Biozidprodukten, seine Genehmigung für die Verwendung von Biobor JF durch berufsmäßige Verwender zur Entfernung von Mikroorganismen aus Kraftstofftanks und Kraftstoffsystemen von Luftfahrzeugen bis 24. Oktober 2027 zu verlängern. Ungarn erhielt die Genehmigung bis 28. Oktober 2027 (2026/1182), Estland bis 27. Oktober 2027 (2026/2122, veröffentlicht am 28. September). - China: CNAS gibt neue Regeln für Einsprüche, Beschwerden und Streitigkeiten heraus, CNAS-R03:2026 — Beschwerden nur noch gegen bereits akkreditierte Stellen und zehn Gründe für ihre Nichtannahme —
Die chinesische Akkreditierungsstelle CNAS hat am 28. September 2026 ihr Schreiben vom 22. September zur Herausgabe von CNAS-R03:2026 veröffentlicht; das Dokument ersetzt die Ausgabe von 2019 und gilt ab dem Tag der Herausgabe. Die beigefügte Gegenüberstellung der Änderungen in 31 Positionen zeigt einen engeren Rahmen für Einsprüche und Beschwerden sowie neue Regeln gegen den Missbrauch des Beschwerderechts. - China: Normentwurf GB/T vergibt öffentlichen Messnormalen dauerhafte CSTR-Kennungen, die u. a. in Kalibrierscheinen zitiert werden sollen —
Das chinesische Nationale Metrologieinstitut (NIM) veröffentlichte am 28. September 2026 den Entwurf der nationalen Norm GB/T „Spezifikation für Identifizierung und Codierung von Informationen über öffentliche Messnormale“ zur Konsultation (Plan Nr. 20263291-T-469, Komitee SAC/TC 16). Der am 16. September 2026 fertiggestellte Entwurf legt Codestruktur, Elemente und Anwendungsregeln fest. - Badegewässer in Kampanien, Saison 2026: 2.285 Meerwasserprobenahmen und 50 nicht konforme Ergebnisse, rund 2 % aller Kontrollen —
Die regionale Umweltagentur ARPA Campania zog in einer am 28. September 2026 vom italienischen Netzwerk SNPA veröffentlichten Mitteilung Bilanz der Badesaison 2026. In der Saison wurden insgesamt 2.285 Meerwasserproben genommen – an den 323 Badegewässern der Region, an 35 zusätzlichen Untersuchungspunkten und bei anlassbezogenen Kontrollen; 50 Ergebnisse waren nicht konform, was die Agentur auf sehr geringe Niederschläge in einem heißen Sommer zurückführt. - Das weltweite Messsystem wächst: Peru und Aserbaidschan werden BIPM-Mitglieder, die Dominikanische Republik und Armenien unterzeichnen das CIPM MRA —
Das Internationale Büro für Maß und Gewicht (BIPM) teilte mit, dass Peru (11. August) und Aserbaidschan (17. August 2026) Mitgliedstaaten der Meterkonvention geworden sind und die nationalen Metrologieinstitute der Dominikanischen Republik (27. Juli) und Armeniens (18. September) das Abkommen über die gegenseitige Anerkennung CIPM MRA unterzeichnet haben. - PCA überarbeitet ihr Akkreditierungsprogramm für die Notifizierung bei Bauprodukten — neue Regeln für Labore im System 3 —
Das Polnische Akkreditierungszentrum (PCA) hat am 28. September 2026 den Entwurf der Ausgabe 4 des Dokuments DAN-01 zur Stellungnahme vorgelegt, angepasst an die neue Bauprodukteverordnung (EU) 2024/3110. Der Entwurf legt genaue Regeln für die Akkreditierungsumfänge der einzelnen Bewertungssysteme fest, auch für Prüflaboratorien im System 3; Stellungnahmen sind bis zum 19. Oktober 2026 möglich. - Ethylenoxid bleibt beim Schutz polnischer Sammlungen vor Schimmel — Zustimmung der Kommission bis 2031 —
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2146, veröffentlicht am 28. September 2026, hat die Kommission Polen gestattet, bis zum 31. Juli 2031 Biozidprodukte mit Ethylenoxid zum Schutz des kulturellen Erbes zuzulassen. Der Stoff wurde für die Produktart 2 nicht genehmigt, und Polen hat dargelegt, dass es gegen Schimmel- und Bakterienbefall von Sammlungen keine wirksame Alternative gibt. - NIST zur Untersuchung von Champlain Towers South: mögliche Empfehlungen zu Bauqualität und Gebäudeinspektionen —
Das NIST hat am 28. September 2026 über die Sitzung des Beirats des National Construction Safety Team am 23. und 24. September berichtet. Vorgestellt wurden die Fortschritte der Untersuchungen zum teilweisen Einsturz des Gebäudes Champlain Towers South 2021 und zu den Folgen des Hurrikans Maria in Puerto Rico 2017. - Lavendeltinktur in Futtermitteln: drei Verfahren in der Spezifikation — Spektrophotometrie der Polyphenole, GC-FID flüchtiger Bestandteile und HPLC-UV der Rosmarinsäure, Methyleugenol bis 0,0008 %; Tinktur aus Hybridlavendel vom Markt genommen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2120 der Kommission, veröffentlicht am 25. September 2026, lässt bis zum 15. Oktober 2036 eine Tinktur aus den getrockneten Blüten von Lavandula angustifolia Mill. (Wasser-Ethanol-Extraktion) als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu und nimmt die Tinktur aus Hybridlavendel L. angustifolia × L. latifolia vom Markt, für die der Antragsteller keine Daten vorlegte und den Antrag später zurückzog. Die Höchstgehalte ergeben sich aus dem Gehalt an Methyleugenol. - L-Cysteinhydrochlorid-Monohydrat aus Geflügelfederkeratin als Aromastoff in Katzen- und Hundefutter bis 2036 verlängert: Ionenaustauschchromatographie IEC-VIS/FLD, Reinheit mindestens 98,5 % und ein neuer empfohlener Höchstgehalt von 25 mg/kg auf dem Etikett —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2129 der Kommission, veröffentlicht am 25. September 2026, verlängert bis zum 15. Oktober 2036 die Zulassung von L-Cysteinhydrochlorid-Monohydrat, hergestellt durch Hydrolyse von Keratin aus Geflügelfedern, als Aromastoff für Katzen und Hunde und hebt die Verordnung 2015/2306 auf. Einen Höchstgehalt legte die Kommission nicht fest, doch auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist ein empfohlener Höchstgehalt von 25 mg/kg Alleinfuttermittel anzugeben. Das EU-Referenzlabor hielt seine frühere Bewertung der Methoden für weiterhin gültig, daher war kein neuer Bericht nötig. - EFSA kann die Sicherheit von sprühgetrocknetem Heimchenpulver nicht bestätigen: MOAH über 1 mg/kg, hohe Bacillus-cereus-Zahlen und abweichende Chitinergebnisse je nach Methode —
Die EFSA veröffentlichte am 25. September 2026 die Stellungnahme des NDA-Gremiums zu sprühgetrocknetem Pulver aus dem Heimchen (Acheta domesticus) als neuartigem Lebensmittel. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Sicherheit bei den vorgeschlagenen Verwendungen nicht festgestellt werden kann, und verwies u. a. auf aromatische Mineralölkohlenwasserstoffe, Phthalate und die mikrobiologische Qualität. - DAkkS und BSI weiten ihre Zusammenarbeit auf den Cyber Resilience Act aus: Stellen, die die Cybersicherheit von Produkten bewerten, brauchen in Deutschland eine DAkkS-Akkreditierung und eine Notifizierung durch das BSI —
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) haben am 24. September 2026 ihre Verwaltungsvereinbarung erneuert und erweitert. Neben dem Cybersecurity Act (CSA) umfasst sie nun den Cyber Resilience Act (CRA) und kann weitere EU-Verordnungen abdecken. - Slowakei: SNAS gibt die Richtlinie MSA-09 heraus – Kriterien, nach denen Akkreditierungsstellen Konformitätsbewertungsprogramme und deren Eigentümer bewerten (Global-ACI-Dokument) —
Der Slowakische Nationale Akkreditierungsdienst (SNAS) hat die methodische Richtlinie MSA-09 herausgegeben, gültig ab 25. September 2026. Sie ist eine Übersetzung des Dokuments Global ACI-TECH-3-019 (M), Version 1.0 vom 10. Juli 2026, „Criteria for Evaluation of Conformity Assessment Schemes (CASs) and Scheme Owners (SOs)“. - Tschechien: Ab 1. November 2026 werden Akkreditierungen von Personenzertifizierungsstellen nur noch nach ISO/IEC 17024:2026 erteilt und verlängert; bisherige Akkreditierungsurkunden gelten bis 31. März 2029 —
Das Tschechische Institut für Akkreditierung (ČIA) teilte mit Schreiben vom 25. September 2026 mit, dass es ab 1. November Anträge auf Begutachtung von Personenzertifizierungsstellen nach der neuen Ausgabe ČSN EN ISO/IEC 17024:2026 annimmt und dass Erteilung und Verlängerung der Akkreditierung ab diesem Tag nur noch nach dieser Ausgabe erfolgen. Ein entsprechendes Schreiben für Inspektionsstellen und ISO/IEC 17020:2026 gab das ČIA am selben Tag heraus. - PFAS: fünf Empfehlungen nach der BfR-Konferenz — darunter empfindlichere Analysemethoden und Nutzung von Non-Target-Daten —
Das BfR hat am 25. September 2026 mitgeteilt, dass die Ergebnisse seiner internationalen PFAS-Konferenz (Berlin, Oktober 2025) in „Archives of Toxicology“ erschienen sind. Die rund 200 Fachleute aus 18 Ländern formulierten fünf Empfehlungen für die gesundheitliche Risikobewertung dieser Gruppe von mehr als 21 000 Stoffen. - Kinderbetten und Schnullerketten im Labor der Handelsinspektion: 7 von 12 Betten mit Mängeln —
Die polnische Handelsinspektion hat 12 Modelle von Kinderbetten nach PN-EN 716 sowie 15 Modelle von Beruhigungssaugern und Schnullerketten nach PN-EN 1400 und PN-EN 12586 im Labor geprüft. Beanstandet wurden 7 Betten, davon 4 mit wesentlichen Mängeln, und 2 von 10 Schnullerketten; alle 5 Sauger bestanden. - Drei GVO-Beschlüsse: zwei Sojabohnen und ein Mais — mit PCR-Methoden und Referenzmaterialien —
Im Amtsblatt der EU vom 25. September 2026 erschienen Beschlüsse vom 23. September: Zulassungen für die Sojabohne MON 94313 und die Sojabohne GMB151 × DAS-44406-6 sowie die Erneuerung der Zulassung für den Mais MON 87460. Jeder Beschluss nennt eine vom EU-Referenzlabor validierte quantitative PCR-Nachweismethode und die Referenzmaterialien. - Majoranöl in Futtermitteln: zwei Leitsubstanzen — 4-Terpinenol und α-Terpineol, bestimmt mittels GC-FID, Estragol höchstens 0,29 %, Myristicin höchstens 0,001 % und ein einheitlicher Höchstgehalt von 10 mg/kg für alle Arten —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2110 der Kommission, veröffentlicht am 24. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 14. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den getrockneten Blättern von Origanum majorana L. als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu, mit einem Höchstgehalt von 10 mg/kg Alleinfuttermittel. Der Grenzwert ergibt sich aus dem Gehalt an Estragol aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole; zur Einhaltung der Spezifikation ist das Mischen flüchtiger Fraktionen zulässig. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. - Vitamin K3 in Futtermitteln für weitere 10 Jahre: Verordnung (EU) 2026/2115 verlängert die Zulassung zweier Menadion-Formen, mit Chromgrenze und Analysemethoden — Spektralphotometrie bei 635 nm, HPLC und AAS —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2115 der Kommission vom 23. September 2026, veröffentlicht am 24. September, verlängert bis 14. Oktober 2036 die Zulassung von Menadionnatriumbisulfit (3a710) und Menadionnicotinamidbisulfit (3a711) als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe für alle Tierarten. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 19. November 2025: Die Zusatzstoffe bleiben für Tiere, Verbraucher und Umwelt sicher, die Exposition der Anwender auf jedem Weg gilt aber als Risiko, das zu minimieren ist. - Euro 7 in der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung: vier neue Punkte – Reichweite bei niedriger Temperatur, Systemleistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb, Batteriehaltbarkeit und Bremspartikel —
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1753 der Kommission, veröffentlicht am 24. September 2026, fügt Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 vier Euro-7-Punkte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (M1 und N1) hinzu: die Laborprüfung der Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedriger Temperatur, die Bestimmung der Systemleistung elektrifizierter Fahrzeuge, die Haltbarkeit der Fahrzeugbatterie und die Bremspartikelemissionen. Die Punkte wurden auch in die Listen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung aufgenommen. - EU-Bericht über Verdachtsfälle von Lebensmittelbetrug im August 2026: 165 Verdachtsfälle in 665 iRASFF-Meldungen, davon 45 bei diätetischen Lebensmitteln, Nahrungsergänzungsmitteln und angereicherten Lebensmitteln —
Die Europäische Kommission veröffentlichte am 24. September 2026 ihren monatlichen Bericht über Verdachtsfälle von Betrug in der Agrar- und Lebensmittelkette für August 2026. Aus 665 iRASFF-Meldungen wurden 165 Nichtkonformitäten mit Betrugsverdacht ermittelt; es handelt sich nicht um bestätigte Betrugsfälle, sondern um Hinweise, die Ermittlungen der zuständigen Behörden auslösen. - Eichaufsicht in Großbritannien 2025–2026: 48.616 Prüfungen von Messgeräten, 29 % weniger als im Vorjahr, und 740 Inspektoren —
Das britische Office for Product Safety and Standards (OPSS) veröffentlichte am 24. September 2026 den Bericht über die Tätigkeit der lokalen Eichbehörden (Local Weights and Measures Authorities) in Großbritannien – England, Schottland und Wales – für den Zeitraum 1. April 2025 bis 31. März 2026. Alle 188 angeforderten Rückmeldungen gingen ein; durchgeführt wurden 48.616 Prüfungen gegenüber 68.904 im Vorjahr. - Verpackte Backwaren in der IJHARS-Kontrolle: physikalisch-chemische Mängel in 31,9 % der Partien, Kennzeichnungsfehler in 42,8 % —
Die polnische Handelsqualitätsinspektion für Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse (IJHARS) veröffentlichte am 24. September 2026 die Ergebnisse einer landesweiten Kontrolle verpackter Backwaren mit längerem Mindesthaltbarkeitsdatum – u. a. Hotdog-Brötchen, Toastbrot, Pinsa, Pita und Tortillas. Bei 48 der 80 kontrollierten Hersteller und Geschäfte (60,0 %) wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. - Jablonec nad Nisou: 24-Stunden-Screening der Luft mit mobilen Messsystemen an sechs Orten – keine Kurzzeitgrenzwerte überschritten, Benzo[a]pyren 0,30–0,58 ng/m³ —
Das tschechische Nationale Institut für öffentliche Gesundheit (SZÚ) veröffentlichte am 24. September 2026 die Ergebnisse von 24-Stunden-Messungen der Luftverschmutzung mit mobilen Systemen in Jablonec nad Nisou vom 21. bis 22. Oktober 2025. Die Kurzzeitgrenzwerte für SO₂, NO₂, CO, O₃ und PM10 wurden nicht überschritten; die WHO-Empfehlungen wurden bei PM10 überschritten und bei PM2,5 erreicht. - Asbest in Spielsand: BfR fasst europäische Untersuchungen zusammen — Asbest in 40 von 106 Produkten in den Niederlanden —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 24. September 2026 seine Mitteilung zu Asbest in Spiel- und Bastelsand aktualisiert. Sie fasst Untersuchungsergebnisse aus mehreren Ländern zusammen und schließt sich den niederländischen und belgischen Risikobewertungen an: Unter Worst-Case-Annahmen — ein Kind spielt über Jahre regelmäßig mit demselben hochbelasteten, frei rieselfähigen Sand — kann ein gesundheitliches Risiko bestehen. - NIST: textiles Forschungs-Testmaterial RGTM 10279 zur Prüfung von Methoden der Faseridentifizierung — für Sortieranlagen gedacht, interessiert es auch forensische Faserexperten —
Das NIST schrieb am 23. September 2026, dass das für die Textilrecyclingbranche entwickelte Testmaterial RGTM 10279 „Textiles for Feedstock Identification“ das Interesse der Forensik geweckt hat; die Forschenden arbeiten mit Ermittlungsbehörden, die prüfen wollen, ob es als Schulungsmittel dienen kann. Die Studie mit Laboren und Herstellern zu diesem Material lief bis 30. September 2026. - EA-Evaluierung der DAkkS: Anforderungen in allen Akkreditierungsbereichen erfüllt, erstmals wurden auch Biobanken evaluiert; Findings zur Planung der Begutachtungen im Akkreditierungszyklus —
Die DAkkS teilte am 23. September 2026 mit, dass sie die turnusmäßige Vor-Ort-Evaluierung durch die European co-operation for Accreditation (EA) abgeschlossen hat. Vom 14. bis 18. September prüften 14 Evaluierende aus 13 europäischen Akkreditierungsstellen die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und der DIN EN ISO/IEC 17011; das Gesamtergebnis ist positiv. - DAkkS wird Vollmitglied von Global ACI — deutsche Akkreditierung im Abkommen der ILAC- und IAF-Nachfolgeorganisation —
Global ACI hat am 23. September 2026 bekannt gegeben, dass die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) als Vollmitglied und Unterzeichnerin des Global ACI Multilateral Recognition Arrangement (MRA) beigetreten ist. Die am 1. Januar 2026 gegründete Global ACI ist die Nachfolgeorganisation von ILAC und IAF. - China: Entwurf eines Akkreditierungsleitfadens für Sicherheitsinspektionen großer Batteriespeicher —
Die chinesische Akkreditierungsstelle CNAS hat am 23. September 2026 den Entwurf eines neuen Leitfadens zur Akkreditierung von Inspektionsstellen, die die Sicherheit großer Batteriespeicher bewerten, zur Stellungnahme veröffentlicht. Er betrifft Inspektionen vor Ort bei Installation, Inbetriebnahme, Betrieb und Wartung; Stellungnahmen sind bis zum 11. Oktober 2026 möglich. - China: CNAS überarbeitet die Regeln zur Beschreibung des Akkreditierungsumfangs von Textillaboren —
CNAS hat am 23. September 2026 den Entwurf einer neuen Ausgabe des Dokuments CNAS-EL-07 zur Beschreibung von Akkreditierungsumfängen in der Textilprüfung zur Stellungnahme veröffentlicht. Die Änderungen betreffen unter anderem technische Textilien und die Angabe des Fasergehalts in Produktnormen; Stellungnahmen sind bis zum 23. Oktober 2026 möglich. - CVUA Stuttgart: Acrylamid in allen 26 untersuchten Lakritzproben — von 10 bis 693 µg/kg, im Mittel 138 µg/kg und damit etwa so viel, wie das Amt im Mittel in Pommes frites findet —
Das Chemische und Veterinäruntersuchungsamt Stuttgart (CVUA Stuttgart) beschrieb am 22. September 2026 die Ergebnisse der Untersuchung von 26 Lakritzproben auf Acrylamid im Jahr 2026. Lakritz wird weder gebacken noch geröstet oder frittiert, doch frühere Untersuchungen von Trockenobst zeigten, dass Acrylamid auch in Lebensmitteln vorkommen kann, die bei Temperaturen unter 100 °C unter hohem Wasserverlust getrocknet wurden. - Badegewässer in der Mittelböhmischen Region in der Saison 2026: 44 überwachte Standorte, Badeverbot in Ostrá nach Anstieg von Cyanobakterien und Chlorophyll auf Stufe 5 — und kein einziger Fall mikrobiologischer Verunreinigung oder von Zerkarien —
Die Regionale Hygienestation der Mittelböhmischen Region (KHS) hat am 22. September 2026 ihre Bewertung der Badesaison veröffentlicht. Die Wasserqualität natürlicher Badestellen wurde nach dem genehmigten Überwachungskalender von Mitte Mai bis Ende August 2026 kontrolliert; während der gesamten Saison war das Wetter deutlich überdurchschnittlich warm und sonnig, was laut KHS keinen grundsätzlichen Einfluss auf die Wasserqualität hatte. - Ifremer: vier Milchsäurebakterienstämme aus Meeresfrüchten begrenzen das Wachstum von Listeria monocytogenes in Räucherlachs, Graved Lachs und gekochten Garnelen; industrielle Validierung 2027 erwartet —
Das französische Meeresforschungsinstitut Ifremer hat am 22. September 2026 in einem Beitrag zur Fête de la science seine Biokonservierungsmethode beschrieben: ausgewählte Milchsäurebakterien, in großer Zahl ins Produkt eingebracht, hemmen krankheitserregende und verderbende Bakterien. Verluste und Verschwendung bei Meeresfrüchten werden auf 30 % der gesamten Fangmenge geschätzt. - China: internationale Begutachtung des NIM in Zeit und Frequenz sowie in der Thermometrie —
Die chinesische Akkreditierungsstelle CNAS hat am 22. September 2026 mitgeteilt, dass sie gemeinsam mit dem Asia Pacific Metrology Programme (APMP) die jährliche internationale Begutachtung des National Institute of Metrology (NIM) durchgeführt hat. Begutachtet wurden die Kalibrier- und Messmöglichkeiten (CMC) in Zeit und Frequenz sowie in der Thermometrie. - ADAC-Winterreifentest 2026: 9 von 32 Modellen mangelhaft —
Der ADAC hat am 22. September 2026 die Ergebnisse seines gemeinsam mit Partnerclubs durchgeführten Tests von 32 Winterreifen der Größen 185/65 R15 und 225/50 R17 veröffentlicht. 6 Reifen erhielten die Note „gut“, 9 wurden wegen sicherheitsrelevanter Schwächen in mindestens einer Fahrkategorie mit „mangelhaft“ bewertet. - Unterseeisches Telekommunikationskabel als Tsunami-Sensor — Interferometrie des NPL —
Das britische National Physical Laboratory (NPL) hat am 22. September 2026 mitgeteilt, dass ultrastabile optische Interferometrie auf einer Faser des Kabels Southern Cross NEXT Daten für die Tsunami-Frühwarnung im Südwestpazifik liefert. Das Verfahren nutzt ein vorhandenes Kabel und braucht keine neuen Installationen am Meeresboden. - Rezyklatanteil in Flaschen — neue Berechnungs- und Verifizierungsregeln —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1425 legt eine gemeinsame Methodik für Berechnung, Verifizierung und Berichterstattung des Rezyklatanteils in Einweg-Getränkeflaschen fest. Verifiziert wird durch eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle. - Sternanisöl in Futtermitteln: trans-Anethol 85–93 %, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 11016, Estragol bis 6 %, Safrol höchstens 0,01 % und Höchstgehalte von 0,6 bis 83,8 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2090 der Kommission, veröffentlicht am 21. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 11. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den getrockneten Früchten von Illicium verum Hook.f. (mit oder ohne Blätter) als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Höchstgehalte ergeben sich aus dem Gehalt an Estragol, einer genotoxischen und karzinogenen Verbindung aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. - Citronellöl (Cymbopogon nardus) in Futtermitteln: Leitsubstanz Citronellal 3–6 %, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 3849, Methyleugenol höchstens 1 % und Höchstgehalte von 2 bis 30 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2128 der Kommission, veröffentlicht am 21. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 11. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den Blättern von Cymbopogon nardus (L.) Rendle als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Höchstgehalte begründet die Kommission mit dem Gehalt an Methyleugenol, einem Stoff aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. - Diclazuril (Clinacox 0,5 %) bis 2036 verlängert — die Umweltbewertung schlossen neue Bodenstudien nach OECD 106 und 307 ab: DT50 im Mittel 247 Tage bei 20 °C, Koc 8356 l/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2086 der Kommission vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, verlängert bis 11. Oktober 2036 die Zulassung des Kokzidiostatikums Clinacox 0,5 % (Elanco GmbH) für Masthühner und Junghennen (bis 16 Wochen) — 1 mg Diclazuril/kg Futter. 2024 konnte die EFSA die Umweltsicherheit wegen Datenlücken nicht bewerten; ein neues Gutachten von 2026 sah kein Risiko. - Xylanase aus Bacillus subtilis LMG S-15136 (Belfeed) verlängert und auf alle Schweine ausgeweitet — EFSA weist auf die mikrobielle Kontamination der festen Form hin —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2130 der Kommission vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, verlängert bis 11. Oktober 2036 die Zulassung der Endo-1,4-beta-Xylanase (Puratos NV) als Verdaulichkeitsförderer für Geflügel und Schweine und weitet sie auf alle Schweinearten aus; Mindestgehalt 10 IU/kg Futter. Sie hebt vier frühere Verordnungen auf: 2017/211, 2020/1377, 2021/1413 und 2026/356. - L-Isoleucin aus Corynebacterium glutamicum CCTCC M 2022764 für alle Tiere zugelassen, trotz Bedenken der EFSA auch im Tränkwasser — Bestimmung per Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2087 der Kommission vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, lässt bis 11. Oktober 2036 L-Isoleucin (≥ 90 % in der Trockenmasse) zu, das durch Fermentation mit einem nicht genetisch veränderten Stamm hergestellt wird. Die EFSA hatte Bedenken gegen die Verwendung im Tränkwasser (Ernährungsungleichgewicht, Hygiene); laut Kommission müssen Futtermittelunternehmer die Hygienerisiken im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 berücksichtigen. - Tocopherole als Antioxidationsmittel in Futtermitteln bis 2036: Verordnung (EU) 2026/2084 knüpft Extrakte aus Pflanzenölen an Richtwerte für Zearalenon, die EFSA verweist auf hohe Werte bei einem Hersteller —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2084 der Kommission vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, verlängert bis 11. Oktober 2036 die Zulassung von Tocopherolextrakten aus Pflanzenölen (1b306i), tocopherolreichen (delta-reichen) Extrakten aus Pflanzenölen (1b306ii) und Alpha-Tocopherol (1b307) als technologische Zusatzstoffe — Antioxidationsmittel — für alle Tierarten, ohne Mindest- und Höchstgehalt. Sie hebt die Verordnung (EU) 2015/1152 auf. - Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs als Futtermittelzusatzstoff zugelassen: Verordnung (EU) 2026/2091 nennt XRD und XRF zur Charakterisierung, TEM zum Nachweis der Asbestfreiheit und einen Höchstgehalt von 20 000 mg/kg Futter —
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2091 vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, hat die Kommission Klinoptilolith vulkanischen Ursprungs (technologischer Zusatzstoff, Trennmittel, Nr. 1i567) für Masthühner und Junggeflügel, Ziervögel, Ferkel und Mastschweine zugelassen. Die Zulassung gilt bis 11. Oktober 2036. - ASTM B1033: neue Spezifikation für die Zink-Aluminium-Kupfer-Legierung ZAC75 für Druckguss —
ASTM International hat die Norm B1033-26 verabschiedet, die Anforderungen an die chemische Zusammensetzung von Masseln aus der Legierung ZAC75 für den Druckguss festlegt. Nach Angaben von ASTM bietet die Legierung höhere Festigkeit, Härte und Kriechbeständigkeit als herkömmliche Zinkdruckgusslegierungen. - EU-Plattform für Wasserresilienz gestartet —
Am 21. September 2026 hat die Europäische Kommission in Brüssel die Water Resilience Stakeholder Platform eröffnet. Drei Schwerpunkte: Digitalisierung und Wassereffizienz, Beschleunigung der Wasserwiederverwendung und Abbau von Umsetzungshemmnissen. - Mindestanforderungen für Rechenzentren — Konsultation gestartet —
Am 21. September 2026 hat die Europäische Kommission eine zwölfwöchige Konsultation zu Mindestanforderungen an die Leistung von Rechenzentren eröffnet. Rückmeldungen sind bis zum 14. Dezember 2026 möglich, der Legislativvorschlag ist für das zweite Quartal 2027 angekündigt. - CEN startet Workshop zum Ammoniak-Bunkern von Schiffen —
Am 21. September 2026 kündigte CEN den Workshop „Guidance for refuelling and bunkering of ammonia fuelled maritime and inland waterway vessels“ an. Ergebnis soll ein CEN Workshop Agreement sein; der Auftakt ist für den 27. Oktober 2026 angesetzt. - Muskatnussöl in Futtermitteln: Leitsubstanz α-Pinen, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 3215, Safrol bis 2,3 % und Einstufung als karzinogen der Kategorie 1B, Höchstgehalte von 0,2 bis 10 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2076 der Kommission, veröffentlicht am 18. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 8. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den Samen von Myristica fragrans Houtt. als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Kommission legte Höchstgehalte fest, weil das Öl Myristicin, Safrol, Elemicin und Methyleugenol enthält — Stoffe aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen, da die Verordnung 1831/2003 sie für Aromastoffe nicht vorsieht. - Interban — Narasin mit Diclazuril in einem Kokzidiostatikum für Hühner: 50 + 1 mg/kg Futter, Bestimmung per HPLC mit Nachsäulenderivatisierung oder LC-MS/MS (EN 17299), MRL für Narasin 50 µg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2061 der Kommission vom 17. September 2026, veröffentlicht am 18. September, lässt bis 8. Oktober 2036 die Zubereitung Interban (Elanco GmbH) für Masthühner und Junghennen zu: 50 mg Narasin und 1 mg Diclazuril je kg Alleinfuttermittel. Narasin stammt vom Streptomyces-Stamm NRRL B-67771; die EFSA hielt die geltenden Rückstandshöchstmengen beider Stoffe bei null Tagen Wartezeit für verbraucherschützend. - Benzoesäure mit Thymol, Eugenol und Piperin (CRINA Poultry Plus) verlängert und auf alles Geflügel ausgeweitet — Spezifikationen erweitert, weil zwei Chargen die bisherige Benzoesäure-Grenze überschritten —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2077 der Kommission vom 17. September 2026, veröffentlicht am 18. September, verlängert bis 8. Oktober 2036 die Zulassung der Zubereitung (DSM Nutritional Products) und weitet sie auf alles Mastgeflügel sowie zur Eiablage oder Zucht aufgezogenes Geflügel aus; Dosis 300 mg/kg Futter. Benzoesäure liegt jetzt bei 80–85 % (bisher 80–83 %), Thymol bei 1–2 % (bisher 1–1,9 %). - Bacillus subtilis DSM 33862 mit Lentilactobacillus buchneri als Säureregulator für feuchte pflanzliche Futtermittel — Zählung auf TSA (EN 15784) und MRS-Agar (EN 15787), Identifizierung per Sequenzierung oder PFGE (CEN/TS 17697) —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2074 der Kommission vom 17. September 2026, veröffentlicht am 18. September, lässt bis 8. Oktober 2036 eine Zubereitung aus zwei Stämmen für alle Tierarten zu — nur in zerkleinerten pflanzlichen Futtermittel-Ausgangserzeugnissen mit 64–87 % Feuchte, Mindestgehalt 1 × 10⁸ KbE/kg. Die Zubereitung enthält mindestens 3,6 × 10¹¹ KbE/g im Verhältnis 1:4. - Alpha-Galactosidase mit Xylanase (Capsozyme SB Plus) für abgesetzte Ferkel — 20 GALU und 25 AXC je kg Futter, Enzymaktivitäten kolorimetrisch bestimmt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2079 der Kommission vom 17. September 2026, veröffentlicht am 18. September, lässt bis 8. Oktober 2036 eine Enzymzubereitung aus Aspergillus tubingensis ATCC SD 6740 und Trichoderma orientale CBS 139997 (Industrial Técnica Pecuaria) als Verdaulichkeitsförderer für abgesetzte Ferkel zu. Für Geflügel war der Zusatzstoff bereits zugelassen; die Zubereitung hat mindestens 50 AXC und 40 GALU je Gramm. - Frankreich: Mitte September 2026 sanken 81 % der Grundwasserstände, 62 % der Messstellen lagen unter dem Monatsnormalwert (BRGM) —
Der französische geologische Dienst BRGM veröffentlichte am 18. September 2026 die Grundwasserlage zum 15. September (Karte vom 17. September, Daten aus der nationalen Datenbank ADES). Die Gesamtlage hat sich stabilisiert, sehr reaktive Grundwasserleiter erfordern aber Aufmerksamkeit, falls wirksame Niederschläge weiter ausbleiben. - Perlit als Trennmittel in Futtermitteln zugelassen: Charakterisierung mittels XRD und XRF, Nickel bis 2,48 mg/kg, alveolengängiges kristallines Siliciumdioxid bis 1 %, asbestfrei —
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2072 vom 17. September 2026, veröffentlicht am 18. September, hat die Kommission expandierten Perlit als Trennmittel in Futtermitteln für Mast- und Aufzuchtgeflügel (Legehennen, Zucht), Ziervögel, Ferkel und Mastschweine zugelassen, bis 20 000 mg/kg Alleinfuttermittel. Die Zulassung gilt bis 8. Oktober 2036. - DAkkS zur Umstellung auf ISO 14001:2026: akkreditierte Zertifizierungsstellen bis 30. April 2027, Zertifikate der Organisationen bis 30. April 2029 —
Die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) hat am 18. September 2026 ihren Übergangsplan für die im April 2026 veröffentlichte DIN EN ISO 14001:2026 bekanntgegeben. DAkkS nimmt bereits Anträge und Umstellungsdokumentationen entgegen; die Fristen folgen dem verbindlichen Dokument Global ACI-TECH-3-TR 2029-04-30 (M). - Cholinchlorid in Futtermitteln: Grenzwert für 2-Chlorethanol jetzt zusammen mit Ethylenoxid —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2070 berichtigt die Zulassung von Cholinchlorid als Futtermittelzusatzstoff. Statt eines Grenzwerts von 30 mg/kg für 2-Chlorethanol gelten höchstens 40 mg/kg für die Summe aus Ethylenoxid und 2-Chlorethanol, ausgedrückt als Ethylenoxid — rückwirkend ab dem 16. Februar 2026. - Entwurf der Liste von Ländern, die EU-Abfälle einführen dürfen —
Am 18. September 2026 veröffentlichte die Europäische Kommission eine Entwurfsliste von Nicht-OECD-Ländern, die nach Mai 2027 bestimmte nicht gefährliche Abfälle aufnehmen dürfen. Die Konsultation lief bis zum 16. Oktober 2026. - Viertausend Messstellen für Oberflächengewässer in Polen —
Zum Weltwassermonitoring-Tag erinnerte die polnische Umweltinspektion daran, dass für den Zyklus 2022–2027 4 240 Oberflächenwasserkörper ausgewiesen wurden, rund 4 000 davon im Messprogramm. - Neue technische Bedingungen für Eisenbahnbauwerke in Polen —
Die Verordnung des Infrastrukturministers vom 17. September 2026 (GBl. 2026 Pos. 1225) legt die technischen Bedingungen für Eisenbahnbauwerke und deren Lage fest. Sie gilt für Planung, Bau und Umbau. - INRiM: Die Klimastation Stupinigi wird in das weltweite Referenzmessnetz der WMO im Rahmen von GCOS aufgenommen — laut INRiM wurden bisher nur 20 Stationen ausgewählt —
Das italienische Metrologieinstitut INRiM gab am 17. September 2026 bekannt, dass die von ihm betriebene Station im Naturpark Stupinigi am 14. September in das weltweite Referenzmessnetz aufgenommen wurde, das die Weltorganisation für Meteorologie (WMO) im Rahmen von GCOS koordiniert. Der Aufnahme gingen fast zwei Jahre Bewerbung und Bewertung voraus. - BRGM: Die geophysikalische Kampagne AQUIMER kartiert Süßwasser unter dem Meeresboden vor der Küste des Roussillon — Messungen des elektrischen Widerstands bis 15 km vor der Küste —
Seit 17. September 2026 führen vom französischen geologischen Dienst BRGM koordinierte Teams an der Küste des Roussillon eine geophysikalische Kampagne des von der französischen Forschungsagentur ANR geförderten Projekts AQUIMER durch. Ziel ist es, die Übergangszone zwischen Süß- und Salzwasser in der Tiefe des Grundwasserleiters — unter Land und unter dem Meer — zu lokalisieren und ihre Entwicklung vorherzusehen. - NIST: Bleihaltige Tinte macht eine verkohlte Schriftrolle in der Röntgentomographie lesbar — Labormodell einer Herculaneum-Rolle und Hand-RFA-Gerät zur Vorauswahl von Rollen —
Das NIST beschrieb am 17. September 2026 eine tags zuvor in PLOS ONE veröffentlichte Studie: Forschende fertigten ein Labormodell einer verkohlten Papyrusrolle an, beschrieben mit Tinte mit Bleisalzzusatz, und lasen sie, indem sie das Bild eines Labor-Röntgentomographen virtuell abwickelten. Ein Hand-RFA-Gerät wies das Blei in der Tinte auch nach der Verkohlung nach. - NPL: Liefert die stellvertretende Kalibrierung satellitengestützter Meeresfarbmessungen mit verschiedenen Plattformen dieselben Ergebnisse — Vergleich von MarONet und der MOBY-Boje —
In einem Beitrag des britischen NPL vom 17. September 2026 werden aus der optischen Strahlungsmetrologie Arbeiten zur stellvertretenden Systemkalibrierung (SVC) satellitengestützter Meeresfarbmessungen vorgestellt. Untersucht wird, ob die mit verschiedenen In-situ-Plattformen abgeleiteten Korrekturfaktoren übereinstimmen und wie sich Unterschiede auf Produkte wie die Chlorophyllkonzentration auswirken. - Polnische Qualitätsinspektion zu Pflanzenölen: Unregelmäßigkeiten bei 44,3 % von 88 kontrollierten Betrieben, physikalisch-chemische Parameter in 18,5 % der Partien beanstandet, Stigmastadiene in 3 Partien „kaltgepresster“ Öle —
Die polnische Inspektion für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (IJHARS) veröffentlichte am 17. September 2026 die Ergebnisse von Kontrollen bei Pflanzenölen außer Olivenöl, mit Schwerpunkt auf kaltgepressten Ölen. Kontrolliert wurden 88 Hersteller und Geschäfte; die sensorischen Merkmale waren unauffällig, die Laboruntersuchungen stellten jedoch die angegebene Fettsäurezusammensetzung in Frage. - RASFF 2025: mehr als 5.300 Originalmeldungen im gesamten System, über 700 davon aus Deutschland – Cereulid in Säuglingsnahrung unter den wichtigsten Ereignissen —
Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) legte am 17. September 2026 die Zahlen des Europäischen Schnellwarnsystems für Lebens- und Futtermittel (RASFF) für 2025 vor: Im gesamten System wurden mehr als 5.300 Original- und rund 18.000 Folgemeldungen übermittelt. Die Cereulid-Kontamination von Säuglingsnahrung gilt dem BVL als eines der wichtigsten Ereignisse der vergangenen Jahre. - Seine-Mündung: Gewitter und Hochwasser erhöhen zeitweise die Wasserbelastung – Ergebnisse des Projekts TARANIS (227 Pestizide und 92 Arzneistoffe im Wasser untersucht) —
Das französische Meeresforschungsinstitut Ifremer stellte am 17. September 2026 die Ergebnisse des Projekts TARANIS vor, das mit der Universität Reims im Programm Seine-Aval durchgeführt wurde. In 10 Feldkampagnen 2023–2024 wurden bei Gewittern und Hochwasser Proben genommen; intensive Wetterereignisse verstärken den Eintrag von Schadstoffen aus dem Einzugsgebiet in die Seine und ihre Mündung, mit messbaren Folgen für Wasserqualität und Wasserorganismen. - PKN: Verzeichnis der harmonisierten Polnischen Normen, Stand 30. Juni 2026 —
Die Bekanntmachung des Präsidenten des Polnischen Normungskomitees (PKN) vom 15. Juli 2026 erschien am 17. September 2026 im Monitor Polski. In 21 Anhängen nennt sie die Polnischen Normen, die harmonisierte Europäische Normen zu 21 Richtlinien übernehmen — von elektromagnetischer Verträglichkeit und Funkanlagen bis zu Messgeräten und Spielzeug. - Nachhaltige Flugkraftstoffe: 2,8 % Anteil 2025 bei einer Pflicht von 2 % —
Am 17. September 2026 veröffentlichte die EASA ihren Jahresbericht zur Umsetzung der ReFuelEU-Aviation-Verordnung. An EU-Flughäfen wurden 2025 39,3 Mio. Tonnen Flugkraftstoff abgegeben, davon 1,1 Mio. Tonnen SAF. - Fast 8 000 Geflügelpest-Ausbrüche in der Saison — EFSA veröffentlicht Biosicherheitsmaterial —
Am 17. September 2026 veröffentlichten EFSA und Europäische Kommission das #NoBirdFlu-Materialpaket für Tierhalter und Tierärzte. Zwischen Oktober 2025 und Juni 2026 wurden in Europa fast 8 000 Ausbrüche festgestellt. - Neue Warenliste in den Vorschriften über entwaldungsfreie Produkte —
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/2102 ändert die Liste der relevanten Rohstoffe und Erzeugnisse. Löslicher Kaffee und bestimmte Palmöl-Derivate kommen hinzu, Rinderhäute und runderneuerte Reifen fallen heraus. - BAM koordiniert das Projekt HYDRO-QP: Wie Wasserstoff und Verunreinigungen aus Recyclingstahl wie Zinn und Kupfer hochfeste Q&P-Stähle für Fahrzeugbauteile beeinflussen — 1,8 Millionen Euro aus dem RFCS, bis Februar 2030 —
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) hat am 16. September 2026 den Start des von ihr koordinierten europäischen Forschungsprojekts HYDRO-QP bekanntgegeben. Forschende aus Industrie und Wissenschaft aus vier Ländern untersuchen, wie Wasserstoff und Verunreinigungen aus dem Recycling die Leistungsfähigkeit moderner hochfester Stähle beeinflussen — und wie sich Automobilstähle klimafreundlicher herstellen lassen, ohne Kompromisse bei Sicherheit und Zuverlässigkeit. - FDA aktualisiert die BAM-Methode für Cronobacter (Ausgabe September 2026): Sekundäranreicherung in CSB-Bouillon für Säuglingsanfangsnahrung in Pulverform, ein Verfahren für Umgebungsproben und eine neue qPCR-Sonde —
Die US-amerikanische Food and Drug Administration (FDA) hat die Ausgabe vom September 2026 von Kapitel 29 des Bacteriological Analytical Manual (BAM) veröffentlicht — der Methode zum Nachweis und zur Isolierung von Cronobacter spp. in Säuglingsanfangsnahrung in Pulverform (PIF) und in Umgebungsproben. Die Methodenseite hat den Stand vom 16. September 2026; die vorherige Ausgabe des Kapitels stammte vom November 2023. - Ab 16. September 2026 neue Definition verfälschter Agrar- und Lebensmittelerzeugnisse und Straftatbestand des Lebensmittelbetrugs in Polen; GIJHARS-Labore untersuchen auch für Gerichte und Staatsanwaltschaft —
Die polnische Inspektion für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (IJHARS) beschrieb am 16. September 2026 die Novelle des Gesetzes über die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmittelerzeugnissen (Gesetz vom 17. Juli 2026, GBl. 2026 Pos. 1154), die an diesem Tag in Kraft trat. Sie ändert die Definition eines verfälschten Erzeugnisses, führt eine Strafe für das vorsätzliche Inverkehrbringen ein und regelt Untersuchungen in den Laboren der Hauptinspektion auf Antrag anderer Stellen. - Tschechien: Mängel bei 45 von 100 kontrollierten Warnwesten-Typen, und im Labor erfüllte keine der drei geprüften Kinderwesten die Norm —
Die Tschechische Handelsinspektion (ČOI) veröffentlichte am 16. September 2026 die Ergebnisse ihrer Kontrollen von Warnwesten für Erwachsene und Kinder als persönliche Schutzausrüstung. Bei 91 Kontrollen prüfte sie 100 Produkttypen und stellte bei 45 Mängel fest; 7 Proben untersuchte ein akkreditiertes Labor. - FLEX-Mission: NPL verantwortet die SI-rückführbare Validierung von Vegetationsmessungen aus dem Orbit —
Das britische National Physical Laboratory hat am 16. September 2026 mitgeteilt, dass es die Produkte zur Oberflächenreflexion und zur Bestrahlungsstärke an der Oberfläche der ESA-Mission FLEX validiert. Der Satellit startete am 15. September mit einer Vega-C zusammen mit Sentinel-3C. - EN 18060 zu Batterien von Elektrofahrzeugen als harmonisierte Norm veröffentlicht —
Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2048 hat die Kommission die Fundstelle der Norm EN 18060:2025 zu Leistung und Haltbarkeit von Modulen und Batterien für Elektrofahrzeuge veröffentlicht. Seit dem Tag der Veröffentlichung, dem 16. September 2026, begründet ihre Einhaltung die Vermutung der Konformität mit den betreffenden Anforderungen der Batterieverordnung (EU) 2023/1542. - ISO 9001:2026 veröffentlicht — drei Jahre Übergangsfrist —
Am 16. September 2026 hat ISO die sechste Ausgabe der Norm für Qualitätsmanagementsysteme angekündigt. Zertifikate nach ISO 9001:2015 verlieren nach dem 30. September 2029 ihre Gültigkeit. - Sporthelme im EU-Test: 79 % bestanden, Dokumentation deutlich schlechter —
Eine gemeinsame Marktüberwachungskampagne umfasste 100 Helme — 70 für Rad, Skateboard und Rollschuh sowie 30 für Ski und Snowboard. 79 % bestanden die Laborprüfungen, 65 % fielen bei den formalen Prüfungen von Kennzeichnung und Dokumentation durch. - Industrieschutzhelme: 46 von 65 Proben erfüllten die Anforderungen —
Eine EU-Prüfkampagne umfasste 65 Industrieschutzhelme aus acht Mitgliedstaaten. 46 Proben (71 %) erfüllten die Anforderungen, häufigste Ursache für Abweichungen war die Stoßdämpfung. - Dünger mit Inhibitoren: 14 von 21 Proben mit fehlerhaften Angaben —
In einer Marktüberwachungskampagne wurden 21 Dünger aus Österreich, Belgien, Deutschland, Irland, Polen und Slowenien geprüft. Vierzehn Proben hatten entweder nicht die geforderten Angaben auf dem Etikett oder wiesen abweichende Inhibitorgehalte aus. - Sonnenschutzmittel: SPF-Prüfung wandert vom Menschen auf Platten —
Die Europäische Kommission wirbt dafür, die SPF-Prüfung an Freiwilligen zugunsten der In-vitro-Methode nach EN ISO 23675:2024 aufzugeben. In der JACOP-Kampagne wurden 74 Produkte aus 11 Ländern geprüft, beide Methoden korrelierten eng. - Stickstoffmonoxid-Grenzwert im Untertagebergbau: Ausnahme bis 2029 verlängert —
Die Verordnung der Ministerin für Familie, Arbeit und Sozialpolitik vom 11. September 2026 (GBl. 2026 Pos. 1211) verlängert bis zum 21. August 2029 die gesonderten Grenzwerte für Stickstoffmonoxid im Untertagebergbau und Tunnelbau. - Pellets, Briketts und Stroh unter Qualitätskontrolle — Prüfzeugnis wird Pflicht —
Der polnische Ministerrat hat am 15. September 2026 einen Entwurf angenommen, der das System der Kraftstoffqualitätsüberwachung auf feste Biobrennstoffe ausweitet. Wer sie in Verkehr bringt, muss den Brennstoff prüfen lassen und ein Qualitätszeugnis ausstellen. - INiG-PIB im Projekt SHIMMER: Die bisherigen Methoden der Leckerkennung können in Netzen mit Erdgas-Wasserstoff-Gemischen wirksam eingesetzt werden, insbesondere bei bis zu 20 % Wasserstoff — die höchste Gesamtwirksamkeit zeigten tragbare Detektoren, ergänzt durch OGI-Kameras und TDLAS-Laser —
Das Institut für Erdöl und Erdgas – Staatliches Forschungsinstitut (INiG-PIB) hat am 14. September 2026 Schlussfolgerungen aus Labortests von Methoden zur Leckerkennung bei Erdgas-Wasserstoff-Gemischen (NG-H₂) veröffentlicht, die im europäischen Projekt SHIMMER durchgeführt wurden. Laut Institut stellt die Einspeisung von Wasserstoff in das bestehende Gasnetz neue Anforderungen an die Dichtheit der Infrastruktur; detaillierte Ergebnisse enthält der Projektbericht D3.5. - Desinfektion von Laboren mit verdampftem Wasserstoffperoxid: Unionszulassung für OXTERIL 350 VHP — 1092 mg/m³ (780 ppm) für mindestens 4 Stunden, mikrobiologische Validierung und Wiederbetreten erst unter 1,25 mg/m³ —
Die am 14. September 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/2042 der Kommission erteilt der Evonik Operations GmbH die Unionszulassung EU-0035928-0000 für das Produkt OXTERIL 350 VHP (35 % Wasserstoffperoxid) zur Desinfektion trockener Oberflächen durch Verdampfung — in Produktart 2 u. a. in Laboren und Krankenhausräumen, in Produktart 4 in Lebensmittel- und Futtermittelbereichen. Die Zulassung gilt vom 4. Oktober 2026 bis 31. Oktober 2033. - Tschechische Handelsinspektion: im August alle 99 Kraftstoffproben konform; von Januar bis August 2026 wurden 3 von 856 beanstandet — Dampfdruck von Benzin und Flammpunkt von Diesel —
Die Tschechische Handelsinspektion (ČOI) veröffentlichte am 14. September 2026 Ergebnisse der Kraftstoffqualitätsüberwachung. Im August entnahm sie an Tankstellen 99 Proben, alle erfüllten die Qualitätsanforderungen; in der Übersicht Januar–August waren 3 von 856 Proben (0,4 %) nicht konform. - Spielzeug: harmonisierte Normen zu Formamid in Schaumstoffen und chlorierten Flammschutzmitteln —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2032 nimmt die neuen Normen EN 71-15:2025 (Formamid in Spielzeugmaterial aus Schaumstoff) und EN 71-16:2025 (bestimmte chlorierte phosphorhaltige Flammschutzmittel: TCEP, TCPP, TDCP) sowie die überarbeitete EN 71-4:2020+A1:2025 in das Verzeichnis harmonisierter Normen für Spielzeug auf. - Euro NCAP: Heckunterfahrschutz von Anhängern versagt im Crashtest —
Euro NCAP hat am 14. September 2026 Lkw- und Anhängerhersteller aufgefordert, den Heckunterfahrschutz freiwillig zu verbessern, statt auf neue Vorschriften zu warten. Grundlage sind Tests, in denen Schutzeinrichtungen nach UN-ECE-Regelung Nr. 58.03 ein Auto bei 56 km/h nicht aufhielten. - Molybdän-EDTA-Chelat für Honigbienen zugelassen: 8 mg je Volk und Fütterung, nicht bei aufgesetztem Honigraum und nicht in den zwei Monaten vor der Honigernte — Molybdän wird mit ICP-AES und ICP-MS bestimmt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2027 der Kommission vom 10. September 2026, veröffentlicht am 11. September, lässt bis 1. Oktober 2036 Molybdän-EDTA-Chelat (Oligofeed SAS) als zootechnischen Zusatzstoff zu — Stabilisator des physiologischen Zustands von Honigbienen zur Verbesserung der Überwinterung. Der Antragsteller zog den Antrag für Hummeln zurück und beantragte den Wechsel aus der ernährungsphysiologischen Kategorie: Die EFSA fand keinen Beleg für Molybdänmangel in der Bienennahrung, hielt den Zusatzstoff aber als zootechnischen für potenziell wirksam. - Mecoprop-P bis 30. September 2033 als Substitutionskandidat erneuert; EFSA verwies auf fehlende enantioselektive Methoden für das Rückstandsmonitoring —
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2025 vom 10. September 2026, veröffentlicht am 11. September, hat die Kommission die Genehmigung des Herbizids Mecoprop-P für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2033 erneuert. Der Stoff ist in Süßwasser persistent (Halbwertszeit über 40 Tage) und für Süßwasserorganismen toxisch (Langzeit-NOEC unter 0,01 mg/l). - Preisliste für Untersuchungen in den GIJHARS-Laboren: 224 Positionen, von 35 bis 2.283 Złoty —
Das polnische Landwirtschaftsministerium hat am 11. September 2026 den Entwurf einer Verordnung über die Kosten von Untersuchungen in den Laboren der Hauptinspektion für die Handelsqualität von Agrar- und Lebensmitteln (GIJHARS) auf Antrag öffentlicher Stellen zur Abstimmung vorgelegt. Der Anhang bepreist 224 Untersuchungen — von Sichtprüfungen bis zu Isotopenanalysen und Pestizidrückständen. - ASTM D6400-26: strengere Anforderungen an den biologischen Abbau kompostierbarer Kunststoffe —
ASTM International hat die Norm D6400 zur Kennzeichnung von Kunststoffen überarbeitet, die für die aerobe Kompostierung in kommunalen oder industriellen Anlagen bestimmt sind. Der zulässige Anteil an Nebenbestandteilen sinkt von 5 % auf 3 %, und die Pflicht zu gesonderten Abbauprüfungen erfasst mehr Bestandteile. - Fast jede vierte im Labor geprüfte Partie Kinderkleidung wich in der Zusammensetzung vom Etikett ab —
Die polnische Handelsinspektion hat im ersten Halbjahr 2026 insgesamt 949 Partien Kinderkleidung bis 168 cm Körpergröße kontrolliert. Das UOKiK-Labor in Łódź untersuchte 113 Partien — bei 27 wich die tatsächliche Faserzusammensetzung von der angegebenen ab. - Käse in der IJHARS-Kontrolle: 19 von 148 Partien bei Laboruntersuchungen beanstandet, Kuh-DNA in einem „Schaf-Ziegen“-Käse —
IJHARS veröffentlichte am 10. September 2026 die Ergebnisse einer Käsekontrolle in 60 Geschäften – in 46,7 % davon wurden Unregelmäßigkeiten festgestellt. Für Laboruntersuchungen wurden Proben aus 148 Partien entnommen, 19 davon (12,8 %) wurden beanstandet, vor allem weil Salz-, Fett- und Eiweißgehalte nicht der Deklaration entsprachen. - NIST-Quantensensoren messen Röntgenstrahlung von Uran, Neptunium und Plutonium — genauere Bewertung von Kernmaterial —
NIST berichtete am 10. September 2026, dass ein Team unter seiner Beteiligung die Röntgenemissionen von Plutonium, Uran und Neptunium mit bisher unerreichter Genauigkeit gemessen hat — in dem Energiebereich, in dem sie sich mit der Gammastrahlung dieser Elemente überlagern. So lässt sich der Röntgenuntergrund bei der Bewertung von Kernmaterial anhand von Gammaspektren herausfiltern. - BfR: Leitlinie zur Bewertung von NIAS in Lebensmittelkontaktmaterialien — mindestens GC-MS und LC-MS —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) hat am 10. September 2026 eine Leitlinie zur Risikobewertung nicht absichtlich zugesetzter Stoffe (NIAS) in Lebensmittelkontaktmaterialien veröffentlicht. Sie beschreibt Anforderungen an das analytische Screening, die Quantifizierung und die Strukturaufklärung migrierender Stoffe. - EFSA: Aspartam-Acesulfam-Salz (E 962) sicher, Spezifikationen jedoch zu aktualisieren —
Die EFSA hat am 10. September 2026 das Ergebnis der Neubewertung des Süßungsmittels E 962 bekannt gegeben: Die derzeitigen Verwendungen und Einsatzmengen sind unbedenklich. Die Fachleute empfehlen jedoch, die EU-Spezifikationen für E 962 zu aktualisieren und die Grenzwerte für Arsen und Blei in den Spezifikationen für Aspartam (E 951) zu überprüfen. - EPA untersucht Trinkwasser auf mehr als tausend Stoffe gleichzeitig —
Im September 2026 kündigte die EPA eine Trinkwasserstudie mit nichtzielgerichteter Analyse (NTA) an, die Stoffe findet, ohne vorher festzulegen, wonach gesucht wird. - Lithium-Isotope als „Fingerabdruck“ der Batteriealterung: BAM maß die Trennung von Lithium-6 und Lithium-7 in Elektroden mit tiefenaufgelöster Massenspektrometrie —
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) beschrieb am 9. September 2026 ein Verfahren, die Alterung von Lithium-Ionen-Zellen anhand der Verteilung der Isotope Lithium-6 und Lithium-7 in den Elektroden zu diagnostizieren. In zyklisierten Zellen reichert sich Lithium-6 an der Anode an, die Kathode an Lithium-7; die Isotopenspuren hängen mit dem Kapazitätsverlust zusammen. - GUM nimmt ein Quanten-Hall-Widerstandsnormal in Betrieb —
Das Team des Labors für elektrische Gleichstromgrößen im polnischen Zentralamt für Maße (GUM) hat ein neues Quanten-Hall-Widerstandssystem (QHR) in Betrieb genommen. Es nutzt den Quanten-Hall-Effekt, mit dem sich die Widerstandseinheit auf Grundlage von Naturkonstanten und unabhängig von klassischen Verkörperungen darstellen lässt. - Pyraclostrobin und Phosphin bleiben zugelassen — Genehmigungen erneuert —
Die Kommission hat die Genehmigung zweier Wirkstoffe erneuert: Phosphin mit der Verordnung 2026/1968 und Pyraclostrobin mit der Verordnung 2026/1976. - EU-Aktion CASP: 17 von 25 Fahrrad-Kindersitzen erfüllten in Laborprüfungen mindestens eine Anforderung der EN 14344:2022 nicht —
Die Tschechische Handelsinspektion (ČOI) veröffentlichte am 8. September 2026 die Ergebnisse der EU-Aktion CASP zu Fahrrad-Kindersitzen für Kinder von 9 bis 22 kg. Beteiligt waren 12 Marktüberwachungsbehörden aus 9 Staaten; 25 der 28 entnommenen Modelle prüfte ein akkreditiertes Labor in Nürnberg nach EN 14344:2022. - Leitfaden für Emissionsprüfer im CO2-Grenzausgleichssystem —
Die Europäische Kommission hat einen Leitfaden zu Prüfung und Akkreditierung im CBAM veröffentlicht, gerichtet an Prüfstellen und nationale Akkreditierungsstellen. - BfR aktualisiert FAQ zu Bisphenol A: Das Verbot in Lebensmittelkontaktmaterialien wird mit einer Nachweisgrenze von 1 µg/kg geprüft, ein Monitoring-Entwurf verlangt ab 10 µg/kg im Lebensmittel die Klärung der Quelle —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichte am 7. September 2026 umfassend überarbeitete Fragen und Antworten zu Bisphenol A (BPA) in Alltagsprodukten, die die Fassung vom 13. Juli 2023 ersetzen. Behandelt werden u. a. das Verbot nach Verordnung (EU) 2024/3190, analytische Anforderungen und das geplante Monitoring. - Maschinen: 67 neue und geänderte harmonisierte Normen, darunter EN ISO 3744:2026 zur Bestimmung der Schallleistung – die Liste zur Richtlinie 2006/42/EG tritt am 20. Januar 2027 außer Kraft —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2015 der Kommission, veröffentlicht am 7. September 2026, nimmt die Fundstellen von 67 Normen – neuen oder mit Änderungen und Berichtigungen – in die Liste der harmonisierten Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG auf, darunter die Akustiknorm EN ISO 3744:2026, Normen zur Maschinensicherheit und Teile der Reihe EN IEC 62841 für Elektrowerkzeuge. Ihre Anwendung begründet ab dem Tag der Veröffentlichung die Vermutung der Konformität mit den grundlegenden Anforderungen. - TFA im Trinkwasser: tschechisches Referenzzentrum empfiehlt einen Richtwert von 10 µg/l und einen Höchstwert von 20 µg/l —
Das Nationale Referenzzentrum für Trinkwasser am tschechischen Nationalen Institut für öffentliche Gesundheit (SZÚ) veröffentlichte am 7. September 2026 eine aktualisierte Empfehlung zu Trifluoressigsäure (TFA) im Trinkwasser. Nach der EFSA-Bewertung vom Juli 2026 senkte es den vorgeschlagenen Höchstwert von 25 auf 20 µg/l. - Funkanlagen: neue harmonisierte Normen und Änderung der EN 50566 zur Feldexposition —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2003 nimmt 12 ETSI-Normen und die Änderung EN 50566:2017/A2:2025 in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/53/EU auf. Drei EMV-Normen der Reihe EN 301 489 wurden mit Einschränkungen aufgenommen. - Weniger Straßen mit Umweltentscheidung, dafür werden Abschnitte summiert —
Die polnische Verordnung des Ministerrats vom 2. September 2026 nimmt den Ausbau befestigter Straßen bis 2 km und den Umbau bis 4 km außerhalb von Schutzgebieten von der Umweltentscheidung aus. - IJHARS baut eine Datenbank polnischer Honige auf: Untersuchungen von Sortenhonigen aus den Regionen sollen helfen, Herkunftsfälschungen aufzudecken —
IJHARS kündigte am 4. September 2026 den Aufbau einer Datenbank polnischer Honige an – einer Sammlung charakteristischer Parameter von Honigen aus verschiedenen Regionen Polens, nach Sorten gegliedert. Imkerinnen und Imker können ihre Bienenstände kostenlos für die Probenahme melden. - Persönliche Schutzausrüstung: neue harmonisierte Normen und ein Jahr Aufschub, weil kaum jemand die SF6-Leckageprüfung durchführen kann —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1971 der Kommission (ABl. vom 4. September 2026) nimmt unter anderem EN ISO 374-6:2025 (Schutzhandschuhe für Friseure) und EN ISO 24232:2025 (Schutzkleidung gegen Regen) in die Liste der harmonisierten Normen zur Verordnung (EU) 2016/425 auf. Die Streichung der älteren Normen für gebläseunterstützte und gebläsefiltrierende Atemschutzgeräte wird um ein Jahr auf den 8. Oktober 2027 verschoben. - ATEX: neue Ausgabe der Norm für Geräte mit optischer Strahlung — EN IEC 60079-28:2026 als harmonisierte Norm gelistet —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1967 der Kommission (ABl. vom 4. September 2026) nimmt EN IEC 60079-28:2026 „Explosionsgefährdete Bereiche — Teil 28: Schutz von Geräten und Übertragungssystemen, die mit optischer Strahlung arbeiten“ in die Liste der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/34/EU auf. Die Ausgabe von 2015 wird mit Wirkung vom 4. März 2028 aus der Liste gestrichen. - Herstellerabgabe für die vierte Reinigungsstufe auf dem Prüfstand —
Die Generalanwältin am Gerichtshof hat vorgeschlagen, die Vorschriften für nichtig zu erklären, nach denen Arzneimittel- und Kosmetikhersteller mindestens 80 Prozent der Kosten für die Entfernung von Mikroverunreinigungen tragen sollen. - Euro 7: Prüfung der Bremspartikelemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen nach UN-Regelung Nr. 179 statt nach der globalen technischen Regelung Nr. 24 — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 —
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 der Kommission vom 9. Juni 2026, veröffentlicht am 3. September 2026, ersetzt Tabelle 4 in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro 7): Die Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 wird nach der UN-Regelung Nr. 179 über die Labormessung von Bremsemissionen leichter Nutzfahrzeuge geprüft statt nach der globalen technischen UN-Regelung Nr. 24. Der Rechtsakt trat am 23. September 2026 in Kraft. - BfR: Eignungsprüfung zu Cannabinoiden in Hanfprodukten — 19 Labore, 91 % zufriedenstellende Ergebnisse —
Das BfR hat am 3. September 2026 den Bericht über eine Eignungsprüfung des Nationalen Referenzlabors für Mykotoxine und Pflanzentoxine veröffentlicht. Die Labore bestimmten Cannabinoide in Hanfmehl, Hanfpresskuchen, Hanftee, Hanfsamen-Pesto und einer Standardlösung. - Polnische Akkreditierungsstelle öffnet Brandklassifizierung und EXAP-Berichte —
Ein Labor für Brandverhalten und Feuerwiderstand kann Klassifizierung und erweiterte Anwendung der Ergebnisse in den Akkreditierungsumfang aufnehmen. Voraussetzung: eine eigene akkreditierte Brandprüfung an diesem Produkt. - Lebensmittelverpackungen ohne PFAS: drei Grenzwerte, die jemand messen muss —
Seit dem 12. August 2026 darf Lebensmittelkontaktverpackung die PFAS-Grenzwerte nicht überschreiten. Eine Prüfnorm dafür gibt es nicht — die Kommission verweist auf einen zweistufigen Weg. - Erste verbindliche MOAH-Höchstgehalte in Lebensmitteln — ein Jahr Zeit für die Methode —
Am 13. Mai 2026 haben die Mitgliedstaaten den Entwurf für Höchstgehalte an aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffen gebilligt. Veröffentlichung Ende des Jahres, Anwendung ab 2027. - Zweidimensionale Massenspektrometrie kommt von den Großzentren auf die normale Laborbank —
Ein Team der University of Warwick und von Verdel Instruments hat 2DMS auf einem handelsüblichen Q-TOF gezeigt. Bislang war dafür ein Millionengerät nötig — nun genügt ein Nachrüstsatz. - Pestizide direkt am Fluss gemessen: SERS im mikrofluidischen Kanal —
Das Konsortium STARDUST, an dem das Institut für Physikalische Chemie der Polnischen Akademie der Wissenschaften beteiligt ist, baut einen tragbaren optischen Sensor, der mehrere Pestizide gleichzeitig in Oberflächen- und Grundwasser erfasst. - Tschechien verabschiedet Konzept zur Entwicklung des nationalen Metrologiesystems 2027–2031: 67 Staatsnormale, 85 Mio. Kronen jährlich für das ČMI und Ziele u. a. für Wasserstoff, Ladesäulen und ein optisches Frequenznormal —
Das Tschechische Metrologieinstitut (ČMI) teilte am 2. September 2026 mit, dass mit Regierungsbeschluss Nr. 560 vom 31. August 2026 das Konzept zur Entwicklung des nationalen Metrologiesystems der Tschechischen Republik für 2027–2031 gebilligt wurde. Das Dokument mit einer Anlage zur Entwicklung der technischen Basis veröffentlichte das Amt ÚNMZ. - Sieben optische Uhren in vier Ländern per Glasfaser verbunden: zwei unabhängig gebaute Ytterbium-Ionen-Uhren stimmen mit einer Unsicherheit von 7,7 × 10⁻¹⁸ überein —
Das italienische Metrologieinstitut INRiM berichtete am 2. September 2026 über die Ergebnisse einer zweimonatigen Vergleichskampagne von sieben optischen Uhren an den Metrologieinstituten Italiens, Frankreichs, des Vereinigten Königreichs und Deutschlands, verbunden über das europäische Glasfasernetz. Die Arbeit erschien am 1. September 2026 in Physical Review Research. - Neue Emissions-Überwachungsgebiete für Schiffe: kanadische Arktis und Europäisches Nordmeer — MARPOL-Änderungen im polnischen Gesetzblatt veröffentlicht —
Im polnischen Gesetzblatt vom 2. September 2026 wurden die am 4. Oktober 2024 in London angenommenen Änderungen der Anlage VI des MARPOL-Übereinkommens veröffentlicht. Nach Angaben der IMO legt die Entschließung MEPC.392(82) neue Emissions-Überwachungsgebiete (ECA) für Stickoxide, Schwefeloxide und Partikel fest: die kanadischen arktischen Gewässer und das Europäische Nordmeer. - LNE von COFRAC akkreditiert für die Messung der Schallabsorption im Hallraum nach ISO 354 mit Ergebnisangabe nach ISO 11654 —
Das französische Nationallabor für Metrologie und Prüfung LNE teilte am 1. September 2026 mit, dass es seit August 2026 von COFRAC für die Messung des Schallabsorptionsgrades nach ISO 354 und ISO 11654 akkreditiert ist. Der Eintrag steht im Akkreditierungsumfang Nr. 1-0606, Revision 35, gültig ab 4. August 2026. - Großbritannien beginnt den Übergang auf ISO/IEC 17020:2026 —
Ab dem 1. September 2026 begutachtet die britische Akkreditierungsstelle Inspektionsstellen nach der neuen Ausgabe. Verpflichtend wird sie am 1. Januar 2028. - Pflanzen aus neuen genomischen Techniken: Kommission bereitet Rechtsakte zur Verordnung 2026/1388 vor – bei Kategorie-2-Pflanzen validiert das EU-Referenzlabor die Nachweismethode —
Die Europäische Kommission rief am 31. August 2026 zu Stellungnahmen für einen delegierten Rechtsakt und einen Durchführungsrechtsakt zur Verordnung (EU) 2026/1388 über mit bestimmten neuen genomischen Techniken (NGT) gewonnene Pflanzen auf. Die Rechtsakte sollen Verfahrens- und Informationsanforderungen für die Überprüfung des Kategorie-1-Status sowie für Anmeldungen und Anträge zu Kategorie-2-Pflanzen festlegen; Rückmeldungen waren bis 28. September 2026 möglich. - Einzelne Photonen als Normal: PTB und NIST maßen dieselbe Quantenpunkt-Quelle mit nahezu übereinstimmenden Ergebnissen —
Die PTB beschrieb am 31. August 2026 einen Vergleich, bei dem das deutsche und das US-amerikanische Metrologieinstitut dieselbe Einzelphotonenquelle mit unterschiedlichen Methoden maßen und sehr nahe beieinanderliegende Ergebnisse erhielten. Laut PTB ist das ein wichtiger Schritt zu einem gemeinsamen Normal, mit dem sich Quellen vergleichen und Einzelphotonendetektoren kalibrieren ließen. - Blendung verlässlich messen: ein Leuchtdichtenormal aus dem 3D-Drucker zur Prüfung von HDR-Kameras —
Die PTB berichtete am 31. August 2026 über das abgeschlossene europäische Projekt HiDyn (EPM 21NRM01), in dem ein Leuchtdichtenormal mit hohen Kontrasten zur Prüfung von HDR-Kameras für die Bewertung von Blendung und Störlicht entstand. Laut PTB lieferten kommerzielle Messgeräte, auch die besten, keine vergleichbaren Ergebnisse, und die metrologische Rückführung war unvollständig. - Bauprodukte: Verordnung 2026/1310 ordnet 35 Produktfamilien Bewertungs- und Überprüfungssysteme zu – System 3 in 71 Einträgen —
Die am 28. August 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2026/1310 der Kommission legt auf Grundlage der neuen Bauproduktenverordnung (EU) 2024/3110 die anwendbaren Bewertungs- und Überprüfungssysteme für Produktfamilien und -kategorien fest. Das polnische Bauforschungsinstitut ITB informierte am 2. September 2026 darüber. - Blei in kabellosen Lautsprechern: drei von zwanzig Modellen über dem Grenzwert —
Die polnische Handelsinspektion hat von März bis Juli 2026 20 Modelle kabelloser Lautsprecher auf Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom und Brom untersucht. Bei drei Modellen lag der Bleigehalt über 1.500 mg/kg bei zulässigen 1.000 mg/kg. - Britisches Rückstandsmonitoring für Pestizide, Q1 2026: Höchstgehalte in 49 von 662 Proben aus Großbritannien und in 5 von 125 Proben aus Nordirland überschritten —
Die britische Behörde HSE veröffentlichte am 27. August 2026 die Ergebnisse des Monitorings von Pestizidrückständen in Lebensmitteln für das erste Quartal 2026. Das Programm umfasst bis zu 428 Pestizide; in Großbritannien (England, Schottland, Wales) wurden 662 Proben von 23 Lebensmitteln untersucht, in Nordirland 125 Proben von 14 Lebensmitteln. - Trinkwasser in Schottland 2025: 99,91 % Einhaltung bei 296 935 Untersuchungen; an Verbraucherhähnen geht der Rückgang fast vollständig auf 45 Chlorat-Überschreitungen zurück —
Die schottische Trinkwasseraufsicht DWQR veröffentlichte am 27. August 2026 ihren Bericht für 2025 über die öffentliche Wasserversorgung durch Scottish Water. Von 296 935 behördlich vorgeschriebenen Untersuchungen überschritten 255 die Grenzwerte – die Einhaltung lag bei 99,91 % gegenüber 99,94 % im Jahr 2024 mit 205 Überschreitungen. - Neues zertifiziertes Referenzmaterial ERM-BD801: Kakaobutter zur Kalibrierung von Methoden zum Nachweis fremder Fette in Schokolade —
Die Gemeinsame Forschungsstelle (JRC) der Europäischen Kommission stellte am 26. August 2026 ERM-BD801 vor, eine für fünf Triacylglycerine zertifizierte Kakaobutter. Sie ersetzt das nach rund 20 Jahren aufgebrauchte IRMM-801, an dem Methoden zum Nachweis und zur Bestimmung von Kakaobutteräquivalenten in Schokolade kalibriert werden. - NIST: supraleitende Einzelphotonendetektoren bis 0,1 mm Breite erreichen die Leistungsgrenze des Materials, Dunkelzählraten sinken um 10 Größenordnungen —
Das US-amerikanische National Institute of Standards and Technology (NIST) beschrieb am 24. August 2026 supraleitende Nanodraht-Einzelphotonendetektoren (SNSPD) mit bis zu 0,1 mm breitem Draht, mehr als hundertmal breiter als die üblichen 100 nm. Die Ergebnisse erschienen am 19. August 2026 in der Zeitschrift Optica. - Ganzgenomsequenzierung bei lebensmittelbedingten Ausbrüchen verpflichtend —
Ab dem 23. August 2026 müssen die EU-Staaten die Genome von Isolaten fünf lebensmittelbedingter Erreger sequenzieren. Für die Mikrobiologie wird die Sequenzierung zur Standardmethode, nicht mehr die Serotypisierung. - Versalzung der Flüsse in Europa: rund die Hälfte des Flussnetzes betroffen, mehr als 23 000 km über 1 mS/cm —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) hat am 21. August 2026 eine in Nature Communications veröffentlichte Studie vorgestellt: Anhand der elektrischen Leitfähigkeit von Wasser aus 35 Ländern ist rund die Hälfte des europäischen Flussnetzes versalzen, mehr als 23 000 km (etwa 2 %) liegen über 1 mS/cm — oberhalb internationaler Standards zum Schutz aquatischen Lebens. - Wasserpumpen in Prüfungen der polnischen Handelsinspektion: 5 von 15 Modellen mit Mängeln an der Netzanschlussleitung —
Die polnische Handelsinspektion prüfte von März bis Mai 2026 15 Modelle von Klar- und Schmutzwasserpumpen, die ein Prüflabor nach der Normenreihe PN-EN IEC 60335 untersuchte. Fünf Modelle hatten Konstruktionsmängel — eine zu kurze Netzanschlussleitung oder einen zu kleinen Leiterquerschnitt; 8 Modelle wiesen Mängel bei Kennzeichnung oder Dokumentation auf. - Trinkwasseruntersuchungen nur mit Akkreditierung und Registereintrag —
Die Novelle des polnischen Wassergesetzes ersetzt die Zulassung durch die Sanitärinspektion durch eine verpflichtende PCA-Akkreditierung und den Eintrag in ein Register des Obersten Sanitätsinspektors. Am 21. August lief die Meldefrist für bereits akkreditierte Labore ab. - Ausfuhr gefährlicher Chemikalien: Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 nimmt u. a. Metribuzin, Chrom(VI)-Verbindungen, UV-328 und Dechloran Plus in die PIC-Listen auf — anwendbar ab 1. Oktober 2026 —
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1278 der Kommission vom 9. Juni 2026, veröffentlicht am 12. August, ändert die Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012, mit der die Union das Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung (PIC) umsetzt. Neu aufgenommen werden vom EU-Markt genommene Pestizide, nach REACH beschränkte krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe, Stoffe aus Anhang XIV REACH ohne erteilte Zulassung sowie persistente organische Schadstoffe. - Alle Verpackungen in der EU müssen recyclingfähig sein —
Ab dem 12. August 2026 müssen auf den EU-Markt gebrachte Verpackungen recyclingfähig sein, und der Hersteller muss das nachweisen. Für Werkstofflabore ist das ein neuer, stetiger Auftragsstrom. - Fisch wiegen in der EU: Verordnung 2026/1932 legt Mindestanforderungen an Wägesysteme fest — ab 2030 u. a. Manipulationserkennung und gedruckte Wiegenachweise —
Die am 11. August 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission legt detaillierte Vorschriften für das Wiegen von Fischereierzeugnissen und dessen Kontrolle fest. Alle zum Wiegen verwendeten Systeme müssen die Mindestanforderungen von Anhang I erfüllen und nach nationalem Recht zugelassen, kalibriert und verplombt sein. - DAkkS ordnet flexible Geltungsbereiche neu: Kategorien A, B und C —
Ein einheitliches System für alle Akkreditierungsnormen ersetzt die bisherigen Einstufungen I, II und III. Das Labor nimmt technische Änderungen im Rahmen seiner Kategorie eigenverantwortlich vor. - Campinggaskocher: 1 von 16 Modellen mit geringerer Wärmebelastung als angegeben, 12 mit Mängeln bei Kennzeichnung oder Unterlagen —
Von März bis Mai 2026 prüfte die polnische Handelsinspektion 16 Modelle von Campinggaskochern; ein Labor untersuchte sie je nach Bauart nach PN-EN 521+AC:2019-12 oder PN-EN 17476+A1:2022-06. Bei einem Modell lag die tatsächliche Nennwärmebelastung unter der Herstellerangabe, was laut Bericht mit Brandgefahr verbunden ist. - NIST: Messfehler bei der Größe von Nanopartikeln verzerren Schlussfolgerungen — und eine mathematische Korrektur mit Referenzmaterialien —
Ein Team des US-amerikanischen National Institute of Standards and Technology (NIST) hat am 6. August 2026 in ACS Nano einen verbreiteten Fehler in der Datenauswertung der Nanowissenschaft beschrieben: Bei der Korrelation von Eigenschaften und Größe von Nanopartikeln wird angenommen, die Größenmessung sei fehlerfrei. Die Autoren schlagen eine Korrektur vor, die Messfehler der Größe berücksichtigt. - Pflanzkartoffeln: ab 1. Februar 2027 Multiplex-Real-Time-RT-PCR statt Augenstecklingstest und ELISA —
Eine Verordnung des polnischen Landwirtschaftsministers vom 29. Juli 2026 (Gesetzblatt 2026 Pos. 1041) ändert die Nachprüfung von Pflanzkartoffeln: Statt des Augenstecklingstests an Pflanzen aus ausgepflanzten Augen und des Immuntests DAS-ELISA untersucht das Labor Material direkt aus den Knollen mit einem molekularen Multiplex-Real-Time-RT-PCR-Test. Die Änderung gilt ab 1. Februar 2027. - Slowakei: neue Methodik zur Beschreibung von Bereich und Umfang der Akkreditierung —
Seit dem 1. August 2026 gilt eine aktualisierte methodische Leitlinie dafür, wie Bereich und Umfang der Akkreditierung von Produktzertifizierungsstellen zu formulieren sind. - Das SI in maschinenverarbeitbarer Form: BIPM veröffentlicht die erste stabile Version des SI Reference Point —
Das Internationale Büro für Maß und Gewicht (BIPM) hat den SI Reference Point vorgestellt — ein digitales Wissensmodell der SI-Broschüre mit persistenten Identifikatoren (PIDs), mit dem Software und Geräte SI-Einheiten einheitlich verwenden können. Version 1.0.0, die erste stabile Ausgabe, erschien am 10. Juni 2026; am 20. Juli fand ein Webinar zur Vorstellung statt, am 31. Juli veröffentlichte das BIPM die Aufzeichnung. - Taurin in Futtermitteln bis 2036 verlängert: neue Höchstgehalte von 2000 mg/kg für Hunde und Marder sowie 25 000 mg/kg für fleischfressende Fische, Tränkwasser nur für Katzen, drei Methoden von Ph. Eur. 2.2.56 bis AOAC 999.12 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1859 der Kommission, veröffentlicht am 30. Juli 2026, verlängert bis zum 19. August 2036 die Zulassung von Taurin (Zubereitung mit mindestens 97 % Taurin, Taurin selbst mit mindestens 98 % Reinheit) als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für Katzenartige, Hundeartige, Marderartige sowie fleischfressende Fische und andere fleischfressende Wasserarten außer Säugetieren; sie hebt die Verordnung 2015/722 auf. Der Antrag auf eine neue Verwendung bei Geflügel und Schweinen wurde zurückgezogen. Neu sind Höchstgehalte für die Arten, für die keine Sicherheitsmarge festgelegt werden konnte, und die Zulassung über Tränkwasser nur für Katzenartige. - Thymianöl (Thymus vulgaris, T. zygis) in Futtermitteln: Thymol 35–60 % als Leitsubstanz, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 19817, Höchstgehalte von 38 bis 100 mg/kg und keine Kombination mit anderen Thymolquellen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1865 der Kommission, veröffentlicht am 30. Juli 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 19. August 2036 das ätherische Öl aus den blühenden oberirdischen Teilen von Thymus vulgaris L. oder Thymus zygis L. als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Kommission legte Höchstgehalte fest, weil Thymol — 35–60 % des Öls — ein pharmakologisch wirksamer Stoff im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 ist. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen, da die Verordnung 1831/2003 sie für Aromastoffe nicht vorsieht. - Narasin (Monteban G100) für Masthühner erneut zugelassen: ein Pflanzentest nach OECD 208 an 10 Arten und eine Artenempfindlichkeitsverteilung schlossen die Bodenrisikobewertung ab, Fisch-BCF 4,12 l/kg nach OECD 305 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1860 der Kommission, veröffentlicht am 30. Juli 2026, lässt das Kokzidiostatikum Narasin (Monteban G100, Elanco GmbH) für Masthühner mit 60–70 mg/kg Alleinfuttermittel bis zum 19. August 2036 zu und hebt die Zulassung von 2004 auf. Die Entscheidung folgte einem dritten EFSA-Gutachten: 2024 konnte das FEEDAP-Gremium ein Risiko für den Boden und eine Sekundärvergiftung über die aquatische Nahrungskette nicht ausschließen, nach neuen Pflanzen- und Fischbiokonzentrationsstudien kam die EFSA zu dem Schluss, dass kein Risiko für Boden, Wasser und Sediment zu erwarten ist. - Kobalt in Spielzeug: ab 29. August 2026 drei Verwendungen trotz CMR-Einstufung zulässig – Edelstahl, stromleitende Teile und Neodym-Magnete —
Eine am 30. Juli 2026 verkündete Verordnung des polnischen Ministers für Finanzen und Wirtschaft (Gesetzblatt Pos. 1019) setzt die Richtlinie (EU) 2026/192 der Kommission um, die Kobalt in die Liste der zulässigen Verwendungen krebserzeugender, erbgutverändernder oder fortpflanzungsgefährdender (CMR) Stoffe in Spielzeug aufnimmt. Abgesehen von den allgemeinen Ausnahmen – Konzentration nicht über der Einstufungsgrenze oder Unzugänglichkeit für Kinder – ist Kobalt, eingestuft als CMR-Stoff der Kategorie 1B, ab dem 29. August 2026 in Spielzeug nur in drei Verwendungen zulässig. - Erste EU-Höchstgehalte für Furan und Methylfurane — in Lebensmitteln für Säuglinge und Kleinkinder —
Die am 30. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1890 der Kommission legt Höchstgehalte für die Summe aus Furan, 2-Methylfuran und 3-Methylfuran fest: 40 µg/kg in Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder sowie 30 oder 80 µg/kg in Beikost. Sie gelten ab dem 1. Januar 2028. - 3-MCPD und Glycidylester: Höchstgehalte für Beikost, niedrigere für Öle — und eine Regel für indirekte Methoden —
Die Verordnung (EU) 2026/1825 der Kommission (ABl. vom 30. Juli 2026) führt ab dem 1. Januar 2027 Höchstgehalte für die Summe aus 3-MCPD und seinen Fettsäureestern (50 µg/kg) sowie für Glycidylfettsäureester (25 µg/kg) in Beikost und Getreidebeikost für Säuglinge und Kleinkinder ein. Zudem senkt sie die Höchstgehalte für Öle und Fette, die zur Herstellung solcher Lebensmittel bestimmt sind. - Benzoesäure (VevoVitall) für Schweine bis 2036 verlängert: Reinheit ≥ 99,9 %, Phthalsäure und Biphenyl je ≤ 100 mg/kg, Bestimmung per HPLC-UV nach EN 17298 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1832 der Kommission vom 28. Juli 2026, veröffentlicht am 29. Juli, verlängert bis 18. August 2036 die Zulassung von Benzoesäure (DSM Nutritional Products) als zootechnischen Zusatzstoff für abgesetzte Ferkel, Mastschweine, Sauen und kleinere Schweinearten — zur Leistungsverbesserung und zur Senkung des Harn-pH. Sie hebt vier Verordnungen auf: 2016/900, 2018/983, 2018/1550 und 2020/1031. - Δ9-THC in Hanfblättern und Hanfblattaufgüssen: Höchstgehalte ab 2027 und Pflichtwarnhinweise auf dem Etikett —
Die Verordnung (EU) 2026/1828 der Kommission (ABl. vom 29. Juli 2026) führt ab dem 1. Januar 2027 Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente, ein: 40 mg/kg in Hanfblättern für Aufgüsse mit Wasser und 0,02 mg/kg in trinkfertigen Hanfblattaufgüssen. - Schweineschlachtkörper in den Niederlanden: Beschluss (EU) 2026/1799 genehmigt vier Verfahren zur Schätzung des Muskelfleischanteils — mit neuen Formeln, ab 1. Januar 2027 —
Der am 28. Juli 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1799 der Kommission genehmigt in den Niederlanden Verfahren zur Klassifizierung von Schweineschlachtkörpern: drei neue Geräte und eine neue Formel für ein viertes, bereits verwendetes Verfahren. Zwei bisherige Methoden werden auf Antrag der Niederlande zurückgezogen, der Beschluss 2011/303/EU wird aufgehoben. - Mykotoxine in Futtermitteln: neue Richtwerte und die Empfehlung, fünf Toxingruppen gemeinsam zu untersuchen —
Die Empfehlung (EU) 2026/1801 der Kommission (ABl. vom 28. Juli 2026) ersetzt mit Wirkung vom 1. Juli 2027 die Empfehlungen 2006/576/EG und 2013/165/EU. Sie empfiehlt, Deoxynivalenol, Zearalenon, Ochratoxin A, T-2- und HT-2-Toxin sowie Fumonisine B1 + B2 in Futtermitteln zu überwachen und Proben gleichzeitig auf alle diese Mykotoxine zu untersuchen, um ihr gemeinsames Auftreten zu bewerten. - Eugenol aus Gewürznelkenblättern und trans-Anethol aus Sternanis oder Synthese für Geflügel und Ziervögel zugelassen: GC-MS mit Retentionszeit-Locking, Methyleugenol bis 0,02 %, Estragol bis 0,08 % und Grenzwert 25 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1811 der Kommission, veröffentlicht am 27. Juli 2026, lässt bis zum 16. August 2036 als Aromastoffe für Geflügel und Ziervögel Eugenol aus der Extraktion getrockneter Gewürznelkenblätter oder von Nelkenblattöl sowie trans-Anethol aus der Extraktion von Blättern oder Früchten des Sternanis zu; synthetisches trans-Anethol lässt sie für Geflügel zu und verlängert dessen Zulassung für Ziervögel. Bisher waren beide Verbindungen für alle Arten außer Geflügel und Fischen zugelassen (Verordnung 2022/1452, die der Rechtsakt ändert). - Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicum-Oleoresin für Masthühner bis 2036 verlängert: neue Zusammensetzungsbereiche, Capsaicin plus Dihydrocapsaicin 0,11–0,15 %, Bestimmung mittels GC-FID und 100 mg/kg zugleich als Mindest- und Höchstgehalt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1777 der Kommission, veröffentlicht am 27. Juli 2026, verlängert bis zum 16. August 2036 die Zulassung der Zubereitung aus Carvacrol, Zimtaldehyd und Capsicum-Oleoresin (4d11) als zootechnischer Zusatzstoff zur Verbesserung der Leistungsparameter von Masthühnern, ändert den Zulassungsinhaber von Pancosma France S.A.S. zu ADM International Sarl und hebt die Verordnung 2015/1490 auf. Auf Antrag des Inhabers wurden die Gehaltsbereiche der Bestandteile angepasst, und die Dosis von 100 mg/kg, bisher empfohlene Mindestdosis, wurde zum Mindestgehalt. - Tinkturen aus Pfefferminze, Feldthymian und Salbei in Futtermitteln für 10 Jahre: Verordnung (EU) 2026/1822 legt Spezifikationen für Leitsubstanzen fest — Thujon bis 0,0132 % in Salbeitinktur — sowie Methoden: Spektralphotometrie, GC-FID, HPLC-UV —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1822 der Kommission vom 24. Juli 2026, veröffentlicht am 27. Juli, lässt Tinkturen aus Pfefferminze (2b282-t), Feldthymian (2b455-t) und Echtem Salbei (2b414-t) bis 16. August 2036 als Aromastoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Bisher waren sie nach der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassen; die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. - Rekombinantes equines Choriongonadotropin (reCG) ohne Rückstandshöchstmenge für alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere — Verordnung (EU) 2026/1806 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1806 der Kommission vom 24. Juli 2026, veröffentlicht am 27. Juli, nimmt reCG mit der Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“ für alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 auf. Bewertet wurde nach dem Verfahren der Verordnung (EU) 2018/782 für biologische Stoffe, die „chemischen Stoffen nicht ähnlich“ sind: Der Ausschuss für Tierarzneimittel der EMA stellte am 16. April 2026 fest, dass keine vollständige MRL-Bewertung nötig ist. - Olivenöl: IOC veröffentlicht SPME-GC-Methode für flüchtige Verbindungen als Hinweis auf sensorische Fehler und neue Leitlinien für Verkostungspanels —
Der Internationale Olivenrat (IOC) stellte Ende Juli 2026 Dokumente mit Datum Juni 2026 bereit, darunter die neue Methode COI/T.20/Doc. No 37 zur Bestimmung flüchtiger Verbindungen in nativem Olivenöl mittels SPME-GC-FID/MS und neue Ausgaben von Leitlinien für Sensoriklabore. Mit dem Beschluss (EU) 2026/1539 des Rates unterstützte die EU Änderungen der Dokumente zur organoleptischen Bewertung auf der 123. Tagung des IOC-Mitgliederrats. - Alpha-Galactosidase und Xylanase (Capsozyme SB Plus) auch für Puten: Aktivität in GALU und AXC kolorimetrisch bestimmt — an p-Nitrophenyl-α-D-galactopyranosid, Weizenarabinoxylan und Azoxylan —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1772 der Kommission, veröffentlicht am 24. Juli 2026, lässt bis zum 13. August 2036 eine Zubereitung aus Alpha-Galactosidase aus Aspergillus tubingensis ATCC SD 6740 und Endo-1,4-beta-Xylanase aus Trichoderma orientale CBS 139997 (früher T. longibrachiatum zugeordnet) als Verdaulichkeitsförderer für Mastputen und zur Zucht aufgezogene Puten zu. Mindestgehalt: 14 GALU und 18 AXC/kg Alleinfuttermittel. - Basilikumtinktur in Futtermitteln: vier Bestimmungsverfahren — Spektrophotometrie, GC-FID, GC-MS für Eugenol und HPLC-UV, Estragol höchstens 0,00005 % und Methyleugenol 0,0006 %, Grenzwerte von 65 bis 500 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1786 der Kommission, veröffentlicht am 24. Juli 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 13. August 2036 eine Tinktur aus den getrockneten Blättern von Ocimum basilicum L. (Wasser-Ethanol-Extraktion) als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Höchstgehalte ergeben sich aus dem Gehalt an Methyleugenol und Estragol. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. - Methoden ohne Tierversuche bei der Bewertung von Nanomaterialien in Lebens- und Futtermitteln: Umsetzungsplan für ein NAM-Qualifizierungssystem — Kommentare und Fallstudien bis 31. Oktober 2026 —
Das italienische Istituto Superiore di Sanità (ISS) berichtete am 24. Juli 2026 über einen Umsetzungsplan für ein Qualifizierungssystem für neue Methoden ohne Tierversuche (NAMs) im Lebens- und Futtermittelbereich, den das Konsortium NAMs4NANO im Auftrag der EFSA erarbeitet hat. Erste Anwendung ist die Risikobewertung von Nanomaterialien. - Schwere Nutzfahrzeuge: Ab 1. Juli 2028 werden bei der technischen Überwachung OBFCM-Daten zum realen Kraftstoff- und Energieverbrauch neuer, ab 1. Juli 2027 zugelassener Fahrzeuge ausgelesen —
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/1787 vom 23. Juli 2026, veröffentlicht am 24. Juli, hat die Kommission das Verfahren zur Erhebung realer Kraftstoff- und Energieverbrauchsdaten schwerer Nutzfahrzeuge festgelegt. Daten der fahrzeugeigenen Verbrauchsüberwachungsgeräte (OBFCM) werden bei der regelmäßigen technischen Überwachung ausgelesen und an die Europäische Umweltagentur übermittelt. - Euro 6: letzte Zulassungstermine vor Euro 7 und an die UN-Regelungen Nr. 154 und 168 angepasste Typgenehmigungsprüfungen —
Die am 24. Juli 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/1791 der Kommission schreibt die letzten Zulassungstermine für Euro-6-Fahrzeuge in die Verordnung (EU) 2017/1151 und passt die WLTP- und RDE-Prüfverfahren an die UN-Regelungen Nr. 154 und 168 an. Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (M1, N1) nach Euro 6e-bis können bis zum 28. November 2027 zugelassen werden. - Gas-Warmwasserbereiter: EN 13203-1:2025 als harmonisierte Norm für Ökodesign – eine Berichtigung strich den Bezug zur Energieverbrauchskennzeichnung —
Mit dem am 23. Juli 2026 veröffentlichten Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1717 nannte die Kommission EN 13203-1:2025 („Gasgeräte für die häusliche Warmwasserbereitung — Teil 1: Bewertung der Leistung der Warmwasserbereitung“) als harmonisierte Norm für Gas-Warmwasserbereiter. Eine Berichtigung vom 8. September 2026 beschränkte sie auf die Ökodesign-Verordnung (EU) Nr. 814/2013. - Euro 7 für M1 und N1: Batteriehaltbarkeit, Reichweite bei niedriger Temperatur und Systemleistung in die Prüfmethoden aufgenommen — die Systemleistung wird auf dem Prüfstand nach UN-Regelung Nr. 177 bei 25 ± 5 °C mit mindestens 10 Hz Aufzeichnung gemessen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1764 der Kommission, veröffentlicht am 22. Juli 2026, ändert die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1706 — die Euro-7-Prüfmethoden für die Typgenehmigung von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen. Sie fügt Anhänge zur Haltbarkeit der Fahrzeugbatterie (UN-Regelung Nr. 154, Änderungsserie 04), zur Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedriger Temperatur und zur Systemleistung (UN-Regelung Nr. 177) sowie Regeln zur Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge aus der UN-Regelung Nr. 83 (Änderungsserie 09) hinzu. - Euro 7: Prüfmethodik für Bremspartikelemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen —
Die am 22. Juli 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1762 der Kommission legt Vorschriften, Verfahren und Prüfmethoden für Bremspartikelemissionen bei der Euro-7-Typgenehmigung von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 fest. Die Prüfungen stützen sich auf die UN-Regelung Nr. 179 über Labormessungen von Bremsemissionen. - EFSA senkt den sicheren Wert für TFA um das Dreieinhalbfache —
Die duldbare tägliche Aufnahme von Trifluoressigsäure sinkt von 0,05 auf 0,014 mg je Kilogramm Körpergewicht, die akute Referenzdosis beträgt 0,07 mg/kg. - L-Valin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80366 als inaktiviertes Fermentationsprodukt — die Zellen des Stammes bleiben im Zusatzstoff: mindestens 72 % Valin in der Trockenmasse, Bestimmung mittels IEC-VIS, keine lebensfähigen Zellen in 3 Chargen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1756 der Kommission, veröffentlicht am 21. Juli 2026, lässt bis zum 10. August 2036 L-Valin, hergestellt mit dem nicht genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum KCCM 80366, als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff (Aminosäuren) für alle Tierarten zu. Der Zusatzstoff ist ein Fermentationsprodukt mit inaktivierten Zellen des Stammes, die nicht aus dem Endprodukt entfernt werden. Bei Wiederkäuern muss L-Valin vor dem Abbau im Pansen geschützt sein. - Galactooligosaccharide (GOS) in weiteren Lebensmittelkategorien — von Cola-Getränken bis Kaugummi und Proteinerzeugnissen: Die EFSA schätzt das 95. Perzentil der Aufnahme auf bis zu 48,5 g/Tag, die Chargenzusammensetzung wurde mittels HPAEC-PAD nach modifizierter AOAC 2001.02 bestimmt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1749 der Kommission, veröffentlicht am 21. Juli 2026, ändert den Eintrag „Galactooligosaccharid“ in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel: Auf Antrag von FrieslandCampina Ingredients lässt sie GOS in Getränken, Sirupen, Süß- und Schokoladenwaren, Kaugummi, Kaffee- und Kakaogetränken, Molkenpulver und Proteinerzeugnissen für die allgemeine Bevölkerung zu. Zugleich ordnet sie die Kategoriebezeichnungen, damit sie nicht mit Fruchtsäften und Konfitüren im Sinne der Richtlinien 2001/112/EG und 2001/113/EG verwechselt werden. - Flüssiggasgeräte: Die Kommission veröffentlicht die Fundstellen von EN 17476 und EN 497 nach Einwänden Schwedens und Deutschlands nicht — keine Anforderungen an Flammenüberwachung, Betrieb bei niedriger Temperatur oder auf geneigter Fläche —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1750 der Kommission vom 20. Juli 2026, veröffentlicht am 21. Juli, stellt fest, dass die harmonisierten Normen EN 17476:2021 mit Änderung A1:2022 (mit Flüssiggas-Dampfdruck betriebene Geräte mit horizontaler Kartusche im Gehäuse) und EN 497:2022 (Mehrzweck-Kochbrenner für den Außenbereich) die grundlegenden Anforderungen der Verordnung (EU) 2016/426 nicht erfüllen; ihre Fundstellen werden daher nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht. - Lutein aus Studentenblume im Geflügelfutter: Verordnung (EU) 2026/1712 führt einen Hexan-Grenzwert von 290 mg/kg ein — eine von drei für die EFSA untersuchten Chargen enthielt 1778 mg/kg — sowie HPLC-Methoden einschließlich EN 17550 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1712 der Kommission vom 20. Juli 2026, veröffentlicht am 21. Juli, ändert und berichtigt die Verordnung (EU) 2020/1097 über den luteinreichen Extrakt (2a161b) und den Lutein-/Zeaxanthinextrakt (2a161bi) aus Tagetes erecta für Geflügel (außer Truthühnern). Die Spezifikation erhält einen Hexan-Grenzwert von ≤ 290 mg/kg neben Benzol ≤ 2 mg/kg, Hexan wird als Extraktionslösemittel genannt, und die Zubereitung muss mindestens 0,5 % Gesamtcarotinoide enthalten. - Vegetationsbrände im Realmaßstab: BAM maß im Kiefernwald über 500 °C und bis zu 238 ppm CO, auf dem Stoppelfeld eine Feuerfront bis 2 m/s — Daten für Modelle und fluorfreie Brandbekämpfung —
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) stellte am 21. Juli 2026 Ergebnisse kontrollierter Brand- und Löschversuche im EU-Projekt TREEADS vor: in einem Kiefernwald in Sachsen-Anhalt und auf einem Stoppelfeld in Brandenburg. Die Ergebnisse erschienen in der Fachzeitschrift „Fire and Materials“. - PFAS in Lebensmitteln tierischen Ursprungs in Venetien: 680 von 703 Proben innerhalb der Grenzwerte, 8 von 156 Betrieben über dem Höchstgehalt für PFOA oder PFOS — Methoden 2- bis 10-mal empfindlicher als 2016–2017 —
Die Region Venetien und das italienische Istituto Superiore di Sanità (ISS) stellten am 21. Juli 2026 einen Bericht zur Überwachung von 14 PFAS in Lebensmitteln tierischen Ursprungs aus belasteten Gebieten der Provinzen Vicenza, Verona und Padua vor. Gegenüber dem Plan von 2016–2017 sind die Gehalte insgesamt gesunken. - Großbritannien: Asbest in sandhaltigem Spielzeug — OPSS stellt klar, dass Prüfungen am Endprodukt nicht ausreichen, weil Art der Kontamination und Grenzen der Probenahme keine Sicherheit geben —
Das britische Office for Product Safety and Standards (OPSS) veröffentlichte am 20. Juli 2026 einen Hinweis zur Sicherstellung der Asbestfreiheit von sandhaltigem Spielzeug. Nach einer wachsenden Zahl von Rückrufen wegen Asbest erinnert die Behörde daran, dass Prüfungen nur Teil einer umfassenderen Absicherung der Lieferkette sein können. - Sonnenbrillen im Labor des CIOP in Łódź: 3 von 15 Modellen mit anderer Filterkategorie als angegeben —
Die polnische Handelsinspektion kontrollierte von März bis Mai 2026 15 Sonnenbrillenmodelle, die das Zentralinstitut für Arbeitsschutz (CIOP) in Łódź nach PN-EN ISO 12312-1:2022-12 prüfte. Bei 3 Modellen war die Filterkategorie höher oder niedriger als angegeben, bei 2 war die Erkennung des roten Ampelsignals beeinträchtigt. - Pelargonsäure (Nonansäure) bis 30. September 2041 erneuert: Spezifikation in Lebensmittelqualität E570 mit Wasser nach Karl Fischer, Hexan-, Heptan- und Octansäure zusammen unter 50 g/kg; EFSA — bis 13,29 µg/L im Grundwasser unter alkalischen Böden —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1696 der Kommission, veröffentlicht am 15. Juli 2026, erneuert die Genehmigung des Herbizids Pelargonsäure vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2041 und löst sie aus dem bisherigen gemeinsamen Eintrag der Fettsäuren in der Verordnung (EU) Nr. 540/2011. Grundlage sind die EFSA-Schlussfolgerung vom 29. Juli 2021 und ihre Aktualisierung vom 16. April 2025 (zu Nichtziel-Arthropoden bei Anwendungen im Haus- und Kleingarten). Die EFSA stellte keine kritischen Problembereiche fest, aber bei einem Teil der Anwendungen ein Risiko für Grundwasser, Wasserorganismen, Bienen und andere Arthropoden sowie Bodenorganismen. - Digitaler Produktpass: sechs Normen EN 18216, 18219, 18220, 18221, 18222 und 18223 als harmonisierte Normen zur Ökodesign-Verordnung veröffentlicht — Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1736 der Kommission vom 14. Juli 2026, veröffentlicht und in Kraft seit 15. Juli, veröffentlicht die Fundstellen von sechs harmonisierten Normen zu digitalen Produktpässen, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2024/1781 erarbeitet wurden. Für einen Pass, der diesen Normen entspricht, wird die Konformität mit den von ihnen abgedeckten Anforderungen der Artikel 10 und 11 der Verordnung vermutet. - Änderung der Norm zum Nachweis von Listeria monocytogenes —
ISO 11290-1:2017/Amd 1:2026 regelt die Lagerung der Proben vor der Analyse und ändert den Kontrollstamm zur Prüfung von Nährmedien und Reagenzien. - USA: eine ICP-MS-Methode statt einzelner Metallbestimmungen —
Ab dem 20. Juli 2026 prüft die US-Inspektionsbehörde verzehrfertige Erzeugnisse auf achtzehn Metalle und nutzt dafür Proben aus dem bestehenden Allergen-Verifizierungsprogramm. - Kinderschaukeln im Labor: 14 von 30 Modellen mit Konstruktionsmängeln nach PN-EN 71-8 —
Von März bis Mai 2026 prüfte die polnische Handelsinspektion 30 Schaukelmodelle — Brettschaukeln, Babyschaukeln mit Sitzschale und Nestschaukeln —, ein Labor untersuchte ihre mechanischen und physikalischen Eigenschaften nach PN-EN 71-8:2018-04. 14 Modelle hatten Konstruktionsmängel; einschließlich formaler Mängel wurden 21 von 30 beanstandet. - PM2,5 in polnischen Großstädten: Indikator für die durchschnittliche Exposition 2025 nur in Częstochowa über der Verpflichtung von 20 µg/m³ —
Im Amtsblatt Monitor Polski vom 9. Juli 2026 (Pos. 671) veröffentlichte das polnische Ministerium für Klima und Umwelt eine Liste von 26 Städten über 100 000 Einwohnern und Ballungsräumen mit den Werten des Indikators für die durchschnittliche PM2,5-Exposition für 2025. Nur Częstochowa überschritt mit 22 µg/m³ die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration; die übrigen liegen zwischen 11 und 19 µg/m³. - Carbendazim und Thiophanat-methyl: alle Rückstandshöchstgehalte auf die Bestimmungsgrenze, eigene Werte für Benomyl und neue Rückstandsdefinitionen —
Die Verordnung (EU) 2026/1546 der Kommission (ABl. vom 9. Juli 2026) senkt alle Rückstandshöchstgehalte für Carbendazim und Thiophanat-methyl auf die Bestimmungsgrenzen und überführt sie in Anhang V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Die Änderungen gelten ab dem 29. Januar 2027. - Rhizomucor-pusillus-Myzel als neuartiges Lebensmittel: 44–68 g Protein je 100 g und neun Mykotoxin-Grenzwerte in der Spezifikation — von Aflatoxinen < 0,1 µg/kg bis Deoxynivalenol und Nivalenol < 150 µg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1507 der Kommission, veröffentlicht am 6. Juli 2026, lässt ab dem 26. Juli 2026 ein Pulver aus pasteurisierter, getrockneter und gemahlener Biomasse des Fadenpilzes Rhizomucor pusillus (Stamm CBS 143028) von The Protein Brewery B.V. zu — unter anderem in Getreideerzeugnissen, Riegeln, Milchersatzprodukten, Getränken und Nahrungsergänzungsmitteln. Die Kommission ersetzte die Bezeichnung „Pilzbiomasse“ durch „Myzel“, da Erstere Verbraucher über die Zusammensetzung irreführen könnte. - Trinkwasser in England 2025: 99,97 % Einhaltung der Standards und 33 E.-coli-Befunde; über 666 000 PFAS-Analysen in England und Wales —
Die britische Trinkwasseraufsicht (Drinking Water Inspectorate, DWI) veröffentlichte am 6. Juli 2026 die Zusammenfassung des Berichts des Chief Inspector für England für 2025: 24 Wasserversorger belieferten 59,74 Mio. Verbraucher, die Einhaltung der Standards lag bei 99,97 %. In einem Schreiben an das zuständige Regierungsmitglied vom 8. Juli hielt die Leitung der DWI fest, dass die vollständige Einhaltung die Herausforderung bleibt. - Eierschalenmembran-Hydrolysat (enzymatisch hergestellt) als neuartiges Lebensmittel: die Bezeichnung „Kollagenpeptide“ abgelehnt, weil der Kollagenanteil nur 15–30 % beträgt; Spezifikation: Protein ≥ 70 %, TAMC ≤ 5 × 10⁴ KBE/g und keine Listerien in 25 g —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1427 der Kommission, veröffentlicht am 3. Juli 2026, nimmt ein mit Papain gewonnenes Hydrolysat aus Eierschalenmembranen von Hühnereiern in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf — für Nahrungsergänzungsmittel für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende, bis 500 mg pro Tag. Der Antragsteller Eggnovo SL hat für 5 Jahre ab dem 23. Juli 2026 Exklusivität. - Biozid abgelehnt, weil es sich nicht bestimmen ließ: Fehlende zuverlässige Analysemethoden führten zur Nichtgenehmigung des quartären Silans aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid — Beschluss (EU) 2026/1424 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1424 der Kommission vom 30. Juni 2026, veröffentlicht am 3. Juli, genehmigt Poly(dimethyloctadecyl[3-(trihydroxysilyl)propyl]ammoniumchlorid), in situ erzeugt aus Dimethyloctadecyl[3-(trimethoxysilyl)propyl]ammoniumchlorid (EG 248-595-8, CAS 27668-52-6), nicht für Biozidprodukte der Produktarten 2, 7 und 9. Laut den ECHA-Stellungnahmen ließen sich keine zuverlässigen Analysemethoden zur Quantifizierung und Charakterisierung des Stoffes festlegen. - Biozide zum Materialschutz: BIT und Terbutryn für Produktart 9, TMAD für Produktart 12 nicht genehmigt, Cypermethrin und Etofenprox verlieren die Genehmigung für den Holzschutz — drei Beschlüsse aus 2026 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1420 der Kommission, veröffentlicht am 3. Juli 2026, genehmigt Terbutryn und 1,2-Benzisothiazol-3(2H)-on (BIT) für die Produktart 9 (Schutzmittel für Fasern, Leder, Gummi und polymerisierte Materialien) sowie TMAD für die Produktart 12 (Schleimbekämpfungsmittel) nicht. Zuvor erneuerten die Beschlüsse 2026/378 und 2026/1112 die Genehmigung von Etofenprox (Produktarten 8 und 18) und Cypermethrin (Produktart 8 — Holzschutzmittel) nicht, weil die Antragsteller ihre Verlängerungsanträge zurückzogen. - Textilerzeugnisse: griechisches Labor GCSL als Unionsprüfeinrichtung für die Marktüberwachung benannt —
Mit dem am 3. Juli 2026 veröffentlichten Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1481 benannte die Kommission das General Chemical State Laboratory (GCSL) – eine Generaldirektion der unabhängigen griechischen Behörde für öffentliche Einnahmen AADE – als Unionsprüfeinrichtung für Textilerzeugnisse. Die Benennung wird bis zum 23. Juli 2031 und danach alle fünf Jahre überprüft. - Wasserstoffleitungen: BAM eröffnete die Testplattform ModuH2Pipe — Druckwechsel zwischen 10 und 85 bar, Rohrabschnitte bis 1400 mm Nenndurchmesser und Versagensprüfungen bei 900 bar —
Die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) eröffnete am 2. Juli 2026 auf ihrem Testgelände Technische Sicherheit die Plattform ModuH2Pipe für Prüfungen von Wasserstoff- und Wasserstoff-Erdgas-Leitungen im Realmaßstab. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie förderte den Aufbau mit 3,8 Mio. Euro. - Ökodesign geht in die Umsetzung: erste Produktgruppen und der digitale Produktpass —
Der Arbeitsplan 2025–2030 nennt die ersten vom Ökodesign erfassten Produktgruppen: Textilien, Möbel, Reifen, Matratzen, Stahl und Aluminium. Jedes dieser Produkte erhält einen digitalen Pass mit Daten, die zuvor gemessen werden müssen. - USA: EPA schlägt UCMR 6 vor — Monitoring von 30 nicht regulierten Trinkwasserkontaminanten 2028–2030, darunter sieben ultrakurzkettige Organofluorverbindungen mit der neuen EPA-Methode 563; Analysen nur in von der EPA zugelassenen Laboren —
Die US-Umweltschutzbehörde EPA veröffentlichte am 1. Juli 2026 im Federal Register den Entwurf der sechsten Regel zur Überwachung nicht regulierter Kontaminanten (UCMR 6). Wasserversorger sollen Vorkommensdaten zu 30 Stoffen erheben, für die keine nationalen Trinkwasserstandards gelten; analysieren dürften nur von der EPA zugelassene Labore. Stellungnahmen waren bis 31. August 2026 möglich. - Luftschadstoffemissionen in der EU: 2024 erfüllten 21 Mitgliedstaaten ihre Minderungsverpflichtungen für 2020–2029 bei allen fünf Hauptschadstoffen, Ammoniak bleibt das größte Problem —
Die Europäische Umweltagentur veröffentlichte am 1. Juli 2026 eine Bewertung der Fortschritte bei der Minderung der Emissionen der fünf wichtigsten Luftschadstoffe nach der NEC-Richtlinie, gestützt auf die 2026 gemeldeten Daten für 2024. Sechs Mitgliedstaaten verfehlten ihre Verpflichtungen für mindestens einen Schadstoff; Polen gehört nicht dazu. - pH von Meerwasser mit Farbstoff statt Elektrode gemessen — neue Ausgabe der Norm —
ISO 18191:2026 ersetzt die Ausgabe von 2015. Das spektrophotometrische Verfahren mit m-Kresolpurpur erfasst den pH auf der Skala der Gesamtwasserstoffionenkonzentration von 7,4 bis 8,2 bei praktischer Salinität von 20 bis 40. - Umwelt-DNA aus Wasser erhält eine eigene Probenahmenorm —
ISO 17805:2026 legt ein einheitliches Vorgehen für Probenahme, Anreicherung und Konservierung von Umwelt-DNA (eDNA) aus Wasser sowie die Qualitätssicherung dieser Stufe fest. - Regenwürmer als Indikator der Bodenqualität — neue Ausgabe der Probenahmenorm —
EN ISO 23611-1:2026 modernisiert Handauslese und Extraktion von Regenwürmern — das Verfahren zur Beurteilung der Bodenqualität anhand der dort lebenden Organismen. - Eine Norm für die Planung des Probenahmeprogramms, nicht für die Prüfung selbst —
EN ISO 23611-6:2026 ergänzt die organismenspezifischen Verfahren der Reihe um Regeln für die Planung des gesamten Probenahmeprogramms. - XRF-Screening in der Elektronik erfasst nun neun Elemente und Stoffe —
EN IEC 62321-3-1:2026 beschreibt das Screening auf Blei, Quecksilber, Cadmium, Chrom, Brom, Phosphor, Chlor, Zinn und Antimon in Elektrotechnikprodukten mittels Röntgenfluoreszenz. - JRC stellt sieben fast aufgebrauchte BCR-Referenzmaterialien digital bereit — IR-Spektren auf der Plattform ChemisTwin —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) gab am 30. Juni 2026 bekannt, dass sieben ihrer zertifizierten Referenzmaterialien (CRM), deren physische Bestände fast aufgebraucht sind, als digitale CRM auf der von Merck KGaA entwickelten Plattform ChemisTwin verfügbar sind. Labore vergleichen damit die Signale ihrer Proben und behalten die metrologische Rückführbarkeit auf eine bestimmte CRM-Probe. - RoHS: neue Ausnahmen für Blei in Legierungen, Loten und Keramik ab 1. Juli 2026 — die meisten laufen 2027 aus —
Mit einer Verordnung vom 30. Juni 2026 (Gesetzblatt 2026 Pos. 877) hat Polen drei Delegierte Richtlinien der Kommission vom 8. September 2025 umgesetzt — (EU) 2025/1802, 2025/2363 und 2025/2364 —, die ab 1. Juli 2026 die Ausnahmen von der Bleibeschränkung in Elektro- und Elektronikgeräten ändern. Die Höchstkonzentration von Blei im homogenen Werkstoff bleibt 0,1 Massenprozent; die Ausnahmen erlauben mehr nur für die aufgeführten Anwendungen und Fristen. - Großbritannien aktualisiert das Verzeichnis amtlicher Lebens- und Futtermittellabore —
Die jüngste Änderung vom 30. Juni 2026 strich eines der Labore für Trichinen-Untersuchungen. Die Listung ist Voraussetzung für Arbeiten für die Kontrollbehörden. - Lebende Muscheln: vor 2019 eingestufte Gebiete brauchen keine neue Hygieneuntersuchung, es sei denn, das Monitoring zeigt wesentliche Änderungen — Verordnung (EU) 2026/1406 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1406 der Kommission vom 26. Juni 2026, veröffentlicht am 29. Juni, ändert Artikel 56 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/627 über amtliche Kontrollen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs. Eine Hygieneuntersuchung eines Erzeugungs- oder Umsetzgebiets für lebende Muscheln erfolgt vor der Einstufung eines neuen Gebiets und dann, wenn Monitoringdaten oder andere Informationen auf wesentliche Änderungen der Umweltbedingungen hindeuten, die die Ergebnisse der vorherigen Hygieneuntersuchung erheblich und dauerhaft beeinflussen können. Die Vorschrift, die eine Untersuchung in allen bereits eingestuften Gebieten verlangte, wird aufgehoben. - „Pustułka“-System in Kielce: Ein Netz akustischer Sensoren soll den Stadtlärm laufend messen und Drohnen, Straßenrennen und Schüsse erkennen — GUM koordiniert und verantwortet die Qualität der Messdaten —
Am 29. Juni 2026 wurde im Świętokrzyski-Laborcampus des polnischen Zentralamts für Maße (GUM) in Kielce das Projekt „System Pustułka“ vorgestellt und eine Absichtserklärung zu seiner Umsetzung unterzeichnet. Das Konsortium bilden GUM, die Woiwodschaftspolizei Kielce, die Stadt Kielce, die Hauptinspektion für Umweltschutz und das Rechenzentrum ACK Cyfronet AGH; die Investition beläuft sich auf knapp 10 Mio. Złoty. - Kraftstoffqualität in der EU 2024: 274 Abweichungen bei Ottokraftstoff und 31 bei Diesel — am häufigsten Dampfdruck, Oktanzahl und Schwefelgehalt —
Das Europäische Themenzentrum für Klimaschutz, das für die Europäische Umweltagentur arbeitet, veröffentlichte am 26. Juni 2026 einen Bericht über die Überwachung der Kraftstoffqualität in der EU im Jahr 2024, gestützt auf die nach Richtlinie 98/70/EG gemeldeten Daten der Mitgliedstaaten. Die meisten wichtigen Parameter lagen in den Proben innerhalb der Toleranzgrenzen. - Wechselspannung bis 100 MHz: GUM im europäischen Projekt Met4AC — derzeit kann kein nationales Metrologieinstitut in Europa solche Geräte vollständig kalibrieren —
Das polnische Zentralamt für Maße (GUM) teilte am 25. Juni 2026 mit, dass am 1. Juni das Projekt 25RPT01 Met4AC „Advancing the European metrology for wideband AC voltage“ begonnen hat, gefördert von der Europäischen Partnerschaft für Metrologie. Das Auftakttreffen fand am 9. und 10. Juni bei der PTB in Braunschweig statt, mit zwei GUM-Laboratorien. - Essbare Jatropha (Chuta) auch als Mehl und Paste, bis zu 30 g/100 g: jede Samenpartie wird vor dem Schälen mittels UHPLC-UV-MS auf Phorbolester geprüft (Nachweisgrenze 0,75 µg TPA-Äq./g), nach einer Probenahmetabelle —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1378 der Kommission, veröffentlicht am 24. Juni 2026, ändert den Eintrag „Kerne (essbare Sorte) von Jatropha curcas L.“ in der Unionsliste der neuartigen Lebensmittel: Sie lässt Mehl und Paste aus gemahlenen Kernen zu, erhöht die Höchstmenge in Getreideriegeln, Frühstückscerealien und Trockenobst von 5 auf 30 g/100 g und erweitert den Fettbereich der Spezifikation von 54–61 % auf 54–64 %. Die erweiterten Verwendungsbedingungen stehen 5 Jahre ab dem 14. Juli 2026 ausschließlich der Chuta Nut GmbH aus Ulm zu. - Trinkwasser in Polen: fünf neue Parameter in der Verordnung des Gesundheitsministers —
Die Verordnung vom 22. Mai 2026 gilt seit dem 24. Juni und ergänzt die Wasseruntersuchung um die PFAS-Summe, Bisphenol A, Uran sowie — bedingt — Halogenessigsäuren und Microcystin-LR. - INTERLAB der Technischen Universität Kielce mit PCA-Akkreditierung AP 240: Kalibrierung von Länge, Winkel und Rauheit —
Das Labor für fortgeschrittene Messtechnik INTERLAB der Technischen Universität Kielce (Politechnika Świętokrzyska) wurde am 23. Juni 2026 vom Polnischen Akkreditierungszentrum (PCA) unter der Nr. AP 240 als Kalibrierlaboratorium akkreditiert; der Akkreditierungszyklus läuft bis zum 22. Juni 2030. Nach Angaben des GUM arbeitet das Labor im Laborcampus Świętokrzyski des polnischen Zentralamts für Maße in Kielce. - EA-MLA-Zeichen in allen Mitgliedsländern der Vereinbarung eingetragen —
Seit dem 19. Juni 2026 ist das Zeichen der EA-Multilateralen Vereinbarung in allen Mitgliedsländern eingetragen; zudem wurde Supplement 3 zu EA-3/01 für die Schweiz veröffentlicht. - Pestizid-Rückstandshöchstgehalte: zwei Berichtigungen aus demselben Grund — früher erlassene Verordnungen überschrieben spätere, weil sie später zu gelten begannen (Flupyradifuron, Kaliumphosphonat, Fenpyrazamin) —
Die Verordnung (EU) 2026/751 der Kommission, veröffentlicht am 1. April 2026, und die Verordnung (EU) 2026/1339, veröffentlicht am 18. Juni, berichtigen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. In beiden Fällen wurden später festgelegte Rückstandshöchstgehalte durch Werte einer früher erlassenen, aber ab einem späteren Datum geltenden Verordnung ersetzt — die Kommission spricht von einem Schreibfehler in der Reihenfolge der Geltungsbeginne. Beide Berichtigungen traten am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. - Frankreich darf das Inverkehrbringen und den Einbau von mit Kreosot und verwandten Stoffen behandeltem Holz weiter verbieten — Kommission verlängert die Genehmigung bis 7. Juni 2028 (Beschluss (EU) 2026/1377) —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1377 der Kommission vom 11. Mai 2026, veröffentlicht am 18. Juni, ändert den Beschluss (EU) 2019/961: Der Zeitraum, in dem Frankreich seine vorläufige Maßnahme nach Artikel 129 REACH anwenden darf, wird von 59 auf 108 Monate verlängert, also bis 7. Juni 2028. Er gilt rückwirkend ab 8. Mai 2024, weil die vorherige Genehmigung auslief, bevor die Kommission die Änderung von Eintrag 31 in Anhang XVII REACH abgeschlossen hatte. - Metalaxyl-M: gebeiztes Saatgut darf außerhalb von Gewächshäusern ausgesät werden — mit Präzisionssämaschinen und bis zu 2 000 000 Samen/ha; Verunreinigung CGA226048 < 10 g/kg, Angaben zur Wirkung der Wasseraufbereitung auf Rückstände bis 10. Juli 2026; EFSA — Metabolit NOA409045 im Grundwasser über 0,1 µg/l in 6–7 von 7 Szenarien für Spinat, als nicht relevant eingestuft —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1353 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juni 2026, hebt die Beschränkung von 2020 auf, nach der Mittel mit Metalaxyl-M nur zur Beizung von in Gewächshäusern ausgesätem Saatgut verwendet werden durften. Den Antrag stellte Syngenta Crop Protection AG im Jahr 2020, Berichterstatter war Belgien. In ihren ersten Schlussfolgerungen (3. Oktober 2023) stellte die EFSA einen kritischen Problembereich fest — ein hohes akutes und langfristiges Risiko für Vögel und wildlebende Säugetiere; in den aktualisierten Schlussfolgerungen (4. Juli 2025) hielt sie die Aussaat außerhalb von Gewächshäusern bei verfeinerter Praxis für sicher: geringere Aussaatmenge und Präzisionssaat. - Höchstgehalte aus Monitoringdaten: Verordnung (EU) 2026/1314 — 1,4-Dimethylnaphthalin 0,03 mg/kg (99. Perzentil), Chlormequat 2 mg/kg in Austernpilzen und 0,6 mg/kg in Zuchtpilzen; zwei Rückstandsdefinitionen für Metribuzin, darunter DADK-Metribuzin —
Die Verordnung (EU) 2026/1314 der Kommission vom 15. Juni 2026, veröffentlicht am 16. Juni, ändert die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 für 1,4-Dimethylnaphthalin, Chlormequat, Metribuzin, DADK-Metribuzin, Terbuthylazin und Triclopyr. Sie gilt ab 6. Januar 2027; zuvor in Verkehr gebrachte Erzeugnisse unterliegen weiter den bisherigen Vorschriften. - PFAS in Futtermitteln: Empfehlung (EU) 2026/1307 — Monitoring von PFOS, PFOA, PFNA und PFHxS 2026–2028 mit einer Bestimmungsgrenze in Futtermitteln von höchstens 0,1 μg/kg, bei Folgeuntersuchungen auch Boden und Tränkwasser —
Die Empfehlung (EU) 2026/1307 der Kommission vom 11. Juni 2026, veröffentlicht am 16. Juni, empfiehlt den Mitgliedstaaten, gemeinsam mit Futtermittelunternehmern Perfluoralkylsubstanzen in Futtermitteln in den Jahren 2026, 2027 und 2028 zu überwachen. Die Daten sollen den Übergang von PFAS aus Futtermitteln in Lebensmittel tierischen Ursprungs zeigen und eine Diskussion über mögliche Höchstgehalte in Futtermitteln stützen. - EU-Badegewässer in der Saison 2025: 85 % ausgezeichnet, in Polen unter 70 % —
Die Europäische Umweltagentur und die Europäische Kommission veröffentlichten am 16. Juni 2026 die Bewertung der Badegewässer für die Saison 2025. Von den 22 010 Badegewässern der EU hatten 85 % ausgezeichnete Qualität, 96 % erfüllten mindestens die Mindestanforderungen und 1,5 % (324) wurden als mangelhaft eingestuft; Polen gehört zu den Ländern, in denen weniger als 70 % der Badegewässer ausgezeichnet waren. - Lupinen und Lebensmittel aus Lupinen: Empfehlung (EU) 2026/1241 — Monitoring von neun Chinolizidinalkaloiden mit LC-MS/MS, Bestimmungsgrenze etwa 1 mg/kg in Samen und 0,05 mg/kg in Milch —
Die Empfehlung (EU) 2026/1241 der Kommission vom 11. Juni 2026, veröffentlicht am 15. Juni, fordert Mitgliedstaaten und Lebensmittelunternehmer auf, Chinolizidinalkaloide in Lupinen und Lebensmitteln aus Lupinen zu überwachen und die Faktoren für hohe Gehalte zu untersuchen. Die Daten sollen die EFSA-Bewertung von 2019 ergänzen, die das Risiko nicht vollständig charakterisieren konnte. - Mutterkornalkaloide in Futtermitteln: Empfehlung (EU) 2026/1243 ersetzt die Empfehlung von 2012 — sechs Epimerenpaare mit LC-MS/MS bei einer Bestimmungsgrenze von höchstens 5 μg/kg und Bestimmung der Sklerotien —
Die Empfehlung (EU) 2026/1243 der Kommission vom 11. Juni 2026, veröffentlicht am 15. Juni, empfiehlt das Monitoring von Mutterkornalkaloiden in Futtermitteln und ersetzt die Empfehlung 2012/154/EU. Grundlage ist das am 30. November 2023 angenommene EFSA-Gutachten, wonach Mutterkornalkaloide in Futtermitteln ein Gesundheitsrisiko für Rinder und Schweine darstellen. - Mit Rhamnogalacturonan-I angereicherter Karottenextrakt (cRG-I) als neuartiges Lebensmittel: die Methode AOAC 2017.16 erfasst Pektin-Ballaststoffe im Mittel um 7,6 % zu niedrig, Blei und Cadmium mit Verarbeitungsfaktoren von 39 und 34 geprüft —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1306 der Kommission, veröffentlicht am 12. Juni 2026, lässt einen enzymatisch mit Rhamnogalacturonan-I-Domänen angereicherten Extrakt aus Karottentrester (NutriLeads B.V.) zu, unter anderem in Nahrungsergänzungsmitteln bis 1500 mg pro Tag für Personen über 3 Jahre, in Müsli bis 5000 mg/100 g und in Sahneimitaten bis 10 000 mg/100 g. Der Schutz der Daten des Antragstellers gilt bis zum 2. Juli 2031. - Vermiculit als Trennmittel in Futter für Hennen und Hühner: XRD und XRF zur Charakterisierung, PLM-Mikroskopie bestätigt Asbestfreiheit, kristallines Siliciumdioxid ≤ 0,06 %, Nickel ≤ 148 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1234 der Kommission vom 11. Juni 2026, veröffentlicht am 12. Juni, lässt bis 2. Juli 2036 Vermiculit (Magnesium-Aluminium-Eisen-Silikat, ≥ 87,0 %) für Masthühner, zur Eiablage oder Zucht aufgezogene Hühner und Hennen zu, 10 000 mg/kg Futter. Die EFSA stellte fest, dass die Wirksamkeit bei 10 000 mg/kg belegt wurde, also über dem für Ferkel und Mastschweine sicheren Gehalt (5000 mg/kg) — die Zulassung gilt nur für Hennen und Hühner. - Tretroller, Kinderräder und Helme im Labor: Konstruktionsmängel bei 10 von 20 Sportrollern und 9 von 40 Spielzeugfahrzeugen, Helme ohne Beanstandung —
Von Januar bis April 2026 prüfte die polnische Handelsinspektion 75 Modelle: 40 Dreiräder, Laufräder und Kinderroller (Spielzeug, PN-EN 71-1+A1:2018-08), 20 Sportroller (PN-EN 14619:2019-11) und 15 Helme für Fahrrad und Roller (PN-EN 1078+A1:2013-04). Konstruktionsmängel fanden sich bei 10 Sportrollern und 9 Spielzeugen, alle Helme erfüllten bei den Prüfungen des CIOP in Łódź die Konstruktionsanforderungen. - Legionellen in zwei statt zehn Tagen — und was der Vergleich mit dem Referenzverfahren zeigt —
Das MICA-Verfahren markiert die bakterielle Zellwand und zählt Mikrokolonien automatisch. Die Übereinstimmung mit der Kultur nach ISO 11731:2017 lag bei 82,4 %, die Empfindlichkeit bei 67,4 % — schneller, aber noch nicht gleichwertig. - Inulin-Propionsäureester als neuartiges Lebensmittel in Getreideriegeln und Fruchtsmoothies: Gesamtpropionat mit HPLC-RID nach Hydrolyse, freie Säure als Abbauindikator und Fett — Soxhlet ohne Säurehydrolyse —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1219 der Kommission, veröffentlicht am 10. Juni 2026, lässt Inulin-Propionsäureester (Antragsteller: Imperial College Hammersmith Campus) in Getreideriegeln bis 17 g/100 g und in Fruchtsmoothies bis 3 g/100 ml zu. Auf Hinweis der EFSA ergänzte die Kommission die Spezifikation um chemische und mikrobiologische Parameter, die der Antragsteller nicht aufgenommen hatte. - Pyrrolizidinalkaloide in Futtermitteln: Empfehlung (EU) 2026/1210 — 27 Alkaloide und 14 koeluierende mit LC-MS/MS bei einer Bestimmungsgrenze von 10 μg/kg, Daten an die EFSA bis 30. Juni 2028 —
Die Empfehlung (EU) 2026/1210 der Kommission vom 9. Juni 2026, veröffentlicht am 10. Juni, empfiehlt den Mitgliedstaaten, unter aktiver Beteiligung der Futtermittelunternehmer Pyrrolizidinalkaloide in Futtermitteln zu überwachen. Sie soll Daten vor etwaigen Risikomanagementmaßnahmen liefern — die EFSA-Datenbank enthält für Futtermittel nur wenige Ergebnisse. - EU-Grenzkontrollen bei Lebensmitteln: Erdnüsse aus Argentinien, Kreuzkümmel aus Indien und Tahini aus Syrien häufiger kontrolliert, Zimt aus Indien ohne Bescheinigung —
Die am 10. Juni 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1206 der Kommission ersetzt die Anhänge I und II der Verordnung 2019/1793 – die Listen der Lebens- und Futtermittel nicht tierischen Ursprungs, die bei der Einfuhr in die EU verstärkten Nämlichkeits- und Warenuntersuchungen unterliegen. Die Änderungen betreffen Aflatoxine, Pestizidrückstände, Salmonellen und Ethylenoxid. - Luftqualität: EU-Regeln für Modellierung und für die räumliche Repräsentativität von Probenahmestellen – anwendbar ab 30. Juni 2028 —
Der am 10. Juni 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1208 der Kommission legt auf Grundlage der neuen Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 Mindestanforderungen an Modellierung, deren Qualitätssicherung und Validierung sowie an die Bestimmung der Gebiete räumlicher Repräsentativität von Probenahmestellen fest. Er gilt ab dem 30. Juni 2028. - Vier Bedingungen für die Trinkwasseruntersuchung in Polen —
Die Konformitätsüberwachung darf nur ein Labor durchführen, das akkreditiert ist, akkreditierte Probenehmer stellt, Teil- und Gesamtberichte erstellt und im Register des Obersten Sanitätsinspektors eingetragen ist. - NIST26: Massenspektrenbibliothek wächst auf 382 180 Verbindungen im EI-Teil und 68 635 im Tandem-Teil —
NIST kündigte am 9. Juni 2026 eine neue Ausgabe seiner Massenspektrenbibliothek (Standard Reference Database 1A) an, die seit 1988 zur Identifizierung unbekannter Stoffe in Lebensmitteln, Arzneimitteln, Kosmetika, der Umwelt und forensischen Spuren genutzt wird. Dem Teil mit Elektronenstoßionisation wurden rund 35 000 Verbindungen hinzugefügt, dem Tandem-Teil 17 000. - Farben und Lacke: 5 von 32 auf flüchtige organische Verbindungen geprüften Chargen beanstandet —
Die polnische Handelsinspektion prüfte 2025 die Kennzeichnung von 312 Chargen Farben und Lacke mit flüchtigen organischen Verbindungen (VOC), ein Labor in Gliwice bestimmte den VOC-Gehalt von 32 Chargen. Beanstandet wurden 5 Chargen wegen unzulässigen VOC-Gehalts und 4 wegen der Kennzeichnung; das UOKiK veröffentlichte die Ergebnisse am 5. Juni 2026. - Abschluss des Programms EMPIR: 240 Forschungsprojekte in der Metrologie, 4.000 Beiträge zur Normung — französische Laboratorien in 114 Projekten; weiter geht es mit der Europäischen Partnerschaft für Metrologie —
Das französische Laboratoire national de métrologie et d’essais (LNE) berichtete am 2. Juni 2026 über den offiziellen Abschluss des europäischen Metrologie-Forschungsprogramms EMPIR am 7. Mai 2026 in Brüssel. Das Programm startete 2014 unter Horizont 2020 mit einem Budget von 600 Mio. Euro. - Mikroplastik in REACH: Ausnahme für Forschung, strengere Bedingung für feste Matrix —
Die Verordnung (EU) 2026/1168 ändert Eintrag 78 des Anhangs XVII der REACH-Verordnung, also die Beschränkung für synthetische Polymermikropartikel. - Biokomponenten für Kraftstoffe: neue polnische Verordnung zu Anforderungen und Prüfverfahren — strengere Chlorid- und Sulfatgrenzen für Bioethanol —
Eine Verordnung des polnischen Ministers für Klima und Umwelt vom 18. Mai 2026 (Gesetzblatt 2026 Pos. 710), seit 16. Juni 2026 in Kraft, legt Qualitätsanforderungen, Prüfverfahren und Probenahme für Bioethanol, Fettsäuremethylester (FAME) und flüssige Biokohlenwasserstoffe fest. Sie ersetzt die Verordnung von 2021; der zulässige Höchstgehalt an anorganischem Chlorid in Bioethanol sinkt von 6,0 auf 1,5 mg/kg, an Sulfat von 4,0 auf 3,0 mg/kg. - Phthalate und Bor in Spielzeug: 41 von 250 Modellen über den Grenzwerten — bis 22,6 % Phthalat in einem Ball, bis 1173 mg/kg Bormigration aus Slime —
Das UOKiK hat am 1. Juni 2026 die Ergebnisse seiner Spielzeugkontrollen aus dem Jahr 2025 vorgestellt: 220 Modelle wurden auf Phthalate und 30 Slime-Spielzeuge auf Bormigration untersucht. 41 Modelle (mehr als 16 %) überschritten die Grenzwerte, jedes vierte hatte Mängel bei Kennzeichnung oder Dokumentation. - PCR-Verfahren zum Nachweis von gentechnisch verändertem Lachs in Lebensmitteln —
CEN ISO/TS 21569-10:2026 beschreibt Real-time-PCR-Protokolle zum Nachweis von gentechnisch verändertem Atlantischem Lachs samt Daten aus Ringversuchen. - Feuchtkleber und Gluten-Index — neue Ausgabe des mechanischen Verfahrens —
EN ISO 21415-2:2026 beschreibt die mechanische Bestimmung von Feuchtkleber und Gluten-Index in Weizen und Weizenmehl. - Vollkorn erhält eine einheitliche Definition und technische Kriterien —
ISO 20810:2026 legt eine weltweite Vollkorndefinition sowie Anforderungen an Verpackung, Kennzeichnung und Angaben für Vollkornprodukte fest. - Neue Ausgabe der Norm, auf der die Präzision aller Kraftstoffprüfungen beruht —
ISO 4259-1:2026 legt fest, wie Präzisionsdaten — Wiederhol- und Vergleichpräzision — für Prüfverfahren an Mineralölerzeugnissen ermittelt werden. - Wie Präzisionsdaten bei Streit über ein Kraftstoffergebnis anzuwenden sind —
ISO 4259-2:2026 behandelt Auslegung und Anwendung von Präzisionsdaten: Ergebnisvergleich, Konformitätsbewertung und Beilegung von Abweichungen. - Einheitliche Referenzbedingungen für die Prüfung von Messumformern —
IEC 62828-1:2026 legt einheitliche Referenzbedingungen und Prüfverfahren für industrielle und Prozessmessumformer fest — unabhängig von der Messgröße. - Eigenes Prüfverfahren für Druckmessumformer —
IEC 62828-2:2026 ergänzt den allgemeinen Teil um Verfahren speziell für Druckmessumformer — die am häufigsten kalibrierte Gruppe von Prozessgeräten. - Glatte Grenzlehren für Längenmaße neu geregelt —
EN ISO 1938-1:2026 bringt die Anforderungen an glatte Grenzlehren mit dem geltenden System der GPS-Normen in Einklang. - Strömungswiderstand schallabsorbierender Materialien — statisches Verfahren —
EN ISO 9053-1:2026 beschreibt das statische Verfahren zur Bestimmung des Strömungswiderstands — jener Größe, von der die Wirksamkeit schallabsorbierender Materialien abhängt. - Polnische Akkreditierungsstelle ordnet die Akkreditierung für Trink- und Badegewässeruntersuchungen —
Die Mitteilung Nr. 475 vom 1. Juni 2026 beschreibt die Akkreditierungsregeln für Labore, die Wasser für den menschlichen Gebrauch und Badegewässer beproben und untersuchen. - Italien: strengerer PFAS-Grenzwert im Wasser auf Juni 2026 verschoben —
Die Summe der regulierten PFAS sinkt von 0,50 auf 0,10 µg/l. Das Haushaltsgesetz verschob den Termin vom 12. Januar 2026 auf Juni; die Akkreditierungspflicht der Labore bleibt. - Neohesperidin DC in Futtermitteln bis 2036 verlängert: 35 mg/kg für sieben Tiergruppen, Bestimmung mittels HPLC-UV nach Ph. Eur. 1547 und HPLC-DAD, EFSA-Daten zu Chargen aus Bitterorange, Pomelo und Grapefruit —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1150 der Kommission, veröffentlicht am 29. Mai 2026, verlängert bis zum 18. Juni 2036 die Zulassung von Neohesperidin DC (Neohesperidin-Dihydrochalkon) als Aromastoff für Ferkel, Mastschweine, Kälber, Schafe, der Lebensmittelgewinnung dienende Fische, Zierfische und Hunde, mit einem Höchstgehalt von 35 mg/kg Alleinfuttermittel für jede dieser Gruppen; sie hebt die Verordnung 2015/264 auf. Grundlage waren zwei Anträge und zwei EFSA-Gutachten vom 19. März und 16. September 2025. - Inositol für Fische und Krebstiere bis 2036 verlängert: quantitativ wird es in Zusatzstoff, Vormischungen und Futtermitteln mit einem mikrobiologischen Aktivitätstest bestimmt, die Identität nach der Ph.-Eur.-Monographie 1805 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1151 der Kommission, veröffentlicht am 29. Mai 2026, verlängert bis zum 18. Juni 2036 die Zulassung von Inositol (Reinheit mindestens 97 %) als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff der Gruppe Vitamine und Stoffe mit ähnlicher Wirkung für Fische und Krebstiere — sowohl der Lebensmittelgewinnung dienende als auch Zierarten — ohne Mindest- und Höchstgehalt; sie hebt die Verordnung 1249/2014 auf. Die EFSA bestätigte, dass der Zusatzstoff auf dem Markt die bisherigen Bedingungen erfüllt und das Herstellungsverfahren unverändert ist. - Silierbakterien für weitere 10 Jahre: sieben Stämme von Lactiplantibacillus plantarum und Lentilactobacillus buchneri mit Zählung auf MRS-Agar (EN 15787) und PFGE-Identifizierung — die EFSA konnte Enterobacteriaceae nicht ausschließen, weil keine anerkannte Methode verwendet wurde —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1146 der Kommission vom 28. Mai 2026, veröffentlicht am 29. Mai, verlängert bis 18. Juni 2036 die Zulassungen der Zubereitungen aus Lactiplantibacillus plantarum DSM 18112, DSM 18113, DSM 18114, ATCC 55943 und ATCC 55944 sowie Lentilactobacillus buchneri ATCC PTA-2494 und ATCC PTA-6138 als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten. Jede Zubereitung muss mindestens 1 × 10¹⁰ KBE/g enthalten. - Beta-Carotin in Futtermitteln für weitere 10 Jahre: Die bisher empfohlenen 50 mg/kg in Milchaustauschern für Kälber werden zum Höchstgehalt, Triphenylphosphinoxid bis 100 mg/kg — Verordnung (EU) 2026/1148 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1148 der Kommission vom 28. Mai 2026, veröffentlicht am 29. Mai, verlängert bis 18. Juni 2036 die Zulassung von Beta-Carotin (3a160) und einer Beta-Carotin-Zubereitung mit mindestens 10 % des Stoffes (3a160i) als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe für alle Tierarten und hebt die Verordnung (EU) 2015/1103 auf. Für Kälber (Milchaustauscher) legt sie einen Höchstgehalt von 50 mg/kg Alleinfuttermittel fest. - JRC: Liste der Abfallströme mit dem größten Rückgewinnungspotenzial für kritische Rohstoffe — bei kleinen Elektrogeräten gehen 46 % dieser Rohstoffe schon bei der Sammlung verloren —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) legte am 29. Mai 2026 einen Bericht zur Umsetzung von Artikel 26 des Gesetzes über kritische Rohstoffe (Verordnung (EU) 2024/1252) vor. Er nennt Produkte, Komponenten und Abfallströme mit hohem Gehalt an kritischen und strategischen Rohstoffen, die die Mitgliedstaaten in ihren nationalen Kreislaufprogrammen mindestens berücksichtigen müssen. - Fünf nationale Referenzlabore für Trinkwasser und Badegewässer — in Białystok, Krakau, Posen, Warschau und Olsztyn —
Mit einer Verordnung vom 27. Mai 2026 (Gesetzblatt 2026 Pos. 707) hat der polnische Gesundheitsminister Labore der Woiwodschafts-Sanitär- und Epidemiologiestationen zu nationalen Referenzlaboren für die Untersuchung von Wasser für den menschlichen Gebrauch und von Badegewässern bestimmt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2027 in Kraft, die im Gesetz festgelegten Aufgaben sollen die Labore ab 1. Januar 2028 wahrnehmen. - Triple-Quadrupol-ICP-MS mit Doppelzellensystem —
Auf der ASMS 2026 stellte Agilent das 9500 ICP-MS mit Doppelzellensystem vor, das den Wechsel vom Einfach- zum Triple-Quadrupol erleichtert. - Gaschromatographen mit integrierter Diagnose und geführter Fehlersuche —
Die neuen GC-Systeme 8890B und 8860B verbinden Hardware mit Zustandsüberwachung und geführter Fehlersuche, um ungeplante Ausfälle zu verringern. - L-Isoleucin aus Escherichia coli CCTCC M 20231916 in Futter und Tränkwasser: IEC-VIS/FLD, Endotoxine nach Ph. Eur. 2.6.14, spezifische Drehung +36,25° unter dem Arzneibuchbereich bei 5,9 % Valin —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1117 der Kommission, veröffentlicht am 27. Mai 2026, lässt bis zum 16. Juni 2036 L-Isoleucin (mindestens 90 % in der Trockenmasse) aus einem genetisch veränderten E.-coli-K12-Derivat, CCTCC M 20231916, für alle Tierarten zu, auch im Tränkwasser trotz der Bedenken der EFSA zu Hygiene und Nährstoffgleichgewicht. Die Endotoxinexposition der Anwender ist auf 1 600 IU/m³ Luft begrenzt. - Enterococcus lactis NCIMB 11181 (früher E. faecium) für Geflügel und Ziervögel in Futter und Tränkwasser: Zählung im Spatelverfahren auf Galle-Äskulin-Azid-Agar nach EN 15788, Identifizierung per PFGE nach CEN/TS 17697, mindestens 3 × 10¹⁰ KbE/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1122 der Kommission, veröffentlicht am 27. Mai 2026, lässt bis zum 16. Juni 2036 eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 11181 (Inhaber Chr. Hansen A/S) als Darmflorastabilisator für Mastgeflügel und zur Eiablage oder Zucht aufgezogenes Geflügel sowie Ziervögel in Futter und Tränkwasser zu. 2024 hielt die EFSA den Zusatzstoff für sicher, konnte die Wirksamkeit aber nicht bestätigen, da nur 2 von 6 Versuchen eine signifikante Verbesserung zeigten; 2025 hielt sie ihn nach neuen Versuchen für potenziell wirksam. - Futtermittelzusatzstoffe: Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 ändert Antragsformular, Bezeichnung der Zieltierarten und Mindestdauer der Wirksamkeitsstudien (z. B. Legehennen und Salmoniden 84 Tage) — ab 16. Dezember 2026 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1115 der Kommission vom 26. Mai 2026, veröffentlicht am 27. Mai, ändert die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 über die Erstellung und Bewertung von Anträgen auf Zulassung von Futtermittelzusatzstoffen. Das Antragsformular wird aus elektronisch eingereichten Unterlagen erzeugt, Anhang IV umfasst alle in der Union gehaltenen Tierarten und -kategorien, und die Mindestdauer langfristiger Wirksamkeitsstudien wurde an den EFSA-Leitfaden von 2024 angepasst. - PCA startet die Akkreditierung von CBAM-Prüfstellen — Anträge auf Formular FA-01 mit Anlage FAVG-01, Anforderungen im Programm DAVG-01 —
Das Polnische Akkreditierungszentrum (PCA) gab am 18. Mai 2026 (Mitteilung Nr. 474) bekannt, dass es seine Tätigkeit auf die Akkreditierung von Stellen ausweitet, die Daten für die Verordnung (EU) 2023/956 zum CO₂-Grenzausgleichssystem (CBAM) prüfen. PCA nimmt Anträge entgegen. - UNIDO und EUROLAB: Broschüre „Laboratories for a Sustainable Future“ — gute Praxis in Umwelt, Sozialem und Unternehmensführung sowie eine Methode zur Berechnung des CO2-Fußabdrucks eines Labors in Scope 1, 2 und 3 —
Der europäische Laborverband EUROLAB hat am 18. Mai 2026 gemeinsam mit der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung (UNIDO) eine Broschüre zum nachhaltigen Labormanagement veröffentlicht. Sie entstand nach einer Webinarreihe im UNIDO-Programm Global Quality and Standards Programme (GQSP). - Slowakei unterzeichnet bei der neuen globalen Akkreditierungsorganisation —
Am 18. Mai 2026 wurde die slowakische Akkreditierungsstelle Unterzeichnerin der Vereinbarung der Global Accreditation Cooperation — der Organisation aus der Fusion der bisherigen weltweiten Strukturen. - Das UOKiK-Labor prüfte 332 Chargen Bekleidung, Schmuck und Lederwaren: Cadmium über dem 400-Fachen des Grenzwerts —
Das UOKiK hat am 15. Mai 2026 die Ergebnisse seiner Kontrollen aus dem Jahr 2025 veröffentlicht: Das UOKiK-Labor in Łódź prüfte 332 Chargen Schmuck, Bekleidung, Lederwaren, PVC-Tischdecken und Bettwäsche auf Cadmium, Blei, Chrom(VI), Phthalate und Formaldehyd. Überschreitungen gab es bei 24 Chargen (mehr als 7 %). - PFAS in Feuerwehrschutzkleidung nach Abrieb, Hitze und Bewitterung: in Handschuhen stieg der Median der Summe von 180 auf 1330 µg/kg —
NIST veröffentlichte am 13. Mai 2026 seinen vierten Bericht zu PFAS in Feuerwehrschutzkleidung (NIST Technical Note 2375). Gemessen wurden 56 PFAS in 22 Textilien aus Handschuhen und Flammschutzhauben für die Brandbekämpfung in Gebäuden sowie aus Kleidung für Vegetationsbrände – nach Abrieb, Hitze oder Bewitterung mit UV-Strahlung bei erhöhter Luftfeuchte. - CountEmissionsEU: Treibhausgasemissionen von Verkehrsdienstleistungen nach EN ISO 14083:2023 berechnet und von akkreditierten Stellen verifiziert — Verordnung (EU) 2026/1030 gilt ab 2. Dezember 2030 —
Die Verordnung (EU) 2026/1030 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2026, veröffentlicht am 12. Mai, legt gemeinsame Regeln für die Bilanzierung der Treibhausgasemissionen von Verkehrsdienstleistungen fest, die in der EU beginnen oder enden — sofern solche Daten vertraglich, freiwillig zu geschäftlichen Zwecken oder aufgrund gesetzlicher Pflicht offengelegt werden. Gemeinsame Methodik ist die Norm EN ISO 14083:2023. Die Verordnung trat am 1. Juni 2026 in Kraft und gilt ab 2. Dezember 2030. - L-Tryptophan aus Escherichia coli CCTCC M 2024517: HPLC-FLD nach EN ISO 13904, EBT-Verunreinigung bis 10 mg/kg, ungeschütztes Tryptophan bei Wiederkäuern birgt das Risiko der Bildung von 3-Methylindol —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1014 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 L-Tryptophan (mindestens 98 % TM) aus genetisch verändertem E. coli CCTCC M 2024517 für alle Tierarten in Futter und Tränkwasser zu. Die Zusammensetzung des Zusatzstoffs enthält einen Grenzwert für 1,1′-Ethyliden-bis-L-tryptophan (EBT) ≤ 10 mg/kg. - L-Threonin aus Escherichia coli CCTCC M 2024477: IEC-VIS/FLD nach EN ISO 17180, Endotoxine in den Chargen 30 000–300 000 IU/g, Anwenderexposition bis 1 600 IU/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1017 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 L-Threonin (mindestens 98 % TM) aus genetisch verändertem E. coli CCTCC M 2024477 für alle Tierarten in Futter und Tränkwasser zu. In der polnischen Fassung von Erwägungsgrund 4 betreffen die Bedenken der EFSA zur Verwendung im Tränkwasser „L-Threoninsulfat“, in der englischen Fassung L-Threonin. - Xylanase und Glucanase aus Talaromyces versatilis verlängert und auf alles Geflügel ausgeweitet: Aktivität viskosimetrisch in VU bestimmt, mindestens 1 100 VU Xylanase und 760 VU Glucanase je kg Futter —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1016 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, verlängert bis zum 28. Mai 2036 die Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus Talaromyces versatilis IMI 378536 und DSM 26702 (Inhaber: Adisseo France) und weitet sie auf alle Geflügelkategorien aus; die Verordnungen (EU) 2015/661, 2015/2304 und 2017/210 werden aufgehoben. - Saccharomyces cerevisiae NBRC 0203 und Lacticaseibacillus rhamnosus NBRC 3425 als Silierzusatzstoff: Zählung auf YGC-Agar (EN 15789) und MRS-Agar (EN 15787), Identifizierung nach CEN/TS 15790 und CEN/TS 17697; im Rechtsakt 4 × 10² KbE/ml Bakterien, im EFSA-Gutachten 4 × 10⁷ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1018 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 eine flüssige Zubereitung der Hefe S. cerevisiae NBRC 0203 und des Bakteriums L. rhamnosus NBRC 3425 als Silierzusatzstoff für alle Tierarten zu, nur in leicht und mittelschwer silierbarem Material. Mindestdosis: 4,0 × 10² KbE Hefe und 3,2 × 10⁶ KbE Bakterien je kg frisches Pflanzenmaterial. - Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 für Silage nur aus mittelschwer silierbarem Material: Ausplattieren auf MRS-Agar nach EN 15786, PFGE nach CEN/TS 17697, Staubungspotenzial der Zubereitung bis 17 400 mg/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1020 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 eine Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus NCIMB 12674/DSM 35357 (mindestens 1 × 10¹¹ KbE/g) als Silierzusatzstoff für alle Tierarten zu, in einer Dosis von mindestens 1 × 10⁹ KbE/kg Frischmaterial, nur in mittelschwer silierbarem Material (1,5–3,0 % lösliche Kohlenhydrate in der Frischmasse). - Bacillus velezensis CECT 5940 (Ecobiol) für Legegeflügel und ein neuer Name für den früheren Bacillus amyloliquefaciens: Sporen auf Trypton-Soja-Agar nach EN 15784 gezählt, Dosis 1 × 10⁹ KbE/kg Futter —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1036 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 eine Zubereitung aus B. velezensis CECT 5940 (Inhaber: Evonik Operations) als Darmflorastabilisator für Legegeflügel mit 1 × 10⁹ KbE/kg Alleinfuttermittel zu. In den Zulassungen 2020/1395 und 2021/2050 ersetzt sie den Namen Bacillus amyloliquefaciens durch B. velezensis und vereinheitlicht die Schutzmaßnahmen für Anwender. - Enterococcus lactis NCIMB 10415 (früher E. faecium) als Silierzusatzstoff: Ausplattieren auf Galle-Äskulin-Azid-Agar nach EN 15788, PFGE nach CEN/TS 17697, 1 × 10⁸ KbE/kg Frischmaterial —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1037 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 eine Zubereitung aus Enterococcus lactis NCIMB 10415 (mindestens 1 × 10¹⁰ KbE/g) als Silierzusatzstoff für alle Tierarten und alle Arten von Pflanzenmaterial zu, in einer Dosis von mindestens 1 × 10⁸ KbE/kg Frischmaterial. Der Stamm war bereits als Zusatzstoff 1k20601 unter dem Namen Enterococcus faecium zugelassen. - 6-Phytase aus Aspergillus oryzae DSM 33737 auf Legegeflügel, Ferkel und Mastschweine ausgeweitet: Aktivität kolorimetrisch nach EN ISO 30024 bestimmt, mindestens 200 FYT/kg, die Wirksamkeitsversuche liefen mit 187,5 FYT/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1013 der Kommission, veröffentlicht am 8. Mai 2026, lässt bis zum 28. Mai 2036 eine Zubereitung aus 6-Phytase (EC 3.1.3.26), hergestellt mit Aspergillus oryzae DSM 33737 (Inhaber Novozymes A/S), als Verdaulichkeitsförderer für Lege- oder Zuchtgeflügel, Ferkel sowie Mastschweine und zur Zucht aufgezogene Schweine zu. Für Mast- und Aufzuchtgeflügel, Sauen und Fische war dieselbe Zubereitung bereits 2024 zugelassen; nun hielt die EFSA sie auf Grundlage neuer Versuche bei allen Geflügel- und Schweinearten für potenziell wirksam. - L-Cystein und seine Hydrochloride als Aromastoffe in Futtermitteln — Verordnung (EU) 2026/1012: empfohlener Gehalt bis 25 mg/kg, Bestimmung durch Ionenaustauschchromatographie, Herstellung aus L-Cystin mit E. coli DSM 34232 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1012 der Kommission vom 7. Mai 2026, veröffentlicht am 8. Mai, lässt bis 28. Mai 2036 L-Cystein (2b92457), L-Cysteinhydrochlorid (2b17032) und L-Cysteinhydrochlorid-Monohydrat (2b920i) als sensorische Zusatzstoffe — Aromastoffe — für alle Tierarten zu. Der Antragsteller zog den Antrag auf Einstufung als Aminosäuren zurück; die Verwendung im Tränkwasser ist nicht erlaubt, weil die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dort keine Aromastoffe vorsieht. - Pestizidrückstände in Lebensmitteln in der EU 2024: über 125.000 Proben, 98,8 % konform im koordinierten Programm — EFSA weist verstärkte Einfuhrkontrollen erstmals gesondert aus —
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 5. Mai 2026 den EU-Bericht über Pestizidrückstände in Lebensmitteln für 2024, gestützt auf Ergebnisse von über 125.000 Proben. Das Risiko für die Gesundheit der Verbraucher bewertet die EFSA wie in den Vorjahren als gering. - Ortsfeste Tanks für flüssige Brennstoffe: EN 13616-1:2025 zu Überfüllsicherungen unter der ATEX-Richtlinie harmonisiert (Beschluss 2026/989) — die Ausgabe 2016 entfällt am 5. Oktober 2027 —
Der am 5. Mai 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/989 der Kommission nimmt EN 13616-1:2025 über Überfüllsicherungen mit Schließeinrichtung für ortsfeste Tanks für flüssige Brennstoffe in die Liste der harmonisierten Normen zur Richtlinie 2014/34/EU (ATEX) auf. Die Fundstelle der Ausgabe 2016 wird verzögert gestrichen — ab 5. Oktober 2027. - Aschebestimmung in Kunststoffen neu geregelt — sechste Ausgabe der Grundnorm —
ISO 3451-1:2026 ersetzt die Ausgabe von 2019 und gibt allgemeine Verfahren samt Prüfbedingungen für eine Reihe von Kunststoffen an. Die europäische Fassung EN ISO 3451-1:2026 übernimmt den Text unverändert. - Faserbeton direkt gezogen, ohne Biegung — die erste Norm dieser Art —
ISO 13180-1:2026 gibt ein direktes Zugprüfverfahren für faserverstärkte zementgebundene Verbundwerkstoffe mit verfestigendem Verhalten an. Der Probekörper wird einachsig belastet, ohne parasitäres Biegemoment. - Ende der Übergangsfrist für Anbieter von Eignungsprüfungen —
Die dreijährige Übergangsfrist auf ISO/IEC 17043:2023 endete im Mai 2026. Eine Akkreditierung nach der Ausgabe von 2010 wird im weltweiten Abkommen über gegenseitige Anerkennung nicht mehr anerkannt. - Eine Norm für die Prüfung von sechs Chemikalien zur Trinkwasseraufbereitung —
EN 12485:2026 fasst die Prüfverfahren für Calciumcarbonat, Weißkalk, halbgebrannten Dolomit, Magnesiumoxid, Calcium-Magnesium-Carbonat und Dolomitkalk zusammen. - Luftqualität in Europa 2026: über 30 % der Messstationen über den ab 2030 geltenden Feinstaubnormen —
Die Europäische Umweltagentur veröffentlichte am 30. April 2026 den Bericht „Air quality status in Europe 2026“ mit Messstationsdaten für 2024 und 2025. 2024 registrierten jeweils mehr als 12 % der Stationen Konzentrationen von PM10, Ozon und Benzo(a)pyren über den derzeitigen EU-Normen, mehr als 30 % Feinstaubkonzentrationen über den ab 2030 geltenden Normen der Richtlinie (EU) 2024/2881. - Kosmetik: Verordnung (EU) 2026/909 verbietet Triphenylphosphat, legt Aluminium-Grenzwerte für 18 Produktkategorien, neue Grenzwerte für Citral und Benzylsalicylat sowie 10 ppm DnHexP im UV-Filter DHHB fest —
Die Verordnung (EU) 2026/909 der Kommission vom 27. April 2026, veröffentlicht am 28. April, ändert die Anhänge II, III, V und VI der Kosmetikverordnung (EG) Nr. 1223/2009 auf Grundlage von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Ausschusses für Verbrauchersicherheit (SCCS). Ab 1. Januar 2027 dürfen nicht konforme Produkte nicht mehr in Verkehr gebracht und ab 1. Juli 2028 (für Geranial und Neral ab 1. August 2028) nicht mehr bereitgestellt werden. - NIST: neues Referenzmaterial SRM 1947a aus Forellengewebe vom Ontariosee — zertifiziert für Quecksilber, PCB, Organochlorpestizide und PBDE, PFAS als nicht zertifizierte Werte —
Das US-amerikanische NIST stellte am 28. April 2026 das Referenzmaterial SRM 1947a Great Lakes Fish Tissue vor, den Nachfolger der ausverkauften SRM 1946 und SRM 1947. Es dient Laboren, die Kontaminanten in Fisch überwachen, zur Methodenvalidierung und Qualitätskontrolle. - Normenliste zur Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit in einem Rechtsakt: Beschluss (EU) 2026/901 — u. a. neue EN 16156:2024 zur Zündneigung von Zigaretten, alte Ausgaben bis 27. Oktober 2027 —
Der am 27. April 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/901 der Kommission fasst in einem Rechtsakt die Fundstellen europäischer Normen zusammen, deren Einhaltung für Verbraucherprodukte nach der Verordnung (EU) 2023/988 (GPSR) die Vermutung der Sicherheit begründet. Er hebt den nach der Richtlinie 2001/95/EG erlassenen Beschluss (EU) 2019/1698 auf. - Lidocain bei Ferkeln bis zum 7. Lebenstag auch als Injektion bei der Kastration — Verordnung (EU) 2026/892 ändert den Eintrag in der MRL-Tabelle ohne Rückstandshöchstmenge —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/892 der Kommission vom 23. April 2026, veröffentlicht am 24. April, ändert den Eintrag für Lidocain in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010. Bei Schweinen bleibt die Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“, zur kutanen und epiläsionalen Anwendung kommt aber die Injektion in Skrotum, Hoden und Samenstrang hinzu — nur bei Ferkeln bis zum Alter von 7 Tagen. Grundlage ist das Gutachten des Ausschusses für Tierarzneimittel der EMA vom 4. Dezember 2025. - Paraffinöl (CAS 8042-47-5) bis 30. Juni 2041 erneuert: PAK ≤ 0,3 mg/kg im technischen Material, bis 12. Mai 2027 Daten aus validierten Methoden für PAK4 und PAK8, in der Verbraucherrisikobewertung — Einhaltung der Höchstgehalte für MOAH —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/870 der Kommission, veröffentlicht am 22. April 2026, erneuert die Genehmigung von Paraffinöl (CAS-Nr. 8042-47-5, CIPAC-Nr. 898, „Paraffinum Perliquidum“ nach dem Europäischen Arzneibuch) als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2041. Sie führt einen Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im technischen Material ein und verlangt bestätigende Daten. - Acetamiprid in Honig: Verordnung (EU) 2026/876 hebt den Höchstgehalt von der Bestimmungsgrenze 0,05 mg/kg auf 1 mg/kg an; im Honig gilt Acetamiprid allein als Rückstand, in anderen tierischen Erzeugnissen die Summe mit IM-2-1 —
Die Verordnung (EU) 2026/876 der Kommission vom 21. April 2026, veröffentlicht am 22. April, ändert auf Antrag die Höchstgehalte für Acetamiprid, Aclonifen, Deltamethrin, Oxathiapiprolin und Kaliumphosphonate in ausgewählten Erzeugnissen auf die von der EFSA empfohlenen Werte. Wichtigste Änderung für Labore, die Honig untersuchen: Der Höchstgehalt für Acetamiprid in Honig und anderen Imkereierzeugnissen beträgt 1 mg/kg. - EA-4/21:2026 — Neuausgabe der EA-Leitlinien zu kleinen Ringversuchen (bis zu sieben Teilnehmer): Risikobewertung, drei Szenarien für den zugewiesenen Wert und Anforderungen der EN ISO/IEC 17043:2023 —
Die European co-operation for Accreditation (EA) veröffentlichte am 21. April 2026 die zweite Ausgabe von EA-4/21 INF, gebilligt am 26. März 2026 und ab Veröffentlichung anwendbar. Sie zeigt Begutachtern der Akkreditierungsstellen, wann ein von wenigen Laboren untereinander organisierter Vergleich zur Ergebnisüberwachung nach EN ISO/IEC 17025 oder EN ISO 15189 dienen kann; auch Organisatoren und Teilnehmer können sie nutzen. - REACH: nach dem 10. Mai 2027 2,4-Dinitrotoluol in Erzeugnissen für Verbraucher und berufliche Verwender nur unter 0,1 Gew.-% — neuer Eintrag 83 in Anhang XVII —
Die Verordnung (EU) 2026/859 der Kommission vom 20. April 2026, veröffentlicht am 21. April, fügt Anhang XVII der REACH-Verordnung den Eintrag 83 hinzu: Nach dem 10. Mai 2027 darf 2,4-Dinitrotoluol (2,4-DNT, CAS 121-14-2) in Erzeugnissen für die Allgemeinheit und berufliche Verwender ab 0,1 Gew.-% weder in Verkehr gebracht noch verwendet werden. Es ist ein Karzinogen der Kategorie 1B, für das sich kein DNEL ableiten lässt. - Erste EU-Zertifizierungsmethoden für dauerhafte CO₂-Entnahmen: Verordnung (EU) 2026/285 — für Pflanzenkohle Laborprüfung jeder Charge, H/Corg höchstens 0,7 und Grenzwerte für Metalle —
Die am 17. April 2026 veröffentlichte Delegierte Verordnung (EU) 2026/285 der Kommission legt auf Grundlage der Verordnung (EU) 2024/3012 (CRCF) Zertifizierungsmethoden für drei Arten dauerhafter CO₂-Entnahme fest: direkte Abscheidung aus der Luft mit Speicherung (DACCS), Abscheidung biogenen CO₂ mit Speicherung (BioCCS) und CO₂-Entnahme mit Pflanzenkohle (BCR). - Entwurf der Trinkwasserverordnung: PFAS, Bisphenol A und niedrigere Metallgrenzwerte —
Ein Verordnungsentwurf des polnischen Gesundheitsministeriums setzt die EU-Trinkwasserrichtlinie um. Summe PFAS, Bisphenol A, Microcystin-LR und halogenessigsäuren kommen neu hinzu, die Grenzwerte für Blei und Chrom werden halbiert. - Kupferverbindungen in Lebensmitteln: Verordnung (EU) 2026/840 überführt die RHG in den dauerhaften Anhang II und ändert die Rückstandsdefinition in „Kupfer gesamt“ — Bestimmungsgrenzen nach Vorschlag der EU-Referenzlabore —
Die am 16. April 2026 veröffentlichte Verordnung (EU) 2026/840 der Kommission legt neue Rückstandshöchstgehalte (RHG) für Kupferverbindungen in Lebensmitteln fest. Die Kupfer-Spalte wurde aus dem vorläufigen Teil A des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 gestrichen und in Anhang II aufgenommen. - Gravitationskonstante G: NIST wiederholte die BIPM-Messung mit derselben Torsionswaage und erhielt (6,67387 ± 0,00038) × 10⁻¹¹ m³ kg⁻¹ s⁻² — um 2,5 × 10⁻⁴ niedriger als das französische Ergebnis —
Das US-amerikanische NIST gab am 16. April 2026 das in der Zeitschrift „Metrologia“ veröffentlichte Ergebnis einer zehnjährigen Messung der Gravitationskonstante G bekannt. Das Team wiederholte das Experiment des Internationalen Büros für Maß und Gewicht (BIPM) in Sèvres mit derselben Torsionswaage auf dem NIST-Campus in Gaithersburg, konnte das BIPM-Ergebnis aber nicht bestätigen. - Kontrollprogramm für Pestizidrückstände 2026–2028: Durchführungsverordnung (EU) 2026/824 berichtigt — Fosetyl-Al wird am Höchstgehalt für Phosphonsäure gemessen, das Trimethylsulfonium-Kation in Zwiebeln bereits 2026 untersucht —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/824 der Kommission vom 14. April 2026, veröffentlicht am 15. April, berichtigt zwei inhaltliche Fehler in Teil C von Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2025/854 — dem mehrjährigen koordinierten Kontrollprogramm der Union für 2026–2028, das Stoffe, Erzeugnisse und Probenzahlen je Mitgliedstaat festlegt. - Italien ändert die Regeln für die Beschreibung des Akkreditierungsumfangs —
Eine neue Ausgabe des Dokuments RT-23 legt fest, wie ein Prüflabor sein Akkreditierungsfeld zu definieren hat. Sie gilt ab dem 1. November 2026. - NIST SRM 2781 — Klärschlamm aus Denver als Referenzmaterial für Metalle: zertifiziert u. a. Pb 200,8 mg/kg, Cd 12,78 mg/kg und Hg 3,68 mg/kg —
Das US-amerikanische NIST stellte am 2. April 2026 das Referenzmaterial SRM 2781 Domestic Sludge vor: Schlamm aus einer kommunalen Kläranlage in Denver, getrocknet, gemahlen und homogenisiert. Labore nutzen es zur Qualitätskontrolle von Schwermetallbestimmungen in als Dünger verwendetem Klärschlamm, um Ergebnisse an den von der EPA festgelegten Werten zu prüfen. - Bixlozon — neues Herbizid bis 21. April 2036 genehmigt: Reinheit ≥ 960 g/kg, Verunreinigung TBAB bis 2 g/kg; EFSA — LC-MS/MS mit LOQ 0,01 mg/kg in Lebens- und Futtermitteln, Metabolit 2,4-Dichlorbenzoesäure im Grundwasser bis 2,88 µg/L, keine Daten zur Wirkung der Wasserchlorung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/747 der Kommission, veröffentlicht am 1. April 2026, genehmigt den neuen Wirkstoff Bixlozon (Herbizid, Antragsteller FMC International Switzerland Sarl, berichterstattender Mitgliedstaat die Niederlande) vom 21. April 2026 bis 21. April 2036. Grundlage ist die EFSA-Schlussfolgerung vom 2. Oktober 2024 zu Bodenanwendungen in Wintergetreide, Winterraps und Mais. Bis zum 21. April 2028 muss der Antragsteller bestätigende Informationen vorlegen — unter anderem zur Spezifikation der kommerziellen Produktion, zur Toxizität mehrerer Metaboliten und zur Wirkung der Wasseraufbereitung auf Rückstände. - Fünf Stoffe ohne Rückstandshöchstgehalte: Verordnung (EU) 2026/752 nimmt u. a. Lysat der Amöbe Willaertia magna, Magnesiumhydroxid E528 und Traubenkernextrakt in Anhang IV auf — der Standardwert 0,01 mg/kg gilt für sie nicht mehr —
Die Verordnung (EU) 2026/752 der Kommission vom 31. März 2026, veröffentlicht am 1. April, nimmt fünf Pflanzenschutz-Wirkstoffe in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 auf: verarbeitetes Allium fistulosum, Lysat von Willaertia magna, Magnesiumhydroxid E528, getrocknete Esparsette-Pellets (Onobrychis viciifolia) und Extrakt aus Kernen von Vitis vinifera. Bisher galt für sie der Standardwert 0,01 mg/kg nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b; die Aufnahme in Anhang IV bedeutet, dass keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind. - EU-Kontrollprogramm für Pestizidrückstände 2027–2029: Verordnung (EU) 2026/748 — 683 Proben je Erzeugnis und Jahr, 51 aus Polen, qualitatives Screening bei höchstens 15 % der Proben —
Die am 1. April 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/748 der Kommission legt das mehrjährige koordinierte Kontrollprogramm der Union für Pestizidrückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs für 2027, 2028 und 2029 fest. Sie gilt ab 1. Januar 2027 und ersetzt das Programm der Verordnung (EU) 2025/854. - Probenahme und Messunsicherheit bei Pestizidrückständen in einer Verordnung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/765 hat die Richtlinie 2002/63/EG ersetzt. Die voreingestellte erweiterte Unsicherheit bei der Durchsetzung von Rückstandshöchstgehalten beträgt 50 %, für Kupfer 20 %. - Die Störaussendungsprüfung im Wohnbereich erfasst jetzt Magnetfeld und kabelloses Laden —
Die vierte Ausgabe der IEC 61000-6-3 ersetzt die von 2020. Hinzu kommen Anforderungen an die Magnetfeld-Störaussendung einschließlich der Messung der kabellosen Energieübertragung sowie der Bereich 9–150 kHz im Versorgungsnetz. - Slowakei: Prüfergebnisse bleiben international anerkannt —
Die Arbeitsgruppe für gute Laborpraxis bei der OECD billigte im April 2026 den Bericht des nationalen Überwachungsprogramms. - Nikotin in Tee: Verordnung (EU) 2026/742 behält den vorläufigen Höchstgehalt von 0,5 mg/kg statt der automatischen Senkung auf 0,4 mg/kg bei — 0,4 mg/kg erwies sich als nicht allgemein erreichbar; neue Höchstgehalte für Cyflufenamid und Fenazaquin —
Die Verordnung (EU) 2026/742 der Kommission vom 30. März 2026, veröffentlicht am 31. März, ändert die Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Der vorläufige Höchstgehalt für Nikotin in Tee von 0,5 mg/kg sollte nach Februar 2026 auf 0,4 mg/kg sinken; Monitoringdaten der Lebensmittelunternehmer zeigten, dass dieser Wert nicht allgemein erreichbar ist, daher gelten weiter 0,5 mg/kg, neue Daten sind bis 22. Februar 2030 vorzulegen. - Tierarzneimittelrückstände in Lebensmitteln: nach Entscheidung 2002/657/EG validierte Methoden dürfen bis 31. Dezember 2027 statt bis 10. Juni 2026 verwendet werden — Verordnung (EU) 2026/731 —
Die am 30. März 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/731 der Kommission ändert die Verordnung (EU) 2021/808 über Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe in Lebensmitteln tierischen Ursprungs. Sie verlängert die Übergangsfrist für nach den alten Regeln validierte Methoden und präzisiert die Probenahme bei Futtermitteln und Straußeneiern. - Summe von fünfundzwanzig PFAS als Qualitätsnorm für Oberflächengewässer —
Die Richtlinie (EU) 2026/805 ändert drei Wasserrichtlinien. Sie führt eine Norm für die Summe von 25 PFAS in Oberflächengewässern und die Summe von 20 PFAS im Grundwasser ein und stuft Bisphenol A als prioritären gefährlichen Stoff ein. - Neue Ausgabe der Norm für Inspektionsstellen —
Am 27. März 2026 erschien die dritte Ausgabe der Norm ISO/IEC 17020 — die größte Änderung seit 2012. Risikobasiertes Denken umfasst nun auch die operativen Prozesse und die Validität der Ergebnisse. - Universelle PFAS-Beschränkung: Konsultation bis 25. Mai —
Am 2. März 2026 befürwortete der Ausschuss für Risikobeurteilung ein universelles PFAS-Verbot; am 26. März begann eine sechzigtägige Konsultation. Der Umfang der PFAS-Analytik in Erzeugnissen, Wasser und Abwasser wird deutlich wachsen. - Fertige Legionellen-Nährböden statt Eigenherstellung —
Eine Reihe fertig gegossener Platten für Nachweis und Zählung von Legionellen in Wasser, abgestimmt auf den Arbeitsablauf nach ISO 11731, ist auf dem Markt. Damit entfällt der variabelste Schritt der Prüfung — die Eigenherstellung des Selektivnährbodens. - Peroxidzahl von Olivenöl: Die neue IOC-Methode (COI/T.20/Doc. No 38) ersetzt Chloroform durch Isooctan und erlaubt die potentiometrische Titration — die EU unterstützte sie mit dem Beschluss (EU) 2026/711 —
Der Beschluss (EU) 2026/711 des Rates vom 16. März 2026, veröffentlicht am 20. März, legt den Standpunkt der Union im Rat der Mitglieder des Internationalen Olivenrats (IOC) fest: Unterstützung einer neuen Methode zur Bestimmung der Peroxidzahl in Olivenölen und Oliventresterölen als sicherere Alternative zur bisherigen COI/T.20/Doc. No 35 sowie einer Änderung der Handelsnorm COI/T.15/NC Nr. 4. Der IOC veröffentlichte den Methodentext mit Datum Februar 2026. - Biozide für Kühlwasser und Metallbearbeitung: DBNPA sowie die Formaldehydabspalter HPT und MBO für höchstens fünf Jahre als Substitutionskandidaten genehmigt, HPT nicht für Brennstoffschutz — Rechtsakte (EU) 2026/373, 385, 577 und 599 —
Im Februar und März 2026 entschied die Kommission über drei Wirkstoffe, die die Ausschlusskriterien der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 erfüllen. Die Durchführungsverordnung 2026/577 genehmigt 2,2-Dibrom-2-cyanacetamid (DBNPA) für die Produktart 11 nur zur kurzfristigen (bis zu 14 Tage) Konservierung von Wasser in geschlossenen und offenen Kühlsystemen. Die Verordnungen 2026/373 und 2026/385 genehmigen Formaldehyd, freigesetzt aus den Reaktionsprodukten von Paraformaldehyd und 2-Hydroxypropylamin im Verhältnis 1:1 (HPT) und 3:2 (MBO); der Beschluss 2026/599 genehmigt HPT für die Produktart 6 (Brennstoffschutz) nicht. - MID geändert: Messanlagen von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (MI-011) und Zapfsäulen für verdichtetes Gas einschließlich Wasserstoff (MI-012) erhalten EU-Anforderungen — Genauigkeitsklassen A, B und C für Ladeeinrichtungen —
Die am 20. März 2026 veröffentlichte Richtlinie (EU) 2026/706 des Europäischen Parlaments und des Rates ändert die Messgeräterichtlinie 2014/32/EU. Sie erfasst Messanlagen für Ladeeinrichtungen von Elektrofahrzeugen und für Zapfsäulen für verdichtetes Gas sowie Wärmezähler für Kühlung und passt Elektrizitäts- und Gaszähler an intelligente Messsysteme, Gleichstrom und Wasserstoff an. - NIST veröffentlicht NIR-SORT 2.0 — offener Datensatz von NIR-Spektren von Geweben zur Validierung von Modellen für die Faserbestimmung beim Textilsortieren; physische Testmaterialien in Vorbereitung —
Das US-amerikanische NIST kündigte am 19. März 2026 NIR-SORT 2.0 an, eine erweiterte Sammlung von Nahinfrarot-Spektren (NIR) und Mikroskopbildern von Geweben bekannter Zusammensetzung. Sie dient dem Training, dem Vergleich und der Validierung von Klassifikationsmodellen für die automatische Faseridentifikation. - Stamm DSM 11798 zur Verringerung von Trichothecenen im Futter (1m01) bis 5. April 2036 als Eggerthellaceae statt Coriobacteriaceae verlängert: Gussplatten auf VM-Agar mit Oxyrase, ANI 79,9 % zur nächsten Art — möglicherweise ein neues Taxon; Ampicillin-MHK von 8 mg/l dem Medium zugeschrieben —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/549 der Kommission, veröffentlicht am 16. März 2026, verlängert bis zum 5. April 2036 die Zulassung einer Zubereitung des Bakterienstamms DSM 11798 (aus Pansensaft von Rindern isoliert; Antragsteller BIOMIN GmbH) als technologischer Zusatzstoff zur Verringerung der Kontamination von Futtermitteln mit Trichothecenen für Schweine, Geflügel und Ziervögel und hebt die Verordnungen (EU) Nr. 1016/2013 und (EU) 2017/930 auf — obwohl der polnische Titel des Rechtsakts von ihrer „Änderung“, der englische von der Aufhebung („repealing“) spricht. Die EFSA (Gutachten vom 20. März 2025) ordnete den Stamm der Familie Eggerthellaceae zu und hielt den Zusatzstoff weiterhin für sicher; er wirkt haut- und atemwegssensibilisierend. - Weizmannia faecalis DSM 32016 (4b1900) zusammen mit Amprolium und Narasin/Nicarbazin zugelassen: Verträglichkeit erst bestätigt, nachdem gezeigt wurde, dass Sporen ohne Wärmebehandlung bei 80 °C schlechter auskeimen und die Zählung auf MRS-Agar das Ergebnis unterschätzt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/553 der Kommission, veröffentlicht am 16. März 2026, ersetzt die Anhänge der Verordnungen (EU) 2020/1755 und (EU) 2024/1054 für die Sporenzubereitung aus Weizmannia faecalis DSM 32016 (früher Bacillus coagulans; TechnoSpore50, Zulassungsinhaber: Biochem Zusatzstoffe Handels- und Produktionsges. mbH) und nimmt Amprolium sowie die Kombination Narasin/Nicarbazin in die Liste der Kokzidiostatika auf, mit denen sie verwendet werden darf. Im Gutachten von 2023 konnte die EFSA die Verträglichkeit mit Narasin/Nicarbazin nicht annehmen; das Gutachten vom 25. Juni 2025 revidierte dieses Ergebnis anhand neuer Daten zur Sporenkeimung. - Ablehnung für Klettenwurzelextrakt in Futtermitteln für Hunde und Katzen: bis zu 77 % des Zusatzstoffs nicht charakterisiert, Marker Inulin nach AOAC 997.08 (IEC-PAD), keine Methode für Futter — Rücknahme bis 5. Oktober 2026 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/548 der Kommission, veröffentlicht am 16. März 2026, verweigert die Zulassung von Extrakt aus der Großen Klette (Arctium lappa L.) — einem zuvor nach Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassenen Aromastoff — für Katzen und Hunde. Die EFSA konnte in ihrem Gutachten vom 17. März 2021 weder zur Sicherheit noch zur Wirksamkeit Schlussfolgerungen ziehen; der Antragsteller antwortete weder auf das Schreiben der Kommission vom 3. September 2021 noch auf die Nachricht vom 4. Februar 2025 und spätere Erinnerungen inhaltlich. - Ginsengextrakt für Hunde und Katzen abgelehnt: bis zu 73 % des Extrakts unbekannter Zusammensetzung, Ginsenoside spektrophotometrisch als Rg1 bestimmt, keine Methode für Vormischungen und Futter; Rücknahme bis 5. Oktober 2026 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/585 der Kommission, veröffentlicht am 16. März 2026, verweigert die Zulassung eines Extrakts aus den Wurzeln von Panax ginseng C.A. Meyer als Aromastoff für Katzen und Hunde und ordnet die Rücknahme des Zusatzstoffs und der Vormischungen bis zum 5. Juli 2026 sowie der damit hergestellten Einzel- und Mischfuttermittel bis zum 5. Oktober 2026 an. Die EFSA konnte die Sicherheit nicht bewerten, weil der Antragsteller keine vollständige Charakterisierung des Zusatzstoffs vorlegte. - Eurachem/CITAC: neuer Leitfaden zur Ermittlung der Messunsicherheit aus laborinternen Präzisions- und Wiederfindungsdaten —
Eurachem hat am 16. März 2026 die erste Ausgabe des Eurachem/CITAC-Leitfadens „Evaluation of measurement uncertainty from in-house precision and recovery data“ angekündigt. Er beschreibt, wie die Unsicherheit chemischer Messungen aus Daten zur Vergleichpräzision und Wiederfindung aus der Methodenvalidierung oder der Verifizierung einer Normmethode ermittelt wird. - Maschinen: 21 harmonisierte Normen (u. a. EN 415-2:2025, EN 13852-1:2025, EN 17744:2025), Einschränkungen zu EN 474-1:2022 (Prüfung bei 125 % und 110 % von Q1 und Q2) und EN 1501-5:2021 sowie Berichtigung von „hohe Bäume“ in „lange Äste“ in der Einschränkung zu EN 50434 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/546 der Kommission, veröffentlicht am 13. März 2026, nimmt 21 Normen — neue und überarbeitete — in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Maschinenrichtlinie 2006/42/EG (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586) auf und belässt EN 474-1:2022 (Erdbaumaschinen) und EN 1501-5:2021 (Schüttungen von Abfallsammelfahrzeugen) mit Einschränkungen. Rückwirkend ab 13. Januar 2026 berichtigt er außerdem das Beispiel in der Einschränkung der Zeile 622a (EN 50434, netzbetriebene Häcksler und Zerkleinerer). - Sportboote: EN ISO 8665-2:2024 (Leistungsmessung und -angabe elektrischer Antriebe bis 24 m) und EN ISO 15085:2024 (Sturz über Bord) im Verzeichnis harmonisierter Normen; die Ausgabe 2003 mit den Änderungen A1 und A2 ab 13. August 2027 gestrichen —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/550 der Kommission, veröffentlicht am 13. März 2026, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2013/53/EU über Sportboote und Wassermotorräder (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1954) die neue Norm EN ISO 8665-2:2024 über Leistungsmessung und -angaben für elektrische Schiffsantriebe (Zeile 9a) und die überarbeitete EN ISO 15085:2024 (Zeile 50a) auf. Zeile 50 mit der Ausgabe 2003 streicht er ab 13. August 2027. - Tschechien: flexibler Akkreditierungsumfang in vier Freiheitsgraden —
Ein Labor darf Verfahren im Rahmen des gewährten Freiheitsgrades ändern, solange das Messprinzip erhalten bleibt. Die Liste dieser Tätigkeiten wurde am 13. März 2026 aktualisiert. - Xanthan aus vier Xanthomonas-campestris-Stämmen in Futtermitteln zugelassen: lebensfähige Zellen der Produktionsstämme wurden durch Ausplattieren von 1 g (30 °C, 6 Tage) und Identifizierung mittels MALDI-TOF oder PCR ausgeschlossen, Spezifikation 4,2–5 % CO₂ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/538 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 1. April 2036 mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012, DSM 23730, CNCM I-4861 oder CIP 74.23 hergestelltes Xanthan als Stabilisator und Verdickungsmittel in Futtermitteln für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wasserarten zu. In ihrem Gutachten von 2021 konnte die EFSA keine Schlussfolgerung zur Sicherheit ziehen; das Gutachten vom 6. Mai 2025 auf Grundlage neuer Stammdaten schloss diese Frage ab. Für Hunde mit höherem Gehalt erstellt die EFSA ein gesondertes Gutachten. - Gummi arabicum in Futtermitteln als Emulgator und Stabilisator: Wirksamkeit mit Turbiscan belegt (TSI 51,3 ohne gegenüber 6,1 mit Gummi), Genotoxizität durch einen Mikrokerntest nach OECD 487 ausgeschlossen, Höchstgehalte von 278 bis 4889 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/540 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 1. April 2036 Gummi arabicum — das getrocknete Exsudat aus Stämmen und Ästen von Acacia senegal oder eng verwandten Acacia-Arten — als Emulgator und Stabilisator in Futtermitteln für alle Tierarten zu; der Antragsteller zog die Funktionsgruppen „Verdickungsmittel“ und „Geliermittel“ zurück. In ihrem Gutachten von 2022 konnte die EFSA weder zur Sicherheit für langlebige und Zuchttiere noch zur Wirksamkeit Schlüsse ziehen; das ändernde Gutachten vom 24. Juni 2025 klärte beide Fragen. - Patchouliöl in Futtermitteln: Patchoulialkohol 27–35 % als Leitsubstanz, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 3757, alle 23 GC-MS-Peaks in fünf Chargen identifiziert, empfohlener Höchstgehalt von 7,5 bis 60 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/528 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 1. April 2036 das durch Wasserdampfdestillation getrockneter Blätter von Pogostemon cablin Benth. gewonnene ätherische Öl als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu — ohne Höchstgehalt, mit einem auf dem Etikett angegebenen empfohlenen Höchstgehalt. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen, da die Verordnung 1831/2003 sie für Aromastoffe nicht vorsieht. - Nematodenfangender Pilz Duddingtonia flagrans NCIMB 30336 in Futtermitteln für Weidetiere: lebensfähige Chlamydosporen auf YMA-Agar und mit dem MPN-Verfahren bestimmt, Dosis 3 × 10⁴ Chlamydosporen je kg Körpergewicht und Tag —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/534 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, erweitert die Zulassung der Zubereitung aus Duddingtonia flagrans NCIMB 30336 von Milchrindern, -schafen und -ziegen auf weidende Rinder, Schafe und Ziegen, die keine Milchtiere sind, sowie auf Kameliden, Cerviden, Equiden, Schweine und Kaninchen — bis zum 1. April 2036. Der Zusatzstoff soll die Zahl infektiöser Nematodenlarven auf der Weide verringern. - Monensin-Natrium (Coxidin) verlängert, Höchstdosis von 125 auf 120 mg/kg gesenkt: eine neue Reproduktionsstudie mit Daphnia magna nach OECD 211 schloss die Bewertung des aquatischen Risikos ab, ab 2031 EU-weite Überwachung der Eimeria-Resistenz —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/532 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, verlängert bis zum 1. April 2036 die Zulassung von Monensin-Natrium (Coxidin, Huvepharma N.V.) in den Formulierungen mit Weizenkleie und mit Calciumcarbonat für Masthühner und Junghennen (100–120 mg/kg) sowie Mast- und Zuchtputen bis 16 Wochen (60–100 mg/kg). Sie hebt die Verordnungen (EG) Nr. 109/2007 und (EU) Nr. 140/2012 auf. - SSbD überarbeitet: Empfehlung (EU) 2026/510 aktualisiert den Rahmen von 2022 — Scoping-Analyse am Anfang, gestufte Bewertung von qualitativ bis quantitativ und neue sozioökonomische Dimension —
Die Empfehlung (EU) 2026/510 der Kommission vom 6. März 2026, veröffentlicht am 10. März, enthält den überarbeiteten europäischen Bewertungsrahmen für Chemikalien und Materialien, die „inhärent sicher und nachhaltig“ (SSbD) sind. Es handelt sich um einen freiwilligen Entscheidungsansatz im Innovationsprozess für Industrie einschließlich KMU und Start-ups, Mitgliedstaaten, Hochschulen und Forschungs- und Technologieorganisationen; er baut auf der Empfehlung (EU) 2022/2510 und zwei Testphasen des Rahmens auf. - Italien: Analysen der amtlichen Lebensmittelkontrolle ohne Mehrwertsteuer —
Am 9. März 2026 bestätigte die Finanzverwaltung, dass Entgelte für Analysen amtlicher Labore im Rahmen der Lebens- und Futtermittelkontrolle nicht der Mehrwertsteuer unterliegen. - GV-Zuckerrübe KWS20-1 (KB-KWS2Ø1-6), tolerant gegen Glyphosat, Dicamba und Glufosinat: Zulassung für Lebens- und Futtermittel, Nachweis mit eventspezifischer Echtzeit-PCR, Referenzmaterialien AOCS 0523-B und 1206-A — Beschluss ohne Stellungnahme des Ausschusses und des Berufungsausschusses —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/457 der Kommission, veröffentlicht am 3. März 2026, erlaubt für 10 Jahre das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Futtermitteln aus der genetisch veränderten Zuckerrübe KWS20-1 (Zulassungsinhaber: Bayer CropScience LLC und KWS SAAT SE & Co. KGaA), die die Gene cp4 epsps, dmo und pat exprimiert. Der Antrag umfasst weder Anbau noch Einfuhr lebensfähigen Materials. Das GVO-Gremium der EFSA (Gutachten vom 12. Mai 2025) hielt die Rübe für ebenso sicher wie ihr konventionelles Gegenstück; weder der Ständige Ausschuss noch der Berufungsausschuss gaben eine Stellungnahme ab, daher erließ die Kommission den Beschluss. - JRC: biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe machen rund 0,5 % der weltweiten Kunststoffproduktion aus — Kapazität von 2,3 Mio. t soll bis 2030 auf rund 4,7 Mio. t steigen, Herstellung 1,5- bis 2-mal teurer —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) stellte am 3. März 2026 ihr Policy Brief „Bio-based plastics in a sustainable and circular bioeconomy“ vor. Danach machten biobasierte und biologisch abbaubare Kunststoffe 2025 rund 0,5 % der weltweiten Kunststoffproduktion von über 431 Mio. t pro Jahr aus; ihre Verbreitung bremsen technologische Reife, Kosten und nachhaltige Rohstoffbeschaffung. - Neue Detergenzienverordnung (EU) 2026/405: Prüfungen der biologischen Abbaubarkeit und von Detergenzien mit Mikroorganismen nur in GLP- oder akkreditierten Laboren, Geltung ab 23. September 2029 —
Die Verordnung (EU) 2026/405 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2026, veröffentlicht am 2. März 2026, ersetzt die Detergenzienverordnung (EG) Nr. 648/2004. Sie gilt ab 23. September 2029 (außer den Fristen zur Abbaubarkeit von Folien und anderen organischen Inhaltsstoffen) und führt einen digitalen Produktpass, Anforderungen an Detergenzien mit Mikroorganismen und ein Verbot von Detergenzien ein, die zur Erfüllung der Anforderungen der Verordnung an Tieren getestet wurden. - Betonnorm EN 206 in zwei Teile geteilt — neue Ausgabe ersetzt EN 206:2013+A2:2021 —
CEN hat am 19. Januar 2026 die EN 206-1:2026 angenommen, Ausgabe März 2026. Teil 1 behandelt Eigenschaften, Anforderungen, werkseigene Produktionskontrolle und Bewertungskriterien für Einzelwerte. - Konformitätsbewertung und Zertifizierung von Beton in eigener Norm EN 206-2:2026 —
Der zweite Teil der geteilten Betonnorm, von CEN am 19. Januar 2026 angenommen und im März 2026 herausgegeben, behandelt ausschließlich Konformitätsbewertung und Zertifizierung. - Frankreich verschärft die Anforderungen an Asbestlabore —
Revision 15 des Referenzdokuments für Asbestlabore gilt ab dem 1. März 2026 und betrifft Prüfung, Kalibrierung und Probenahme. - China: neue Normen zur Qualitätslenkung in der Lebensmittelprüfung —
Seit dem 1. März 2026 gelten neue Ausgaben der Normen zur Qualitätslenkung im Labor — getrennt für physikalisch-chemische und für mikrobiologische Lebensmittelprüfungen. - China: 370 neue Pestizidrückstandshöchstwerte und 14 neue Methoden —
Die neue Ausgabe der nationalen Lebensmittelsicherheitsnorm zu Pestizidhöchstgehalten gilt ab dem 1. März 2026 und ersetzt die Ausgaben von 2021 und 2022. - Vitamin B1 in Futtermitteln für weitere 10 Jahre: Thiaminhydrochlorid und -mononitrat mit vier chromatographischen Methoden — von HPLC-UV nach US-Pharmakopöe bis HPLC-FLD mit Nachsäulenderivatisierung für Tränkwasser; die Mononitrat-Zubereitung entfällt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/460 der Kommission vom 26. Februar 2026, veröffentlicht am 27. Februar, verlängert bis 19. März 2036 die Zulassung von Thiaminhydrochlorid (3a820, Reinheit mindestens 98,5 % bezogen auf die wasserfreie Substanz) und Thiaminmononitrat (3a821, mindestens 98 %) als ernährungsphysiologische Zusatzstoffe für alle Tierarten, auch im Tränkwasser. Die Zulassung einer Thiaminmononitrat-Zubereitung wurde nicht verlängert, weil der Antragsteller seinen Antrag zurückzog. - Listerien in verzehrfertigen Lebensmitteln: ab 1. Juli 2026 „in 25 g nicht nachweisbar“ während der gesamten Haltbarkeitsdauer, sofern der Hersteller nicht nachweist, dass 100 KbE/g nicht überschritten werden — das EURL Lm hat seinen Leitfaden zu Challenge-Tests aktualisiert —
Das EU-Referenzlabor für Listeria monocytogenes (EURL Lm) veröffentlichte am 26. Februar 2026 eine Änderung seines technischen Leitfadens zu Challenge-Tests und Haltbarkeitsstudien für verzehrfertige Lebensmittel. Das Dokument unterstützt die Anwendung der Verordnung (EU) 2024/2895, die ab 1. Juli 2026 das Kriterium „in 25 g nicht nachweisbar“ auf in Verkehr gebrachte Erzeugnisse während der gesamten Haltbarkeitsdauer ausdehnt, wenn der Hersteller nicht nachweisen kann, dass 100 KbE/g nicht überschritten werden. - Futtermittel: 6-Phytase aus Komagataella phaffii CGMCC 7.370 (4a64) für Schweine, Geflügel und Ziervögel zugelassen — 1000 U/kg für Legegeflügel, 500 U/kg für wachsendes Geflügel, Sauen und Eber, 750 U/kg für Mastschweine; Aktivität nach EN ISO 30024 bestimmt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/404 der Kommission, veröffentlicht am 25. Februar 2026, lässt bis 17. März 2036 eine Zubereitung von 6-Phytase (EC 3.1.3.26), hergestellt mit Komagataella phaffii CGMCC 7.370 (Zulassungsinhaber: Victory Enzymes GmbH), als zootechnischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Verdaulichkeitsförderer zu. Grundlage sind zwei EFSA-Gutachten: vom 23. November 2022 (Sicherheit und Wirksamkeit bei Legehennen) und vom 26. Juni 2025 (Wirksamkeit bei wachsendem Geflügel und Schweinen, anhand neuer Versuche bewertet). - L-Cystin aus genetisch verändertem Escherichia coli DSM 34232 als Aromastoff in Futtermitteln: IEC-VIS/FLD, keine Stamm-DNA in der PCR, Quecksilber von 0,36–0,42 mg/kg in den ersten Chargen auf unter 0,1 mg/kg gesenkt und empfohlener Höchstgehalt 25 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/402 der Kommission, veröffentlicht am 25. Februar 2026, lässt bis zum 17. März 2036 L-Cystin, hergestellt mit Escherichia coli DSM 34232, als Aromastoff für alle Tierarten zu. Der Antragsteller zog den Teil des Antrags zur Verwendung als Aminosäure zurück, die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. Ein Höchstgehalt wurde nicht festgelegt, doch auf dem Etikett ist ein empfohlener Höchstgehalt von 25 mg/kg Alleinfuttermittel anzugeben. - Pasteurisierte Akkermansia muciniphila in Nahrungsergänzungsmitteln und Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke nun auch für Jugendliche ab 12 Jahren: 2,1 × 10¹⁰ bis 3,4 × 10¹⁰ Zellen pro Tag, lebensfähige Zellen unter 10 KbE/g, keine Ausweitung auf Schwangere —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/391 der Kommission, veröffentlicht am 24. Februar 2026, ändert die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels „pasteurisierte Akkermansia muciniphila“: Nahrungsergänzungsmittel und Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke mit diesen Bakterien dürfen nun auch für Personen von 12 bis 18 Jahren bestimmt sein. Der Antrag umfasste auch Schwangere und Stillende, doch die EFSA kam zu dem Schluss, dass die Sicherheit für sie nicht belegt ist. Der Zulassungsinhaber änderte seinen Namen von A-Mansia Biotech S.A. in the Akkermansia Company SA. - Lacto-N-tetraose aus einem neuen Stamm E. coli K-12 MG1655: LNT ≥ 85 % mit UPLC-RI bestimmt, Endotoxine ≤ 10 EU/mg mit dem LAL-Test und Aflatoxin M1 ≤ 0,025 µg/kg — in der polnischen Sprachfassung des Anhangs irrtümlich µg/g —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/397 der Kommission, veröffentlicht am 24. Februar 2026, lässt Lacto-N-tetraose (LNT) zu, die Inbiose N.V. mit einem genetisch veränderten Abkömmling von E. coli K-12 MG1655 (ATCC 700926) herstellt — in denselben Lebensmittelkategorien und Mengen wie die 2020 zugelassene LNT, unter anderem 0,8 g/l in Säuglingsanfangsnahrung. Der Datenschutz gilt bis zum 16. März 2031. - Pulver aus entfetteten Rapssamen (NapiFeryn BioTech, Łódź) als neuartiges Lebensmittel: Protein 28–45 %, Glucosinolate ≤ 0,1 mmol/kg, Ethanol und Ethylacetat < 200 mg/kg — Bezeichnung „Protein-Ballaststoff-Konzentrat“ abgelehnt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/386 der Kommission, veröffentlicht am 23. Februar 2026, lässt ab dem 15. März 2026 das Pulver zu, das nach der Extraktion kaltgepresster Rapspresskuchen aus 00-Sorten von Brassica napus L. und Brassica rapa L. mit Wasser und organischen Lösungsmitteln (Ethanol und Ethylacetat) verbleibt. Der Antragsteller — das Unternehmen NapiFeryn BioTech aus Łódź — nannte das Erzeugnis Protein-Ballaststoff-Konzentrat; die Kommission hielt die Bezeichnung für irreführend, da der Proteingehalt unter 50 % liegt und nicht gezeigt wurde, dass die Ballaststoffe der Definition der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen. - Schwere Nutzfahrzeuge: PEMS-Prüfungen müssen auch Werte des OBFCM-Geräts erfassen, und die Emissions-Typgenehmigung setzt die Einhaltung der Verordnung 2025/2161 voraus — Verordnung (EU) 2026/361, neues Kennzeichen „E+“ ab 1. Juli 2027 —
Die Verordnung (EU) 2026/361 der Kommission vom 19. Februar 2026, veröffentlicht am 20. Februar, ändert die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (Euro VI). Sie verknüpft die Emissions-Typgenehmigung mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 an Geräte zur Überwachung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs (OBFCM) und an die bordeigene Massenüberwachung (OBMM) und ergänzt den Prüfbericht mit dem tragbaren Emissionsmesssystem (PEMS) um die Daten, die zur Bewertung der OBFCM-Genauigkeit nötig sind. - Waschmaschinen im Labor der Handelsinspektion: Energie- und Wasserverbrauch sowie Schleudergeräusch entsprachen bei allen 10 Modellen den Energielabels —
Die polnische Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde UOKiK berichtete am 20. Februar 2026 über eine Kontrolle von 10 Waschmaschinenmodellen, bei der ein Labor die von den Lieferanten auf den Energielabels angegebenen Parameter überprüfte. Alle Modelle bestanden die Prüfungen – die Angaben stimmten mit den Ergebnissen überein; den einzigen formalen Mangel im Onlinehandel hat der Händler bereits behoben. - Pyrimethanil bis 30. April 2041 erneuert: Grenzwerte für Cyanamid 0,5, Anilin 4 und Acetylaceton 0,1 g/kg; EFSA — Multimethode DFG S19 (LC-MS/MS, LOQ 0,01 mg/kg), ADI von 0,17 auf 0,013 mg/kg KG gesenkt; eine Berichtigung verschob den Geltungsbeginn auf den 1. Mai 2026 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/355 der Kommission, veröffentlicht am 19. Februar 2026, erneuert die Genehmigung des Fungizids Pyrimethanil vom 1. Mai 2026 bis 30. April 2041. Eine Berichtigung vom 30. April 2026 änderte den Geltungsbeginn in Artikel 3 vom 1. April auf den 1. Mai 2026. Grundlage ist die EFSA-Schlussfolgerung vom 3. September 2024 (Anwendungen in Weinreben, Kernobst, Erdbeeren und Salat); Pyrimethanil erfüllt nicht die Kriterien für einen endokrinen Disruptor. Die Mitgliedstaaten müssen besonders auf Anwender, Nebenstehende und Anwohner, Wasserorganismen, Bienen und andere Bestäuber achten. - Spinosad nach Neubewertung der endokrinen Eigenschaften bis 1. April 2041 erneuert: Überwachung als Summe von Spinosyn A und D (QuEChERS, LC-MS/MS, LOQ 0,005 mg/kg), ADI 0,024 und ARfD 0,1 mg/kg KG; in der vorläufigen EFSA-Bewertung Salat unter Glas — 309 % der ARfD —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/351 der Kommission, veröffentlicht am 19. Februar 2026, erneuert vom 1. April 2026 bis 1. April 2041 die Genehmigung des Insektizids Spinosad und hebt die Beschränkung auf insektizide Anwendungen auf. 2018 hielt die EFSA es für möglich, dass die damals geltenden vorläufigen Kriterien für endokrine Disruption erfüllt sind; nach dem Mandat der Kommission vom 14. Januar 2019 und neuen Studien stellt die aktualisierte Schlussfolgerung vom 12. Dezember 2024 fest, dass Spinosad diese Kriterien nicht erfüllt. Eine Berichtigung vom 17. April 2026 änderte in den Anhängen das Datum des Erneuerungsberichts vom 11. Dezember 2025 auf den 21. Januar 2026. - L-Arginin aus Escherichia coli CCTCC M 20231961: IEC-VIS/FLD, Deoxynivalenol über 500 µg/kg in zwei von drei Chargen, Verluste in der Vormischung bis 31,9 % nach 6 Monaten —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/352 der Kommission, veröffentlicht am 19. Februar 2026, lässt bis zum 11. März 2036 L-Arginin (mindestens 98,5 % TM) aus genetisch verändertem E. coli CCTCC M 20231961 für alle Tierarten in Futter und Tränkwasser zu. Die EFSA empfahl, Deoxynivalenol im Herstellungsprozess zu beachten. - L-Histidin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80389 als Aminosäure und Aromastoff in Futtermitteln zugelassen — mit Histamin-Grenzwert von 100 ppm und Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/353 der Kommission vom 18. Februar 2026, veröffentlicht am 19. Februar, lässt bis 11. März 2036 L-Histidin (3c353, mindestens 90 % bezogen auf die Trockenmasse) und L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat (3c354, mindestens 98 %, mit mindestens 72 % Histidin), hergestellt mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80389, als ernährungsphysiologische (Aminosäuren) und sensorische (Aromastoffe) Zusatzstoffe für alle Tierarten zu. In beiden darf Histamin 100 ppm nicht überschreiten. - Lacticaseibacillus huelsenbergensis DSM 115424 als Silierzusatzstoff: 4 × 10¹¹ KbE/g, Zählung auf MRS-Agar nach EN 15787, PEG 4000 als Kryoprotektivum höchstens 0,025 mg/kg Silage —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/348 der Kommission, veröffentlicht am 18. Februar 2026, lässt bis zum 10. März 2036 eine Zubereitung aus Lacticaseibacillus huelsenbergensis DSM 115424 (mindestens 4 × 10¹¹ KbE/g) als Silierzusatzstoff für alle Tierarten und alle frischen Pflanzenmaterialien zu, in einer Dosis von mindestens 1 × 10⁸ KbE/kg Frischmaterial. - JRC: zertifiziertes Referenzmaterial ERM-BD300 — gekochter Reis mit Cereulid 11,3 ± 0,8 µg/kg zur Prüfung von LC-MS/MS-Methoden nach ISO 18465 —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) stellte am 18. Februar 2026 das zertifizierte Referenzmaterial ERM-BD300 zur Bestimmung von Cereulid — einem Toxin von Bacillus cereus — in stärkereichen Lebensmitteln vor. Lebensmittelkontrolllabore können damit ihre Methoden überprüfen und validieren. - Der CO2-Fußabdruck von Industriebatterien muss deklariert werden —
Ab dem 18. Februar 2026 benötigen Industriebatterien über 2 kWh eine verifizierte Erklärung zum CO2-Fußabdruck. Sie muss auf berechneten Lebenszyklusdaten beruhen. - NIST: Referenzmaterial RM 8043 für forensische Labore — das erste mit degradierter DNA und Mischungen von zwei und drei Personen —
Das US-amerikanische NIST stellte am 17. Februar 2026 das Referenzmaterial RM 8043 Forensic DNA Resource Samples vor. Damit können forensische Labore prüfen, ob ihre Methoden bei degradierten Proben und DNA-Mischungen richtige Ergebnisse liefern, Analytiker schulen und Untersuchungen validieren. - Mykotoxine in Pflanzendrinks: BfR untersuchte 162 Proben mit einer für 92 Toxine validierten Multianalytmethode —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) veröffentlichte am 16. Februar 2026 eine aktualisierte Bewertung von Mykotoxinen in Soja-, Mandel- und Haferdrinks. Das Nationale Referenzlabor für Mykotoxine und Pflanzentoxine am BfR entwickelte und validierte vollständig eine Multianalytmethode für 92 Mykotoxine und Pflanzentoxine mit Bestimmungsgrenzen teilweise deutlich unter 1 µg/kg. - Cybersicherheitsprüfungen von Funkanlagen gehen auf den Cyber Resilience Act über —
Die Kommission hat am 16. Februar 2026 eine Verordnung angenommen, die den delegierten Rechtsakt 2022/30 mit Wirkung zum 11. Dezember 2027 aufhebt. Bis dahin gelten die Anforderungen der Funkanlagenrichtlinie, ab dem Folgetag der Cyber Resilience Act. - GVO: Zulassung für Raps Ms8 × Rf3 × GT73 und die Unterkombinationen Ms8 × GT73 und Rf3 × GT73 widerrufen — auf Antrag von BASF und Bayer, weil der Raps in Drittländern nie angebaut wurde; Beschluss 2021/1391 mit PCR-Methode und Referenzmaterialien AOCS 0306-F, 0306-G, 0304-B aufgehoben —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/315 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2026, widerruft die Zulassung für Erzeugnisse, die genetisch veränderten Raps Ms8 × Rf3 × GT73, Ms8 × GT73 und Rf3 × GT73 enthalten, aus ihm bestehen oder aus ihm hergestellt sind, und hebt den Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1391 auf. Die Zulassungsinhaber — BASF Agricultural Solutions US LLC und Bayer CropScience — beantragten dies mit Schreiben vom 3. Juli 2025 mit der Begründung, dieser Raps sei in Drittländern nie angebaut worden und sie wollten ihn nicht in Verkehr bringen. - Maleinsäurehydrazid darf auf Kulturen für Futtermittel angewendet werden: Die Kommission hebt die Pflicht auf, behandelte Kulturen zu kennzeichnen und Nutztiere davon fernzuhalten; EFSA — der Metabolit 3-Pyridazinon ist nicht genotoxisch, ADI 0,13 mg/kg KG, eigene Rückstandsdefinition in tierischen Erzeugnissen und vorgeschlagene Rückstandshöchstgehalte bis 3 mg/kg in Schlachtnebenerzeugnissen; Hydrazin im technischen Material ≤ 0,028 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/321 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2026, ändert die bei der Erneuerung 2017 festgelegten Genehmigungsbedingungen für Maleinsäurehydrazid (ein Wachstumsregler, der die Keimung hemmt). Sie streicht die Bedingung, dass das Etikett behandelter Kulturen auf die Behandlung hinweisen und Anweisungen zur Vermeidung der Exposition von Nutztieren enthalten muss — praktisch schloss sie die Anwendung auf Futterkulturen aus. Den Antrag stellte eine Task Force (Arysta LifeScience Great Britain und Drexel Chemical Company), Berichterstatter war Belgien; laut EFSA-Schlussfolgerungen vom Juli 2025 haben die neuen Daten die Bedenken hinsichtlich des Metaboliten 3-Pyridazinon ausgeräumt. - Maltodextrin vom 3. März 2026 bis 3. März 2041 als insektizider und akarizider Wirkstoff mit geringem Risiko erneuert: ≥ 853 g/kg Maltodextrin mit Kettenlängen von 3–20 Einheiten und einem Dextroseäquivalent von 18–20; EFSA — keine Rückstandsmethoden, aber mögliche Überschreitung von 0,1 µg/l in den meisten für Wintergetreide bei höchster Aufwandmenge simulierten Grundwasserszenarien —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/312 der Kommission, veröffentlicht am 11. Februar 2026, erneuert die Genehmigung von Maltodextrin und verschiebt es von Teil B in Teil D der Liste — Wirkstoffe mit geringem Risiko; die Mitgliedstaaten müssen dem Schutz von Bienen besondere Aufmerksamkeit widmen. Berichterstatter war Irland, Mitberichterstatter Frankreich, Antragsteller Certis Belchim B.V.; die EFSA-Schlussfolgerungen stammen vom 18. Februar 2025. Eine Berichtigung vom 30. April 2026 ändert den Geltungsbeginn von 1. April auf 3. März 2026 — das Genehmigungsdatum im Anhang. - RENURE-Dünger aus aufbereiteter Gülle: Richtlinie (EU) 2026/288 erlaubt zusätzliche 80 kg N/ha pro Jahr mit Grenzwerten für Kupfer, Zink, Salmonellen und E. coli —
Die Richtlinie (EU) 2026/288 der Kommission vom 9. Februar 2026, veröffentlicht am 10. Februar, ändert die Nitratrichtlinie 91/676/EWG: Mitgliedstaaten können RENURE-Dünger (aus Wirtschaftsdünger zurückgewonnener Stickstoff) über die Grenze von 170 kg N/ha und Jahr aus Wirtschaftsdünger hinaus zulassen — in einer gesonderten zusätzlichen Grenze von 80 kg N/ha und Jahr. Umsetzung bis 2. März 2028; die Regel gilt nur in Mitgliedstaaten, die sie anwenden wollen. - Tierarzneimittelrückstände in der EU 2024: 493.664 Proben, 0,13 % nicht konform — EFSA-Bericht über nationale Kontrollpläne —
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 10. Februar 2026 ihren Jahresbericht über Rückstände von Tierarzneimitteln in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen für 2024. Der Anteil nicht konformer Proben lag bei 0,13 % (629 von 493.664) gegenüber 0,11 % im Vorjahr. - Ein halb so hoher Ionenchromatograf, der die Probe selbst verdünnt —
Ein neuer Ionenchromatograf für die Wasseranalytik bleibt unter fünfzig Zentimeter Höhe und verdünnt Proben außerhalb des Kalibrierbereichs selbsttätig. Eine optionale Doppelinjektion erlaubt die Bestimmung von Anionen und Kationen in einem Lauf. - Bauprodukte: Beschluss (EU) 2026/284 — neue harmonisierte Normen für Raumheizer (EN 1-2, EN 16510-2-5, -2-7, -2-10) und dauerhafte Anschlageinrichtungen EN 17235:2024, Koexistenz bis 9. Februar 2027 —
Der am 9. Februar 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/284 der Kommission ergänzt die Liste harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) Nr. 305/2011 um fünf Normen: vier für Raumheizgeräte und EN 17235:2024 für dauerhafte Anschlageinrichtungen und Sicherheitsdachhaken. Nach harmonisierten Normen bewerten Hersteller die Leistung ihrer Produkte. - Kinderwagen und Babywippen im Labor: Konstruktionsmängel bei 4 von 10 Kinderwagen und 7 von 9 Wippen —
Die UOKiK berichtete am 6. Februar 2026 über eine Kontrolle von 19 Modellen von Kinderwagen und Babywippen; bei 13 wurden Mängel festgestellt. Das Labor prüfte die Kinderwagen nach PN-EN 1888-1+A1:2022-09 und PN-EN 1888-2+A1:2023-05, die Wippen nach PN-EN 12790-1:2023-08. - Eurachem/CITAC: vierte Ausgabe des „Guide to Quality in Analytical Chemistry“ auf ISO/IEC 17025:2017 abgestimmt —
Eurachem hat am 6. Februar 2026 die vierte Ausgabe des Eurachem/CITAC-Leitfadens „Guide to Quality in Analytical Chemistry: An Aid to Accreditation“ veröffentlicht. Sie ersetzt die Ausgabe von 2016, die noch für ISO/IEC 17025:2005 geschrieben war, und berücksichtigt die Änderungen der Normfassung von 2017 einschließlich des risikoorientierten Ansatzes. - China: Akkreditierungsleitfaden für Labore zur Prüfung von Laserbearbeitungsanlagen —
Am 4. Februar 2026 gab das nationale Akkreditierungskomitee einen technischen Leitfaden für Labore zur Prüfung von Laserbearbeitungsanlagen heraus. - EFSA nach Rückrufen von Säuglingsnahrung: akute Referenzdosis für Cereulid 0,014 µg/kg KG — Risiko oberhalb von 0,054 µg/L in Säuglingsanfangsnahrung —
Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) veröffentlichte am 2. Februar 2026 eine Schnellbewertung zu Cereulid — einem Toxin von Bacillus cereus, das in Säuglingsnahrung mehrerer Hersteller nachgewiesen wurde und Rückrufe in vielen Ländern auslöste. Die Werte sollen Risikomanagern bei der Entscheidung helfen, wann ein Produkt vom Markt zu nehmen ist. - BfR schließt standardisiertes Prüfverfahren für Jagdbüchsengeschosse ab — weniger Metallfragmente im Wildbret, Verfahren im Ringversuch erprobt —
Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) teilte am 2. Februar 2026 mit, dass das seit 2019 laufende Projekt zur Entwicklung eines standardisierten Prüfverfahrens für Jagdbüchsengeschosse abgeschlossen ist. Das Verfahren wurde in einem Ringversuch auf Praxistauglichkeit getestet; die Ergebnisse sollten auf dem Symposium „Wild – erforscht!“ am 4. und 5. Februar vorgestellt werden. - Technische Sauberkeit: die dritte Ausgabe der Richtlinie geht in die Elektronik —
Die dritte Ausgabe von VDA 19.1 ersetzt die von 2015. Neben mechanischen Schadensmechanismen kommen Kurzschluss, Luft- und Kriechstrecken, Übergangswiderstände und optische Verdeckung hinzu. - Der britische PFAS-Plan: gesetzliche Überprüfung der Trinkwasservorschriften angekündigt —
Im Februar 2026 veröffentlichte die Regierung einen nationalen PFAS-Plan und kündigte eine Überprüfung der Trinkwasservorschriften mit Blick auf verbindliche Grenzwerte an. - Britische Trinkwasseraufsicht: 48 PFAS-Verbindungen und drei Reaktionsstufen —
Wasserversorger überwachen die Summe von 48 benannten PFAS; ein Wert ab 0,1 µg/l gilt als meldepflichtiges Qualitätsereignis mit Handlungsbedarf. - Ethephon, Propamocarb und Dimoxystrobin: RHG für Ethephon in Kulturheidelbeeren von 20 auf 0,01 mg/kg, in Äpfeln 0,7 mg/kg, in Getreide Rückstandsdefinition mit Konjugaten; Propamocarb in Salaten 30 mg/kg —
Die Verordnung (EU) 2026/215 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2026, ändert die Anhänge II und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und gilt ab dem 19. August 2026. Für Getreide lautet die Rückstandsdefinition für die Durchsetzung nun „Summe von freiem und konjugiertem Ethephon, ausgedrückt als Ethephon“, und die RHG für Dimoxystrobin, dessen Genehmigung nicht erneuert wurde, sinken auf die Bestimmungsgrenzen des Anhangs V. - Methanol in Winter-Scheibenwaschmitteln und Enteisern: 7 von 50 Chargen über dem Grenzwert, sechs davon über 3 % —
Das Labor der polnischen Wettbewerbs- und Verbraucherschutzbehörde UOKiK in Łódź untersuchte 50 Chargen Winter-Scheibenwaschmittel, Konzentrate und Scheibenenteiser aus Kontrollen der Handelsinspektion im Jahr 2025. Sieben Chargen überschritten den zulässigen Methanolgehalt — in Verbraucherprodukten muss er nach Anhang XVII der REACH-Verordnung unter 0,6 Massenprozent liegen. - Überprüfung der Einfuhrkontrollen für Lebensmittel (2019/1793): 50 % der Sendungen Pistazien aus der Türkei und scharfer Paprika aus Ruanda und Thailand, neue Kontrollen für Erdbeeren aus Ägypten, Ende der verstärkten Ethylenoxid-Kontrollen für Vanille, Gewürznelken und Okra aus Indien sowie der Aflatoxin- und Ochratoxin-A-Kontrollen für Reis aus Indien —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/194 der Kommission, veröffentlicht am 29. Januar 2026, ersetzt die Anhänge I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nach der halbjährlichen Überprüfung auf Grundlage der RASFF-Meldungen und der Ergebnisse amtlicher Kontrollen der Mitgliedstaaten im ersten Halbjahr 2025. Sie ändert die Häufigkeit der Nämlichkeits- und Warenuntersuchungen für mehr als ein Dutzend Paare aus Ware und Land. - Aromastoff FL 16.137 Hesperetindihydrochalcon bis 10 mg/kg in 14 Lebensmittelkategorien zugelassen; die EFSA stützte ihre Schlussfolgerung auf die Zugabe ausschließlich als Lösung in 1,2-Propandiol (bis 20 % m/m), die der Eintrag in der Liste nicht enthält —
Die Verordnung (EU) 2026/175 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, nimmt Hesperetindihydrochalcon (FL-Nr. 16.137, CAS 35400-60-3) in die Unionsliste der Aromastoffe (Teil A von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008) mit einer Höchstmenge von 10 mg/kg in 14 Lebensmittelkategorien auf. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 23. Oktober 2024 (FGE.420). Am 12. Februar 2026 wurde eine Berichtigung veröffentlicht, die den gesamten Anhang ersetzt. - Ökodesign von Schweißgeräten: EN 14717:2024 „Schweißen und verwandte Prozesse – Umwelt-Checkliste“ als einziger Eintrag eines neuen Verzeichnisses harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) 2019/1784 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/153 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, veröffentlicht im Amtsblatt die Fundstelle der harmonisierten Norm EN 14717:2024, die zur Unterstützung der Verordnung (EU) 2019/1784 der Kommission über Ökodesign-Anforderungen an Schweißgeräte erarbeitet wurde. Der Anhang des Beschlusses enthält eine einzige Zeile. - Neuer Aromastoff FL 16.136 (3-[3-(2-Isopropyl-5-methyl-cyclohexyl)-ureido]-buttersäureethylester) — 1,7 bis 20 mg/kg in 13 Lebensmittelkategorien; EFSA: 16 Stereoisomere, ein Nanopartikelanteil, Bewertung nur für eine Lösung in Propan-1-ol gültig; nebenbei 4 CAS-Nummern berichtigt —
Die Verordnung (EU) 2026/172 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, nimmt den Stoff FL 16.136 (CAS 1160112-20-8, JECFA 2203) mit Verweis auf die EFSA-Bewertung in die Unionsliste der Aromen (Teil A von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008) auf und berichtigt die CAS-Nummern von vier Stoffen: FL 08.017, 08.127, 16.041 und 16.132. Der Antrag wurde am 16. März 2020 gestellt; die EFSA nahm ihr Gutachten (FGE.418) am 16. Dezember 2024 an — Antragsteller war Symrise AG. - Klinoptilolith sedimentären Ursprungs (1g568) bis 16. Februar 2036 verlängert: XRD im Anhang, im EFSA-Gutachten auch ICP-AES und TEM — 83–85 % der Partikel (anzahlbezogen) unter 500 nm; Nickel mit 0,6–1,8 mg/kg macht den Zusatzstoff sensibilisierend, Staubentwicklungspotenzial bis 4305 mg/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/167 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, verlängert bis zum 16. Februar 2036 die Zulassung von Klinoptilolith sedimentären Ursprungs als Bindemittel und Trennmittel für alle Tierarten, bis 10 000 mg/kg Alleinfuttermittel, und hebt die Verordnung (EU) Nr. 651/2013 auf. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 19. März 2025 weiterhin für sicher; in neuen Studien reizte er weder Haut noch Augen und sensibilisierte die Haut nicht, wegen des Nickels ist er aber als haut- und atemwegssensibilisierend zu behandeln. Auf Empfehlung der EFSA gilt der Grenzwert von 10 000 mg/kg nun für Klinoptilolith aus allen Quellen zusammen, nicht nur für den sedimentären. - Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 (Yea-Sacc®, 4a1704) für Milch- und Mastwiederkäuer bis 16. Februar 2036 verlängert: Gussplatten auf CGYE-Agar nach EN 15789, PCR-Identifizierung nach CEN/TS 15790; Augenschutz nur für die Prill-Form —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/168 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, verlängert bis zum 16. Februar 2036 die Zulassung einer Zubereitung der Hefe Saccharomyces cerevisiae CBS 493.94 (Zulassungsinhaber: All-Technology (Ireland) Limited, 2014 Alltech France) als Darmflorastabilisator für Wiederkäuer zur Milcherzeugung oder Fortpflanzung sowie Mastwiederkäuer (außer Mastlämmern und Mastschafen) und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1109/2014 auf. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 19. März 2025 weiterhin für sicher; die Form mit größeren Prills (Yea-Sacc® TS) reizt weder Haut noch Augen, die Prill-Form (Yea-Sacc® C) reizt die Augen, beide sind haut- und atemwegssensibilisierend. - Fumarsäure in Futtermitteln nur für Landtiere verlängert: als Konservierungsmittel bestimmt mittels Ionenchromatographie mit Leitfähigkeitsdetektion nach EN 17294, als Aromastoff mittels GC-MS-RTL; für Wassertiere bleibt nur die frühere Zulassung als Aromastoff —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/171 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, verlängert bis zum 16. Februar 2036 die Zulassung von Fumarsäure (≥ 99,5 %, chemische Synthese) als Konservierungsmittel und Aromastoff in Futtermitteln für Landtiere, hebt die Verordnung 1078/2013 auf und ändert die Verordnung 2017/56 so, dass die frühere Aromastoff-Zulassung nur noch Wasserarten betrifft. Die EFSA konnte die Sicherheit für Wassertiere nicht beurteilen, und der Antragsteller zog den Antrag für sie sowie für die neue Verwendung als Säureregulator zurück. - Hefe Saccharomyces cerevisiae NCYC R404 (4b1871) bis 15. Februar 2036 verlängert: Zählung auf CGYE-Agar nach EN 15789, PCR-Identifizierung nach CEN/TS 15790 — im neuen Anhang „Kühe“ statt „Milchkühe“ und 1 × 10¹⁰ KBE/Tier/Tag als Mindest- statt empfohlener Dosis —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/155 der Kommission, veröffentlicht am 26. Januar 2026, verlängert bis zum 15. Februar 2036 die Zulassung einer Zubereitung der Hefe Saccharomyces cerevisiae NCYC R404 (aus Silage isoliert; Zulassungsinhaber: Volac International Ltd) als Darmflorastabilisator und hebt die Verordnung (EU) 2015/502 auf. Antrag und EFSA-Gutachten vom 18. März 2025 betrafen Milchkühe; Titel und Anhang des neuen Rechtsakts (PL und EN) sprechen von „Kühen“, die Erwägungsgründe von Milchkühen. Die EFSA bestätigte die Art per phylogenomischer Analyse und hielt den Zusatzstoff weiterhin für sicher; er ist als potenziell haut- und atemwegssensibilisierend anzusehen. - Eukalyptustinktur in Futtermitteln nur für Masttiere: Leitsubstanzen 1,8-Cineol (GC-FID) und Gallussäure (HPTLC), Methyleugenol ≤ 0,00012 %, und für langlebige Tiere fehlten Analysen auf Acylphloroglucinole —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/178 der Kommission, veröffentlicht am 26. Januar 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 15. Februar 2036 eine Tinktur aus Blättern von Eucalyptus globulus Labill. (Extraktion mit Wasser und Ethanol) als Aromastoff für Masttiere zu: Puten, Hühner, Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen und Rinder zur Mast, Kameliden zur Mast, Kaninchen und Salmoniden außer Laichfischen. Die EFSA konnte die Sicherheit für langlebige und Zuchttiere nicht bewerten; anschließend zog der Antragsteller den Antrag für die übrigen Arten zurück, und der Zusatzstoff wurde für sie vom Markt genommen. - Sepiolithhaltiger Ton bis 20 000 mg/kg für alle Arten zugelassen: XRD mit XRF oder AAS zur Charakterisierung, Asbestfreiheit per XRD und SEM-EDX belegt, Nickel ≤ 20,3 mg/kg, der Gehalt in Versuchsfuttern wurde über SiO₂, MgO und Al₂O₃ geprüft —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/154 der Kommission, veröffentlicht am 26. Januar 2026, lässt bis zum 15. Februar 2036 sepiolithhaltigen Ton (wasserhaltiges Magnesiumsilikat sedimentären Ursprungs, ≥ 40 % Sepiolith und ≥ 25 % Illit) als Bindemittel und Trennmittel für alle Tierarten zu, für die er noch nicht zugelassen war, und erhöht in der Zulassung von 2023 den Höchstgehalt für Salmoniden von 17 600 und für Masthühner von 10 000 auf 20 000 mg/kg Futter. Grundlage sind zwei neue Verträglichkeitsstudien, die die EFSA am 20. März 2025 bewertete. - Schnellkühler und Schockfroster: EN ISO 22042:2021 mit Änderung A1:2024 ab dem 26. Januar 2026 harmonisierte Norm für das Ökodesign; der Hersteller gibt Kapazität, Temperaturzyklus und Energieverbrauch in kWh je kg Lebensmittel an —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/151 der Kommission, veröffentlicht am 26. Januar 2026 und ab dem Tag der Veröffentlichung wirksam, veröffentlicht im Amtsblatt die Fundstelle der Norm EN ISO 22042:2021 „Schnellkühler und Schockfroster für den gewerblichen Gebrauch — Klassifizierung, Anforderungen und Prüfbedingungen“ in der durch EN ISO 22042:2021/A1:2024 geänderten Fassung. CEN erarbeitete die Norm auf Grundlage des Normungsauftrags M/495 für die Verordnung (EU) 2015/1095. - EA-4/23:2026 — Meinungen und Interpretationen in Berichten akkreditierter Labore: neue Definition ohne Entscheidungsregeln und numerisches Risiko, ununterbrochene Akkreditierungskette bei externen Leistungen sowie zulässige und unzulässige Beispiele —
Die EA veröffentlichte EA-4/23 INF:2026 (rev03 vom 26. Januar 2026, gebilligt am 22. Januar, ab Veröffentlichung anwendbar) zur Begutachtung und Akkreditierung von Meinungen und Interpretationen nach EN ISO/IEC 17025:2017 (Abschnitte 6.2.6 und 7.8.7). Das Dokument soll das Vorgehen der Akkreditierungsstellen und die Darstellung von Meinungen und Interpretationen in Akkreditierungsumfängen vereinheitlichen. - Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen ohne Genehmigung: Verordnung (EU) 2026/147 setzt die Höchstgehalte auf die Bestimmungsgrenzen — 0,01 mg/kg in den meisten Erzeugnissen, 0,05 mg/kg u. a. in Tee, Gewürzen und Honig — ab 12. August 2026 —
Die Verordnung (EU) 2026/147 der Kommission vom 22. Januar 2026, veröffentlicht am 23. Januar, streicht die Höchstgehalte für Benfluralin, Benthiavalicarb und Penflufen aus Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und setzt sie in Anhang V auf die Bestimmungsgrenzen. Die Genehmigungen sind ausgelaufen, die Zulassungen von Pflanzenschutzmitteln widerrufen, und es gibt weder Codex-Höchstgehalte noch Einfuhrtoleranzen. - Chlormequat in Hafer 30 mg/kg statt 15 mg/kg, Metalaxyl-M in Honig 0,1 mg/kg und Einfuhrtoleranz für Trifloxystrobin in Leinsamen von 0,4 mg/kg — Verordnung (EU) 2026/140 —
Die Verordnung (EU) 2026/140 der Kommission vom 22. Januar 2026, veröffentlicht am 23. Januar, ändert auf Antrag die Höchstgehalte für Acequinocyl, Chlormequat, Metalaxyl-M, Pyraclostrobin, Sulfoxaflor und Trifloxystrobin in ausgewählten Erzeugnissen auf die von der EFSA empfohlenen Werte. Sie tritt am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. - Kraftsportbänke im Labor: 5 von 9 Modellen mit Konstruktionsmängeln nach PN-EN ISO 20957 —
Die UOKiK berichtete am 23. Januar 2026 über eine Kontrolle von Trainingsgeräten, bei der ein Labor 9 Modelle von Kraftsportbänken nach PN-EN ISO 20957-1 und PN-EN ISO 20957-4 prüfte. Fünf Modelle hatten Konstruktionsmängel, 7 Kennzeichnungsmängel; beanstandet wurden alle 9. - Carvacrol (Nimicoat) für Absetzferkel abgelehnt: zwei Wirksamkeitsstudien statt der geforderten drei, Studien mit Durchfall bei bis zu 80 % der Kontrolltiere ausgeschlossen, Entfernung der Daten aus einem Stall als nicht gerechtfertigt bewertet —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/119 der Kommission, veröffentlicht am 21. Januar 2026, verweigert die Zulassung einer Carvacrol-Zubereitung (Antragsteller: Techna France Nutrition) als sonstiger zootechnischer Zusatzstoff für Absetzferkel. Die Verordnung (EG) Nr. 429/2008 und der EFSA-Leitfaden von 2018 verlangen signifikante Effekte in drei Langzeit-Wirksamkeitsstudien, der Antragsteller legte zwei vor. - Cochenillerot A (Ponceau 4R) für Köder für Süßwasserfische bis 15 mg/kg zugelassen: Färbewirkung kolorimetrisch im CIELAB-Farbraum nachgewiesen (ΔE im Mittel 8,03), der Farbstoff im Futtermittel wird mit LC-MS/MS bestimmt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/108 der Kommission, veröffentlicht am 19. Januar 2026, lässt Cochenillerot A (Ponceau 4R) bis zum 8. Februar 2036 als Farbstoff in Ködern zu, die in Süßgewässern ausgebracht werden, um der Lebensmittelgewinnung dienende Fische anzulocken — höchstens 15 mg/kg Ergänzungsfuttermittel. In Futtermitteln für die Aquakultur darf der Farbstoff nicht verwendet werden. - L-Lysinsulfat aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 (3c330) bis 5. Februar 2036: IEC-VIS/FLD nach EN ISO 17180, Sulfat nach Ph. Eur. 20301, höchstens 10 000 mg/kg Futter; in den Chargen Ochratoxin A 11,4–16,5 µg/kg, DON bis 351 µg/kg, Cadaverin 939–955 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/93 der Kommission, veröffentlicht am 16. Januar 2026, lässt bis zum 5. Februar 2036 L-Lysinsulfat, hergestellt von einem nicht genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 (durch konventionelle Mutagenese gewonnen), als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu, im Futter und im Tränkwasser. Die EFSA hielt es in ihrem Gutachten vom 18. März 2025 im Futter für sicher, hatte aber Bedenken beim Tränkwasser; die Kommission ordnete die Wasserhygiene der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu und schrieb einen Warnhinweis auf dem Etikett vor. Der Zusatzstoff reizt Haut, Augen und Atemwege. In den Erwägungsgründen 3 und 5 des polnischen Textes heißt der Stamm „KCCM 23982“, der englische Text verwendet durchgehend CGMCC. - Enterococcus lactis DSM 7134 (früher E. faecium; 4b1841) für Sauen bis 5. Februar 2036 verlängert: Zählung auf Galle-Äsculin-Azid- oder Slanetz-Bartley-Agar (EN 15788), PFGE oder Sequenzierung — für die granulierte Form keine Daten zur Reizwirkung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/103 der Kommission, veröffentlicht am 16. Januar 2026, verlängert bis zum 5. Februar 2036 die Zulassung einer Zubereitung aus Enterococcus lactis DSM 7134 (Bonvital, aus Gras isoliert; Zulassungsinhaber: Lactosan GmbH&Co.KG) als Darmflorastabilisator für Sauen und hebt die Verordnung (EU) Nr. 1083/2014 auf. Der 2014 als E. faecium zugelassene Stamm wurde in einem EFSA-Gutachten von 2023 anhand der Genomsequenz E. lactis zugeordnet; das Gutachten vom 19. März 2025 bestätigte, dass er sicher bleibt und die Kriterien für E. faecium auch für E. lactis gelten. - Selleriesamen- und Kümmelöl in Futtermitteln: Verordnung (EU) 2026/96 legt Grenzwerte für Furocumarine (Bergapten ≤ 0,001 %) und Perillaaldehyd, Höchstgehalte im Futter und GC-FID-Methoden fest; für Katzen und Zierfische werden die Zusatzstoffe vom Markt genommen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/96 der Kommission vom 15. Januar 2026, veröffentlicht am 16. Januar, lässt bis 5. Februar 2036 ätherisches Selleriesamenöl (2b52-eo) und Kümmelöl (2b112-eo) als Aromastoffe in Futtermitteln zu — für Geflügel, Schweine, Wiederkäuer, Kameliden, Equiden, Kaninchen, Salmoniden und kleinere Fischarten sowie Hunde. Wegen Perillaaldehyd und Furocumarinen legt sie Höchstgehalte im Alleinfuttermittel fest und nimmt beide Zusatzstoffe für die übrigen Arten, darunter Katzen und Zierfische, vom Markt. - Futtermittelzusatzstoffe: Verordnung (EU) 2026/94 verlagert die Liste der nationalen Referenzlaboratorien auf die JRC-Website und ändert die Regeln für Referenzproben und EURL-Gebühren —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/94 der Kommission vom 15. Januar 2026, veröffentlicht am 16. Januar, ändert die Verordnung (EG) Nr. 378/2005 über die Aufgaben des EU-Referenzlabors für Futtermittelzusatzstoffe (EURL — die JRC in Geel). Die Liste der nationalen Referenzlaboratorien (NRL), die das EURL unterstützen, wird aus der Verordnung gestrichen: Die JRC veröffentlicht und aktualisiert sie, erstmals mit Wirkung vom 5. Februar 2026. - L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 (3c366) für alle Tierarten zugelassen, auch im Tränkwasser trotz Bedenken der EFSA; ≥ 98,5 % in der Trockenmasse, Bestimmung mit IEC-VIS/FLD, Zulassung bis 4. Februar 2036 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/90 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, lässt mit dem genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff (Aminosäuren) in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten e9453. - Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 (PB6, 4b1823i) für Legehennen bis 4. Februar 2036 verlängert und auf andere Lege- und Zuchtvögel ausgeweitet: Mindestgehalt im Zusatzstoff 8 × 10¹⁰ statt 1 × 10¹⁰ KbE/g, Zählung nach EN 15784, 1 × 10⁸ KbE/kg Futter; Fluorid 49,8–152 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/92 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, verlängert bis zum 4. Februar 2036 die Zulassung einer Sporenzubereitung von Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 (früher B. subtilis; Zulassungsinhaber Kemin Europa N.V.) als Darmflorastabilisator für Legehennen und Legegeflügel kleinerer Arten, lässt sie für andere zur Eierzeugung oder Zucht gehaltene Vögel zu und hebt die Verordnung (EU) 2015/1020 auf. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 6. Mai 2025 weiterhin für sicher, auch in der stärker konzentrierten Form; er reizt weder Haut noch Augen, ist aber haut- und atemwegssensibilisierend. Der polnische Erwägungsgrund 3 ordnet die neue Verwendung den „technologischen Zusatzstoffen“ zu, der englische Text und Art. 2 den zootechnischen. - Raucharomaextrakt 2b0001 für Hunde- und Katzenfutter abgelehnt: Exposition gegenüber Benzofuran und Styrol 394- bis 582-mal über dem TTC, und die „Senkung“ der Carbonylverbindungen im Rechtsakt ist in den EFSA-Daten ein Anstieg von 1,2–3,0 auf 4,0–6,0 Gew.-% —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/89 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, verweigert die Verlängerung der Zulassung einer Zubereitung mit Raucharomaextrakt 2b0001 (Scansmoke PET SEF 7525) für Hunde und Katzen und hebt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1076/2014 auf. Zusatzstoff und Vormischungen sind bis zum 4. Mai 2026 vom Markt zu nehmen, Einzel- und Mischfuttermittel damit bis zum 4. August 2026. - 6-Phytase aus Trichoderma reesei CBS 126897 verlängert und auf Ziervögel, Saugferkel und andere Schweinearten ausgeweitet: Aktivität in FTU kolorimetrisch nach EN ISO 30024 bestimmt, feste Formen mit einem Staubungspotenzial von 0 mg/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/91 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, verlängert bis zum 4. Februar 2036 die Zulassung einer Zubereitung aus 6-Phytase aus genetisch verändertem Trichoderma reesei CBS 126897 (Inhaber: AB Enzymes Finland) für Geflügel, Absetzferkel, Mastschweine und Sauen, weitet sie auf Ziervögel, Saugferkel und Schweinearten von geringerer Bedeutung aus und hebt die Verordnung (EU) Nr. 292/2014 auf. Eine am 11. August 2026 veröffentlichte Berichtigung ändert im Anhang die Beschreibung der Formen in „feste Formen und flüssige Formen“. - Tartrazin in Ködern für Süßwasserfische bis 30 mg/kg: im Futter mittels LC-MS/MS bestimmt, im Zusatzstoff spektrophotometrisch bei 426 nm, die Färbewirkung in Boilies bewertete die EFSA mit durchschnittlich ΔE*ab 1,54 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/85 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, lässt bis zum 4. Februar 2036 Tartrazin als Farbstoff in Ködern für der Lebensmittelgewinnung dienende Süßwasserfische zu — bis zu 30 mg/kg Ergänzungsfuttermittel. Die Köder werden ausgestreut, um beim Angeln Fische in Teichen und Flüssen anzulocken; in Futtermitteln für die Aquakultur darf der Zusatzstoff nicht verwendet werden. In ihrem Gutachten vom 17. September 2024 konnte die EFSA die Wirksamkeit nicht bewerten; sie tat dies im Gutachten vom 6. Mai 2025 anhand von Farbmessungen. - Gartenhäcksler: EN 50434:2014 bleibt mit Einschränkung im Verzeichnis harmonisierter Normen zur Maschinenrichtlinie — keine Konformitätsvermutung für Maschinen, deren Zerkleinerungswerkzeuge schneller als 300 min⁻¹ drehen (herausgeschleuderte Gegenstände, vorhersehbare Fehlanwendung) —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/80 der Kommission, veröffentlicht am 13. Januar 2026, entscheidet über den förmlichen Einwand Deutschlands vom 24. Mai 2023 gegen EN 50434:2014 (netzbetriebene Häcksler). Er ersetzt Zeile 622 in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 durch Zeile 622a mit einer Einschränkung zu den Nummern 1.1.2 Buchstabe a und 1.3.3 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG; die Norm kommt auf die Liste der mit Einschränkungen veröffentlichten oder beibehaltenen Zeilen. - Druckgeräte: 15 harmonisierte Normen im Beschluss (EU) 2026/79 — neue EN 10216-2:2024 für nahtlose Rohre, acht Normen für Kupfer und Kupferlegierungen, Titanbehälter; frühere Ausgaben entfallen am 13. Juli 2027 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/79 der Kommission vom 12. Januar 2026, veröffentlicht und anwendbar ab 13. Januar, ändert Anhang I des Beschlusses (EU) 2025/165 — die Liste harmonisierter Normen mit Konformitätsvermutung zur Druckgeräterichtlinie 2014/68/EU. Er fügt Verweise auf 15 vom CEN aufgrund des Normungsauftrags C(2024) 1241 erarbeitete Normen hinzu; sieben ersetzen frühere Ausgaben, acht sind neu in der Liste (Einträge 196–203). - Kosmetik: Verordnung (EU) 2026/78 passt die Anhänge an neue CMR-Einstufungen an — Silber nur in Pulverform (Zahnpasta und Mundspülung bis 0,05 %), Grenzwerte für Hexylsalicylat von 0,001 % bis 2 %, neue Verbote — ab 1. Mai 2026 —
Die Verordnung (EU) 2026/78 der Kommission vom 12. Januar 2026, veröffentlicht am 13. Januar, ändert die Anhänge II, III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 wegen der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2024/2564 als CMR eingestuften Stoffe. Sie gilt ab 1. Mai 2026 — demselben Tag wie diese Einstufungen. - JRC führt ERM-AE202 ein — ein zertifiziertes Ethanol-Referenzmaterial (ca. 11 % vol.) für Echtheitsprüfungen von Wein mit SNIF-NMR und IRMS —
Die Gemeinsame Forschungsstelle der Europäischen Kommission (JRC) kündigte am 13. Januar 2026 das neue zertifizierte Referenzmaterial ERM-AE202 an — eine wässrige Lösung von Ethanol aus vergorenem Traubenzucker mit rund 11 % vol. Es dient zur Bewertung des Destillationsschritts und der Genauigkeit isotopischer Messungen, mit denen Labore den Zusatz fremden Zuckers zum Traubenmost nachweisen. - ISO 24914:2026 — allgemeine Anforderungen an LAMP in der Mikrobiologie der Lebensmittelkette —
Am 13. Januar 2026 veröffentlichte die ISO die Norm ISO 24914:2026 (Ausgabe 1, 16 Seiten, Komitee ISO/TC 34/SC 9). Sie legt allgemeine Anforderungen und Begriffe fest und gibt Hinweise zur Entwicklung und Anwendung der schleifenvermittelten isothermen Amplifikation (LAMP) zum Nachweis von Mikroorganismen und zugehörigen genetischen Markern, z. B. Resistenzgenen gegen antimikrobielle Mittel und Virulenzgenen. - Slowakei: PFAS-Untersuchung im Trinkwasser ab 13. Januar 2026 —
Die neuen Kenngrößen für PFAS gesamt und die PFAS-Summe werden dort untersucht, wo das Risikomanagement des Einzugsgebiets ihr Vorkommen nahelegt. - Deutschland: PFAS-Grenzwert im Trinkwasser gilt, rund 50 Labore sind akkreditiert —
Seit dem 12. Januar 2026 darf die Summe von zwanzig PFAS im Trinkwasser 0,1 µg/l nicht überschreiten. Ein zweiter, strengerer Wert — 0,02 µg/l für vier Verbindungen — folgt 2028. - Tschechien: neue Trinkwasserwerte — PFAS, Bisphenol A und Halogenessigsäuren —
Seit dem 12. Januar 2026 gelten in der tschechischen Trinkwasserverordnung Grenzwerte für neue Kenngrößen. Für PFAS sind es 100 Nanogramm pro Liter. - Tschechien baut ein staatliches Referenzlabor für PFAS auf —
Das staatliche Gesundheitsinstitut richtet ein Labor ein, das strittige Bestimmungen von Ewigkeitschemikalien im Trinkwasser klären soll. - PFAS im Trinkwasser EU-weit unter Pflichtkontrolle —
Seit dem 12. Januar 2026 ist die Untersuchung von Trinkwasser auf PFAS EU-weit Pflicht. Für viele Wasserlabore bedeutet das eine Erweiterung des Akkreditierungsbereichs. - Festbrennstoffkessel im Labor: alle 10 Modelle erfüllten die Ökodesign-Anforderungen an Effizienz und Emissionen —
Von Juni bis Oktober 2025 kontrollierte die polnische Handelsinspektion 10 Modelle von Festbrennstoffkesseln bis 500 kW; ein Prüflabor verifizierte die angegebene jahreszeitbedingte Raumheizungs-Energieeffizienz sowie die jahreszeitbedingten Emissionen von Staub, organischen gasförmigen Verbindungen, Kohlenmonoxid und Stickoxiden. Die Prüfungen ergaben keine Mängel; bei 2 Modellen war die Konformitätserklärung fehlerhaft. - Neue Regeln für Bauprodukte —
Seit dem 8. Januar 2026 unterliegen die meisten Bauprodukte einer neuen Verordnung. Den Produkttyp bestätigt eine Stelle, gestützt auf die Ergebnisse zu allen wesentlichen Merkmalen. - Die Niederlande streichen den CSB aus der Abwasserabgabe und führen organischen Kohlenstoff ein —
Seit dem 1. Januar 2026 wird die Abwasserabgabe auf Basis des gesamten organischen Kohlenstoffs nach NEN-EN-ISO 20236:2024 berechnet, nicht mehr über den chemischen Sauerstoffbedarf. Grund sind Kaliumdichromat, Quecksilber und sechswertiges Chrom im bisherigen Verfahren. - Litauen führt Akkreditierung und Normung in einer Agentur zusammen —
Seit Januar 2026 arbeiten das nationale Akkreditierungsbüro und die Normungsabteilung als eine Einrichtung — die litauische Agentur für Akkreditierung und Normung. - Frankreich: Anforderungen an Labore für Bauprodukte —
Ein eigenes Referenzdokument regelt die Akkreditierungsbedingungen für Labore, die im System zur Bewertung und Überprüfung der Leistungsbeständigkeit von Bauprodukten prüfen. - USA: Methode für vierzig PFAS in fünf Probenarten in Vorbereitung —
Die Umweltbehörde entwickelt eine Methode für vierzig PFAS-Verbindungen in Wasser, Boden, Sediment, Deponiesickerwasser und Fischgewebe. - Polen verteilt die Laboruntersuchungen der Sanitätsstationen neu —
Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein neues Verzeichnis der Sanitätsstationen mit Laboruntersuchungen — aufgeteilt in sieben Bereiche, darunter Wasser, Lebensmittel und Chemikalien. - Frankreich nimmt PFAS in die routinemäßige Trinkwasserüberwachung auf —
Seit dem 1. Januar 2026 gehören die zwanzig häufigsten PFAS zur routinemäßigen Trinkwasseruntersuchung, mit einem Grenzwert von 0,10 µg/l für die Summe. - Frankreich führt einen Bestätigungsbesuch in der Akkreditierungsaufsicht ein —
Ab dem 1. Januar 2026 kann die Akkreditierungsstelle eine zusätzliche Begutachtung durchführen, wenn Zweifel bestehen, ob ein Audit einer akkreditierten Stelle der Wirklichkeit entspricht. - Litauen: Emissionsmessungen und Bodenprüfungen nur mit Akkreditierung —
Labore, die aus Quellen in die Umwelt emittierte Schadstoffe messen und mechanische Bodeneigenschaften prüfen, müssen akkreditiert sein. - Litauen: das erste akkreditierte Umweltlabor im Westen des Landes —
Das Universitätslabor in Klaipėda erhielt die Akkreditierung für Probenahme sowie physikalisch-chemische Untersuchungen von Wasser, Abwasser, Schlamm und Boden. - Litauen: Wasseruntersuchung nach der Hygienenorm HN 24 —
Die Sicherheits- und Qualitätsanforderungen an Trinkwasser regelt die nationale Hygienenorm HN 24:2023; danach führen die Wasserwerke ihre laufende Überwachung durch. - USA: eine PFAS-Methode für Abwasser, Boden, Schlamm und Gewebe —
Die Umweltbehörde verfügt über die validierte Methode 1633A für PFAS in wässrigen Proben, Feststoffen, Klärschlamm und Gewebe — mittels Flüssigchromatographie mit Tandem-Massenspektrometrie. - USA: zwei neue PFAS-Methoden für Trinkwasser in Vorbereitung —
Die Behörde kündigt Methode 534 — Direktinjektion für neun Verbindungen — und Methode 563 für ultrakurzkettige PFAS an, deren Fertigstellung für 2026 erwartet wird. - USA: Änderung der Eignungsprüfungsfelder für Umweltlabore —
Ab dem 1. Januar 2026 ersetzen die Eignungsprüfungstabellen für Nicht-Trinkwasser Gamma-Chlordan durch Trans-Chlordan. - China: neue Akkreditierungskriterien für Inspektionsstellen —
Das nationale Akkreditierungskomitee gab eine neue Fassung der Kompetenzkriterien für Inspektionsstellen heraus — ein mit 2026 gekennzeichnetes Dokument. - China: neue Liste der Akkreditierungsdokumente für 2026 —
Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine aktualisierte Liste der normativen Dokumente des Laborakkreditierungssystems — die Liste, nach der ein Labor begutachtet wird. - Zwei weltweite Akkreditierungsorganisationen sind fusioniert —
Seit dem 1. Januar 2026 trägt eine Organisation statt zweier die weltweite Akkreditierungszusammenarbeit. Bestehende Akkreditierungen und Zertifikate bleiben gültig. - Bacillus subtilis DSM 32324 und DSM 32325 sowie B. amyloliquefaciens DSM 25840 (4b1894) auch für Lege- und Zuchtgeflügel bis 8. Januar 2036 und in 10-fach konzentrierter Form (3,2 × 10¹⁰ KbE/g): EN 15784, 1,6 × 10⁹ KbE/kg Futter oder 5,4 × 10⁸ KbE/l Wasser; bei Legehennen Wirkung in 2 von 4 Versuchen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2576 der Kommission, veröffentlicht am 19. Dezember 2025, lässt bis zum 8. Januar 2036 eine Zubereitung aus Sporen dreier Bacillus-Stämme (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S, GalliPro® Fit) als Darmflorastabilisator für alle Arten von Lege- oder Zuchtgeflügel zu, im Futter und im Tränkwasser, und ändert die Verordnung (EU) 2020/1762 für Mast- und Aufzuchtgeflügel, indem sie eine Form mit zehnfach höherer Konzentration (GalliPro® Fit 10) zulässt. Die EFSA hielt beide Formen in ihrem Gutachten vom 20. März 2025 für sicher und nicht augenreizend, aber haut- und atemwegssensibilisierend. - L-Lysinsulfat und L-Lysinmonohydrochlorid aus C. glutamicum CGMCC 7.453: IEC-VIS/FLD nach EN ISO 17180, Sulfat ≤ 21 % — für das Sulfat Höchstgehalt 10 000 mg/kg Futter wegen des Schwefels —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2566 der Kommission, veröffentlicht am 19. Dezember 2025, lässt bis zum 8. Januar 2036 L-Lysinsulfat (3c330, ≥ 55 % Lysin, ≤ 21 % Sulfat) und L-Lysinmonohydrochlorid (3c331, ≥ 78 % Lysin in der Trockenmasse) aus der Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm C. glutamicum CGMCC 7.453 für alle Tierarten zu, auch im Tränkwasser. Den Grenzwert von 10 000 mg/kg Alleinfuttermittel für das Sulfat übernahm die Kommission aus einem EFSA-Gutachten von 2015 zu einem anderen L-Lysinsulfat. - L-Valin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80365 für alle Tierarten: IEC-VIS im Zusatzstoff und Futter, IEC-VIS oder IEC-VIS/FLD im Wasser — fünf Chargen mit 98,5–99,7 %, im Wasser (1 g/l, 48 h) keine Verluste —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2590 der Kommission, veröffentlicht am 19. Dezember 2025, lässt bis zum 8. Januar 2036 L-Valin (3c374i, ≥ 98 % in der Trockenmasse) aus der Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm C. glutamicum KCCM 80365 (Antragsteller: CJ Europe GmbH) als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu, auch im Tränkwasser — trotz Bedenken der EFSA, mit verpflichtendem Etikettenhinweis zur Aminosäurenbilanz. - REACH-Prüfmethoden aktualisiert: neue OECD-Prüfrichtlinien 321 (Biokonzentration in Hyalella azteca), 252 und 253 (endokrine Wirkungen), In-vitro-Methoden für Augen und Hautsensibilisierung, Staubungsverhalten von Nanoformen nach EN 17199 —
Die Verordnung (EU) 2025/2573 der Kommission vom 18. Dezember 2025, veröffentlicht am 19. Dezember, ändert den Anhang der Verordnung (EG) Nr. 440/2008: Sie aktualisiert die In-vitro-Methoden für schwere Augenschäden und Hautsensibilisierung, fügt drei ökotoxikologische Methoden und Normen zum Staubungsverhalten von Nanoformen hinzu. Laut Erwägungsgründen soll auch die Zahl der Versuchstiere sinken (Richtlinie 2010/63/EU). - Eurachem: Leitfaden zum Lebenszyklus und zur Qualifizierung analytischer Geräte — von den Anwenderanforderungen bis zur Außerbetriebnahme —
Eurachem hat am 19. Dezember 2025 den Leitfaden „The Fitness for Intended Use of Analytical Equipment and Systems“ seiner Arbeitsgruppe für die Qualifizierung analytischer Geräte und Systeme veröffentlicht. Er beschreibt den gesamten Lebenszyklus der Geräte: Design-, Installations-, Funktions- und Leistungsqualifizierung, Erhalt des qualifizierten Zustands und Außerbetriebnahme. - Xylanase und β-Glucanase aus Komagataella phaffii DSM 25376 und DSM 26469 (4a28) für alles Geflügel: Dosis für Masthühner von 4250/375 auf 1400/120 LXU/LGU je kg gesenkt, Kolorimetrie mit Weizenarabinoxylan und Azo-Gerstenglucan — in den Legehennenversuchen wurde nur die Xylanase gemessen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2556 der Kommission, veröffentlicht am 18. Dezember 2025, lässt bis zum 7. Januar 2036 eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase aus den genetisch veränderten Stämmen Komagataella phaffii DSM 25376 und DSM 26469 (ENZY CARBOPLUS, Zulassungsinhaber: Kaesler Nutrition GmbH) für Hennen, Zuchtputen und Nebengeflügelarten zu und senkt in der Verordnung (EU) 2018/1090 die Mindestdosis für Masthühner und Junghennen auf 1400 LXU und 120 LGU/kg. Die EFSA (Gutachten vom 18. März 2025) ordnete die Stämme — früher K. pastoris — anhand der Genomsequenzen K. phaffii zu und hielt den Zusatzstoff für alles Geflügel für sicher und wirksam; er ist atemwegssensibilisierend. - Vorschriften für entwaldungsfreie Produkte um ein Jahr verschoben —
Große und mittlere Unternehmen wenden die Vorschriften für entwaldungsfreie Produkte ab dem 30. Dezember 2026 an, kleinere Firmen ab dem 30. Juni 2027. Die Verordnung nennt ausdrücklich Isotopen- und Genanalysen als Weg, die Herkunft des Rohstoffs zu prüfen. - Spielzeug: EN 71-3:2019+A2:2024 (Migration bestimmter Elemente) und EN 71-13:2021+A2:2024 (olfaktorische Brettspiele, Kosmetikkoffer, gustative Spiele) im Verzeichnis harmonisierter Normen; die A1-Ausgaben bis 16. Juni 2027 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2519 der Kommission, veröffentlicht am 16. Dezember 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740) die geänderten Normen EN 71-3:2019+A2:2024 (Zeile 3a) und EN 71-13:2021+A2:2024 (Zeile 9a) auf. Die Zeilen 3 und 9 mit den A1-Ausgaben streicht er ab 16. Juni 2027. Eine Berichtigung vom 13. März 2026 ergänzt in Zeile 3a das fehlende Präfix „EN“. - Das erste EU-Bodengesetz stellt Anforderungen an Laboratorien —
Die Richtlinie zur Bodenüberwachung trat am 16. Dezember 2025 in Kraft, die Staaten haben drei Jahre zur Umsetzung. Erstmals gelten Mindestqualitätsanforderungen für Laboratorien, die Boden untersuchen. - Xylanase, Glucanase und Xyloglucanase aus Trichoderma citrinoviride DSM 33578 (4a39) für Legehennen und Ferkel bis 1. Januar 2036: drei kolorimetrische Methoden mit Azurin-Substraten, 1500 EPU, 100 CU und 100 XGU/kg; die Chargen hatten ein Verhältnis von etwa 7:1:1 statt 15:1:1 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2503 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 eine Zubereitung aus drei Enzymen, hergestellt von einem nicht genetisch veränderten Stamm Trichoderma citrinoviride DSM 33578 (Zulassungsinhaber: Huvepharma EOOD, Produkt Huvezym® neXo), als Verdaulichkeitsförderer für Geflügel außer Mast- und Aufzuchtgeflügel sowie für Schweine außer Sauen zu — diese Kategorien waren bereits zugelassen. Nach Gutachten von 2022 und 2024 hielt die EFSA den Zusatzstoff erst im Gutachten vom 6. Mai 2025 anhand neuer Versuche an Legehennen und abgesetzten Ferkeln für potenziell wirksam bei allem Geflügel und allen Schweinen. Im polnischen Titel des Rechtsakts steht „glwukanazy“ (Tippfehler). - Bacillus paralicheniformis DSM 33902 und Bacillus subtilis DSM 33903 für Milchwiederkäuer (4b1896) bis 1. Januar 2036: Zählung auf Trypton-Soja-Agar nach EN 15784, 3,8 × 10⁸ KbE/kg Futter oder 7,4 × 10⁷ KbE/l Wasser und 9,6 × 10⁹ KbE/Tier/Tag; Erythromycin-MHK > 16 mg/l ohne erworbene Gene —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2511 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 eine Zubereitung aus Sporen zweier Bacillus-Stämme (Zulassungsinhaber: Chr. Hansen A/S, Produkt Bovacillus™) als Darmflorastabilisator für Wiederkäuer zur Milcherzeugung oder Fortpflanzung zu, auch im Tränkwasser. Die EFSA hielt sie in ihrem Gutachten vom 9. April 2025 für sicher und bei Milchkühen potenziell wirksam; sie reizt weder Haut noch Augen, ist aber haut- und atemwegssensibilisierend. Für Wasser schlug die EFSA eine Dosis pro Tier vor, weil sich bei Wiederkäuern kein festes Futter-Wasser-Verhältnis festlegen lässt — der Rechtsakt nennt sowohl eine Konzentration im Wasser als auch eine Tagesdosis. - Drei Bacillus-Stämme (velezensis, pumilus, licheniformis NRRL B-67647–67649) als Darmflorastabilisator für Mastgeflügel (4b1898): Zählung auf TSA nach EN 15784, PFGE — im Kontrollfutter native Bacillen bis 9,8 × 10⁷ KBE/kg bei einer Dosis von 3 × 10⁷, einige Chargen unter der Spezifikation —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2500 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 eine Zubereitung aus Bacillus velezensis NRRL B-67647, B. pumilus NRRL B-67648 und B. licheniformis NRRL B-67649 (1:1:1, Microsaf, Zulassungsinhaber: S.I.Lesaffre) für Mastgeflügel und Ziervögel zu, mit mind. 3 × 10⁷ KBE/kg Futter. Die EFSA (Gutachten vom 6. Mai 2025) identifizierte die Stämme per ANI aus den Genomsequenzen und fand weder erworbene Resistenzgene noch Toxizität gegenüber Vero-Zellen; der Zusatzstoff reizt weder Haut noch Augen, sofern Calciumcarbonat der einzige Träger ist, wirkt aber haut- und atemwegssensibilisierend — auch wegen des Nickels. - Protease aus B. subtilis CBS 148232 mit Sporen dreier Bacillus-Stämme für Mastschweine: Aktivität kolorimetrisch an gefärbtem Casein (pH 10, 50 °C), Stämme per PFGE nach CEN/TS 17697, Keimzahl nach EN 15784 — mindestens 5000 U und 1,5 × 10⁸ KBE/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2502 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 eine Zubereitung von Genencor International B.V. (4a63, im EFSA-Gutachten: Syncra® SWI 201 TPT) zu — Protease (EC 3.4.21.62) aus dem genetisch veränderten Stamm B. subtilis CBS 148232 und lebensfähige Sporen von B. velezensis NRRL B-50508, B. velezensis NRRL B-50509 und B. subtilis NRRL B-50510 — als Verdaulichkeitsförderer für Mastschweine aller Schweinearten und abgesetzte Ferkel kleinerer Schweinearten. Den Antrag für Saugferkel zog der Antragsteller am 27. Juni 2025 zurück. - 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on (Furaneol) in Futtermitteln für alle Arten außer Katzen und Hunden: empfohlen 10 mg/kg, Bestimmung mittels GC-MS mit Retentionszeitfixierung, niedrigste sichere Konzentration 22 mg/kg bei Masthühnern —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2498 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 4-Hydroxy-2,5-dimethylfuran-3(2H)-on (FLAVIS 13.010, CAS 3658-77-3, chemische Synthese, Reinheit 98 %) als Aromastoff für alle Tierarten außer Katzen und Hunden zu — ohne Höchstgehalt, mit einem empfohlenen Höchstgehalt von 10 mg/kg auf dem Etikett. Für Katzen und Hunde ist der Stoff bereits zugelassen; die EFSA nennt die Synonyme „Furaneol“ und „Erdbeerfuranon“. - Patentblau V verschwindet aus Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere: Chargen des Farbstoffs hatten 86–89,9 % färbende Bestandteile statt der vorgeschriebenen mindestens 90 %, die Aneugenität wurde nicht untersucht —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2543 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, verweigert die Verlängerung der Zulassung von Patentblau V als Farbstoff in Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und hebt die Verordnung (EU) Nr. 643/2013 auf. Zusatzstoff und Vormischungen sind bis zum 1. April 2026, damit hergestellte Futtermittel bis zum 1. Juli 2026 vom Markt zu nehmen. - Kupfer(II)-Betain-Komplex für Futtermittel aller Tierarten zugelassen: Bildung des Komplexes mit XRD, Betain mit HPLC-RI bestätigt, Nickel auf 77 mg/kg begrenzt nach Chargen mit 67,6–76,8 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2513 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 den Kupfer(II)-Betain-Komplex als Kupferquelle für alle Tierarten zu — im Rahmen der bisherigen Kupferhöchstgehalte, von 15 mg/kg für Schafe bis 150 mg/kg für Ferkel bis 4 Wochen nach dem Absetzen. Erst das dritte EFSA-Gutachten bestätigte die Wirksamkeit des Zusatzstoffs. - Guanidinoessigsäure auch im Tränkwasser für Schweine und Puten: 200–600 mg/l mit Ionenchromatographie und UV-Detektion bestimmt, Cyanamid ≤ 0,03 %, die Menge im Wasser darf das Äquivalent von 1200 mg/kg Futter nicht überschreiten —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2505 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, lässt bis zum 1. Januar 2036 Guanidinoessigsäure (GAA, Alzchem Trostberg GmbH) im Tränkwasser für Absetzferkel und Mastschweine (200–600 mg/l) sowie im Futter (600–1200 mg/kg) und Wasser (300–600 mg/l) für Mast- und Zuchtputen zu. Der Antragsteller wollte den Zusatzstoff für Schweine den Aminosäuren zuordnen; die Kommission ließ ihn — der EFSA folgend — wie bisher in der Gruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ zu. - RED: Füllstandradare (LPR, TLPR) — EN 302 729-1 V3.1.1 und die neue EN 305 550-6 V1.2.1 (116–250 GHz) — sowie EN 300 220-2 V3.3.1, EN 302 480 V3.1.1 und EN 303 659 V1.1.1 im Verzeichnis harmonisierter Normen; alte Fassungen bis 11. Juni 2027 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2499 der Kommission, veröffentlicht am 11. Dezember 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191) zwei neue ETSI-Normen für Geräte mit geringer Reichweite und drei überarbeitete auf, darunter die Norm für Füllstandradare in UWB-Technik. Die Streichung der Zeilen mit den alten Fassungen gilt ab 11. Juni 2027. - Fünf Stämme (E. faecium DSM 33761, P. acidilactici DSM 33758, B. animalis DSM 16284, L. reuteri DSM 33751, L. salivarius DSM 16351) für Geflügel (4b1897) bis 31. Dezember 2035: Zählung nach EN 15788, EN 15786, EN 15785 und EN 15787; 1 × 10⁸ KbE/kg Futter oder 5 × 10⁷ KbE/l Wasser; Wirksamkeit erst nach drei neuen Versuchen bestätigt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2497 der Kommission, veröffentlicht am 11. Dezember 2025, lässt bis zum 31. Dezember 2035 eine Zubereitung aus fünf Bakterienstämmen (Zulassungsinhaber: Biomin GmbH) als Darmflorastabilisator für Mastgeflügel und zur Eiablage oder Fortpflanzung aufgezogenes Geflügel zu — beschichtet für Futter, unbeschichtet für Tränkwasser. Die EFSA hielt sie 2023 für sicher, konnte die Wirksamkeit aber nicht bewerten; erst nach drei neuen Versuchen an Masthühnern (Gutachten vom 6. Mai 2025) sah sie ein Wirksamkeitspotenzial. Der Zusatzstoff ist atemwegssensibilisierend und nicht hautreizend; Augenreizung und Hautsensibilisierung bleiben offen. - 25-Hydroxycholecalciferol aus Saccharomyces-cerevisiae-Hefe für Fische und übrige Arten: Salmoniden 0,8 mg/kg, drei Methoden von UPLC-UV bis HPLC-MS/MS, und der Rechtsakt beschreibt eine Zubereitung „mit höchstens 1,25 %“, während die EFSA ein Minimum von 1,25 % beschreibt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2491 der Kommission, veröffentlicht am 11. Dezember 2025, lässt bis zum 31. Dezember 2035 eine Zubereitung von mit Saccharomyces cerevisiae CBS 146008 hergestelltem 25-Hydroxycholecalciferol (Vitamin D) für alle Tierarten außer Geflügel, Schweinen und Wiederkäuern zu, für die der Zusatzstoff bereits zugelassen ist. Die Vorstufe 5,7,24-Cholestatrienol entsteht in der Hefe, wird nach der Extraktion chemisch in 25-Hydroxy-Provitamin D3 und dieses fotochemisch in 25-Hydroxycholecalciferol umgewandelt. - Ventilatoren (Ökodesign 2024/1834): Prüftoleranz der Drehzahl von 2 % auf 5 % erweitert, neue Definition der „Eigendrehzahl“, Prüfergebnisse auf Normluftbedingungen korrigiert, elektrische Eingangsleistung bei 15–30 °C Umgebungstemperatur gemessen —
Die Verordnung (EU) 2025/2481 der Kommission, veröffentlicht am 8. Dezember 2025, ändert die Verordnung (EU) 2024/1834 über Ökodesign-Anforderungen an Ventilatoren mit Motoren mit einer elektrischen Eingangsleistung von 125 W bis 500 kW, anwendbar ab 24. Juli 2026. Geändert werden die Definitionen des Bestpunkts (BEP) und der Eigendrehzahl, Übergangsbestimmungen für integrierte und Ersatzventilatoren, Korrekturen von Prüfergebnissen sowie die Drehzahltoleranz, die die Marktüberwachungsbehörden bei der Nachprüfung anwenden. - Keine Rückstandshöchstgehalte: das Granulovirus Betabaculovirus phoperculellae und elementares Eisen in Anhang IV der Verordnung 396/2005 statt des Standardwerts 0,01 mg/kg, Rapsöl bleibt dort dauerhaft —
Die Verordnung (EU) 2025/2473 der Kommission, veröffentlicht am 8. Dezember 2025, nimmt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Stoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind) zwei Wirkstoffe mit geringem Risiko auf: Betabaculovirus phoperculellae — ein Granulovirus gegen Larven von Phthorimaea operculella — und elementares Eisen (Molluskizid). Bisher galt für sie der Standardwert 0,01 mg/kg nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b. Rapsöl, das vorläufig in Anhang IV aufgenommen war, bleibt dort ohne die Fußnote zur vorläufigen Aufnahme. - Großbritannien: neue Ausgabe der Anforderungen an Lebens- und Futtermittelkontrolllabore —
Das Dokument LAB 33 in zweiter Ausgabe vom Dezember 2025 beschreibt, wie die britische Akkreditierungsstelle amtliche Labore und nationale Referenzlabore begutachtet. - Aufzüge: EN 81-76:2025 (Evakuierung von Personen mit Behinderungen mithilfe von Aufzügen) im Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/33/EU als Zeile 10b — Konformitätsvermutung ab dem Tag der Veröffentlichung; in der Historie des EVS-Datensatzes geht ihr CEN/TS 81-76:2011 voraus —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2383 der Kommission, veröffentlicht am 26. November 2025, nimmt in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/76 die Norm EN 81-76:2025 auf, die CEN aufgrund des Normungsauftrags C(2023) 6588 erarbeitet hat. Die Einhaltung der Norm begründet die Vermutung der Konformität mit den von ihr erfassten grundlegenden Anforderungen der Aufzugsrichtlinie 2014/33/EU; der Beschluss trat am Tag der Veröffentlichung in Kraft. - Wäschetrockner: ab 1. Januar 2027 eine Reparierbarkeitsklasse A–E auf dem Energielabel (A bei einem Index R > 9,00), acht prioritäre Teile mit Referenzzahlen von Demontageschritten, eine Prüftoleranz von 4 % und keine Berechnung der Endfeuchte des „Eco“-Programms mehr nach der Formel der Verordnung —
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 der Kommission, veröffentlicht am 20. November 2025, ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern. Sie führt einen Reparierbarkeitsindex mit Berechnungs- und Prüfmethode ein und ändert Produktdatenblatt, technische Dokumentation und Prüfverfahren; sie trat am vierten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. - Ökodesign: die Leistungsaufnahme im Bereitschaftszustand wird bei allen Kaffeemaschinen nach dem letzten Brühzyklus gemessen, bei Haushaltswäschetrocknern prüfen die Marktüberwachungsbehörden Energie und Dauer mit 6 % Toleranz, Aus-Zustand — 0,10 W, Geräusch — 2 dB —
Die Verordnung (EU) 2025/2262 der Kommission, veröffentlicht am 20. November 2025, ändert die Verordnung (EU) 2023/826 über die Leistungsaufnahme von Haushalts- und Bürogeräten im Aus- und Bereitschaftszustand sowie die Verordnung (EU) 2023/2533 über das Ökodesign von Haushaltswäschetrocknern. Sie präzisiert Begriffsbestimmungen, die Messbedingungen für Kaffeemaschinen, das Prüfverfahren für Trockner und die Ersatzteilliste. - Gibberellinsäure (GA3) vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2040 als Wirkstoff mit geringem Risiko erneuert: Reinheit ≥ 850 g/kg und neuer Höchstgehalt für die Summe der Fumonisine B1 + B2 von 200 µg/kg im technischen Material; EFSA — HPLC-UV für den Wirkstoff, LC-MS/MS in Wasser mit LOQ 0,1 µg/l, ADI 0,23 statt 0,68 mg/kg KG —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2313 der Kommission, veröffentlicht am 18. November 2025, erneuert die Genehmigung von Gibberellinsäure und verschiebt sie in Teil D der Liste — Wirkstoffe mit geringem Risiko. Berichterstatter war Slowenien, Mitberichterstatter die Slowakei; die EFSA-Schlussfolgerungen wurden der Kommission am 16. Oktober 2024 übermittelt. Der Rechtsakt hebt die Beschränkung auf die Verwendung als Pflanzenwachstumsregler auf und verlangt besondere Aufmerksamkeit für den Schutz von Nichtziel-Landpflanzen außerhalb des Feldes. Er gilt ab 1. Januar 2026. - Gibberelline (GA4/GA7) als Wirkstoff mit geringem Risiko bis 31. Dezember 2040 erneuert: ≥ 890 g/kg, Fumonisine B1 + B2 ≤ 200 μg/kg im technischen Material; EFSA: ADI und ARfD 0,33 mg/kg KG, keine Methode für Fumonisine in der Formulierung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2272 der Kommission, veröffentlicht am 13. November 2025, erneuert die Genehmigung von Gibberellinen (Gemisch GA4/GA7) als Wirkstoff mit geringem Risiko für den Zeitraum vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2040 und verschiebt sie von Teil A in Teil D des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011. Der polnische Titel spricht von „Genehmigung“ („zatwierdzenia“), der englische von „renewing the approval“; Artikel 1 beider Fassungen spricht von Erneuerung. - Neuartiges Lebensmittel: Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) in Nahrungsergänzungsmitteln bis 1 g DHA pro Tag für Personen über 3 Jahre, auch Schwangere und Stillende (bisher 250 und 450 mg) — ohne neue EFSA-Bewertung, auf Grundlage des Gutachtens zum Stamm FCC-3204 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2245 der Kommission, veröffentlicht am 10. November 2025, ändert die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels „Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695)“ in der Unionsliste (Verordnung 2017/2470). Auf Antrag von DSM Nutritional Products Europe vom 4. März 2025 steigt der DHA-Höchstgehalt in Nahrungsergänzungsmitteln von 250 mg pro Tag für die allgemeine Bevölkerung und 450 mg für Schwangere und Stillende auf 1 g pro Tag für die allgemeine Bevölkerung über 3 Jahre; für Kinder unter 3 Jahren bleiben 250 mg. - Extrakt aus gelben Tomaten als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene, 100 mg täglich: Carotinoide 10–13 g/100 g, davon Phytoen und Phytofluen 7–10 g/100 g, in den EFSA-Daten Carotinoidprofil per HPLC-DAD und Glykoalkaloide per LC-MS/MS —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2242 der Kommission, veröffentlicht am 10. November 2025, nimmt Extrakt aus gelben Tomaten in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf — einen carotinoidreichen Extrakt aus dem Fruchtfleisch reifer gelber Tomaten (Lycopersicon esculentum Mill.), gewonnen durch Extraktion mit überkritischem CO₂ — zur Verwendung in Nahrungsergänzungsmitteln für Erwachsene mit bis zu 100 mg täglich. 5 Jahre ab dem 30. November 2025 darf ihn nur Lycored Ltd aus Be’er Scheva in Verkehr bringen, weil die Schlussfolgerungen der EFSA auf geschützten Daten aus einem Ames-Test und einem Mikrokerntest an menschlichen Lymphozyten beruhen. - Clostridium butyricum TO-A als neuartiges Lebensmittel in Nahrungsergänzungsmitteln: WGS ohne Botulinum-Neurotoxin-Gene, Zählung nach ISO 15213 als sulfitreduzierende Anaerobier, Sporen 74–89 %; eine Berichtigung verkürzt den Datenschutz auf 2030 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2233 der Kommission, veröffentlicht am 7. November 2025, lässt Clostridium butyricum TO-A (TOA Biopharma Co. Ltd.) in Nahrungsergänzungsmitteln zu: 1,0 × 10⁸ KBE pro Tag für Kinder von 3–10 Jahren, 2,0 × 10⁸ für 10–14, 2,8 × 10⁸ für 14–18 und 3,2 × 10⁸ für Erwachsene, ausgenommen Schwangere und Stillende. Der Antragsteller wollte die Verwendung ab dem 3. Lebensmonat; die EFSA engte die Gruppe auf Personen über 3 Jahre ein. - Lactiplantibacillus plantarum CECT 4528 für Silage (1k20746) bis 19. November 2035 verlängert: PFGE nach CEN/TS 17697 und MRS-Agar nach EN 15787; MHK für Gentamicin 64 und Kanamycin 256 mg/l — zwei Verdünnungsstufen über dem Grenzwert, aber ohne erworbene Resistenzgene —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2175 der Kommission, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, verlängert bis zum 19. November 2035 die Zulassung einer Zubereitung von Lactiplantibacillus plantarum CECT 4528 als Silierzusatzstoff für alle Tierarten und hebt die Verordnung (EU) Nr. 399/2014 vollständig auf, die auch Lactobacillus brevis DSM 23231 und DSMZ 16680 sowie Lactobacillus fermentum NCIMB 30169 umfasste. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2025 weiterhin für sicher; im Test nach OECD TG 492 ist er nicht augenreizend, als Mikroorganismus aber haut- und atemwegssensibilisierend. - Pediococcus acidilactici NCIMB 30005, Lacticaseibacillus paracasei NCIMB 30151 und Lactiplantibacillus plantarum DSM 16627 für Silage bis 19. November 2035 verlängert: Mindestgehalt von 1 × 10⁷ auf 2,5 × 10¹⁰ KbE/g angehoben, Pediokokken auf MRS-Agar nach EN 15786; Citrinin in den Zusatzstoffen 564–952 µg/kg — die EFSA empfiehlt Überwachung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2176 der Kommission, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, verlängert bis zum 19. November 2035 die Zulassungen von drei Zubereitungen von Milchsäurebakterien als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten und hebt die Verordnung (EU) Nr. 849/2014 auf. Die EFSA hielt sie in drei Gutachten (15. Oktober und 26. November 2024, 28. Januar 2025) weiterhin für sicher und potenziell sensibilisierend, entschied mangels Daten nicht über die Augenreizung und wies darauf hin, dass die Citrininwerte hoch sind und in der Produktion Aufmerksamkeit und Überwachung verdienen. - L-Valin aus genetisch verändertem Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 (3c370) bis 19. November 2035 verlängert: Identifizierung nach FCC-Monographie, Bestimmung per IEC-VIS; keine lebensfähigen Zellen und keine DNA des Stamms im Produkt, neue Auflagen — Pansenschutz und Hinweis zum Aminosäuregleichgewicht —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2183 der Kommission, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, verlängert bis zum 19. November 2035 die Zulassung von L-Valin (mindestens 98 % TM), hergestellt von einem genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum KCCM 80058, als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten und hebt die Verordnung (EU) Nr. 848/2014 auf. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2025 weiterhin für sicher; er reizt weder Haut noch Augen und ist nicht hautsensibilisierend — anders als bei den meisten Zusatzstoffen enthält der Anhang keine Bestimmung zu persönlicher Schutzausrüstung. - Propionsäure, Natriumpropionat und Ammoniumpropionat als Silierzusatzstoffe bis 2035 verlängert: IC-CD nach EN 17294, Natrium mit AAS oder ICP-AES, Ammonium nach ISO 5664 — ohne Wassertiere —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2186 der Kommission, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, verlängert bis zum 19. November 2035 die Zulassungen von Propionsäure (1k280), Natriumpropionat (1k281) und Ammoniumpropionat (1k284) als Silierzusatzstoffe für alle Landtierarten und hebt die Verordnungen (EU) Nr. 1222/2013 und 305/2014 auf. Den Antrag für Wassertiere zog der Antragsteller am 11. September 2024 zurück. - Calcium-D-pantothenat und D-Panthenol (Vitamin B5) bis 2035 verlängert: Titration nach Ph. Eur. 0470 und 0761, HPLC-MS und RP-HPLC-UV — im Reinheitskriterium für D-Panthenol wurde 3-Aminopropanol durch 3-Aminopropionsäure ersetzt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2171 der Kommission, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, verlängert bis zum 19. November 2035 die Zulassungen von Calcium-D-pantothenat (3a841) für alle Tierarten und D-Panthenol (3a842) — nur im Tränkwasser — und hebt die Verordnung (EU) Nr. 669/2014 auf. Den Bezeichnungen der Zusatzstoffe wurde der gebräuchliche Name „Vitamin B5“ hinzugefügt, der zusammen mit der Kennnummer auf Futtermitteletiketten verwendet werden darf. - Milbemectin bis 15. November 2040 erneuert: Summe aus Milbemycin A3 und A4 mittels QuEChERS und LC-MS/MS (LOQ 0,01 mg/kg je Analyt), in Luft HPLC-FLD nach Derivatisierung; ADI von 0,03 auf 0,007 mg/kg KG gesenkt, Zuckmückenstudien nach OECD TG 218 und 219 bis November 2027 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2068 der Kommission, veröffentlicht am 16. Oktober 2025, erneuert vom 16. November 2025 bis 15. November 2040 die Genehmigung des Akarizids und Insektizids Milbemectin — eines Gemischs aus Milbemycin A3 und A4. Grundlage ist die EFSA-Schlussfolgerung vom 5. Juli 2023 (Anwendungen u. a. in Erdbeeren, Johannisbeeren und Zierpflanzen); Milbemectin erfüllt nicht die Kriterien für einen endokrinen Disruptor. Aneugenes Potenzial, Phototoxizität und Speziesunterschiede im Metabolismus blieben ungeklärt — der Antragsteller muss sie bis 5. November 2027 klären. - Canthaxanthin aus der Fermentation mit Yarrowia lipolytica CBS 146148 als neuer Herstellungsweg (2a161gi): Spektralphotometrie bei 426 nm und NP-HPLC-VIS bei 466 nm, Dichlormethan ≤ 80 mg/kg in der Fermentationszubereitung (beim synthetischen ≤ 600 mg/kg) —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2046 der Kommission, veröffentlicht am 13. Oktober 2025, ersetzt den Anhang der Verordnung (EU) 2015/1486 und lässt neben synthetischem Canthaxanthin (2a161g) Canthaxanthin aus der Fermentation mit der genetisch veränderten Hefe Yarrowia lipolytica CBS 146148 (2a161gi) zu — nur als Zubereitung mit mindestens 10 % Canthaxanthin — für Mast- und Legegeflügel, Zierfische und Ziervögel. Das Ablaufdatum der Zulassung im neuen Anhang ist der 23.9.2025 — früher als das Veröffentlichungsdatum des Rechtsakts. - EU-Düngeprodukte: EN 17836:2024 „Düngemittel – Beschreibung der Formen der physikalischen Einheit“ als Zeile 3 des Verzeichnisses harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) 2019/1009 — normgerechte Prüfungen gelten als zuverlässig und reproduzierbar —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/2026 der Kommission, veröffentlicht am 10. Oktober 2025, fügt der Tabelle harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) 2019/1009 über EU-Düngeprodukte (Durchführungsbeschluss (EU) 2024/2387) die Zeile 3 hinzu: EN 17836:2024 „Düngemittel – Beschreibung der Formen der physikalischen Einheit“. Der Beschluss trat am Tag der Veröffentlichung in Kraft. - Die Sekunde wird neu definiert — optische Uhren auf dem Weg zu 2030 —
Optische Uhren sind bereits rund hundertmal genauer als die Caesium-Fontänen, auf denen die heutige Definition der Sekunde beruht. Die Generalkonferenz für Maß und Gewicht soll einen Fahrplan zur Neudefinition mit dem Ziel 2030 bestätigen. - Technische Sauberkeit: die Prüfung wird zur laufenden Prozessüberwachung —
Die dritte Ausgabe der Richtlinie VDA 19.1 erschien im Oktober 2025. Die Sauberkeitskontrolle ist keine Endprüfung mehr, sondern eine laufende Prozessüberwachung. - L-Tryptophan aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80346 in Futtermitteln und Tränkwasser: HPLC-FLD nach EN ISO 13904, EBT ≤ 10 mg/kg in der Spezifikation — in den Chargen EBT nicht nachgewiesen, MTCA 0,27–0,35 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1915 der Kommission, veröffentlicht am 26. September 2025, lässt bis zum 16. Oktober 2035 L-Tryptophan (≥ 98 % in der Trockenmasse) aus der Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm C. glutamicum KCCM 80346 als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff (3c443) für alle Tierarten zu, auch im Tränkwasser. Bei Wiederkäuern müssen die Unternehmer den Pansenschutz sicherstellen — ungeschütztes L-Tryptophan kann die Bildung des toxischen Skatols (3-Methylindol) erhöhen. - MID-Richtlinie: Wärmezähler mit Konformitätsvermutung nach EN 1434-1, -2, -4, -5 und -6:2022 (Anforderungen, Bauartzulassung, Ersteichung, Einbau) ab 25. September 2025; für Turbinenradgaszähler EN 12261:2024 und Mengenumwerter EN 12405-1:2021 — die Ausgaben von 2018 verlieren die Vermutung am 27. August 2026 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1939 der Kommission, veröffentlicht am 25. September 2025 und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, nimmt fünf Teile der EN 1434:2022 über Wärmezähler in Anhang I des Beschlusses 2021/1402 auf (harmonisierte Normen zur Messgeräterichtlinie 2014/32/EU). Der frühere Beschluss 2025/375, veröffentlicht am 27. Februar 2025, ersetzte in derselben Liste die Normen für Turbinenradgaszähler und Gas-Mengenumwerter durch ihre neuen Ausgaben. Ein Messgerät, das einer im Amtsblatt veröffentlichten harmonisierten Norm entspricht, gilt als konform mit den grundlegenden Anforderungen der Richtlinie. - Fluralaner bei Fischen: MRL von 65 µg/kg in Muskel und Haut, ohne Rückstandsabbaustudien vom Geflügelmuskel übertragen — LC-MS/MS-Methode für Salmoniden im Bereich 10–200 µg/kg validiert —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1908 der Kommission, veröffentlicht am 25. September 2025, erweitert den Eintrag für Fluralaner in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 auf alle Fische: MRL von 65 µg/kg in Muskel und Haut in natürlichen Anteilen, Markerrückstand Fluralaner. Den Antrag stellte FAV S.A. für Salmoniden (Behandlung juveniler und adulter Lachsläuse); die Europäische Arzneimittel-Agentur hielt eine Extrapolation auf alle Fische für angemessen. - EA-4/22:2025 — EA-Leitfaden zur Akkreditierung der Pestizidrückstandsanalytik in Lebens- und Futtermitteln: Validierung nach SANTE/11312/2021, öffentliche Prüfliste bei flexiblem Umfang und seltenere Eignungsprüfungen bei vielen Erzeugnisgruppen —
Die European co-operation for Accreditation (EA) billigte am 25. September 2025 eine neue Ausgabe von EA-4/22 G:2025, anwendbar ab Veröffentlichung ohne Übergangsfrist. Sie vereinheitlicht die Kriterien, nach denen Akkreditierungsstellen Labore für Pestizidrückstände begutachten — Methoden, Validierung, Qualitätskontrolle, Vertragsprüfung, Berichte und flexiblen Umfang. - Anorganisches Arsen (Summe aus As(III) und As(V)) in Fisch und Meeresfrüchten: Höchstgehalte von 0,050 mg/kg für Kopffüßer bis 1,5 mg/kg für Kaisergranat und Langusten; die Bestimmung erfordert Speziation, meist HPLC-ICP-MS —
Die Verordnung (EU) 2025/1891 der Kommission, veröffentlicht am 18. September 2025, ergänzt die Verordnung (EU) 2023/915 um Höchstgehalte für anorganisches Arsen in Fischfleisch, Krebstieren, Muscheln und Kopffüßern (mg/kg Frischgewicht). Lebensmittel, die vor dem 8. Oktober 2025 rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatum im Verkehr bleiben. - Rapsöl als Wirkstoff mit geringem Risiko bis 31. Oktober 2040 erneuert: Spezifikation auf Basis der Fettsäurezusammensetzung, Erucasäure ≤ 2 %, Reinheit nach dem Europäischen Arzneibuch; die EFSA erhielt keine Angaben, ob das Öl Lebensmittelqualität hat —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1879 der Kommission, veröffentlicht am 17. September 2025, erneuert die Genehmigung von Rapsöl als Wirkstoff mit geringem Risiko für den Zeitraum vom 1. November 2025 bis 31. Oktober 2040 und verschiebt es von Teil A in Teil D des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011. Die EFSA-Schlussfolgerungen gingen der Kommission am 4. April 2022 zu, der Verordnungsentwurf dem Ständigen Ausschuss am 9. Dezember 2022. - Gasgeräte (Verordnung 2016/426): sechs neue harmonisierte Normen — EN 30-2-1:2024 (Energieverbrauch von Gasherden), EN 88-2 und EN 88-3 (Druckregler bis 500 kPa), EN 125 (thermoelektrische Flammenüberwachung), EN 15502-2-2:2024 (Kessel Typ B1 bis 70 kW), EN 16304 (automatische Entlüftungsventile) sowie eine Berichtigung zu EN 15502-2-1 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1793 der Kommission, veröffentlicht am 11. September 2025 und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, ändert den Beschluss (EU) 2024/2944 mit dem Verzeichnis harmonisierter Normen für Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe. Die Normen stammen aus einer Überprüfung, die CEN und CENELEC mit Beschluss C(2023) 4789 vom 20. Juli 2023 aufgetragen wurde, um festzustellen, ob die Normen aus dem Mandat M/BC/CEN/06-89 vom 29. April 1990 noch dem Stand der Technik gegenüber den grundlegenden Anforderungen in Anhang I der Verordnung 2016/426 entsprechen. - Spielzeug: EN 71-1:2014+A1:2018 mit Einschränkung — Abschnitte 3.19 und 4.15.1 begründen für Wave-Roller keine Konformitätsvermutung; Deutschland verwies auf Quetsch- und Abtrennungsgefahr für Finger am Rad, CEN/TC 52 fragte, ob ein Stab mit 5 mm oder 12 mm in den Spalt eingeführt wurde —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1785 der Kommission, veröffentlicht am 10. September 2025, ersetzt Zeile 1 des Verzeichnisses harmonisierter Normen zur Spielzeugrichtlinie 2009/48/EG (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/740). EN 71-1:2014+A1:2018 „Mechanische und physikalische Eigenschaften“ bleibt im Verzeichnis, begründet aber hinsichtlich Abschnitt 3.19 (Definition „Antriebsmechanismus“) und Abschnitt 4.15.1 für Wave-Roller keine Vermutung der Konformität mit Artikel 10 Absatz 2 und Anhang II Teil I Nummer 3 der Richtlinie. - Capsaicin als Aromastoff in Futtermitteln: Bestimmung per HPLC-UV, Reinheit ≥ 98 %, Isomerenverhältnis (E)/(Z) ≥ 6:1, höchstens 6,5 mg/kg — für Katzen 5,3 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1784 der Kommission, veröffentlicht am 10. September 2025, lässt bis zum 30. September 2035 chemisch synthetisiertes Capsaicin (CAS 404-86-4, FEMA 3404) als sensorischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu, nur über Vormischungen. Die Kommission legte Höchstgehalte fest, weil Capsaicin auch zootechnisch und medizinisch wirkt und höhere Dosen eine solche Wirkung auslösen könnten. - Chromchelat von DL-Methionin für Salmoniden: Gesamtchrom per ICP-MS, Methionin per IEC-VIS, Chelatstruktur per Infrarot — zugesetztes Chrom im Futter über Mikrotracer-Partikel gezählt; laut EFSA macht der Zusatz ≤ 10 % des Hintergrundchroms aus —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1782 der Kommission, veröffentlicht am 10. September 2025, lässt bis zum 30. September 2035 eine Zubereitung aus Chrom(III)-Chelat von DL-Methionin von Zinpro als zootechnischen Zusatzstoff zur Verbesserung der Leistung von Salmoniden zu: 200–600 mg Zusatzstoff/kg Alleinfuttermittel, also 0,2–0,6 mg Cr/kg. Die Zubereitung enthält ≥ 1 000 mg Cr(III)/kg, Nickel ≤ 1,33 mg/kg und einen Mikrotracer — 270 Partikel gefärbtes, mit Tartrazin und Schellack überzogenes Eisen je Gramm. - Riboflavin aus Bacillus subtilis CGMCC 7.449 in Futter und Wasser: im Zusatzstoff Ph.-Eur.-Monographie 0292 oder HPLC-UV nach VDLUFA 13.9.1, in Mischfutter und Wasser HPLC-FLD nach EN 14152 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1795 der Kommission, veröffentlicht am 10. September 2025, lässt bis zum 29. September 2035 für alle Tierarten zwei Formen von Vitamin B2 aus der Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm B. subtilis CGMCC 7.449 zu: Riboflavin mit einer Reinheit ≥ 98 % (3a825iii, Wasser ≤ 1,5 %) und eine Zubereitung mit ≥ 80 % Riboflavin (3a825vi, Wasser ≤ 3 %). Beide Formen dürfen im Tränkwasser verwendet werden. - Bifidobacterium longum CNCM I-5642 (4e001) für Hunde: Zählung im Gussplattenverfahren auf verstärktem Clostridien-Agar (LOQ 100 KBE/g), Identifizierung per PFGE — 3,5 × 10⁹ KBE/kg Futter, mindestens 6 Wochen empfohlen, Wirksamkeit erst im zweiten EFSA-Gutachten —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1776 der Kommission, veröffentlicht am 9. September 2025, lässt bis zum 29. September 2035 eine Zubereitung aus Bifidobacterium longum CNCM I-5642 (PP102I, Zulassungsinhaber: Nestlé Enterprises S.A. – Division Nestlé Purina Petcare Europe) als Stabilisator des physiologischen Zustands für Hunde zu — Verbesserung der Stressresilienz in realistischen Situationen. Im Gutachten vom 29. Juni 2022 konnte die EFSA die Wirksamkeit nicht bestätigen (der Antrag für Katzen wurde zurückgezogen); erst eine neue Crossover-Studie mit 20 Hunden, bewertet am 28. Januar 2025, reichte für eine positive Schlussfolgerung. Der Zusatzstoff reizt die Augen und wirkt haut- und atemwegssensibilisierend. - L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 trotz EFSA-Bedenken auch im Tränkwasser zugelassen — IEC-VIS in Zusatzstoff, Wasser und Futter, als Aromastoff höchstens 25 mg/kg empfohlen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 der Kommission, veröffentlicht am 9. September 2025, lässt bis zum 29. September 2035 L-Arginin (≥ 98 % in der Trockenmasse) aus der Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm C. glutamicum KCCM 80387 für alle Tierarten zu — als Aminosäure (3c367, auch im Tränkwasser) und als Aromastoff (nur im Futter, über Vormischungen). Den Antrag auf Verwendung des Aromastoffs im Wasser zog der Antragsteller zurück, da die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dies nicht vorsieht. - Mikroplastik im Wasser hat endlich eine eigene Norm —
Mikroplastik im Trinkwasser hat endlich eine einheitliche Norm: Partikel von 1 µm bis 5 mm werden mittels Infrarot- und Raman-Mikroskopie gezählt und klassiert. Das Ergebnis ist eine Partikelzahl in Größenklassen, kein einzelner Massewert. - RED: EN 302 065-4-1 V2.2.1 (UWB-Geräte zur Analyse von Baustoffen, 30 MHz–10,6 GHz) und fünf weitere ETSI-Normen im Verzeichnis; EN 301 489-28 V2.1.1 (EMV drahtloser digitaler Videoverbindungen) mit Einschränkungen — keine Aussendungen unter 9 kHz und keine Klausel 6 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1741 der Kommission, veröffentlicht am 14. August 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Funkanlagenrichtlinie 2014/53/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191) vier überarbeitete ETSI-Normen, zwei spezifischere UWB-Normen anstelle der allgemeinen Teile 3 und 4 der EN 302 065 sowie — mit zwei Einschränkungen — die neue EMV-Norm EN 301 489-28 V2.1.1 auf. Die Streichung von sechs alten Zeilen gilt ab 14. Februar 2027. - Maschinenrichtlinie: 16 harmonisierte Normen in einem Beschluss — u. a. EN 81-44:2024 (Hebeeinrichtungen in Windenergieanlagen), EN 12978:2024 (Schutzeinrichtungen für kraftbetätigte Türen und Tore — Anforderungen und Prüfverfahren), EN 17942:2024 (Gasschweißen mit Sauerstoff); 11 alte Ausgaben entfallen am 20. Januar 2027 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1740 der Kommission, veröffentlicht am 14. August 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2006/42/EG (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/1586) fünf neue, neun überarbeitete und zwei mit der Änderung A1 konsolidierte Normen auf. Die Streichung von 11 bisherigen Zeilen gilt ab 20. Januar 2027, damit die Hersteller ihre Maschinen anpassen können. In der polnischen Fassung spricht der Anhang von der „Durchführungsverordnung (EU) 2023/1586“, in der englischen vom Durchführungsbeschluss. - Funkgeräte kommen ohne Cybersicherheitsprüfung nicht auf den Markt —
Seit dem 1. August 2025 muss jedes in der EU verkaufte Funkgerät Cybersicherheitsprüfungen bestehen. Es geht um den Schutz des Netzes, personenbezogener Daten und des Geldes der Nutzer. - Berichtigung bei neuartigen Lebensmitteln: 3-Fucosyllactose aus E. coli K-12 DH1 für Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder ergänzt (bis 1,75 g/l oder g/kg), Schizochytrium-sp.-Öl — in Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder von 18 Monaten bis 18 Jahren bis 250 mg DHA und EPA pro Tag —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1549 der Kommission, veröffentlicht am 31. Juli 2025, berichtigt die Durchführungsverordnungen (EU) 2023/2210 und (EU) 2022/1365 und stellt zwei versehentlich nicht in die Unionsliste aufgenommene Verwendungen neuartiger Lebensmittel wieder her: 3-FL aus einem Derivatstamm von E. coli K-12 DH1 in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder sowie DHA- und EPA-reiches Öl aus Schizochytrium sp. in Nahrungsergänzungsmitteln für Kinder. - Acetamiprid: neue Rückstandshöchstgehalte für Pflaumen (0,04), Leinsamen und Leindottersamen (0,06), Senfsamen (0,15), Mohnsamen (0,3) und Honig (0,3 mg/kg) — bereits geprüft mit ADI und ARfD gesenkt auf 0,005 mg/kg KG und mit dem Metaboliten IM-2-1 —
Die Verordnung (EU) 2025/1212 der Kommission, veröffentlicht am 31. Juli 2025, ersetzt die Spalte für Acetamiprid in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Sie erhöht die Rückstandshöchstgehalte für Pflaumen, Leinsamen, Mohnsamen, Senfsamen, Leindottersamen sowie „Honig und sonstige Imkereierzeugnisse“ und übernimmt für Sojabohnen den Codex-CXL von 0,01 mg/kg — zahlenmäßig gleich dem bisherigen, an der Bestimmungsgrenze festgesetzten Wert, aber nicht mehr als LOQ (*) gekennzeichnet. - Kalium-Magnesium-Salz (Carnallit) aus dem Toten Meer als neuartiges Lebensmittel: Bromid ≤ 0,40 %, Bromat < 1 mg/kg, Identität per Röntgendiffraktometrie — Verwendungen durch den Bromid-TDI begrenzt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1530 der Kommission, veröffentlicht am 31. Juli 2025, lässt ab dem 20. August 2025 Kaliummagnesiumtrichlorid-Hexahydrat (Carnallit) von BK Giulini GmbH aus der ICL-Gruppe als Salzersatz in rohem und gegartem Pökelfleisch, Würsten und Gerichten auf Getreidebasis zu, gekennzeichnet als „Kalium-Magnesium-Mineralsalz“. Die EFSA bat wegen des Bromidgehalts um engere Verwendungen — ursprünglich wollte der Antragsteller das Salz unter anderem in Brot und Tiefkühlpizza einsetzen. - Erdmandelöl (Cyperus esculentus) als neuartiges Lebensmittel: Ölsäure 65–69 %, Verseifungszahl ≤ 189 mg KOH/g — in den EFSA-Daten hatte eine Charge 197 nach ISO 3657 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1528 der Kommission, veröffentlicht am 31. Juli 2025, lässt kaltgepresstes Öl aus pasteurisierten Erdmandelknollen (Antragsteller Tigernuts traders, S.L.) für die allgemeine Bevölkerung zu — als solches sowie in Teigwaren, Brot, Crackern, Salatsoßen, Streichfetten, feinen Backwaren und Erzeugnissen auf Milchbasis. In Milcherzeugnissen darf das Öl keinen Milchbestandteil ersetzen. - Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 41028 (1k20713) und NCIMB 30148 (1k20714) für Silage bis 19. August 2035: CEN/TS 17697 und MRS-Agar nach EN 15787, mindestens 7 × 10¹⁰ KbE/g; Test nach OECD TG 492 verfehlte die Akzeptanzkriterien — keine EFSA-Schlussfolgerung zur Augenreizung, der Rechtsakt verlangt dennoch Augenschutz —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1527 der Kommission, veröffentlicht am 30. Juli 2025, lässt bis zum 19. August 2035 zwei Zubereitungen von Lactiplantibacillus plantarum — NCIMB 41028 und NCIMB 30148, beide aus Deutschem Weidelgras isoliert — als Silierzusatzstoffe für alle Tierarten zu. Die EFSA hielt sie in zwei Gutachten vom 26. November 2024 für sicher und geeignet, die Silageherstellung bei mindestens 1 × 10⁹ KbE/kg Frischmaterial zu verbessern; die Zusatzstoffe reizen die Haut nicht, sind potenziell sensibilisierend, und zur Augenreizung ließ sich keine Schlussfolgerung ziehen. - 3-Fucosyllactose aus E. coli BL21(DE3): in Säuglingsanfangsnahrung 1,75 g/l statt 0,9 g/l, in Nahrungsergänzungsmitteln 4 g/Tag — laut EFSA liegt die Aufnahme allein aus der Nahrung (455 mg/kg KG) unter der höchsten aus Muttermilch (896 mg/kg KG) —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1537 der Kommission, veröffentlicht am 30. Juli 2025, ändert die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels 3-Fucosyllactose (3-FL) aus einem abgeleiteten Stamm von Escherichia coli BL21(DE3): in Säuglingsanfangsnahrung steigt die Höchstmenge von 0,9 auf 1,75 g/l, in Folgenahrung von 1,2 auf 1,75 g/l, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke für Säuglinge und Kleinkinder auf 1,75 g/l oder g/kg (bisher 0,9 bis zum 6. Lebensmonat und danach 1,2), in Nahrungsergänzungsmitteln von 3 auf 4 g/Tag. Chr. Hansen A/S stellte den Antrag am 25. April 2024; der Datenschutz gilt bis 25. Januar 2028. - Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 für Silage (1k20723) bis 18. August 2035 zugelassen: CEN/TS 17697 und MRS-Agar nach EN 15787, Dosis 1 × 10⁹ KbE/kg; Test nach OECD TG 492 — augenreizend, 10 % der Partikel unter 10 µm —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1523 der Kommission, veröffentlicht am 29. Juli 2025, lässt bis zum 18. August 2035 eine Zubereitung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 30094 als Silierzusatzstoff für alle Tierarten zu. Der Antrag wurde nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 gestellt; die EFSA weist in ihrem Gutachten vom 26. November 2024 darauf hin, dass der Zusatzstoff bereits früher in der EU zugelassen war und 2012–2022 keine unerwünschten Wirkungen gemeldet wurden. Laut EFSA reizt der Zusatzstoff die Haut nicht, wohl aber die Augen, und ist potenziell haut- und atemwegssensibilisierend; die Wirksamkeit stützt sich auf 2012 bewertete Studien. - Öl aus Calanus finmarchicus: Astaxanthinester bis 0,25 % für alle Altersgruppen, in Nahrungsergänzungsmitteln 0,9 / 2,2 / 3,1 g pro Tag (bis 2,25 / 5,5 / 7,75 mg Astaxanthin) — ohne neue EFSA-Bewertung, mit Verweis auf den ADI von 0,2 mg/kg KG —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1513 der Kommission, veröffentlicht am 29. Juli 2025, ändert auf Antrag von Calanus A/S vom 16. Dezember 2024 die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels Öl aus Calanus finmarchicus in Nahrungsergänzungsmitteln. Statt zweier Varianten — Öl mit < 0,1 % Astaxanthinestern bis 1,0 g/Tag für die allgemeine Bevölkerung und Öl mit 0,1–0,25 % bis 2,3 g/Tag ab 14 Jahren — gelten nun drei altersabhängige Dosen für Öl mit ≤ 0,25 % Estern; die Kommission hielt eine EFSA-Bewertung für nicht erforderlich. - Öl aus der Mikroalge Schizochytrium limacinum ATCC-20889 in Säuglingsanfangsnahrung: DHA ≥ 32 %, p-Anisidinzahl ≤ 10 auf Vorschlag der EFSA ergänzt — die ersten fünf Chargen lagen bei 11,2–19,7 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1515 der Kommission, veröffentlicht am 29. Juli 2025, lässt Öl aus dem Stamm ATCC-20889 der Mikroalge Schizochytrium limacinum (BioPlus Life Sciences) als neuartiges Lebensmittel in Säuglingsanfangs- und Folgenahrung zu; Daten geschützt bis 18. August 2030. Der Antrag wurde als Erweiterung der Zulassung für „Öl aus Schizochytrium sp.“ gestellt, die EFSA bewertete aber die konkrete Art — deshalb behandelte die Kommission ihn als Zulassung eines neuartigen Lebensmittels. - Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 40027 für Silage (1k20743) bis 17. August 2035 verlängert: Identifizierung nach CEN/TS 17697, Zählung auf MRS-Agar nach EN 15787; Chargen im Mittel 6,3 × 10¹¹ KbE/g, Kryoschutzmittel Natriumerythorbat bis 20 % gesondert bewertet —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1504 der Kommission, veröffentlicht am 28. Juli 2025, verlängert bis zum 17. August 2035 die Zulassung einer Zubereitung von Lactiplantibacillus plantarum NCIMB 40027 (früher Lactobacillus plantarum) als Silierzusatzstoff für alle Tierarten und streicht den bisherigen Eintrag aus der Verordnung (EU) Nr. 1113/2013, die auch vier Stämme von Lactobacillus buchneri umfasst (Bezeichnung aus dem Titel dieser Verordnung). Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 26. November 2024 weiterhin für sicher; er reizt weder Haut noch Augen, ist aber potenziell haut- und atemwegssensibilisierend, und jede Exposition über diese Wege gilt als Risiko. - Phytosterine/Phytostanole aus Sonnenblumen: „andere Sterine/Stanole“ von 3,0 bis < 7,0 % statt < 3,0 % (GC-FID), etwa die Hälfte der Fraktion ist Δ7-Stigmastenol — exklusiv für Advanced Organic Materials bis 17. August 2030 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1509 der Kommission, veröffentlicht am 28. Juli 2025, ergänzt die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel um eine Spezifikation für Phytosterine/Phytostanole aus Sonnenblumenextrakt mit einer Fraktion „andere Sterine/Stanole“ von 3,0 bis < 7,0 %. Fünf Jahre ab dem 17. August 2025 darf sie nur das argentinische Unternehmen Advanced Organic Materials SA in Verkehr bringen; der generische Eintrag mit dem Grenzwert < 3,0 % bleibt unverändert. - Überprüfung der Einfuhrkontrollen für Lebensmittel (2019/1793): getrocknete Feigen aus der Türkei auch auf Ochratoxin A (30 %), Kreuzkümmelsamen aus der Türkei auf Pyrrolizidinalkaloide (50 %), Moringa und Spargelbohnen aus Indien mit Bescheinigung und Analyseergebnissen, Mykotoxinproben nach Verordnung (EU) 2023/2782 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1441 der Kommission, veröffentlicht am 23. Juli 2025, ersetzt die Anhänge I, II und IV der Durchführungsverordnung (EU) 2019/1793 nach der halbjährlichen Überprüfung auf Grundlage der RASFF-Meldungen und amtlichen Kontrollen im zweiten Halbjahr 2024 und aktualisiert Verweise auf aufgehobene Rechtsakte — u. a. erfolgen Probenahme und Analyse auf Mykotoxine nun nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/2782. - Niederspannungsrichtlinie: EN 50214:2024 (flache flexible Leitungen, u. a. für Aufzüge) und EN 50620:2017 mit den Änderungen A1:2019 und A2:2024 (Ladeleitungen für Elektrofahrzeuge) im Verzeichnis harmonisierter Normen; alte Fundstellen bis 23. Januar 2027 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1488 der Kommission, veröffentlicht am 23. Juli 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/35/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723) die überarbeitete Norm EN 50214:2024 (Zeile 31a) sowie EN 50620:2017 zusammen mit den Änderungen A1:2019 und A2:2024 (Zeile 107a) auf. Die Zeilen 31 und 107 mit den alten Fundstellen streicht er ab 23. Januar 2027. - Enterococcus faecium ATCC 53519 und ATCC 55593 als Siliermittel (1k20603, 1k20604): Zählung auf Galle-Äsculin-Azid- oder Slanetz-Bartley-Agar (EN 15788) — Wirksamkeit nach vier EFSA-Gutachten anerkannt, als der Trockenmasseverlust mit der Weissbach-Korrektur für flüchtige Bestandteile neu berechnet wurde —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1465 der Kommission, veröffentlicht am 23. Juli 2025, lässt bis zum 12. August 2035 zwei Zubereitungen aus Enterococcus faecium (ATCC 53519 und ATCC 55593, im Register als SF202-DSM 4788 und SF301-DSM 4789) als Siliermittel für alle Tierarten zu. 2013 hielt die EFSA sie für sicher, jedoch ohne Wirksamkeitsnachweis; in den Gutachten vom 27. September 2022 und 4. Juli 2023 konnte sie diese weiterhin nicht bestätigen — erst das Gutachten vom 15. Oktober 2024 (Antragsteller FEFANA asbl), gestützt auf dieselben Daten mit einer anderen Trockenmassekorrektur, kam zu einem positiven Ergebnis. - ISO/TS 16099:2025 — Anforderungen an PCR-Verfahren zum Nachweis von Mikroorganismen und Viren im Wasser —
Am 23. Juli 2025 veröffentlichte die ISO die Technische Spezifikation ISO/TS 16099:2025 (Ausgabe 1, 71 Seiten, Komitee ISO/TC 147/SC 4) über die Polymerase-Kettenreaktion (PCR) zum Nachweis und zur Quantifizierung von Mikroorganismen und Viren im Wasser: allgemeine Anforderungen, Qualitätssicherung und Validierung. Sie umfasst quantitative, qualitative, Reverse-Transkriptase- und digitale PCR. - Drei formelle Einwände gegen Haushaltsgerätenormen: EN 60335-2-60:2003 (Whirlwannen) nach niederländischem Einwand von 2014 ab 18. Januar 2027 zurückgezogen, EN 60335-1:2012 ohne Vermutung für einen Teil von Abschnitt 20.2 (Prüfsonde ähnlich Prüfsonde B), EN 60335-2-27:2013 mit Hinweis zu Anmerkungen über Klassifizierungen —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1457 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, entscheidet über drei formelle Einwände nach Artikel 11 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 gegen harmonisierte Normen zur Niederspannungsrichtlinie 2014/35/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2723): der Niederlande gegen EN 60335-2-60:2003, Deutschlands gegen EN 60335-1:2012 und Frankreichs gegen EN 60335-2-27:2013. Die erste Norm zieht er zurück, die beiden anderen belässt er mit Einschränkung. - Küchenmaschinen: Die Kommission veröffentlicht die Fundstelle der EN 60335-2-14:2006 für die Niederspannungsrichtlinie nicht — nach dem Einwand Deutschlands, dass die Prüfvorrichtung zur Kontrolle der Zugänglichkeit von Mixermessern nicht den Maßen des menschlichen Körpers entspricht —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/1464 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, entscheidet über den förmlichen Einwand Deutschlands gegen EN 60335-2-14:2006 (mit den Änderungen A1:2008, A11:2012, A12:2016 und den Berichtigungen AC:2007, A11:2012/AC:2016). Die Kommission stellte fest, dass die Norm die Sicherheitsziele von Anhang I der Richtlinie 2014/35/EU (Nummer 1 Buchstabe c, Nummer 2 Buchstaben a und c, Nummer 3 Buchstabe b) nicht erfüllt, und veröffentlicht ihre Fundstelle daher nicht im Amtsblatt der EU. - Biotin 3a880, 3a880i und 3a880ii bis 7. August 2035 verlängert: Zusatzstoff — potentiometrische Titration nach Ph. Eur. 1073, Futtermittel — RP-HPLC-MS/MS, Wasser — mikrobiologischer Test nach USP; Staubentwicklungspotenzial der 2-%-Zubereitungen bis 9940 mg/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1424 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, verlängert bis zum 7. August 2035 die Zulassung von Biotin (mind. 97 % D-(+)-Biotin) und zwei seiner Zubereitungen mit 2 % und 10 % für alle Tierarten, auch im Tränkwasser, und hebt die Verordnung (EU) 2015/723 auf. Die Zubereitungen erhielten eigene Kennnummern (3a880i, 3a880ii), weil die bisherige Zulassung ihre Zusammensetzung irrtümlich nicht festlegte. Die EFSA hielt Biotin in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2025 weiterhin für sicher; es reizt weder Haut noch Augen, eine Exposition durch Einatmen ist jedoch wahrscheinlich. - Spanisches Origanumöl (Thymbra capitata) 2b454-eo: Carvacrol 60–75 % und Thymol 0–5 % mittels GC-FID (ISO 14717), empfohlen bis 125 mg/kg Futter für Salmoniden — keine Verwendung im Tränkwasser —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1417 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, lässt bis zum 7. August 2035 das ätherische Öl aus den Blütenständen von Thymbra capitata (L.) Cav. — bisher als „Origanumöl“ nach Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassen — als Aromastoff für alle Tierarten zu. Der Antrag auf Verwendung im Tränkwasser wurde abgelehnt, weil die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dort keine Aromastoffe vorsieht. Die EFSA (Gutachten vom 17. September 2024) hielt das Öl in den vorgeschlagenen Mengen für sicher, jedoch für haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend. - Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (4b1711) auf alle Milch- und Zuchtwiederkäuer und -kameliden, junge Mastwiederkäuer und Equiden außer Pferden erweitert: EN 15789 und CEN/TS 15790, für Lämmer Dosis von 3 × 10⁹ auf 1 × 10⁹ KBE/kg gesenkt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1426 der Kommission, veröffentlicht am 18. Juli 2025, lässt bis zum 7. August 2035 eine Zubereitung der Hefe Saccharomyces cerevisiae CNCM I-1077 (aus einer Frucht isoliert; Zulassungsinhaber: Lallemand SAS) als Darmflorastabilisator für Wiederkäuer (außer Lämmern) und Kameliden zur Milcherzeugung oder Zucht, junge Mastwiederkäuer und Mastkälber von Kameliden sowie als Verdaulichkeitsförderer für Equiden außer Pferden zu; in der Verordnung (EU) 2020/149 senkt sie die Mindestdosis für Lämmer. Die EFSA (Gutachten vom 15. Oktober 2024) bestätigte die Sicherheit und übertrug die Wirksamkeit von Kälbern, Mastrindern und Pferden. - Spanisches Salbeiöl (2b413-eo) und Lavendelöl (2b257-eo) im Futter bis 6. August 2035: Leitsubstanzen per GC-FID nach ISO 3526 und ISO 3515; Salbei bis 14 mg/kg wegen Campher, Lavendel von 7 mg/kg (Katzen) bis 39 mg/kg wegen Linalooloxiden —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1403 der Kommission, veröffentlicht am 17. Juli 2025, lässt nach der Neubewertung von noch nach der Richtlinie 70/524/EWG zugelassenen Zusatzstoffen bis zum 6. August 2035 das ätherische Öl aus den Blättern des Spanischen Salbeis und das Öl aus den frischen Blütenständen des Echten Lavendels als Aromastoffe für alle Tierarten zu — nicht im Tränkwasser, weil die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dort keine Aromastoffe vorsieht. Die EFSA stufte beide Öle in zwei Gutachten vom 17. September 2024 als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend ein. - Pfefferminz-, Muskatellersalbei- und Salbeiöl in Futtermitteln: GC-FID-Marker nach ISO 856, Ph. Eur. 1850 und ISO 9909, Pulegon ≤ 1,72 % und Menthofuran ≤ 4,54 % in Pfefferminze, α-Thujon 18–27 % in Salbei —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1400 der Kommission, veröffentlicht am 17. Juli 2025, lässt bis zum 6. August 2035 drei ätherische Öle als Aromastoffe für alle Tierarten zu: Pfefferminzöl (2b282-eo), Muskatellersalbeiöl (2b415-eo) und Salbeiöl (2b414-eo). Die Verwendung im Tränkwasser ist nicht zulässig, weil die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 sie für Aromastoffe nicht vorsieht; auf den Etiketten werden empfohlene Höchstgehalte angegeben. - Teebaumöl in Futtermitteln: Terpinen-4-ol per GC-FID nach ISO 4730, Methyleugenol ≤ 0,01 %, Höchstgehalte von 0,9 mg/kg für Katzen bis 15 mg/kg für Zierfische —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1402 der Kommission, veröffentlicht am 17. Juli 2025, lässt nach Neubewertung bis zum 6. August 2035 das ätherische Öl aus Blättern und Zweigspitzen von Melaleuca alternifolia als Aromastoff für alle Arten zu — mit Höchstgehalten wegen Methyleugenol. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen; Erzeugnisse nach alten Regeln dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verkauft werden, wenn sie vor dem 6. Februar 2026 (Zusatzstoff, Vormischungen), dem 6. August 2026 (Futter für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere) bzw. dem 6. August 2027 (sonstiges Futter) hergestellt wurden. - Futtermittel: flüssiges L-Lysin (mindestens 50 %) aus dem neuen Stamm Corynebacterium glutamicum NRRL B-68248 als 3c320ii zugelassen — nicht zur Verwendung im Tränkwasser; Berichtigung: der Zusatzstoff ist eine Zubereitung, und die Analysemethoden verweisen auf die Verordnung 152/2009 insgesamt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1395 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juli 2025, berichtigt und ändert die Verordnung (EU) 2020/997 über flüssige L-Lysin-Base, L-Lysinsulfat und L-Lysinmonohydrochlorid. Sie fügt den Produktionsstamm C. glutamicum NRRL B-68248 hinzu — unter der eigenen Nummer 3c320ii, weil sein Erzeugnis nicht für Tränkwasser bestimmt ist — auf Grundlage des EFSA-Gutachtens vom 4. Juli 2024, und berichtigt die Zusammensetzung von 3c320, die den Zusatzstoff versehentlich nicht als Zubereitung beschrieb. - Xylanase aus Trichoderma reesei CBS 114044 (4a8i) kehrt für Mastschweine, Legehennen und Nebengeflügel zurück, nachdem die Zulassung 2021 erloschen war: Aktivität in BXU aus Birkenxylan, im Futter — azurinvernetztes Weizenarabinoxylan als Substrat, pH 5,3 und 50 °C —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1386 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juli 2025, lässt bis zum 5. August 2035 eine Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (EC 3.2.1.8) aus dem genetisch veränderten Stamm Trichoderma reesei CBS 114044 (ECONASE XT, Zulassungsinhaber: AB Enzymes Finland Oy) als Verdaulichkeitsförderer für Mastschweine, Legehennen und Nebengeflügelarten zu. Für diese Arten war die Zulassung am 24. November 2021 erloschen, weil der Verlängerungsantrag nicht ein Jahr vor Ablauf gestellt wurde — ein neuer Antrag war nötig. Die EFSA (Gutachten vom 18. September 2024) fand im Produkt weder lebensfähige Zellen noch DNA des Stammes und hielt den Zusatzstoff für sicher; alle Formen gelten als atemwegssensibilisierend. - 3-Phytase aus Komagataella phaffii CECT 13171 (4a50): Aktivität nach EN ISO 30024 im Zusatzstoff, in Vormischungen und Futtermitteln, 500 FTU/kg für Geflügel und Mastschweine, 1000 FTU/kg für Legehennen — Zulassung erst nach einem zweiten EFSA-Gutachten mit Stammidentifizierung per WGS —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1392 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juli 2025, lässt bis zum 5. August 2035 eine Zubereitung aus 3-Phytase (EC 3.1.3.8) aus dem genetisch veränderten Stamm Komagataella phaffii CECT 13171 (Zulassungsinhaber: Fertinagro Biotech S.L.) als Verdaulichkeitsförderer für Mastgeflügel, zur Eiablage oder zur Zucht aufgezogenes Geflügel, Nebengeflügelarten zur Zucht, Legehennen und Mastschweine aller Suidae zu. Im Gutachten vom 27. September 2022 konnte die EFSA weder die Art des Stammes bestätigen noch lebensfähige Zellen im Produkt ausschließen; erst das Gutachten vom 17. September 2024, gestützt auf die Gesamtgenomsequenz und einen neuen Test, stellte den Stamm unter den QPS-Ansatz und hielt den Zusatzstoff für sicher. - Bakteriophagen gegen Salmonella Enteritidis bei Geflügel (Proteon, Łódź): Identifizierung per phagenspezifischer PCR, PFU-Zählung im Doppelagar-Plaquetest — mindestens 6 × 10⁶ PFU/l im Tränkwasser —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1390 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juli 2025, lässt bis zum 5. August 2035 eine Zubereitung aus vier lytischen Bakteriophagen PCM F/00069, PCM F/00070, PCM F/00071 und PCM F/00097 des Unternehmens Proteon Pharmaceuticals aus Łódź als zootechnischen Zusatzstoff zur Verringerung der Umweltkontamination mit Salmonella Enteritidis durch Geflügel zu — nur im Tränkwasser, in einer Mindestdosis von 2 × 10⁶ PFU je Vogel und Tag. Der Zulassungsinhaber muss die Selektion phagenresistenter Salmonella-Varianten überwachen. - Selbstfahrende Labore sammeln zehnmal mehr Daten —
Ein neues Verfahren zur Versuchsführung liefert automatisierten Werkstofflaboren in derselben Zeit mindestens zehnmal mehr Daten, bei geringerem Reagenzienverbrauch. Die nächsten Versuche plant weiterhin ein Mensch. - Riboflavin aus Eremothecium ashbyi als getrocknetes Fermentationsprodukt (≥ 5 %): HPLC-FLD, VDLUFA und EN 14152 — die EFSA verzeichnete in zwei Chargen Dioxine über dem Grenzwert für Futtermittel-Ausgangserzeugnisse und Fumonisin B1 bis 2000 µg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1254 der Kommission, veröffentlicht am 26. Juni 2025, lässt bis zum 16. Juli 2035 Riboflavin (Vitamin B2, 3a827) aus dem nicht genetisch veränderten Stamm Eremothecium ashbyi CCTCCM 2019833 als getrocknetes, inaktiviertes Fermentationsprodukt mit mindestens 5 % Riboflavin und Feuchte ≤ 7 % für alle Tierarten zu. 2021 konnte die EFSA keine Schlussfolgerung zur Sicherheit ziehen; 2024 — nach neuen Genotoxizitätsstudien und einer 90-Tage-Studie — stufte sie den Zusatzstoff als sicher ein. - Lysat aus Willaertia magna als Wirkstoff mit geringem Risiko bis 7. Juli 2040 genehmigt — für die ganze Art, nicht nur den Stamm C2c Maky; der Hersteller muss die Grenzwerte für mikrobielle Kontaminanten nach OECD-Dokument Nr. 65 einhalten, die EFSA-Spezifikation beruht auf qPCR der genomischen DNA des Stammes —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1177 der Kommission, veröffentlicht am 17. Juni 2025, genehmigt Lysat aus Willaertia magna als Wirkstoff mit geringem Risiko in Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum vom 7. Juli 2025 bis 7. Juli 2040 (Teil D des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011, Eintrag 53). Den Antrag stellte AMOEBA SA am 18. Juni 2020 in Österreich; die EFSA-Schlussfolgerungen wurden am 13. Dezember 2024 übermittelt. - Pestizid-RHG: vorläufiger RHG für Chlorpropham in Kartoffeln aus Lagern von 0,35 auf 0,2 mg/kg gesenkt, Methoxyfenozid in Auberginen 0,3 statt 0,6 mg/kg (LC-MS/MS, LOQ 0,01), Fuberidazol, Ipconazol, S-Metolachlor und Triflusulfuron auf Höhe der LOQ in Anhang V verschoben — ab 6. Januar 2026 —
Die Verordnung (EU) 2025/1163 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juni 2025 und anwendbar ab 6. Januar 2026, ändert die Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005: Sie senkt den vorläufigen RHG für Chlorpropham in Kartoffeln, setzt den RHG für Methoxyfenozid in Auberginen auf den von der EFSA vorgeschlagenen Wert (begründete Stellungnahme von 2024) und verschiebt vier Stoffe ohne Genehmigung, CXL oder Einfuhrtoleranzen in Anhang V. Vor dem 6. Januar 2026 in Verkehr gebrachte Erzeugnisse unterliegen den bisherigen Vorschriften. - Chinolin-8-ol (8-Hydroxychinolin) bis 30. Juni 2032 als Substitutionskandidat erneuert: nur Tropfbewässerung in dauerhaften Gewächshäusern, 22 Tage vor der Ernte; EFSA — HPLC-MS/MS mit LOQ 0,01 mg/kg, ADI und ARfD 0,017 mg/kg KG —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission, veröffentlicht am 12. Juni 2025, erneuert vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2032 die Genehmigung des Fungizids und Bakterizids Chinolin-8-ol als Substitutionskandidat, weil die Verordnung (EU) 2017/776 es als reproduktionstoxisch Kategorie 1B eingestuft hat. Laut Rechtsakt ist die Exposition des Menschen unter den auferlegten Bedingungen vernachlässigbar. Die EFSA bewertete in ihrer Schlussfolgerung vom 28. Februar 2024 die Anwendung gegen bodenbürtige Krankheitserreger in Tomaten in dauerhaften Gewächshäusern; die Bewertung der vernachlässigbaren Exposition konnte wegen Datenlücken zu Rückständen nicht abgeschlossen werden. - Zwei neue Aromastoffe in der EU-Liste: Naringenin (FL 16.132) aus Grapefruitschalen, ein Bitterkeitsmaskierer — in 18 Lebensmittelkategorien mit 200–1000 mg/kg, Reinheit ≥ 95 % (HPLC), Racemat; sowie das kühlende FL 16.134 nur in Kaugummi bis 100 mg/kg, Reinheit ≥ 99 % (HPLC-UV bei 257 nm, Diastereomerenverhältnis an chiraler Phase) —
Die Verordnung (EU) 2025/1112 der Kommission, veröffentlicht am 5. Juni 2025, nimmt in Teil A von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 Naringenin (FL 16.132, CAS 480-41-1; Antrag vom 27. Oktober 2021) und 2-Methyl-1-(2-(5-(p-tolyl)-1H-imidazol-2-yl)piperidin-1-yl)butan-1-on (FL 16.134, CAS 2413115-68-9; Antrag vom 30. Juni 2016) auf. In Gutachten vom 20. und 21. März 2024 sah die EFSA bei den beantragten Verwendungen keine Sicherheitsbedenken — bei Naringenin auch hinsichtlich Genotoxizität und Wechselwirkung mit Arzneimitteln, bei FL 16.134 auch zusammen mit der Exposition aus Zahnpasta und Mundspülung. - Tierarzneimittelrückstände: „chemischen Stoffen unähnliche“ biologische Stoffe (Zellen, Organismen) bewertet die EMA nun im Hinblick auf die Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“ nach Artikel 14 der Verordnung 470/2009; bisher kamen sie auf eine Liste der Agentur, außerhalb von Tabelle 1 der Verordnung 37/2010 —
Die Verordnung (EU) 2025/1101 der Kommission, veröffentlicht am 4. Juni 2025, ändert Abschnitt I.7 des Anhangs I der Verordnung (EU) 2018/782 über die methodischen Grundsätze für die Bewertung von Rückstandshöchstmengen (MRL). Bei der Bewertung eines chemischen Stoffen unähnlichen biologischen Stoffs stellt die Europäische Arzneimittel-Agentur nun fest, ob die Einstufung „keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“ nach Artikel 14 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 470/2009 angemessen ist — und nicht nur, ob eine vollständige MRL-Bewertung nötig ist. - Ketoprofen bei Wiederkäuern, Schweinen und Equiden: Ende des Status „Keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“ — 50 µg/kg in Muskel und Niere, 20 µg/kg in Milch; HPLC-UV mit LOQ 50 µg/kg reicht nicht mehr —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1105 der Kommission, veröffentlicht am 4. Juni 2025, ersetzt in Tabelle 1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 die Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“ durch zahlenmäßige Rückstandshöchstmengen für Ketoprofen bei allen Wiederkäuern, Schweinen und Equiden. Grundlage ist die Empfehlung der Europäischen Arzneimittel-Agentur vom 7. November 2024 nach einer Überprüfung, die die Kommission im März 2023 angefordert hatte. - Flufenacet nicht erneuert: Zulassungen bis 10. Dezember 2025 widerrufen, Aufbrauchfrist bis 10. Dezember 2026; Metabolit TFA über 10 µg/l im Grundwasser in allen 9 FOCUS-Szenarien bei 160–240 g/ha, endokrine Wirkung auf die Schilddrüse; EFSA — HPLC-MS/MS mit LOQ 0,01 mg/kg in Pflanzen und 0,05 µg/l in Wasser —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/910 der Kommission, veröffentlicht am 21. Mai 2025, erneuert die Genehmigung des in Wintergetreide eingesetzten Herbizids Flufenacet nicht. Die Kommission stützt sich auf die EFSA-Schlussfolgerungen vom 29. August 2024: Flufenacet erfüllt die Kriterien eines endokrinen Disruptors (Schilddrüse) beim Menschen und bei Nichtzielorganismen, und sein Metabolit Trifluoressigsäure (TFA) kann das Grundwasser in allen Szenarien weit über 0,1 µg/l belasten. Die Mitgliedstaaten widerrufen die Zulassungen bis 10. Dezember 2025, die Aufbrauchfrist endet spätestens am 10. Dezember 2026. - Persönliche Schutzausrüstung: EN 17487:2024 (mit Permethrin behandelte Kleidung gegen Zeckenstiche) und vier Teile der EN 14404:2024 (Knieschutz) im Verzeichnis; EN 352-2:2020+A1:2024 (Gehörschutzstöpsel) ohne Vermutung hinsichtlich eines Etiketts mit dem Dämmwert —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/895 der Kommission, veröffentlicht am 16. Mai 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941) fünf neue und vier geänderte Normen auf, zwei davon mit einem Hinweis, der die Konformitätsvermutung begrenzt, sowie EN 50365:2023 über elektrisch isolierende Helme mit der Berichtigung AC:2024-09. Die Streichung von vier alten Zeilen gilt ab 16. November 2026. - RED: 20 ETSI-Normen im Verzeichnis, 9 mit Einschränkungen — u. a. EN 303 687 (RLAN 6 GHz: Schmalbandgeräte und Prüfung B.7.2 nach nicht offengelegter IEEE-Spezifikation) und EN 301 406-2 (DECT-2020 NR); EN 301 893 V2.1.1 (RLAN 5 GHz) bis 15. Mai 2028, EN 303 098 (persönliche AIS-Ortungsgeräte) zurückgezogen —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/893 der Kommission, veröffentlicht am 15. Mai 2025, nimmt 20 ETSI-Normen — 11 ohne und 9 mit Einschränkungen — in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/53/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191) auf, ändert die Einschränkungen von drei EMV-Normen und zieht EN 303 098 V2.2.1 zurück. Die alten Fassungen streicht er ab 15. November 2026, EN 301 893 V2.1.1 ab 15. Mai 2028. - Elementares Eisen als Wirkstoff mit geringem Risiko bis 26. Mai 2040 genehmigt: ≥ 989 g/kg Gesamteisen, Arsen ≤ 0,003, Quecksilber ≤ 0,001 und Blei ≤ 0,01 g/kg; EFSA: keine spezifische Methode für elementares Eisen, daher bezieht sich die Reinheit auf Gesamteisen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/845 der Kommission, veröffentlicht am 6. Mai 2025, genehmigt elementares Eisen (CAS-Nr. 7439-89-6) als Wirkstoff mit geringem Risiko in Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum vom 26. Mai 2025 bis 26. Mai 2040 und nimmt es als Eintrag 52 in Teil D des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 auf. Grundlage sind die EFSA-Schlussfolgerungen vom 2. Oktober 2024. - Lenacil bis 30. Juni 2040 erneuert und von der Liste der Substitutionskandidaten gestrichen; EFSA — DFG S19 mit HPLC-MS/MS (LOQ 0,01 mg/kg), Luftmethode nach Senkung des AOEL nicht mehr empfindlich genug, Metabolit IN-KF313 im Grundwasser bis 0,214 µg/L —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/833 der Kommission, veröffentlicht am 6. Mai 2025, erneuert vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2040 die Genehmigung des Herbizids Lenacil (repräsentative Anwendungen: Zucker- und Futterrüben). Lenacil stand als persistent und toxisch auf der Liste der Substitutionskandidaten; die Bewertung ergab, dass es die Kriterien für Bioakkumulation und Toxizität aus Anhang II nicht erfüllt, daher wurde es aus der Verordnung (EU) 2015/408 gestrichen. Grundlage ist die EFSA-Schlussfolgerung vom 11. Juni 2024, nach der Lenacil keine endokrinschädlichen Eigenschaften hat. - Carbonate in Futtermitteln: die amtliche Methode kehrt ein Jahr nach ihrer Streichung in die Verordnung 152/2009 zurück — Zersetzung mit Salzsäure (1,10 g/ml), Messung des CO₂-Volumens mit dem Scheibler-Dietrich-Apparat oder einem Calcimeter, Ergebnis als Calciumcarbonat gegenüber 0,5 g reinem CaCO₃; Einwaage 0,5 g, 1 g oder 2–3 g —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/782 der Kommission, veröffentlicht am 24. April 2025, fügt Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 den Teil P — Bestimmung von Carbonaten in Futtermitteln — hinzu. Dieselbe Methode hatte die Durchführungsverordnung 2024/771 gestrichen, weil das EU-Futtermittelrecht hierfür keine Konformitätskontrolle mehr verlange. Die Kommission führt sie wieder ein, weil Carbonate im zugelassenen Futtermittelzusatzstoff Lanthancarbonat-Octahydrat quantifiziert werden müssen und der Katalog der Einzelfuttermittel (Verordnung Nr. 68/2013) für bestimmte Einzelfuttermittel die Angabe von Calciumcarbonat vorschreibt. - L-Valin aus Escherichia coli CGMCC 22721 (3c374): mindestens 98 % TM, Bestimmung mit IEC-VIS, Feuchte auf dem Etikett statt eines Grenzwerts, Verluste in der Vormischung bis 15 % nach 6 Monaten, Endotoxine — 100 EU pro Arbeitstag bei einer Schwelle von 900 EU —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/756 der Kommission, veröffentlicht am 22. April 2025, lässt bis 12. Mai 2035 L-Valin, hergestellt mit genetisch verändertem E. coli CGMCC 22721 (ein K-12-Derivat), als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten in Futtermitteln und im Tränkwasser zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 18. September 2024 (Antragsteller: Eppen Europe SAS), das die EFSA am 11. Oktober 2024 vorübergehend zurückzog und am 26. Oktober 2024 mit Korrekturen neu veröffentlichte. - L-Tyrosin aus der Hydrolyse von Geflügelfederkeratin (3c401) bis 12. Mai 2035 für alle Arten verlängert: mind. 95 %, im Zusatzstoff spezifische Drehung und Titration nach Ph. Eur. 1161, in Vormischungen und Futtermitteln IEC-VIS nach Verordnung 152/2009; EFSA — Staubentwicklungspotenzial bis 8417 mg/m³, die Hälfte des Partikelvolumens unter 10 µm —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/752 der Kommission, veröffentlicht am 22. April 2025, verlängert die Zulassung von L-Tyrosin als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff der Gruppe Aminosäuren für alle Tierarten um 10 Jahre und hebt die Verordnung (EU) Nr. 101/2014 auf. Laut EFSA-Gutachten vom 4. Juni 2024 bleibt der Zusatzstoff für Tiere, Verbraucher und Umwelt sicher; er reizt Haut und Augen nicht, die EFSA konnte jedoch nicht feststellen, ob er hautsensibilisierend ist, und eine Exposition durch Einatmen ist wahrscheinlich. Das EU-Referenzlabor hielt seine frühere Bewertung der Methoden für weiterhin gültig, daher wurde kein neuer Bericht erstellt. Eine Berichtigung vom 27. April 2026 erschien nur in der portugiesischen Fassung. - Silierzusatzstoffe: Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 (1k21903) für alle Tierarten zugelassen — mindestens 1×10¹¹ KBE/g, Dosis 1×10⁸ KBE/kg leicht und mittelschwer silierbares Grünfutter; Zählung auf MRS-Agar (EN 15787), Identifizierung mit ERIC-PCR, Sequenzierung oder PFGE —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/720 der Kommission, veröffentlicht am 16. April 2025, lässt bis 6. Mai 2035 eine Zubereitung von Lentilactobacillus buchneri DSM 32651 als technologischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Silierzusatzstoffe für alle Tierarten zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 18. September 2024: Der Stamm ist sicher für Tiere, Verbraucher und Umwelt und kann in einer Dosis von mindestens 1×10⁸ KBE/kg Frischmaterial die aerobe Stabilität von Silage aus Material mit 28 % bis 45 % Trockenmasse verbessern. - Natrium- (1i535) und Kaliumferrocyanid (1i536) in Futtersalz bis 4. Mai 2035 zugelassen: 80 mg Ferrocyanid-Ion/kg NaCl u. a. für Puten, Schweine und Wiederkäuer, 60 mg für alle anderen Arten; Bestimmung mittels Spektrophotometrie bei 700 nm, Charakterisierung nach JECFA-Monographie —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/708 der Kommission, veröffentlicht am 14. April 2025, lässt nach einer Neubewertung Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als technologische Zusatzstoffe (Trennmittel) für alle Tierarten zu — ausschließlich in Natriumchlorid — und hebt die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 auf, die sie unbefristet zugelassen hatte. In Gutachten vom 21. März 2023 und 4. Juni 2024 hielt die EFSA sie für sicher für Tiere, Verbraucher und Umwelt; zunächst konnte sie keine Schlussfolgerung zu Masthühnern und anderen Arten ziehen, was ein Grenzwert von 60 mg/kg Salz löste. Zusatzstoff und Vormischungen, die vor dem 4. November 2025 gekennzeichnet wurden, Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vor dem 4. Mai 2026 und für andere Tiere vor dem 4. Mai 2027 dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden. - Xylanase und Glucanase aus Trichoderma reesei MUCL 49755/49754 (4a9) für Schweine, Geflügel und Puten verlängert und für Saugferkel zugelassen; EFSA: keine Daten zur Konformität der Formulierung mit Träger Calciumcarbonat + Sepiolith, Staubbildungsvermögen bis 14 325 mg/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/711 der Kommission, veröffentlicht am 11. April 2025, verlängert die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (T. reesei MUCL 49755) und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase (T. reesei MUCL 49754) als zootechnischer Verdaulichkeitsförderer für abgesetzte Ferkel, Legehennen und Geflügelarten von geringer wirtschaftlicher Bedeutung, Mastschweine aller Suidae und Masttruthühner, lässt sie für Saugferkel zu und hebt drei frühere Verordnungen auf. Grundlage sind drei EFSA-Gutachten von 2024. - Indigocarmin (2a132) als Farbstoff in Futtermitteln für Katzen und Hunde bis 250 mg/kg und für Zierfische bis 1000 mg/kg, gültig bis 1. Mai 2035: Gesamtfarbstoffe ≥ 85 %, Blei ≤ 2 mg/kg; im Zusatzstoff Spektrophotometrie bei 610 nm, im Futtermittel LC-MS/MS —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/714 der Kommission, veröffentlicht am 11. April 2025, lässt nach einer Neubewertung Indigocarmin als sensorischen Zusatzstoff der Gruppe Farbstoffe für Katzen, Hunde und Zierfische zu; zuvor war es nach der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassen (für Zierfische unter dem Namen „Indigotin“). Die Kommission stützt sich auf die EFSA-Gutachten vom 28. April 2015 und 27. Juni 2024: Indigocarmin mit einer Reinheit von mindestens 85 % Farbstoff ist bis 250 mg/kg Alleinfuttermittel für Katzen und Hunde und bis 1000 mg/kg für Zierfische sicher. Eine Berichtigung vom 27. April 2026 erschien nur in der portugiesischen Fassung. - Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (FCC-3204) in Proteinerzeugnissen (ohne Milchanaloga) bis 1 g DHA/100 g zugelassen — nur für Fermentalg bis 30. April 2030; Spezifikation unverändert: DHA ≥ 32 %, Peroxidzahl ≤ 5,0 meq/kg, Anisidinzahl ≤ 10; EFSA — keine lebensfähigen Zellen, in extrudierter Sojamasse niedrigere Oxidationsmarker als in der Kontrolle —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/688 der Kommission, veröffentlicht am 10. April 2025, erweitert die Verwendungsbedingungen des neuartigen Lebensmittels „Öl aus Schizochytrium sp. (FCC-3204)“, zugelassen 2021 (Verordnung 2021/1326), auf Proteinerzeugnisse ausgenommen Milchanaloga, für die allgemeine Bevölkerung. Den Antrag stellte das französische Unternehmen Fermentalg (Libourne) — laut Rechtsakt am 23. Dezember 2023, laut EFSA-Gutachten am 22. Juni 2023. Die EFSA nahm ihr Gutachten am 24. September 2024 an: das neuartige Lebensmittel ist bei der neuen Verwendung sicher. - Pilzpulver mit Vitamin D2 (Luxidum) als neuartiges Lebensmittel zugelassen: 245–460 µg D2/g nach UV-Bestrahlung, bis 15 µg/Tag in Nahrungsergänzungsmitteln; EFSA — Vitamin D2 mittels LC-MS/MS, Photoisomere mittels GC-MS (Vitamin D4 5,5 µg/g, Tachysterol 21,2 µg/g), nach 37 Monaten 31 % weniger D2 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/691 der Kommission, veröffentlicht am 10. April 2025, nimmt Pilzpulver aus Champignons (Agaricus bisporus) mit Vitamin D2 in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf, hergestellt durch kontrollierte UV-Bestrahlung, die Ergosterol in Vitamin D2 umwandelt; die Ausschließlichkeit liegt bis 30. April 2030 bei Luxidum GmbH (Deutschland). Zugelassen ist es in über einem Dutzend Lebensmittelkategorien, in Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke (ohne Säuglinge) und in Nahrungsergänzungsmitteln (ohne Säuglinge und Kleinkinder). Die EFSA hielt es in ihrem Gutachten vom 30. April 2024 für sicher: die kombinierte Vitamin-D-Aufnahme bleibt unter den Höchstmengen von 50 und 100 µg/Tag. - Neuartiges Lebensmittel: erweiterte Spezifikation für Pulver aus teilentölten Rapssamen — Protein ab 28 % (bisher 33 %), Fett ab 10 % (bisher 14 %), Feuchte unter 11 % (bisher 7 %), Asche unter 8 % ohne Untergrenze; ein neues Verfahren mit Milchsäurebakterien-Fermentation ohne EFSA-Bewertung —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/682 der Kommission, veröffentlicht am 9. April 2025, ersetzt in Tabelle 2 der Unionsliste neuartiger Lebensmittel (Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470) die Spezifikation für „Pulver aus teilentölten Samen von Brassica rapa L. und Brassica napus L.“, zugelassen mit der Durchführungsverordnung (EU) 2021/120. Den Antrag vom 19. Oktober 2023 stellte Ferm Food ApS; die Kommission hielt die Änderungen für ohne Einfluss auf die 2020 von der EFSA bewertete Sicherheit und forderte keine neue Bewertung an. - L-Arginin aus Escherichia coli CGMCC 7.401 (3c366): Bestimmung mit IEC-VIS, Verluste von 17–33 % in der Vormischung nach 6 Monaten, Pelletieren bei 76 °C kostet 10–16 %, Verteilung im Futter nach Abzug des Hintergrunds — VK 56 %, Citrinin im Zusatzstoff 27–419 μg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/634 der Kommission, veröffentlicht am 2. April 2025, lässt bis 22. April 2035 L-Arginin, hergestellt mit genetisch verändertem E. coli CGMCC 7.401 (ein K-12-Derivat), als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten in Futtermitteln und im Tränkwasser zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 18. September 2024 (Antragsteller: Eppen Europe SAS). In den Erwägungsgründen 2–5 der polnischen Fassung steht der Stoff 9-mal in der Schreibweise „L-arganina“, im Titel und im Anhang als L-arginina; die englische Fassung schreibt durchgehend L-arginine. - ATEX: EN 14983:2024 (Geräte und Schutzsysteme für die Grubengasabsaugung in untertägigen Bergwerken) im Verzeichnis harmonisierter Normen; die Konformitätsvermutung aus der Ausgabe 2007 ist am 1. Oktober 2026 erloschen —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/597 der Kommission, veröffentlicht am 1. April 2025, nimmt in das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/34/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/1668) die Norm EN 14983:2024 „Explosionsschutz in untertägigen Bergwerken – Geräte und Schutzsysteme für die Grubengasabsaugung“ als Zeile 42a auf. Zeile 42 mit der Ausgabe EN 14983:2007 streicht er ab 1. Oktober 2026. - Drei ätherische Öle bis 21. April 2035 in Futtermitteln zugelassen: Geranienöl (2b324-eo, Marker Citronellol, GC-FID nach ISO 4731, empfohlen 5 mg/kg), Eukalyptusöl (2b185-eo, 1,8-Cineol 70–87 %, ISO 770, Methyleugenol ≤ 0,005 %, 10–75 mg/kg) und Lemongrasöl (2b38-eo, Neral und Geranial, ISO 4718, Methyleugenol mit Elemicin ≤ 0,01 %, 33–125 mg/kg); nicht im Tränkwasser —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/630 der Kommission, veröffentlicht am 1. April 2025, lässt als sensorische Zusatzstoffe (Aromastoffe) für alle Tierarten drei Öle zu, die bisher auf Grundlage der Richtlinie 70/524/EWG verwendet wurden. Der Antragsteller wollte auch die Verwendung im Tränkwasser, doch die Verordnung 1831/2003 erlaubt keine Zulassung von Aromastoffen für Wasser. Die EFSA (Gutachten vom 4. Juli 2023) hielt die Öle bei bestimmten Konzentrationen für sicher, für Verbraucher und Umwelt; alle drei sind als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend anzusehen. - Kühlgeräte mit Direktverkaufsfunktion: Norm EN 16838:2024 (Kühlvitrinen und „Pozzetto“ für handwerklich hergestelltes Speiseeis — Klassifizierung, Anforderungen und Prüfung des Energieverbrauchs) harmonisiert sowohl für die Energiekennzeichnung 2019/2018 als auch für das Ökodesign 2019/2024 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/533 der Kommission, veröffentlicht am 26. März 2025 und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, veröffentlicht im Amtsblatt die Fundstelle der Norm EN 16838:2024 „Kühlvitrinen und Pozzetto für Speiseeis — Klassifizierung, Anforderungen, Leistung und Prüfung des Energieverbrauchs“ — in Anhang I für die Delegierte Verordnung (EU) 2019/2018 (Energiekennzeichnung) und in Anhang II für die Verordnung (EU) 2019/2024 (Ökodesign). CEN erarbeitete sie auf den Normungsauftrag C(2022) 2764 der Kommission vom 2. Mai 2022 (M/582). - Elektromagnetische Verträglichkeit: litauische Regulierungsbehörde für Kommunikation (Vilnius) als Unionsprüfeinrichtung für EMV in der Marktüberwachung benannt — aus einem Aufruf, der auch Bauprodukte und Emissionen nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen umfasste; Überprüfung bis 14. April 2030 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/526 der Kommission, veröffentlicht am 25. März 2025, benennt nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (Mortos str. 14, Vilnius) als Unionsprüfeinrichtung für elektromagnetische Verträglichkeit. Litauen bewarb sich auf den Aufruf zur Interessenbekundung CFEI/GRO/IMA/25/2711/14318; der Antrag wurde nach den Bedingungen des Aufrufs bewertet. - Trichinen in Schweinefleisch: lumiVAST Trichinella (Chemilumineszenz-Immunoassay) als gleichwertige Methode zugelassen, Referenzmethode ISO 18743:2015/Amd1:2023; Probe vom Zwerchfellpfeiler mindestens 1 g, von Zuchtsauen und Ebern 2 g, von Fleischteilstücken 5 g; in der EURL-Validierung 50 von 50 Proben richtig —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/506 der Kommission, veröffentlicht am 20. März 2025, tritt am 9. April 2025 in Kraft und ändert Anhang I der Verordnung 2015/1375 über amtliche Kontrollen auf Trichinen in Fleisch. Referenzmethode ist nun die Norm in der Fassung ISO 18743:2015/Amd1:2023, der Rechtsakt legt selbst die Probengewichte bei Hausschweinen fest (die Norm nennt sie nicht) und ergänzt die gleichwertigen Methoden um Teil F — automatisierter Trichinennachweis mit dem Test lumiVAST Trichinella, nur für Fleisch von Hausschweinen. - Hefe Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 (4b1702) für Mastrinder bis 16. März 2035 zugelassen: mindestens 5 × 10⁹ KBE/g Zusatzstoff, 4 × 10⁹ KBE/kg Futter, Zählung nach EN 15789, PCR-Identifizierung nach CEN/TS 15790; die EFSA extrapolierte die Wirksamkeit von Milchkühen und Kälbern, gestützt durch eine von fünf neuen Studien —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/364 der Kommission, veröffentlicht am 24. Februar 2025, lässt die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae CNCM I-4407 (früher NCYC Sc 47, Inhaber S.I. Lesaffre) als zootechnischen Zusatzstoff — Darmflorastabilisator — für Mastrinder zu, im Rahmen der Neubewertung eines 2003 nach der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassenen Zusatzstoffs. Sie hebt Artikel 1 und Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 316/2003 auf. - Pyrotechnische Gegenstände: Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 ohne harmonisierte Norm — die Kommission zog EN 15947:2015 (Teile 1–5) zurück und veröffentlichte EN 15947:2022 nicht, da sie dem Auftrag nicht entspricht; 16 Normen bleiben gelistet (Fahrzeug-, Bühnen-, F4-Pyrotechnik), Terminologieteile entfallen —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission, veröffentlicht am 24. Februar 2025 und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, legt ein neues vollständiges Verzeichnis harmonisierter Normen für die Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände fest und hebt die Mitteilung 2017/C 149/01 auf. Die in Anhang II genannten Fundstellen des früheren Verzeichnisses — darunter die gesamte Reihe EN 15947:2015 für Feuerwerk F1–F3 — galten nur noch bis 24. März 2025. - Drei neue Silierstämme für alle Arten: Lactococcus lactis DSM 34262 (1k2084), Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271 (1k20763) und Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345 (1k21801), mindestens 1 × 10⁸ KBE/kg Frischmaterial; Zählung auf MRS-Agar (ISO 15214 oder EN 15787), Identifizierung per PFGE (CEN/TS 17697) oder DNA-Sequenzierung; PEG 4000 bis 0,025 mg/kg Silage —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/359 der Kommission, veröffentlicht am 24. Februar 2025, lässt die Zubereitung aus Lactococcus lactis DSM 34262 als technologischen Zusatzstoff (Silierzusatzstoffe) für alle Tierarten bis 16. März 2035 zu. Wie zwei am 13. Februar 2025 veröffentlichte Rechtsakte — 2025/273 (Lactiplantibacillus plantarum DSM 34271) und 2025/277 (Loigolactobacillus coryniformis DSM 34345, beide bis 5. März 2035) — stützt sie sich auf EFSA-Gutachten vom 26. Juni 2024: QPS-Arten, Identität festgestellt, keine bedenklichen erworbenen Antibiotikaresistenzgene. - Hefe Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 (Biosprint®, 4b1710) für Mastrinder bis 10. März 2035 verlängert: ≥ 1 × 10⁹ KBE/g, 4 × 10⁹ KBE/kg Futter, EN 15789 und PCR; EFSA: 54 Chargen im Mittel 1,74–1,75 × 10¹⁰ KBE/g, Quecksilber 27,1 mg/kg in einer Charge —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/314 der Kommission, veröffentlicht am 18. Februar 2025, verlängert die Zulassung der Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae MUCL 39885 (Inhaber Prosol SPA) als zootechnischer Zusatzstoff — Darmflorastabilisator — für Mastrinder und hebt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1059/2013 auf. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 13. März 2024 (e8720). - Lanthancarbonat-Octahydrat (4d23) für erwachsene Hunde bis 10. März 2035 zugelassen: 1500–7500 mg/kg Futter zur Verringerung der Phosphorausscheidung über den Harn; Lanthan mittels ICP-AES, Carbonat nach der EU-Methode der Verordnung (EG) Nr. 152/2009 —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/313 der Kommission, veröffentlicht am 18. Februar 2025, lässt Lanthancarbonat-Octahydrat (Zulassungsinhaber: Porus GmbH) als zootechnischen Zusatzstoff der Gruppe „sonstige zootechnische Zusatzstoffe“ — Verringerung der Phosphorausscheidung über den Harn — für Hunde zu, nur für erwachsene. Derselbe Zusatzstoff war bereits für Katzen zugelassen. Die EFSA hielt ihn in ihrem Gutachten vom 13. März 2024 für erwachsene Hunde bis 7500 mg/kg für sicher und ab 1500 mg/kg für wirksam bei der Verringerung der Phosphorbioverfügbarkeit; das Referenzlabor hielt die frühere Methodenbewertung für Katzen weiterhin für gültig. - Persönliche Schutzausrüstung: EN 352-6, -8, -9 und -10 in der Fassung +A1:2024 (Gehörschützer mit sicherheitsrelevantem Audio-Eingang und für Unterhaltungsaudio) sowie EN 813:2024 (Sitzgurte) im Verzeichnis harmonisierter Normen; EN 175:1997 entfällt ab 11. November 2025, die alten Fassungen ab 14. August 2026 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/286 der Kommission, veröffentlicht am 14. Februar 2025, ändert das Verzeichnis harmonisierter Normen zur Verordnung (EU) 2016/425 über persönliche Schutzausrüstungen (Durchführungsbeschluss (EU) 2023/941). Er fügt vier Teile der EN 352 mit der Änderung A1:2024 und EN 813:2024 hinzu und streicht deren vorherige Fassungen sowie EN 175:1997 für Augen- und Gesichtsschutz beim Schweißen, die CEN zurückgezogen und durch EN ISO 16321-2:2021 ersetzt hat. - L-Cystin aus der Hydrolyse von Geflügelfederkeratin (3c391) — Zulassung bis 5. März 2035 verlängert; ≥ 98,5 %, Bestimmung mit IEC-VIS/FLD, Spezifikation der Verunreinigungen nach der Ph.-Eur.-Monografie von 2019, Schutz nur noch der Atemwege —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/272 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2025, verlängert die Zulassung von L-Cystin als ernährungsphysiologischer Zusatzstoff (Aminosäuren) für alle Tierarten und hebt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1006/2013 auf, die es für 10 Jahre zugelassen hatte. Grundlage sind das EFSA-Gutachten vom 18. April 2024 (e8800) und ein aktualisierter Bericht des Referenzlabors zu den Analysemethoden. - Gewürznelkentinktur (2b188-t) als Aromastoff in Futtermitteln bis 5. März 2035: 50 mg/kg für alle Arten außer Equiden und 200 mg/kg für Equiden, nicht im Tränkwasser; GC-FID für Eugenol, Methyleugenol (≤ 0,00022 %) und Estragol (≤ 0,00009 %), Polyphenole spektrophotometrisch —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/276 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2025, lässt nach einer Neubewertung eine Tinktur aus getrockneten Blütenknospen der Gewürznelke (Syzygium aromaticum) als sensorischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu; zuvor war sie nach der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen, da die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dies für Aromastoffe nicht vorsieht. Die Kommission stützt sich auf das EFSA-Gutachten vom 17. April 2024 und legt wegen Methyleugenol und Estragol Höchstgehalte im Futter fest. - Texas-Zedernholzöl aus Juniperus deppeana (2b91722-eo) als Aromastoff in Futtermitteln bis 5. März 2035: cis-Thujopsen 25–35 %, bestimmt mit GC-FID (ISO 4725), (+)-Cedrol ≥ 20 %, α-Cedren 15–25 %, β-Cedren 3–8 %; empfohlene Höchstgehalte von 4 mg/kg für Katzen bis 15 mg/kg u. a. für Hunde, Pferde und Fische —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/278 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2025, lässt nach einer Neubewertung das ätherische Öl aus dem Holz des Mexikanischen Wacholders (Juniperus deppeana, Synonym J. mexicana) als sensorischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu; zuvor war es nach der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. Die Kommission stützt sich auf das EFSA-Gutachten vom 18. April 2024 und ist der Auffassung, dass Sicherheitsgründe keine Höchstgehalte erfordern — auf dem Etikett werden empfohlene Höchstgehalte für die einzelnen Arten angegeben. - Cajeputöl aus Melaleuca cajuputi und M. leucadendra (2b276-eo) als Aromastoff in Futtermitteln bis 5. März 2035: 1,8-Cineol 50–70 %, bestimmt mit GC-FID (ISO 11024), α-Terpineol 4–12 %, d-Limonen 3–9 %, sowie Methyleugenol, Estragol und Safrol ≤ 0,01 mg/kg (Nachweisgrenze der GC-MS bei der EFSA); empfohlene Höchstgehalte von 5 mg/kg für Katzen bis 78 mg/kg für Kälber —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/279 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2025, lässt nach einer Neubewertung das ätherische Öl aus den Blättern von Melaleuca cajuputi und Melaleuca leucadendra als sensorischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu; zuvor war es nach der Richtlinie 70/524/EWG zugelassen. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. Die Kommission stützt sich auf das EFSA-Gutachten vom 13. März 2024 und legt keine Höchstgehalte fest — auf dem Etikett werden empfohlene Höchstgehalte für die einzelnen Arten angegeben. Die EFSA stellte klar, dass ihre Schlussfolgerungen nur für Öl gelten, in dem Methyleugenol, Estragol und Safrol nicht nachgewiesen werden. - Propylgallat (1b310) als Antioxidationsmittel in Futtermitteln für alle Arten bis 5. März 2035: im Zusatzstoff Spektrophotometrie bei 275 nm (Ph. Eur. 1039), in Vormischungen und Futtermitteln RP-HPLC-UV-DAD bei 285 nm (LOQ 6 mg/kg); Höchstgehalte von 15 mg/kg für Masthühner bis 100 mg/kg für Zierfische, keine Verwendung im Tränkwasser —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/281 der Kommission, veröffentlicht am 13. Februar 2025, lässt nach einer Neubewertung Propylgallat als technologischen Zusatzstoff der Gruppe Antioxidationsmittel für alle Tierarten zu; zuvor war es nach der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassen. Der Antrag auf Verwendung im Tränkwasser wurde nicht berücksichtigt, da die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dies für technologische Zusatzstoffe nicht vorsieht. 2020 konnte die EFSA die Sicherheit für Katzen und Verbraucher nicht bewerten; in ihrem Gutachten von 2024 hielt sie 71 mg/kg für Katzen und den Zusatzstoff für Verbraucher für sicher. Eine Berichtigung vom 27. November 2025 ergänzte das Ablaufdatum der Zulassung: 5. März 2035. - Die neue Spezifikation für Wasserstoffqualität erfasst Verbrennungsmotoren —
Die Norm zur Wasserstoffqualität liegt in zweiter Ausgabe vor, mit Güteklassen für Verbrennungsmotoren — für Fahrzeuge und stationäre Anlagen — neben den Anforderungen für Brennstoffzellen. In einem Ringversuch hielten nur drei von dreizehn Laboratorien die zulässigen Abweichungen ein. - Schweineschlachtkörper-Klassifizierung in Tschechien: sieben Verfahren für Schlachtkörper von 60–120 kg — neues FOM II, aktualisierte Formeln für ZP, das Ultraschallgerät IS-D-05 und das Nadelgerät IS-D-15; manuelles ZP-Verfahren nur in Schlachthöfen mit bis zu 200 Schweinen pro Woche —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/241 der Kommission, veröffentlicht am 10. Februar 2025, lässt in Tschechien sieben Verfahren zur Bewertung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern zu und hebt die Entscheidung 2005/1/EG auf, die sechs zugelassen hatte. Neu ist Fat-O-Meater II (FOM II); für das Zwei-Punkte-Messverfahren, Ultra-sound IS-D-05 und Needle IS-D-15 wurden aktualisierte Formeln genehmigt, FOM, HGP 4 und Ultra FOM 300 bleiben. Alle Formeln gelten für Schlachtkörper von 60 bis 120 kg. - Fenbuconazol und Penconazol — RHG nach Bestätigungsdaten, ab 24. August 2025: Fenbuconazol in Trauben von 1,5 auf 0,01 mg/kg (keine Daten zu Triazol-Derivat-Metaboliten, TDM), in Tee 30 mg/kg aus dem Codex, in Milch 0,01 statt 0,05; Penconazol in Kernobst 0,3 statt 0,15, in Himbeeren und Brombeeren 0,4 statt 0,1 —
Die Verordnung (EU) 2025/195 der Kommission, veröffentlicht am 4. Februar 2025, ersetzt die Spalten für Fenbuconazol und Penconazol in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Sie schließt die RHG-Überprüfungen von 2017–2018 ab: 2019 hatte die Kommission einen Teil der Werte vorläufig mit Fußnoten zu fehlenden Daten festgesetzt; nun werden die Bestätigungsdaten (EFSA 2023) bewertet — wo sie fehlen, sinken die RHG auf die Bestimmungsgrenze, und alle Fußnoten zu fehlenden Daten entfallen. Die neuen Werte gelten ab 24. August 2025. - Xylanase, Subtilisin und Alpha-Amylase (Avizyme® 1505, 4a10) erneuert und auf das gesamte Geflügel erweitert: drei kolorimetrische Methoden mit azurinvernetzten Substraten, für Mastputen Dosis von 300/4 000/400 auf 187,5/2 500/250 U/kg gesenkt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/193 der Kommission, veröffentlicht am 3. Februar 2025, erneuert bis 23. Februar 2035 die Zulassung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase (Trichoderma reesei CBS 143953), Subtilisin (Bacillus subtilis CBS 143946) und Alpha-Amylase (Bacillus amyloliquefaciens CBS 143954) für Masthühner, Mastputen, Enten und Legehennen, lässt sie für das übrige Geflügel zu (Inhaber Genencor International B.V.) und hebt die Verordnungen (EG) Nr. 1087/2009 und (EU) Nr. 389/2011 auf. - L-Tryptophan aus Escherichia coli CGMCC 7.460 (3c442): HPLC-FLD nach EN ISO 13904, EBT höchstens 10 mg/kg, Staubungspotenzial bis 12,9 g/m³ — die EFSA errechnete 2 150 IU Endotoxine pro Arbeitstag bei einer Schwelle von 900 IU, der Rechtsakt begrenzt die Exposition auf 1 600 IU/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/188 der Kommission, veröffentlicht am 3. Februar 2025, lässt bis 23. Februar 2035 L-Tryptophan, hergestellt mit dem nicht genetisch veränderten Stamm E. coli CGMCC 7.460 (ein K-12-Derivat), als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten in Futtermitteln und im Tränkwasser zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 12. März 2024 (Antragsteller: Kempex Holland B.V.). - Nonansäure als Futtermittelaroma: empfohlener Höchstgehalt für Mast- und Junggeflügel, Ferkel und Mastschweine von 5 auf 100 mg/kg angehoben, für Legehennen, Sauen und andere bleibt er bei 5 mg/kg; EFSA — in Verträglichkeitsstudien Wiederfindung der Säure aus dem Futter nur 58–72 %, Schlussfolgerungen auf Basis gemessener Gehalte, Chargenreinheit 98,2 % —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/183 der Kommission, veröffentlicht am 3. Februar 2025, ändert die Zulassung von Nonansäure (Verordnung 2017/53, sensorischer Zusatzstoff, Aromastoff für alle Arten). Der empfohlene Höchstgehalt im Alleinfuttermittel mit 12 % Feuchte beträgt nun 100 mg/kg für sämtliches Mastgeflügel, zur Eiablage oder Zucht aufgezogenes Geflügel, Ferkel (Saug- und Absetzferkel) und Mastschweine aller Suidae sowie 5 mg/kg für andere Arten und Kategorien. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 1. Februar 2024. - Hefe Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF (4d24) für Wiederkäuer außer Milchtieren zugelassen — mindestens 4 × 10⁹ KBE/kg Futter, bis 20. Februar 2035; Identifizierung mit PCR (CEN/TS 15790), Keimzählung im Plattenverfahren (EN 15789); EFSA — Wirksamkeit durch drei Studien an Kälbern bestätigt, die Pulverform staubt bis 2390 mg/m³ —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/169 der Kommission, veröffentlicht am 31. Januar 2025, lässt die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DBVPG 48 SF (Zulassungsinhaber: Mazzoleni S.p.A., Handelsname BioCell®) als zootechnischen Zusatzstoff (sonstige zootechnische Zusatzstoffe — Verbesserung der Leistungsparameter) für Wiederkäuer außer Milchkühen und kleineren Milchwiederkäuerarten zu. Für Pferde, Milchwiederkäuer und Schweine war die Zubereitung bereits mit der Verordnung 2023/2734 zugelassen; für Mastwiederkäuer damals nicht, weil die EFSA 2023 die Wirksamkeit bei Kälbern nicht bewerten konnte. - Glucosylhesperidin als neuartiges Lebensmittel zugelassen: Monoglucosylhesperidin 75,0–85,0 % und Hesperidin 10–20 % in der Trockenmasse, bis 525 mg/L in Sport- und Energydrinks; EFSA — Chargen mit HPLC-UV und HPLC-RI in nach ISO/IEC 17025 akkreditierten Laboren geprüft, Identität mit NMR bestätigt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/167 der Kommission, veröffentlicht am 31. Januar 2025, nimmt Glucosylhesperidin (Nagase Viita Co., Ltd., Japan; Ausschließlichkeit bis 20. Februar 2030) in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf — enzymatisch hergestellt aus Hesperidin aus Zitrusschalen, -saft oder -samen und Dextrin. Zugelassen sind alkoholfreie Getränke im Zusammenhang mit körperlicher Betätigung, Energydrinks und Nahrungsergänzungsmittel (ohne Säuglinge und Kleinkinder). Die EFSA hielt es in ihrem Gutachten vom 25. Juni 2024 bei einem Expositionsabstand von etwa 200 zu einem NOAEL von etwa 1000 mg/kg KG pro Tag für sicher. Eine Berichtigung vom 5. Mai 2025 ergänzte das Enddatum des Datenschutzes. - Acetamiprid: Rückstandshöchstgehalte gesenkt, nachdem die EFSA ADI und ARfD von 0,025 auf 0,005 mg/kg KG reduziert hatte — Johannisbeeren, Bananen, Salate, Endivien, Spinat und Mangold auf die Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg, Äpfel und Birnen von 0,4 auf 0,07 mg/kg, in tierischen Erzeugnissen die Summe mit IM-2-1; anwendbar ab 19. August 2025 —
Die Verordnung (EU) 2025/158 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, ersetzt die Spalte für Acetamiprid in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Grundlage ist die EFSA-Stellungnahme e8759 (Mai 2024), die ADI und ARfD senkte und den Metaboliten IM-2-1 in die Rückstandsdefinition für die Risikobewertung bei Obst- und Blattkulturen aufnahm; die neuen Höchstgehalte gelten ab 19. August 2025. - Levilactobacillus brevis DSM 21982 (1k20715) für Silage bis 19. Februar 2035 verlängert: ≥ 8 × 10¹⁰ KBE/g, Zählung auf MRS-Agar nach EN 15787, Identifizierung mit PFGE (CEN/TS 17697) oder DNA-Sequenzierung; EFSA: fünf Chargen im Mittel 6,6 × 10¹¹ KBE/g, MHK von Ampicillin und Tetracyclin eine Verdünnungsstufe über dem Grenzwert —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/151 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, verlängert die Zulassung der Zubereitung aus Levilactobacillus brevis DSM 21982 (früher Lactobacillus brevis DSMZ 21982) als technologischer Siliermittel-Zusatzstoff für alle Tierarten und hebt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 838/2012 auf. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 12. März 2024 (e8725). - Cybersicherheit von Funkanlagen: EN 18031-1, -2 und -3:2024 mit Einschränkungen im Verzeichnis harmonisierter Normen — keine Konformitätsvermutung, wenn kein Passwort gesetzt werden muss (Abschnitte 6.2.5.1–6.2.5.2), wenn die elterliche Kontrolle fehlt, und für die Kriterien sicherer Updates in Abschnitt 6.3.2.4 —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/138 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, fügt dem Verzeichnis harmonisierter Normen zur Richtlinie 2014/53/EU (Durchführungsbeschluss (EU) 2022/2191) die Zeilen 164–166 hinzu: EN 18031-1:2024, EN 18031-2:2024 und EN 18031-3:2024 für die grundlegenden Anforderungen nach Artikel 3 Absatz 3 Unterabsatz 1 Buchstaben d, e und f, die mit der Delegierten Verordnung (EU) 2022/30 in Kraft gesetzt wurden. Jede der drei Normen wird mit Hinweisen aufgenommen, die die Konformitätsvermutung einschränken. - Silage: Zulassung von Pediococcus pentosaceus DSM 14021 (1k1009) bis 2035 verlängert — Zählung auf MRS-Agar nach EN 15786, Identifizierung mittels PFGE nach CEN/TS 17697 oder Sequenzierung, Chargen 5,6–9,4 × 10¹¹ KBE/g, Aflatoxin B1 mit einer Methode mit BG 46 μg/kg geprüft —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/159 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, verlängert bis 19. Februar 2035 die Zulassung einer Zubereitung aus Pediococcus pentosaceus DSM 14021 als technologischer Silierzusatzstoff für alle Tierarten und hebt die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 84/2014 auf, die auch die Stämme DSM 23688 und DSM 23689 umfasste. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 12. März 2024 (Antragsteller: Chr. Hansen A/S); das EU-Referenzlabor hielt seine frühere Bewertung der Methoden für weiterhin gültig. - L-Isoleucin aus nicht verändertem Corynebacterium glutamicum CGMCC 20437 (3c385): mindestens 93,5 % TM, spezifische Drehung einer Charge unter dem Ph.-Eur.-Bereich, Staubungspotenzial bis 2,5 g/m³, Verteilung im Futter nach Abzug des Hintergrunds — VK 23 % —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/143 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, lässt bis 19. Februar 2035 L-Isoleucin, hergestellt mit Corynebacterium glutamicum CGMCC 20437, als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten in Futtermitteln und im Tränkwasser zu. Laut EFSA-Gutachten vom 12. März 2024 (Antragsteller: Eppen Europe SAS) ist der Stamm nicht genetisch verändert, und im Produkt wurden keine lebensfähigen Zellen nachgewiesen. - L-Threonin aus Escherichia coli CGMCC 7.455 (3c412) für alle Tierarten: mindestens 98,5 % Threonin, IEC-VIS/FLD nach EN ISO 17180, Endotoxine unter 300 IU/g — die EFSA errechnete 17 IU pro Arbeitstag bei einer Schwelle von 900 IU —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/160 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, lässt bis 19. Februar 2035 L-Threonin, hergestellt mit genetisch verändertem E. coli CGMCC 7.455, als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff (Aminosäuren, deren Salze und Analoga) für alle Tierarten in Futtermitteln und im Tränkwasser zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 12. März 2024 (Antragsteller: Kempex Holland B.V.). - Zoxamid — neue RHG ab 19. August 2025: Zwiebeln, Knoblauch und Schalotten 0,7 mg/kg (Einfuhrtoleranz, Anwendungen in den USA), Tomaten 2 mg/kg statt 0,5, Schnittlauch 0,01 mg/kg statt 30, Honig 0,2 mg/kg, Auberginen 0,5 mg/kg mit Fußnote; EFSA — QuEChERS mit LC-MS/MS, LOQ 0,01 mg/kg —
Die Verordnung (EU) 2025/146 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, ersetzt die Spalte für Zoxamid in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 und streicht sie aus Anhang III. Grundlage ist die begründete Stellungnahme der EFSA zur Überprüfung der bestehenden RHG (Artikel 12), verbunden mit dem Antrag von Gowan Crop Protection auf eine Einfuhrtoleranz für Zwiebeln, extrapoliert auf Knoblauch und Schalotten. Die neuen Werte gelten ab 19. August 2025; zuvor in Verkehr gebrachte Erzeugnisse unterliegen den bisherigen Vorschriften. - Neuer Aromastoff FL 16.135 — ein synthetisches Amid mit kühlender Wirkung — in der Unionsliste: Süßwaren bis 250 mg/kg, Kaugummi bis 500 mg/kg, Dekorationen und Toppings bis 150 mg/kg; EFSA — Reinheit mit GC-FID und HPLC-UV bei 280 nm bestimmt, empfohlenes Minimum 98 %, BMDL 101 mg/kg KG pro Tag —
Die Verordnung (EU) 2025/140 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, nimmt (E)-3-Benzo[1,3]dioxol-5-yl-N,N-diphenyl-2-propenamid (FL-Nr. 16.135, CAS 1309389-73-8) in Teil A von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008 auf — die Unionsliste der Aromastoffe. Der Antrag wurde am 15. Januar 2019 gestellt; in ihrem Gutachten vom 18. Mai 2022 sah die EFSA bei der geschätzten Aufnahme keine Sicherheitsbedenken, auch zusammen mit der Exposition aus Zahnpasta, in der der Stoff bereits verwendet wird. - 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL 05.100) aus der Unionsliste der Aromen gestrichen: Aneugenität ließ sich nicht ausschließen, die Hersteller legten keine Daten vor und erklärten, den Stoff nicht mehr zu verwenden; EFSA — Genmutationen (Big Blue) und Klastogenität (Comet-Assay im Duodenum) für den repräsentativen Stoff ausgeschlossen, Mikrokerne in vitro durch Aneugenität —
Die Verordnung (EU) 2025/147 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, streicht 4-Methyl-2-phenylpent-2-enal (FL-Nr. 05.100, CAS 26643-91-4) aus Teil A von Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1334/2008. Der Stoff war unter Vorbehalt gelistet, mit einer Fußnote, nach der die EFSA die Bewertung abschließen musste. In ihrem Gutachten vom 29. Juni 2022 (FGE.216Rev2) kam die EFSA zu dem Schluss, dass der repräsentative Stoff der Gruppe, 2-Phenylcrotonaldehyd (FL 05.062), aneugen wirkt und die In-vivo-Mikrokernstudien nicht eindeutig waren — daher lässt sich eine mögliche Aneugenität für keinen Stoff der Gruppe ausschließen. - Sechs Cellulosederivate in Futtermitteln nach Neubewertung — 25 Zulassungen bis 19. Februar 2035 (Emulgatoren, Stabilisatoren, Verdickungsmittel, Geliermittel, Bindemittel): mikrokristalline Cellulose ≥ 97 %, Methylcellulose 25–33 % Methoxylgruppen, Ethylcellulose 44–50 % Ethoxyl, HPC, HPMC und Natriumcarboxymethylcellulose ≥ 99,5 %; Identifizierung nach Verordnung 231/2012, JECFA-Monografien und Europäischem Arzneibuch —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/157 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, schließt die Neubewertung von sechs nach der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassenen Cellulosederivaten ab und führt sie als technologische Zusatzstoffe für alle Tierarten ohne Gehaltsgrenzen. Mikrokristalline Cellulose, Methylcellulose, Hydroxypropylmethylcellulose und Natriumcarboxymethylcellulose erhalten zusätzlich die neue Funktionsgruppe „Bindemittel“. Die EFSA (Gutachten vom 2. Juli 2020 und 31. Januar 2024) hielt sie für sicher für Tiere, Verbraucher und Umwelt; zur Sicherheit für Anwender konnte sie sich mangels Daten nicht äußern. - Hefe Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 (Canobios-BL, 4b1873) als Darmflorastabilisator für Hunde und Katzen — mindestens 5 × 10⁹ KBE/kg Futter, bis 19. Februar 2035; Keimzählung nach EN 15789, Identifizierung per PCR (CEN/TS 15790); EFSA — bei Hunden Kot-Trockenmasse 44–46 % statt 32–35 %, Nickel im Zusatzstoff bis 0,83 mg/kg —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/154 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, lässt die Zubereitung aus Saccharomyces cerevisiae DSM 34246 (Zulassungsinhaber: ACEL pharma S.r.l.) als zootechnischen Zusatzstoff der Funktionsgruppe Darmflorastabilisatoren für Hunde und Katzen zu. In ihrem Gutachten vom 17. April 2024 hielt die EFSA die Zubereitung für Hunde und Katzen für sicher; eine Bewertung für Verbraucher und Umwelt war nicht nötig, da der Zusatzstoff nur für Heimtierfutter bestimmt ist. Die Zubereitung reizt Haut und Augen nicht, wirkt aber haut- und atemwegssensibilisierend. - Muramidase (Lysozym) aus Trichoderma reesei DSM 32338 (4d16) für Legehennen bis 19. Februar 2035: 30 000–60 000 LSU(F)/kg Futter; Aktivität fluorimetrisch als Depolymerisation von fluoresceinmarkiertem Peptidoglykan bei pH 6,0 und 30 °C bestimmt; EFSA — Paracelsine in 10 Chargen unter der Nachweisgrenze, höhere Legeleistung in drei Versuchen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/161 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, lässt eine Zubereitung aus Muramidase (EC 3.2.1.17, auch Lysozym genannt), hergestellt mit genetisch verändertem Trichoderma reesei DSM 32338, als zootechnischen Zusatzstoff zur Verbesserung der Legeleistung von Legehennen zu; Zulassungsinhaber ist DSM Nutritional Products Ltd. Der Zusatzstoff war bereits für Mast- und Zuchtgeflügel sowie abgesetzte Ferkel zugelassen. Laut EFSA-Gutachten vom 17. April 2024 ist er für Hennen, Verbraucher und Umwelt sicher und kann ab 30 000 LSU(F)/kg wirksam sein. Das EU-Referenzlabor hielt seine frühere Bewertung der Methoden für weiterhin gültig. - Tinkturen aus Schisandra (Omicha, 2b61281-t; Geflügel, Pferde, Hunde, Katzen) und Ginseng (2b318-t; Pferde, Hunde, Katzen) als Aromastoffe in Futtermitteln bis 19. Februar 2035: Marker mit HPLC-UV bestimmt — Schisandrin mit Desoxyschisandrin 0,01–0,15 % und Ginsenoside Rg1 + Rb1 0,01–0,5 %; EFSA — GC-MS fand in der Ginsengtinktur auch Diisooctylphthalat (1,42–7,96 µg/ml) —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/152 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, lässt nach einer Neubewertung zwei zuvor nach der Richtlinie 70/524/EWG zugelassene Tinkturen zu: aus getrockneten Früchten von Schisandra chinensis (Omicha) für Pferde, Hunde, Katzen und Geflügel sowie aus Wurzeln von Panax ginseng für Pferde, Hunde und Katzen — für die übrigen Arten zog der Antragsteller den Antrag zurück. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen. Die Kommission stützt sich auf die EFSA-Gutachten vom 12. und 13. März 2024; Höchstgehalte legt sie nicht fest, auf dem Etikett werden empfohlene Höchstgehalte angegeben. - Mepiquatchlorid bis 29. Februar 2040 erneuert: N-Methylpiperidin bis 3 g/kg Trockenmasse oder 2 g/L technisches Konzentrat; EFSA — HPLC-MS/MS mit LOQ 0,01 mg/kg, Ionenchromatographie in Luft, ADI von 0,2 auf 0,065 mg/kg KG gesenkt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/150 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, erneuert vom 1. März 2025 bis 29. Februar 2040 die Genehmigung des Pflanzenwachstumsregulators Mepiquatchlorid und hebt die Beschränkung auf diese eine Funktion auf. Die Kommission verzichtete auf die frühere Bedingung besonderer Aufmerksamkeit für Rückstände in Lebensmitteln, da die vorläufige Bewertung selbst für kritische Verbrauchergruppen ein annehmbares Risiko ergab. Grundlage ist die EFSA-Schlussfolgerung vom 4. Juli 2024 (Getreide und Gras, Formulierung mit Ethephon); Mepiquatchlorid ist kein endokriner Disruptor. - Wasserlinsen Lemna minor und Lemna gibba als neuartiges Lebensmittel zugelassen, nachdem Mangan auf 6 mg/kg Frischgewicht gesenkt wurde: die Spezifikation umfasst auch Microcystine < 23 µg/kg, Nodularin < 7 µg/kg und Indol-3-essigsäure; 2022 konnte die EFSA die Sicherheit bei 17–45 mg Mn/kg nicht feststellen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/153 der Kommission, veröffentlicht am 30. Januar 2025, nimmt hitzebehandelte Pflanzen Lemna minor und Lemna gibba (Antragsteller: Wageningen Plant Research) in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf, zum Verzehr wie Blattgemüse. In ihrem Gutachten vom 28. September 2022 konnte die EFSA die Sicherheit wegen eines höheren Mangangehalts als in anderem Blattgemüse nicht feststellen; in einem Bericht vom 10. Juli 2024 stellte sie fest, dass die Begrenzung von Mangan im Nährmedium den Gehalt in Lemna gibba auf 6 mg/kg Frischgewicht senkte — vergleichbar mit Spinat (bis 9 mg/kg). Auf dieser Grundlage wurde der Grenzwert von 6 mg/kg in die Spezifikation aufgenommen. - Tierarzneimittelrückstände: Berichtigung von 12 Sprachfassungen der Verordnung 2021/808 zur Entscheidungsgrenze CCα und zum Nachweisvermögen CCβ — in der deutschen Fassung lautet Artikel 5 Absatz 2 nun „bei und über der“ statt „bei oder über der“, in der polnischen ebenso —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/127 der Kommission, veröffentlicht am 28. Januar 2025, berichtigt die bulgarische, kroatische, tschechische, dänische, estnische, spanische, irische, deutsche, polnische, portugiesische, slowakische und slowenische Fassung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/808 über die Leistung von Analysemethoden für Rückstände pharmakologisch wirksamer Stoffe bei der Lebensmittelgewinnung dienenden Tieren. Die Fehler betrafen Definition und Berechnung von CCα sowie die Berechnung von CCβ; in der deutschen und polnischen Fassung wurde nur Artikel 5 Absatz 2 berichtigt. - Schweineschlachtkörper-Klassifizierung in Italien: vier Verfahren mit neuen Formeln getrennt für Schlachtkörper von 70–110 kg und 110,1–180 kg — HGP 7, FOM II, CSB-Image-Meater und manuelles ZP-Verfahren (auch Zoometer-Scanner mit Smartphone); FOM I und AutoFom III zurückgezogen —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/122 der Kommission, veröffentlicht am 24. Januar 2025 und anwendbar ab 1. Februar 2025, lässt in Italien vier Verfahren zur Bewertung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern zu und hebt den Beschluss 2014/38/EU auf, der sechs Verfahren zugelassen hatte. Auf Antrag Italiens wurden Fat-O-Meater I und AutoFom III zurückgezogen, und für HGP 7, FOM II, CSB-Image-Meater und das manuelle ZP-Verfahren wurden aktualisierte Formeln auf Grundlage der im Protokoll nach Artikel 11 Absatz 3 der Delegierten Verordnung (EU) 2017/1182 beschriebenen Zerlegeversuche genehmigt. - Bacillus velezensis RTI301 vom 12. Februar 2025 bis 12. Februar 2040 als Wirkstoff mit geringem Risiko genehmigt, zusammen mit Bacillus subtilis RTI477 (2025/106) aus einem gemeinsamen Mittel gegen bodenbürtige Krankheiten; EFSA — Stammidentifizierung mit PCR-Primern und Restriktionsanalyse, jedoch ohne Nachweis, dass Surfactin C und Subtilisin im technischen Material fehlen —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/109 der Kommission, veröffentlicht am 23. Januar 2025, genehmigt den neuen Wirkstoff Bacillus velezensis Stamm RTI301 als Wirkstoff mit geringem Risiko, da auf Stammebene keine Mehrfachresistenz gegen in der Human- oder Veterinärmedizin verwendete antimikrobielle Mittel nachgewiesen wurde. Antragsteller war FMC Agricultural Solutions A/S, Berichterstatter die Niederlande; die EFSA-Schlussfolgerungen stammen vom 31. Juli 2024. Am selben Tag genehmigte die Durchführungsverordnung 2025/106 zu denselben Bedingungen und Daten Bacillus subtilis Stamm RTI477 — den zweiten Stamm im repräsentativen Mittel. - Pythium oligandrum B301 bis 10. Februar 2035 genehmigt: ein Oomycet gegen Holzkrankheiten der Weinrebe, ausgebracht über Tropfbewässerung; Grenzwerte für mikrobielle Kontaminanten nach OECD-Dokument Nr. 65, Tryptamin in fünf Chargen unter der LOQ von 0,41 g/kg, deren Spezifikationskonformität nicht belegt ist, während die EFSA die Bewertung für Verbraucher und Bodenorganismen nicht abschließen konnte —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/102 der Kommission, veröffentlicht am 22. Januar 2025, genehmigt vom 11. Februar 2025 bis 10. Februar 2035 den neuen Wirkstoff Pythium oligandrum B301 — einen Oomyceten (pilzähnlicher Organismus), der 2011 aus Weinbergsboden in der Region Bordeaux isoliert wurde. Den Antrag stellte Biovitis S.A., Berichterstatter war Belgien, die EFSA-Schlussfolgerungen stammen vom 18. Juli 2024. Die Mitgliedstaaten müssen auf den Schutz von Anwendern und Arbeitern achten, da Mikroorganismen als potenzielle Sensibilisatoren gelten, sowie auf die Qualitätskontrolle der Herstellung gemäß den Grenzwerten für mikrobielle Kontaminanten des OECD-Dokuments Nr. 65. - Isomaltooligosaccharide von BioNeutra in neuen Lebensmittelkategorien und in Nahrungsergänzungsmitteln bis 10 g/Tag (über 10 Jahre): Isomaltose + DP3–DP9 ≥ 90 % TM, Glucose ≤ 5 %, neue mikrobiologische Kriterien (aerobe Gesamtkeimzahl ≤ 1000 KbE/g, E. coli nicht in 10 g, Salmonella nicht in 25 g); EFSA — zwei Hausmethoden mit HPLC-RI, da es keine Normen gibt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/97 der Kommission, veröffentlicht am 22. Januar 2025, nimmt in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel einen eigenen Eintrag für die Isomaltooligosaccharide der BioNeutra North America Inc. (Edmonton, Kanada) auf, mit neuen Verwendungen in mehr als einem Dutzend Lebensmittelkategorien und in Nahrungsergänzungsmitteln. Isomaltooligosaccharide waren bereits 2016 durch eine Entscheidung der britischen Behörde zugelassen; jene Verwendungsbedingungen gelten für alle, die neuen 5 Jahre lang, bis 11. Februar 2030, nur für den Antragsteller (Datenschutz). Grundlage ist das EFSA-Gutachten vom 14. Dezember 2023. - UV-behandeltes Pulver aus ganzen Larven des Mehlkäfers (Tenebrio molitor) als neuartiges Lebensmittel zugelassen: Vitamin D3 35–79 µg/100 g (EN 12821, LC-DAD), Chitin aus der Differenz ADF–ADL, Blei ≤ 0,02 mg/kg; EFSA — Protein mit dem Faktor 6,25 überschätzt —
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/89 der Kommission, veröffentlicht am 21. Januar 2025, nimmt UV-behandeltes Pulver aus ganzen Larven von Tenebrio molitor (Mehlwurm) in die Unionsliste der neuartigen Lebensmittel auf — mit einem ausschließlichen Recht für Nutri’Earth (Frankreich) bis 10. Februar 2030. Zugelassen sind Brot und Brötchen, Kuchen und Kekse, Erzeugnisse auf Teigwarenbasis, verarbeitete Kartoffelerzeugnisse, Käse sowie Obst- und Gemüsemus. Die EFSA hielt das neuartige Lebensmittel in ihrem Gutachten vom 28. März 2023 für sicher, allergische Reaktionen aber für wahrscheinlich; das Etikett muss Personen mit Allergie gegen Krebstiere und Hausstaubmilben warnen. - Waschmaschinen und Waschtrockner: EN 60456:2016/A12:2023 ersetzt A11:2020 als harmonisierte Norm für Energiekennzeichnung und Ökodesign — das Referenzwaschmittel darf kein Natriumperborat mehr enthalten, das in Anhang XIV der REACH-Verordnung steht und nach dem 27. Mai 2023 nicht mehr in Verkehr gebracht werden darf —
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/72 der Kommission, veröffentlicht am 17. Januar 2025 und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, ändert den Beschluss (EU) 2021/936: In den Anhängen I (Delegierte Verordnung (EU) 2019/2014 zur Energiekennzeichnung) und II (Verordnung (EU) 2019/2023 zum Ökodesign) streicht er die Zeile mit EN 60456:2016 in der Fassung von A11:2020 und fügt Zeile 1a mit EN 60456:2016 „Waschmaschinen für den Hausgebrauch — Verfahren zur Messung der Gebrauchseigenschaften“ in der Fassung von EN 60456:2016/A12:2023 ein. - Kommunales Abwasser unter Mikroschadstoff-Überwachung —
Die neue Abwasserrichtlinie fügt eine vierte Reinigungsstufe für Arzneimittel- und Kosmetikrückstände sowie eine Pflicht zur Überwachung von PFAS und Mikroplastik hinzu. Einheitliche Messmethoden sollen 2027 vorliegen. - Luft: Zählung ultrafeiner Partikel kommt hinzu —
Ab dem 12. Dezember 2026 ist die Luft nicht nur auf die Staubmasse, sondern auch auf Partikelanzahl und Größenverteilung zu untersuchen. In Gebieten mit hohen Konzentrationen entstehen Messstationen für ultrafeine Partikel — mindestens eine je fünf Millionen Einwohner. - Niedrigere Mykotoxin-Grenzwerte und geforderte Bestimmungsgrenze —
Die Grenzwerte für Deoxynivalenol wurden gesenkt, und die Toxine T-2 und HT-2 in Getreide haben eigene Werte erhalten. Die Methode muss mindestens doppelt so niedrig nachweisen wie der Grenzwert selbst.