Futtermittel: flüssiges L-Lysin (mindestens 50 %) aus dem neuen Stamm Corynebacterium glutamicum NRRL B-68248 als 3c320ii zugelassen — nicht zur Verwendung im Tränkwasser; Berichtigung: der Zusatzstoff ist eine Zubereitung, und die Analysemethoden verweisen auf die Verordnung 152/2009 insgesamt
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1395 der Kommission, veröffentlicht am 16. Juli 2025, berichtigt und ändert die Verordnung (EU) 2020/997 über flüssige L-Lysin-Base, L-Lysinsulfat und L-Lysinmonohydrochlorid. Sie fügt den Produktionsstamm C. glutamicum NRRL B-68248 hinzu — unter der eigenen Nummer 3c320ii, weil sein Erzeugnis nicht für Tränkwasser bestimmt ist — auf Grundlage des EFSA-Gutachtens vom 4. Juli 2024, und berichtigt die Zusammensetzung von 3c320, die den Zusatzstoff versehentlich nicht als Zubereitung beschrieb.
- Einträge nach der Änderung (Zulassung bis 30. Juli 2030): 3c320 — L-Lysin-Zubereitung mit mindestens 50 % (wässrige Lösung) aus den Stämmen NRRL B-67439 oder NRRL B-67535, auch im Tränkwasser zulässig; 3c320ii — gleiche Zusammensetzung aus dem Stamm NRRL B-68248, nicht für Tränkwasser und ohne vorgeschriebene Schutzmaßnahmen für Anwender (EFSA: nicht haut- oder augenreizend, nicht hautsensibilisierend); 3c322 — Monohydrochlorid mit mindestens 78 % L-Lysin, Feuchte höchstens 1,5 %; 3c325 — Sulfatgranulat mit mindestens 52 % L-Lysin und höchstens 24 % Sulfat, bis 10 000 mg/kg Alleinfuttermittel.
- Analysemethoden: Lysin im Zusatzstoff und in Vormischungen mit mehr als 10 % Lysin — Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und photometrischer Detektion (IEC-VIS/FLD) nach EN ISO 17180; in Vormischungen, Mischfuttermitteln und Einzelfuttermitteln — IEC-VIS nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009, nun insgesamt zitiert, weil sich ihr Anhang ändern kann; im Wasser — IEC-VIS/FLD (bei 3c322 auch IEC-VIS). Das Monohydrochlorid wird nach der Monographie des Food Chemical Codex identifiziert, Sulfat qualitativ nach der Monographie 20301 des Europäischen Arzneibuchs.
- Charakterisierung laut EFSA: Der Stamm NRRL B-68248 hat denselben Elternstamm wie der zugelassene NRRL B-67535, ANI 98,3 % mit dem Typstamm ATCC 13032; in drei Chargen wurden weder lebensfähige Zellen noch DNA des Stamms nachgewiesen (Nachweisgrenze 1 ng/ml). In acht Chargen lag die Summe der bestimmten Bestandteile im Mittel bei 98,5 % (98,2–99,4 %), Schwermetalle unter der LOQ; in drei Chargen Dioxine 0,05–0,10 ng WHO-TEQ/kg, Fumonisin B1 37–60 μg/kg, übrige Mykotoxine unter der LOQ. Flüssigkeit mit pH 10,1, Viskosität 56,0–57,9 cP (25 °C) und Dichte 1150 kg/m³; Rasterelektronenmikroskopie ergab keine Partikel unter 500 nm.
- Übergangsmaßnahmen für 3c320 aus den Stämmen NRRL B-67439 und B-67535: Zusatzstoff und Vormischungen, die vor dem 5. Februar 2026 nach den vor dem 5. August 2025 geltenden Vorschriften hergestellt und gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verkauft werden; Mischfutter- und Einzelfuttermittel — hergestellt vor dem 5. August 2026 für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 5. August 2027 für andere Tiere. Die EFSA ergänzt, dass Lysin bei Wiederkäuern nur mit Pansenschutz gleich wirksam wäre.