Chinolin-8-ol (8-Hydroxychinolin) bis 30. Juni 2032 als Substitutionskandidat erneuert: nur Tropfbewässerung in dauerhaften Gewächshäusern, 22 Tage vor der Ernte; EFSA — HPLC-MS/MS mit LOQ 0,01 mg/kg, ADI und ARfD 0,017 mg/kg KG
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1152 der Kommission, veröffentlicht am 12. Juni 2025, erneuert vom 1. Juli 2025 bis 30. Juni 2032 die Genehmigung des Fungizids und Bakterizids Chinolin-8-ol als Substitutionskandidat, weil die Verordnung (EU) 2017/776 es als reproduktionstoxisch Kategorie 1B eingestuft hat. Laut Rechtsakt ist die Exposition des Menschen unter den auferlegten Bedingungen vernachlässigbar. Die EFSA bewertete in ihrer Schlussfolgerung vom 28. Februar 2024 die Anwendung gegen bodenbürtige Krankheitserreger in Tomaten in dauerhaften Gewächshäusern; die Bewertung der vernachlässigbaren Exposition konnte wegen Datenlücken zu Rückständen nicht abgeschlossen werden.
- Anhang: Chinolin-8-ol, CAS-Nr. 148-24-3, CIPAC 677, Reinheit ≥ 990 g/kg. Nur Tropfbewässerung durch berufliche Anwender in dauerhaften Gewächshäusern mit kontrolliertem Stoff- und Energieaustausch, nur mit geschlossenem System zum Mischen und Befüllen; letzte Anwendung mindestens 22 Tage vor der Ernte, Boden aus dem Gewächshaus darf außerhalb frühestens ein Jahr nach der letzten Behandlung wiederverwendet werden. Die Beschränkung auf Fungizid und Bakterizid wurde nicht beibehalten; der Stoff wechselt in Teil E der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 und wird aus der Liste der Verordnung (EU) 2015/408 gestrichen.
- Methoden (EFSA): Rückstände in Lebens- und Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs und in tierischen Erzeugnissen — HPLC-MS/MS, LOQ 0,01 mg/kg; Boden 0,05 mg/kg; Wasser 0,1 µg/L; Luft 1,5 µg/m³ (ohne AOEL ließ sich nicht bestätigen, ob diese Grenze ausreicht); Urin 0,05 mg/L, die Methode erfasst laut EFSA aber nicht freies und konjugiertes Chinolin-8-ol — Datenlücke. Rückstandsdefinition für die Überwachung in Pflanzen — Chinolin-8-ol und seine Salze, ausgedrückt als Chinolin-8-ol; die Methode misst auch Konjugate.
- Toxikologie (EFSA): in vitro klastogen, klastogenes und aneugenes Potenzial in vivo nicht geklärt; Einstufung Repr. 1B (H360D) wegen Omphalozele bei Kaninchen bei 15 und 60 mg/kg KG pro Tag. Von der EFSA nach dem Expertentreffen abgeleitete Referenzwerte (ohne Peer Review): ADI und ARfD 0,017 mg/kg KG, AOEL und AAOEL 0,01 mg/kg KG pro Tag — aus einem LOAEL von 5 mg/kg KG pro Tag mit Faktor 300. Die Dampfexposition von Kindern überschreitet im EFSA-Modell den (A)AOEL, wobei das Modell für Spritzanwendungen sie höchstwahrscheinlich überschätzt — Frage nicht abgeschlossen.
- Rückstände (EFSA): in vier Versuchen reife Tomaten unter der LOQ, in einer Probe grüner Tomaten 0,02 mg/kg — vier weitere Versuche sind nötig; keine Studien zu Folgekulturen. Vorläufige Bewertung: 0,2 % der ADI und 7 % der ARfD. Der Rechtsakt verlangt bestätigende Informationen: Studien zur Exposition von Anwendern und Arbeitern sowie zum Metabolismus in Folgekulturen bis 2. Juli 2027 und Studien zum Ausschluss klastogener und aneugener Wirkung bis 2. Juli 2026.