Δ9-THC in Hanfblättern und Hanfblattaufgüssen: Höchstgehalte ab 2027 und Pflichtwarnhinweise auf dem Etikett
Die Verordnung (EU) 2026/1828 der Kommission (ABl. vom 29. Juli 2026) führt ab dem 1. Januar 2027 Höchstgehalte für die Summe aus Δ9-THC und Δ9-THCA, ausgedrückt als Δ9-THC-Äquivalente, ein: 40 mg/kg in Hanfblättern für Aufgüsse mit Wasser und 0,02 mg/kg in trinkfertigen Hanfblattaufgüssen.
- Die Summe wird als Δ9-THC + 0,877 × Δ9-THCA berechnet (bei getrennter Bestimmung beider Verbindungen), als untere Konzentrationsgrenze — wie bei den bestehenden Höchstgehalten für Hanfsamen und daraus gewonnene Erzeugnisse, z. B. 3,0 mg/kg in Hanfsamen.
- Hanfblätter müssen im Hauptsichtfeld des Etiketts die Angaben tragen, dass sie nur für Aufgüsse mit Wasser bestimmt sind, nicht von Säuglingen und Kleinkindern verzehrt werden dürfen und dass beim Aufgießen keine fetthaltigen Zutaten wie Sahne oder Milch zugesetzt werden.
- Begründung: Die EFSA legte 2015 eine akute Referenzdosis von 1 µg Δ9-THC/kg Körpergewicht fest, die in einem Teil der 2020 veröffentlichten Schätzungen der akuten Exposition überschritten wurde; der Höchstgehalt berücksichtigt den begrenzten Übergang der lipophilen Stoffe Δ9-THC und Δ9-THCA aus den Blättern in den Aufguss.
- Der Wert für trinkfertige Aufgüsse gilt auch für Kräuteraufgüsse, die nicht ausschließlich aus Hanfblättern hergestellt sind; strengere nationale Vorschriften über das Inverkehrbringen von Hanfblättern und Hanfblattaufgüssen bleiben unberührt.
Quelle: Dziennik Urzędowy Unii Europejskiej — rozporządzenie Komisji (UE) 2026/1828