L-Valin aus genetisch verändertem Corynebacterium glutamicum KCCM 80058 (3c370) bis 19. November 2035 verlängert: Identifizierung nach FCC-Monographie, Bestimmung per IEC-VIS; keine lebensfähigen Zellen und keine DNA des Stamms im Produkt, neue Auflagen — Pansenschutz und Hinweis zum Aminosäuregleichgewicht
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2183 der Kommission, veröffentlicht am 30. Oktober 2025, verlängert bis zum 19. November 2035 die Zulassung von L-Valin (mindestens 98 % TM), hergestellt von einem genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum KCCM 80058, als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten und hebt die Verordnung (EU) Nr. 848/2014 auf. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 28. Januar 2025 weiterhin für sicher; er reizt weder Haut noch Augen und ist nicht hautsensibilisierend — anders als bei den meisten Zusatzstoffen enthält der Anhang keine Bestimmung zu persönlicher Schutzausrüstung.
- Methoden im Anhang: Identifizierung von L-Valin im Zusatzstoff — Monographie „L-valine“ des Food Chemicals Codex; Bestimmung von Valin im Zusatzstoff — Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS); in Vormischungen und Mischfuttermitteln — IEC-VIS nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009. Das Referenzlabor hielt frühere Schlussfolgerungen für weiterhin gültig. Kein Mindest- und kein Höchstgehalt; auf dem Etikett des Zusatzstoffs — Feuchtegehalt.
- Chargen (EFSA): acht Chargen — im Mittel 98,7 % TM (98,6–98,8), Trocknungsverlust 0,07 %, nicht identifiziertes Material bis 1,32 %; drei weitere Chargen mit anderer Methode — 98,9–99,1 %. Cadmium, Blei, Quecksilber und Arsen unter der LOQ; Dioxine (Obergrenze) 0,057 ng WHO2005-TEQ/kg für PCDD/F und 0,116 ng mit dl-PCB, ndl-PCB 0,53 µg/kg. Aflatoxine, Fumonisine, Ochratoxin A, DON, Zearalenon sowie T-2 und HT-2 unter der LOQ; Hefen und Schimmelpilze < 10 KbE/g.
- Produktionsstamm: anhand der Gesamtgenomsequenz identifiziert, alle MHK auf oder unter den Grenzwerten für „Corynebacterium und andere Grampositive“, keine bedenklichen Resistenzgene oder Virulenzfaktoren; Einzelheiten der genetischen Veränderung sind im Gutachten geschwärzt. In drei Produktchargen wurden weder lebensfähige Zellen noch DNA des Stamms nachgewiesen, sodass das Produkt in Bezug auf den Stamm unbedenklich ist.
- Gegenüber den Bedingungen von 2014 (laut EFSA: Feuchtegehalt und freiwillige Angabe) kamen Angaben zu Lagerung und Stabilität bei Wärmebehandlung hinzu, der Schutz von L-Valin vor dem Abbau im Pansen bei Wiederkäuern, und die Etiketten von Zusatzstoff und Vormischungen müssen daran erinnern, die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen. Schon 2013 äußerte die EFSA Bedenken gegen Valin im Tränkwasser; der Rechtsakt sieht keine Verwendung im Wasser vor. Übergangsfristen: Zusatzstoff und Vormischungen — vor dem 19. Mai 2026, Mischfuttermittel — vor dem 19. November 2026 bzw. 2027.