Citronellöl (Cymbopogon nardus) in Futtermitteln: Leitsubstanz Citronellal 3–6 %, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 3849, Methyleugenol höchstens 1 % und Höchstgehalte von 2 bis 30 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2128 der Kommission, veröffentlicht am 21. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 11. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den Blättern von Cymbopogon nardus (L.) Rendle als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Höchstgehalte begründet die Kommission mit dem Gehalt an Methyleugenol, einem Stoff aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen.
- Spezifikation: Citronellal 3–6 %, Geraniol 15–23 %, Citronellol 3–8,5 %, Limonen 7–11,5 %, (E)-Methylisoeugenol 7–15 %, Methyleugenol höchstens 1 %. Die phytochemische Leitsubstanz Citronellal wird im Zusatzstoff mittels GC-FID nach ISO 3849 bestimmt. Laut EFSA beruht die Spezifikation auf ISO 3849:2003 für Citronellöl vom Sri-Lanka-Typ, angepasst an die Konzentrationen ausgewählter Bestandteile.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten: Eine per GC-FID analysierte Charge erfüllte die Spezifikation; in 4 per GC-MS analysierten Chargen lagen alle Bestandteile innerhalb der Spezifikation außer Limonen mit 5,75–7,18 % statt der geforderten 7–11,5 %. Die GC-MS zeigte bis zu 104 Bestandteile, alle identifiziert; die fünf spezifizierten Bestandteile machten im Mittel 44,7 % der Peakfläche aus. Methyleugenol in den 4 Chargen: 0,41–1,00 % (Mittel 0,57 %), während das EFSA-Kompendium der Pflanzen für dieses Öl 51–204 mg/kg angab.
- Höchstgehalte in mg/kg Alleinfuttermittel: Salmoniden 30,0; Mastputen 24,0; Mastschweine, Mastschweine kleinerer Schweinearten, Mastkälber bis 6 Monate, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Mastwiederkäuer sowie Masthasenartige 20,0; Masthühner 18,0; Hunde 10,0; Equiden sowie übrige Schafe und Ziegen 9,5; Zuchtschweine und übrige Wiederkäuer 6,0; Lege- und zur Eiablage aufgezogenes Geflügel, Ziervögel, Ferkel und übrige Hasenartige 3,5; Katzen und andere Arten 2,0. Die EFSA nannte 20 mg/kg gemeinsam für Ferkel, Mastschweine und andere Schweine zur Fleischerzeugung; der Rechtsakt weist Ferkeln 3,5 mg/kg zu.
- Die EFSA stufte das Öl als haut- und augenreizend sowie hautsensibilisierend ein und wies darauf hin, dass ungeschützte Anwender beim Umgang mit ihm Methyleugenol ausgesetzt sein können, weshalb die Exposition zu minimieren ist; der Rechtsakt verlangt Haut-, Augen- und Atemschutz, wenn Verfahren die Risiken nicht beseitigen. Der Zusatzstoff wird nur über eine Vormischung verwendet, mit begrenzter Summe der p-Allylalkoxybenzole bei Kombination mit anderen Zusatzstoffen. Nach den alten Vorschriften vor dem 11. April 2027 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 11. Oktober 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 11. Oktober 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.