Mecoprop-P bis 30. September 2033 als Substitutionskandidat erneuert; EFSA verwies auf fehlende enantioselektive Methoden für das Rückstandsmonitoring
Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2026/2025 vom 10. September 2026, veröffentlicht am 11. September, hat die Kommission die Genehmigung des Herbizids Mecoprop-P für den Zeitraum vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2033 erneuert. Der Stoff ist in Süßwasser persistent (Halbwertszeit über 40 Tage) und für Süßwasserorganismen toxisch (Langzeit-NOEC unter 0,01 mg/l).
- Spezifikation: Reinheit mindestens 890 g/kg, relevante Verunreinigung 4-Chlor-2-methylphenol (PCOC) unter 5 g/kg; CAS-Nr. 16484-77-8, CIPAC 475. Die Verordnung gilt ab 1. Oktober 2026; die Beschränkung auf Herbizidanwendungen wurde nicht beibehalten. Die Mitgliedstaaten sollen besonders auf Art und Menge der Rückstände in Lebensmitteln pflanzlichen und tierischen Ursprungs sowie auf den Schutz in der Nähe wohnender Kinder, von Anwendern und Arbeitskräften, Landpflanzen und Vögeln achten.
- Bis 1. April 2027 muss der Antragsteller einen vollständigen Bericht über eine Vogel-Reproduktionsstudie nach OECD-Prüfrichtlinie 206 vorlegen, weil die Risikobewertung für Vögel nicht abgeschlossen werden konnte.
- In ihren aktualisierten Schlussfolgerungen von 2023 stellte die EFSA fest, dass die derzeitige LC-MS/MS-Methode zur Überwachung von Lebens- und Futtermitteln Gesamt-Mecoprop (Säure, Ester und Konjugate) mit einer Bestimmungsgrenze von 0,01 mg/kg erfasst, Enantiomere aber nicht unterscheidet — daher eine Datenlücke für eine chirale Methode für Mecoprop-P in pflanzlichen Erzeugnissen (für tierische Matrizes abhängig von der endgültigen Rückstandsdefinition). Die LC-MS/MS-Methoden für Boden, Wasser und Luft haben Bestimmungsgrenzen von 0,01 mg/kg im Boden, 0,02 µg/l in Oberflächenwasser und 0,28 µg/m³, ebenfalls ohne Enantiomerentrennung.
- Die EFSA wies außerdem darauf hin, dass Mecoprop-P bei der repräsentativen Anwendung in Wintergetreide im FOCUS-Szenario Okehampton im oberflächennahen Grundwasser über dem Trinkwassergrenzwert von 0,1 µg/l auftreten kann und dass eine mögliche Racemisierung des R-Isomers in Boden, Wasser und Luft nicht ausreichend geklärt wurde.