Karzinogene am Arbeitsplatz: verbindliche Grenzwerte für Cobalt (0,01 mg/m³ einatembare und 0,0025 mg/m³ alveolengängige Fraktion), PAK-Gemische gemessen als Benzo[a]pyren (0,00007 mg/m³), Isopren und 1,4-Dioxan sowie Arbeiten mit Schweißrauch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG
Die Richtlinie (EU) 2026/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2026, am 30. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ist die sechste Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer vor Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen. Sie nimmt verbindliche Grenzwerte für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen, Isopren und 1,4-Dioxan in Anhang III auf, legt erstmals einen Grenzwert für PAK-Gemische fest, führt einen biologischen Grenzwert für 1,4-Dioxan ein und bezieht Arbeiten mit Exposition gegenüber Schweißrauch in die Richtlinie ein; sie tritt am 19. November 2026 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 20. November 2028 umzusetzen.
- Cobalt und anorganische Cobaltverbindungen: 0,01 mg/m³ für die einatembare und 0,0025 mg/m³ für die alveolengängige Fraktion (Achtstundenwerte, gemessen als Cobalt), mit dem Vermerk Sensibilisierung der Haut und der Atemwege; bis zum 20. November 2032 gelten Übergangswerte von 0,02 und 0,0042 mg/m³. Isopren (CAS 78-79-5) erhält 8,5 mg/m³ (3 ppm), 1,4-Dioxan (CAS 123-91-1) 7,3 mg/m³ (2 ppm) und einen Kurzzeitwert von 73 mg/m³ (20 ppm, Bezugszeitraum 15 Minuten), mit dem Vermerk „Haut“.
- Gemische polyzyklischer aromatischer Kohlenwasserstoffe (PAK), insbesondere solche mit Benzo[a]pyren, hatten in Anhang III bisher nur den Vermerk „Haut“ — jetzt gilt für sie 0,00007 mg/m³ (70 ng/m³), gemessen als Benzo[a]pyren. Bis zum 20. November 2033 gilt in neun Sektoren 0,00014 mg/m³: Stahl- und Eisengießereien (auch Hersteller von Ferrolegierungen), Aluminiumhersteller, Hersteller von Kohlenstoff und Grafit, Kokereien, Kohlenteerdestillation, Hersteller von Feuerfestprodukten, Schweißen von Eisenbahnschienen, sonstige NE-Metallurgie und Metallgießereien.
- Biomonitoring: Der neu gefasste Anhang IIIa ergänzt einen verbindlichen biologischen Grenzwert für 1,4-Dioxan — 45 mg HEAA ((2-Hydroxyethoxy)essigsäure) je Gramm Creatinin im Urin, gemessen am Ende der Exposition oder Schicht — und behält die Bleiwerte aus der Richtlinie (EU) 2024/869 bei (30 µg Pb/100 ml Blut bis zum 31. Dezember 2028, 15 µg/100 ml ab dem 1. Januar 2029, Bestimmung durch Absorptionsspektrometrie oder ein Verfahren mit gleichwertigen Ergebnissen). In Anhang I kommen Arbeiten mit Exposition gegenüber Schweißrauch, der Karzinogene, Mutagene oder reproduktionstoxische Stoffe der Kategorie 1A oder 1B enthält — die Exposition darf die Grenzwerte der beim Schweißen freigesetzten Stoffe nicht überschreiten.
- Nach der Folgenabschätzung der Kommission (SWD(2025) 193) sind in der EU mehr als 2,6 Millionen Beschäftigte einem der fünf erfassten Stoffe ausgesetzt, die nationalen Grenzwerte für Cobalt reichen, soweit vorhanden, von 10 bis 500 µg/m³, und die Überwachungs- und Verwaltungskosten der Unternehmen wurden auf etwa 535 Mio. EUR über 40 Jahre geschätzt. Isopren war im Kommissionsvorschlag vom Juli 2025 nicht enthalten (laut Folgenabschätzung liegt die Exposition bereits unter dem gesundheitsbasierten Wert aus der RAC-Stellungnahme) — der Wert wurde im Gesetzgebungsverfahren ergänzt, und die Übergangsfrist für PAK wurde von sechs auf sieben Jahre verlängert.