Karzinogene am Arbeitsplatz: verbindliche Grenzwerte für Cobalt (0,01 mg/m³ einatembare und 0,0025 mg/m³ alveolengängige Fraktion), PAK-Gemische gemessen als Benzo[a]pyren (0,00007 mg/m³), Isopren und 1,4-Dioxan sowie Arbeiten mit Schweißrauch im Anwendungsbereich der Richtlinie 2004/37/EG

Die Richtlinie (EU) 2026/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2026, am 30. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ist die sechste Überarbeitung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer vor Karzinogenen, Mutagenen und reproduktionstoxischen Stoffen. Sie nimmt verbindliche Grenzwerte für Cobalt und seine anorganischen Verbindungen, Isopren und 1,4-Dioxan in Anhang III auf, legt erstmals einen Grenzwert für PAK-Gemische fest, führt einen biologischen Grenzwert für 1,4-Dioxan ein und bezieht Arbeiten mit Exposition gegenüber Schweißrauch in die Richtlinie ein; sie tritt am 19. November 2026 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 20. November 2028 umzusetzen.

Quelle: Amtsblatt der Europäischen Union — Richtlinie (EU) 2026/2450 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2026 zur Änderung der Richtlinie 2004/37/EG über den Schutz der Arbeitnehmer gegen Gefährdung durch Exposition gegenüber Karzinogenen oder Mutagenen oder reproduktionstoxischen Stoffen bei der Arbeit (ABl. L 2026/2450, 30.10.2026)

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