Gartenhäcksler: EN 50434:2014 bleibt mit Einschränkung im Verzeichnis harmonisierter Normen zur Maschinenrichtlinie — keine Konformitätsvermutung für Maschinen, deren Zerkleinerungswerkzeuge schneller als 300 min⁻¹ drehen (herausgeschleuderte Gegenstände, vorhersehbare Fehlanwendung)
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/80 der Kommission, veröffentlicht am 13. Januar 2026, entscheidet über den förmlichen Einwand Deutschlands vom 24. Mai 2023 gegen EN 50434:2014 (netzbetriebene Häcksler). Er ersetzt Zeile 622 in Anhang I des Durchführungsbeschlusses (EU) 2023/1586 durch Zeile 622a mit einer Einschränkung zu den Nummern 1.1.2 Buchstabe a und 1.3.3 von Anhang I der Richtlinie 2006/42/EG; die Norm kommt auf die Liste der mit Einschränkungen veröffentlichten oder beibehaltenen Zeilen.
- Inhalt der Einschränkung: Die Norm begründet keine Konformitätsvermutung — beschränkt auf Maschinen, deren Zerkleinerungswerkzeuge mit mehr als 300 min⁻¹ drehen können — mit Nummer 1.1.2 Buchstabe a (Betrieb ohne Gefährdung von Personen, auch unter Berücksichtigung vernünftigerweise vorhersehbarer Fehlanwendung) und Nummer 1.3.3 (Vorkehrungen gegen Risiken durch herausgeschleuderte Gegenstände, unter Berücksichtigung auch langer Gegenstände wie hoher Bäume).
- Der Einwand Deutschlands berief sich auf Nummer 1.1.2 Buchstabe a und Nummer 2.3 Buchstabe b von Anhang I (Herausschleudern eingeführter Äste oder ihrer Teile) sowie auf nicht kritische Mängel bei einigen Schutzeinrichtungen, der Betriebsanleitung und der Kennzeichnung. Die Sachverständigengruppe Maschinen erörterte ihn am 9. November 2023, 12. April 2024, 17. Oktober 2024 und 11. April 2025; die Kommission hielt die Nummern 1.1.2 Buchstabe a und 1.3.3 für maßgeblich, und der Ausschuss nach Artikel 22 der Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 stimmte im schriftlichen Verfahren vom 10. Oktober 2025 zu (weitere Informationen erhielt er am 18. November 2025).
- Anwendungsbereich der EN 50434:2014 laut EVS-Eintrag: Sicherheitsanforderungen und deren Prüfung für handbeschickte Häcksler mit eingebautem Elektromotor bis 250 V einphasig, die stationär von einer am Boden stehenden Bedienperson verwendet werden, mit Einfüllöffnungen, die zusammen in ein Quadrat von 250 mm × 250 mm passen (Messung — Abschnitt 20.101.1). Nicht erfasst: Maschinen mit Verbrennungsmotor (EN 13683), akku- oder fremdbetriebene Maschinen, Drehstrommaschinen sowie land- und forstwirtschaftliche Holzhacker (EN 13525); EMV und Umweltaspekte außer Lärm werden nicht berücksichtigt.
- Laut EVS-Eintrag ist die Norm seit 2. Mai 2025 zurückgezogen und durch EVS-EN IEC 62841-4-8:2025 ersetzt, begründet aber weiterhin die Konformitätsvermutung mit der Richtlinie 2006/42/EG, bis eine entsprechende Änderung im Amtsblatt der EU erscheint — der Eintrag zitiert bereits die Einschränkung aus dem Beschluss 2026/80. Der Beschluss trat am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft.