Rekombinantes equines Choriongonadotropin (reCG) ohne Rückstandshöchstmenge für alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere — Verordnung (EU) 2026/1806
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1806 der Kommission vom 24. Juli 2026, veröffentlicht am 27. Juli, nimmt reCG mit der Einstufung „Keine Rückstandshöchstmenge erforderlich“ für alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Tierarten in Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 37/2010 auf. Bewertet wurde nach dem Verfahren der Verordnung (EU) 2018/782 für biologische Stoffe, die „chemischen Stoffen nicht ähnlich“ sind: Der Ausschuss für Tierarzneimittel der EMA stellte am 16. April 2026 fest, dass keine vollständige MRL-Bewertung nötig ist.
- Den Antrag stellte Syn Vet-Pharma Ireland am 19. Dezember 2025. reCG ist ein einkettiges Konstrukt mit denselben Aminosäuresequenzen wie die α- und β-Untereinheit des natürlichen eCG, jedoch kovalent verbunden und mit zusätzlichen O-Glykosylierungsstellen. Es ist ein makromolekulares Protein mit nicht genau definierter Glykosylierung, dessen biologische Aktivität durch biologische Prüfung bestimmt wird — daher stufte der Ausschuss es als biologischen Stoff ein, der „chemischen Stoffen nicht ähnlich“ ist.
- Für reCG wurden keine Rückstandsdaten vorgelegt, auch für natürliches eCG gibt es keine Rückstandsabbaustudien und keinen NO(A)EL, aus dem sich ein ADI ableiten ließe. Der Ausschuss ging davon aus, dass reCG wie eCG im Verdauungstrakt seine Tertiärstruktur verliert und rasch enzymatisch abgebaut wird, während die Molekülgröße die Resorption erschwert — die orale Bioverfügbarkeit ist somit vernachlässigbar.
- Der Antrag betraf Rinder, Schafe und Schweine, der Ausschuss dehnte die Schlussfolgerung aber auf alle der Lebensmittelgewinnung dienenden Arten aus, weil auch der Eintrag für Serumgonadotropin trächtiger Stuten (PMSG) in Tabelle 1 alle Arten umfasst und reCG sich aus Sicht des Verbraucherschutzes nicht von eCG unterscheiden dürfte.
- Der Eintrag lautet: Markerrückstand „entfällt“, Zielgewebe „entfällt“, keine sonstigen Vorschriften und keine therapeutische Einstufung. Tabelle 1 enthält für reCG somit keinen numerischen Grenzwert, an dem ein Analysenergebnis zu messen wäre. Die Verordnung trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.