Wäschetrockner: ab 1. Januar 2027 eine Reparierbarkeitsklasse A–E auf dem Energielabel (A bei einem Index R > 9,00), acht prioritäre Teile mit Referenzzahlen von Demontageschritten, eine Prüftoleranz von 4 % und keine Berechnung der Endfeuchte des „Eco“-Programms mehr nach der Formel der Verordnung
Die Delegierte Verordnung (EU) 2025/1353 der Kommission, veröffentlicht am 20. November 2025, ändert die Delegierte Verordnung (EU) 2023/2534 zur Energieverbrauchskennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern. Sie führt einen Reparierbarkeitsindex mit Berechnungs- und Prüfmethode ein und ändert Produktdatenblatt, technische Dokumentation und Prüfverfahren; sie trat am vierten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- Label und Klassen: Ab 1. Januar 2027 trägt jeder Wäschetrockner ein Label nach dem neuen Anhang IIIa mit einer Reparierbarkeitsklasse — A: R > 9,00; B: 7,00 ≤ R ≤ 9,00; C: 5,00 ≤ R < 7,00; D: 3,00 ≤ R < 5,00; E: R < 3,00. Lieferanten dürfen das neue Label und Datenblatt ab 24. November 2025 verwenden (Artikel 3 Absatz 1a); vor dem 1. Januar 2027 in Verkehr gebrachte Trockner dürfen zeitlich unbegrenzt ohne Index verkauft werden (Erwägungsgrund 4). Das Datenblatt nennt den Index R und vier Teilbewertungen: Demontagetiefe (S_DD), Verbindungselemente (S_F), Werkzeuge (S_T) und Reparaturinformationen (S_RI).
- Methode (Anhang IV Abschnitt 5): S_DD, S_F und S_T werden für acht prioritäre Teile mit einer mittleren Zahl an Demontageschritten (MDS) berechnet: Wasserpumpe 16,1, Trommellager 18,9, Trommelriemen 40,9, Tür 3, Motor 49,4, Hauptleiterplatte 13,7, Lüfter 7,7, Motorkondensator 24,9. Demontagetiefe: 10 Punkte bei DD ≤ 0,70 × MDS, 7 Punkte bis 0,90, 4 bis 1,10, 1 bis 1,30, 0 darüber. Verbindungselemente: wiederverwendbar 10 Punkte, kostenlos nachlieferbar 7, gegen Aufpreis 4, entfernbar 0; Werkzeuge: Basiswerkzeug oder ohne Werkzeug 10, mit dem Ersatzteil geliefert 5, handelsüblich 0. Die Bewertung beginnt am vollständig montierten, aufrecht stehenden und von allen Zu- und Abläufen getrennten Gerät.
- Prüfung (Anhang IX): Der ermittelte Wert des Reparierbarkeitsindex darf den angegebenen Wert um höchstens 4 % unterschreiten (zum Vergleich: Energieverbrauch und Programmdauer — 6 %, Geräusch — 2 dB); bei Nichtkonformität prüft die Behörde ein weiteres Gerät statt drei wie bei den übrigen Parametern, und die Nichtkonformität betrifft dann nur das geprüfte Modell, nicht gleichwertige Modelle. Die detaillierte Methode zur Berechnung der durchschnittlichen Endfeuchte des „Eco“-Programms wurde aus der technischen Dokumentation gestrichen: Erwägungsgrund 13 stellt fest, dass das Anstreben von 0 % zu Übertrocknung, Hitzeschäden an Textilien und übermäßigem Energieverbrauch führt — es gelten die Methoden der harmonisierten Normen mit ihren Toleranzen.
- Vergleich mit dem Basisrechtsakt (EU) 2023/2534: Er definierte das „Eco“-Programm als Trocknung von Baumwolle von 60 % Anfangsfeuchte auf 0 % Endfeuchte, führte die Endfeuchte unter den aus drei Zyklen bei Vollbeladung und vier bei Teilbeladung berechneten Parametern (die neue Fassung streicht sie aus diesem Satz) und verpflichtete die Kommission in Artikel 7 Absatz 2, bis 1. Januar 2025 eine Reparierbarkeitsbewertung vorzulegen — diesen Absatz hebt der neue Rechtsakt auf und ergänzt die Überprüfung nach Artikel 7 (bis 1. Januar 2030) um die Prüfung, die Wärmepumpe in die prioritären Teile aufzunehmen. Aus Anhang III wurde auch der Verweis auf das EU-Umweltzeichen gestrichen, da das EU-Umweltzeichen „nicht mehr vergeben wird“ (Erwägungsgrund 8).