Pyrotechnische Gegenstände: Feuerwerk der Kategorien F1, F2 und F3 ohne harmonisierte Norm — die Kommission zog EN 15947:2015 (Teile 1–5) zurück und veröffentlichte EN 15947:2022 nicht, da sie dem Auftrag nicht entspricht; 16 Normen bleiben gelistet (Fahrzeug-, Bühnen-, F4-Pyrotechnik), Terminologieteile entfallen
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/337 der Kommission, veröffentlicht am 24. Februar 2025 und ab dem Tag der Veröffentlichung in Kraft, legt ein neues vollständiges Verzeichnis harmonisierter Normen für die Richtlinie 2013/29/EU über pyrotechnische Gegenstände fest und hebt die Mitteilung 2017/C 149/01 auf. Die in Anhang II genannten Fundstellen des früheren Verzeichnisses — darunter die gesamte Reihe EN 15947:2015 für Feuerwerk F1–F3 — galten nur noch bis 24. März 2025.
- Warum Feuerwerk ohne Norm ist: CEN überarbeitete die Reihe EN 15947 noch auf Grundlage des ausgelaufenen Auftrags M/416 und nahm am 5. Oktober 2022 EN 15947:2022, Teile 1–5, an, die die Ausgabe 2015 ersetzten; zur Veröffentlichung reichte CEN die Teile 2–5 ein. Mit Schreiben vom 21. November 2023 lehnte die Kommission die Veröffentlichung ab, weil sie die Anforderungen des Auftrags aus dem Beschluss C(2022) 3011 nicht erfüllen. Da CEN die Ausgabe 2022 als Nachfolgerin betrachtet und die Ausgabe 2015 nicht mehr als Stand der Technik gelten kann — wobei CEN bestätigte, in naher Zukunft keine neuen Normen erarbeiten zu können — wurden die Fundstellen von EN 15947:2015 zurückgezogen.
- Was bleibt (Anhang I, 16 Normen): EN ISO 14451-2 bis -10:2013 — pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge: Prüfverfahren, Kennzeichnung, Mikrogasgeneratoren, Gasgeneratoren für Airbags, Airbagmodule, Gurtstraffer, Anzünder, Straffermechanismen und Baugruppen; EN 16256-2 bis -5:2012 — pyrotechnische Gegenstände für Bühne und Theater (Kategorien, Konstruktion und Funktion, Kennzeichnung, Prüfverfahren); EN 16261-2:2013 sowie EN 16261-3 und -4:2012 — Feuerwerk der Kategorie 4 (Anforderungen, Prüfverfahren, Kennzeichnung). Die Terminologieteile EN ISO 14451-1, EN 15947-1, EN 16256-1 und EN 16261-1 entfallen, weil Begriffsbestimmungen keine Konformitätsvermutung mit einer grundlegenden Anforderung begründen.
- Was die abgelehnte EN 15947-5:2022 laut EVS-Eintrag umfasste: Anforderungen an Konstruktion und Funktion von Feuerwerk sowie von Einzelverpackungen und Sortimenten der Kategorien F1, F2 und F3; sie gilt nicht für Feuerwerk mit detonierenden Explosivstoffen außer Schwarzpulver oder Blitzknallsatz und nicht für Sätze u. a. mit Arsen, Hexachlorbenzol, Blei, Quecksilber, weißem Phosphor, Pikrinsäure, Nitrocellulose mit einem Stickstoffmassenanteil über 12,6 %, Kaliumchlorat mit Bromaten über 0,15 %, Schwefel mit einer Acidität (als H₂SO₄) über 0,002 % und Zirkonium mit Partikeln unter 40 µm. Prüfverfahren sind Teil 4 der Reihe.
- Hintergrund: Der Auftrag M/416 vom 14. August 2007 (Richtlinie 2007/23/EG) lief am 13. Juni 2022 aus, die danach erarbeiteten Normen wurden mit der Mitteilung 2017/C 149/01 veröffentlicht. Der Beschluss verweist zudem auf das Urteil des Gerichtshofs vom 5. März 2024 in der Rechtssache C-588/21 P (Public.Resource.Org und Right to Know gegen Kommission), wonach ein überwiegendes öffentliches Interesse die Offenlegung harmonisierter Normen auf Antrag auf Dokumentenzugang rechtfertigt.