PM2,5 in polnischen Großstädten: Indikator für die durchschnittliche Exposition 2025 nur in Częstochowa über der Verpflichtung von 20 µg/m³
Im Amtsblatt Monitor Polski vom 9. Juli 2026 (Pos. 671) veröffentlichte das polnische Ministerium für Klima und Umwelt eine Liste von 26 Städten über 100 000 Einwohnern und Ballungsräumen mit den Werten des Indikators für die durchschnittliche PM2,5-Exposition für 2025. Nur Częstochowa überschritt mit 22 µg/m³ die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration; die übrigen liegen zwischen 11 und 19 µg/m³.
- Den Indikator berechnet der Hauptinspektor für Umweltschutz (GIOŚ) bis zum 30. Juni jedes Jahres, das Ministerium veröffentlicht die Liste bis zum 30. September (Art. 86a und 86b des Umweltschutzgesetzes); bis zum 31. Oktober stellt GIOŚ die Indikatorwerte und den nationalen Indikator für die durchschnittliche Exposition auf seiner Website bereit. Die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration beträgt 20 µg/m³ für den Mittelwert aus drei Kalenderjahren; die Verordnung über Stoffkonzentrationen in der Luft sieht die Messung von PM2,5 gravimetrisch mit Fraktionsabscheidung oder mit als gleichwertig anerkannten Methoden vor.
- Nach Częstochowa lagen die höchsten Werte in den Ballungsräumen Rybnik-Jastrzębie (19 µg/m³) und Oberschlesien (18 µg/m³) sowie in Radom und Bielsko-Biała (je 17 µg/m³); die niedrigsten, 11 µg/m³, in den Ballungsräumen Białystok, Dreistadt und Stettin sowie in Koszalin. Der Ballungsraum Warschau hatte 13 µg/m³, Krakau 16 µg/m³ und Breslau 15 µg/m³.
- In der vorherigen Liste (Bekanntmachung vom 1. August 2025, Werte für 2024) hatte Częstochowa 21 µg/m³, der Ballungsraum Rybnik-Jastrzębie 20 µg/m³, Oberschlesien 19 µg/m³ und Krakau 17 µg/m³; sie umfasste 28 Einträge, darunter Wałbrzych und Włocławek, die in der Liste für 2025 fehlen.
- Wird die Verpflichtung in Bezug auf die Expositionskonzentration in einer Zone mit beschlossenem Luftreinhalteprogramm in aufeinanderfolgenden Jahren überschritten, muss der Woiwodschaftsvorstand den Entwurf einer Programmaktualisierung mit Schutzmaßnahmen für empfindliche Gruppen, insbesondere ältere Menschen und Kinder, erarbeiten (Art. 91 Abs. 9c des Umweltschutzgesetzes).