Tocopherole als Antioxidationsmittel in Futtermitteln bis 2036: Verordnung (EU) 2026/2084 knüpft Extrakte aus Pflanzenölen an Richtwerte für Zearalenon, die EFSA verweist auf hohe Werte bei einem Hersteller
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2084 der Kommission vom 18. September 2026, veröffentlicht am 21. September, verlängert bis 11. Oktober 2036 die Zulassung von Tocopherolextrakten aus Pflanzenölen (1b306i), tocopherolreichen (delta-reichen) Extrakten aus Pflanzenölen (1b306ii) und Alpha-Tocopherol (1b307) als technologische Zusatzstoffe — Antioxidationsmittel — für alle Tierarten, ohne Mindest- und Höchstgehalt. Sie hebt die Verordnung (EU) 2015/1152 auf.
- Spezifikation: Tocopherolextrakte — Gesamtgehalt an Alpha-, Beta-, Gamma- und Delta-Tocopherol mindestens 30 %; delta-reiche Extrakte — Tocopherole insgesamt mindestens 80 %, davon Delta mindestens 70 %; Alpha-Tocopherol (all-rac, CAS 10191-41-0, chemisch synthetisiert) — mindestens 96 %. Bei Extrakten aus Pflanzenölen ist die Verunreinigung Zearalenon aufgeführt: Die Öle müssen aus Mais und Ölsaaten stammen, die die Zearalenon-Richtwerte für Futtermittel einhalten.
- Analysemethoden: Tocopherolformen im Zusatzstoff — Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID, AOAC 988.14), für Alpha-Tocopherol GC-FID mit Identitätsprüfungen nach Monographie 0692 des Europäischen Arzneibuchs; in Vormischungen und Mischfuttermitteln — HPLC mit UV- oder Fluoreszenzdetektion nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009. Das EU-Referenzlabor hielt die frühere Methodenbewertung (von der EFSA am 12. Juni 2012 überprüft) für weiterhin gültig.
- Die EFSA (Gutachten vom 27. Januar 2026) stellte fest, dass die Zusatzstoffe für Tiere, Verbraucher und Umwelt sicher bleiben. Die Verunreinigungsgehalte hielt sie mit einer Ausnahme für unbedenklich: Von einem Hersteller in einem Produkt mit mindestens 90 % Tocopherol gemessenes Zearalenon lag über den von der Kommission empfohlenen Richtwerten; das Gremium empfahl, dies im Produktionsprozess zu beachten und zu überwachen.
- Für Anwender gelten die Zusatzstoffe laut EFSA als potenziell haut- und atemwegssensibilisierend, inhalative und dermale Exposition als Risiko; zur Augenreizung war mangels Daten keine Aussage möglich. Futtermittelunternehmer müssen Verfahren zur Expositionsminderung einführen und, wo das nicht reicht, Haut-, Augen- und Atemschutz einsetzen.