Radioaktive Abfälle und abgebrannte Brennelemente: Bei Rückverbringungen muss der Genehmigungsantrag die Registriernummer der ursprünglichen Genehmigung nennen — Beschluss (EU) 2026/2209 ändert das Standarddokument von 2008
Der Beschluss (EU) 2026/2209 der Kommission vom 29. September 2026, veröffentlicht am 2. Oktober, ersetzt die Abschnitte A-1 und B-1 des Standarddokuments aus dem Beschluss 2008/312/Euratom, also die Anträge auf Genehmigung der Verbringung radioaktiver Abfälle und abgebrannter Brennelemente nach der Richtlinie 2006/117/Euratom. Ist der Zweck eine Rückverbringung, trägt der Antragsteller die Registriernummer der Genehmigung der ursprünglichen Verbringung ein.
- Laut den Erwägungsgründen entstand der Vorschlag bei der Berichterstattung über die Durchführung der Richtlinie 2006/117/Euratom: Die Nummer erlaubt es den zuständigen Behörden, jede Verbringung mit der ursprünglich erteilten Genehmigung zu verknüpfen, was Rückverfolgbarkeit und Überprüfung verbessert. In Abschnitt A-1 wurde das Feld bei drei Zwecken ergänzt — Rückverbringung von Abfällen nach (Wieder-)Aufarbeitung abgebrannter Brennelemente, nach Behandlung von Abfällen und nach Zwischenlagerung; in Abschnitt B-1 bei der Rückverbringung abgebrannter Brennelemente nach Zwischenlagerung.
- Der Antrag für Abfallverbringungen (A-1) enthält Angaben aus der Charakterisierung der Abfälle: wichtigste Radionuklide, maximale Alpha- sowie Beta/Gamma-Aktivität je Sendung und je Versandstück (GBq), Gesamtaktivität Alpha und Beta/Gamma, Zahl der Versandstücke sowie Netto- und Bruttomasse der Ladung; bei mehreren Verbringungen sind es Schätzwerte. Als Tätigkeiten, bei denen die Abfälle entstehen, nennt das Formular u. a. Forschung, nichtnukleare Industrie und Nuklearindustrie.
- Die Fußnote zum Versandstücktyp im neuen Abschnitt A-1 verweist auf die IAEA-„Regulations for the Safe Transport of Radioactive Material“, Ausgabe 2018, SSR-6 (Rev. 1) — im ursprünglichen Text des Beschlusses 2008/312 war es die Ausgabe 2005 (TS-R-1). Im neuen Abschnitt B-1 verweist die Fußnote weiterhin auf die Ausgabe 2005 (TS-R-1).
- Abschnitt B-1 beschreibt den Brennstoff: Art (metallisches Uran, Urandioxid, MOX oder anderer), ursprünglicher Spaltstoffgehalt (Uran-235 mit maximaler Anreicherung oder MOX mit nominaler Urananreicherung und maximalem Plutoniumgehalt) und Abbrand in MWd/tHM. Die übrigen Abschnitte des Dokuments ändert der Beschluss nicht; er tritt am siebten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft, also am 9. Oktober 2026.