Eugenol aus Gewürznelkenblättern und trans-Anethol aus Sternanis oder Synthese für Geflügel und Ziervögel zugelassen: GC-MS mit Retentionszeit-Locking, Methyleugenol bis 0,02 %, Estragol bis 0,08 % und Grenzwert 25 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1811 der Kommission, veröffentlicht am 27. Juli 2026, lässt bis zum 16. August 2036 als Aromastoffe für Geflügel und Ziervögel Eugenol aus der Extraktion getrockneter Gewürznelkenblätter oder von Nelkenblattöl sowie trans-Anethol aus der Extraktion von Blättern oder Früchten des Sternanis zu; synthetisches trans-Anethol lässt sie für Geflügel zu und verlängert dessen Zulassung für Ziervögel. Bisher waren beide Verbindungen für alle Arten außer Geflügel und Fischen zugelassen (Verordnung 2022/1452, die der Rechtsakt ändert).
- Spezifikation und Methode: Eugenol (2b04003i) — Reinheit > 98 %, Methyleugenol ≤ 0,02 %; synthetisches trans-Anethol (2b04010) — Reinheit > 99 %; trans-Anethol aus Sternanis (2b04010i) — Reinheit > 99 %, Estragol ≤ 0,08 %. In allen Fällen wird der Stoff im Zusatzstoff und in Aromavormischungen mittels Gaschromatographie-Massenspektrometrie mit Retentionszeit-Locking (GC-MS-RTL) bestimmt. Das EU-Referenzlabor hielt seine Bewertung der Methoden von 2011 für weiterhin gültig.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten: 26 Chargen trans-Anethol (19 natürliche, 7 synthetische) enthielten im Mittel 99,7 % (99,5–99,9 %); in synthetischen Chargen cis-Anethol 0,02–0,04 %, in 3 natürlichen Chargen Estragol 0,052–0,08 %, in den übrigen unter der Nachweisgrenze. 40 Chargen natürliches Eugenol — im Mittel 99,74 % (99,2–100 %); Methyleugenol 0,02 % in 4 von 11 untersuchten Chargen. Synthetisches Eugenol schloss die EFSA von der Bewertung aus, da keine Chargendaten vorlagen — der Rechtsakt lässt für Vögel nur Eugenol aus Nelkenblättern zu.
- Höchstgehalt 25 mg/kg Alleinfuttermittel. Die Kommission begründet ihn auch damit, dass Eugenol und trans-Anethol bei Geflügel bereits als zootechnische Zusatzstoffe mit 5 mg/kg (Eugenol) und 7,5 mg/kg (trans-Anethol) zugelassen sind; der Grenzwert soll Dosen verhindern, die die zootechnische Wirkung über die Aromawirkung hinaus verstärken. Eugenol 2b04003i darf nicht mit dem Zusatzstoff 4d18 kombiniert werden; bei anderen Zusatzstoffen darf der Gehalt an Methyleugenol oder Estragol im Futter den Gehalt aus dem Zusatzstoff mit dem höchsten Gehalt daran nicht überschreiten.
- Der Rechtsakt ändert auch die Verordnung 2022/1452: Er trennt trans-Anethol aus Kiefernöl und aus Synthese, führt den Namen „trans-Anethol“ statt des Synonyms 1-Methoxy-4-(prop-1(trans)-enyl)benzol ein und legt für trans-Anethol aus Kiefernöl 25 mg/kg für Ziervögel fest. EFSA: Eugenol reizt die Augen, beide Verbindungen sind sensibilisierend, und bei den natürlichen Zusatzstoffen können Anwender Methyleugenol oder Estragol ausgesetzt sein. trans-Anethol nach den alten Vorschriften: Zusatzstoff und Vormischungen vor dem 16. Februar 2027, Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vor dem 16. August 2027, übrige Futtermittel vor dem 16. August 2028 hergestellt.