Paraffinöl (CAS 8042-47-5) bis 30. Juni 2041 erneuert: PAK ≤ 0,3 mg/kg im technischen Material, bis 12. Mai 2027 Daten aus validierten Methoden für PAK4 und PAK8, in der Verbraucherrisikobewertung — Einhaltung der Höchstgehalte für MOAH
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/870 der Kommission, veröffentlicht am 22. April 2026, erneuert die Genehmigung von Paraffinöl (CAS-Nr. 8042-47-5, CIPAC-Nr. 898, „Paraffinum Perliquidum“ nach dem Europäischen Arzneibuch) als Wirkstoff in Pflanzenschutzmitteln für den Zeitraum vom 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2041. Sie führt einen Grenzwert für polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) im technischen Material ein und verlangt bestätigende Daten.
- Spezifikation (Anhang I): weißes Mineralöl (Erdöl), Reinheit 1 000 g/kg; die Verunreinigung mit PAK darf 0,3 mg/kg im technischen Material gemäß dem Europäischen Arzneibuch nicht überschreiten. Der Stoff wechselt von Teil A in Teil B des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 540/2011 (Eintrag 180). Erwägungsgrund 12: Die bisherige Beschränkung auf die Verwendung als Insektizid und Akarizid wird nicht beibehalten.
- Bestätigende Daten bis 12. Mai 2027: Der Antragsteller muss die Einhaltung des Grenzwerts von 0,3 mg/kg für PAK4 (Benzo(a)pyren, Benz(a)anthracen, Benzo(b)fluoranthen, Chrysen) und PAK8 durch Paraffinöl technischer Qualität nachweisen — mit validierten Analysemethoden für diese PAK im technischen Paraffinöl und in den Formulierungen — und die Verbraucherrisikobewertung abschließen, bei der die Exposition gegenüber PAK-Rückständen anhand von Aufwandmenge und Ertrag geschätzt wird.
- Bei ihrer Gesamtbewertung achten die Mitgliedstaaten besonders auf das Verbraucherrisiko, insbesondere auf die Einhaltung der Höchstgehalte für die Summe der aromatischen Mineralölkohlenwasserstoffe (MOAH), sowie auf den Schutz von Wasserorganismen, Nichtzielarthropoden außerhalb der Anbaufläche und Bienen. Der Rechtsakt verweist auf die EFSA-Schlussfolgerungen vom 1. Juli 2024 und deren aktualisierte Fassung vom 17. Juni 2025; die folgenden Daten stammen aus der Fassung von 2024 (e8913), die aktualisierte Fassung wurde nicht gelesen.
- Daten aus den EFSA-Schlussfolgerungen (e8913, Kettenlängen C17–C31): PAK wurden wegen ihrer genotoxischen und karzinogenen Eigenschaften als relevante Verunreinigungen eingestuft; das Europäische Arzneibuch 6.0 nennt keinen numerischen Schwellenwert für den PAK-Gehalt, und Chargendaten zum Nachweis von 0,3 mg/kg wurden nicht vorgelegt — die EFSA stellte eine Datenlücke fest (Chargendaten und validierte PAK-Methode), der der berichterstattende Mitgliedstaat (Griechenland) widersprach. Für den Stoff selbst war keine Verbraucherrisikobewertung nötig (geringe Toxizität); für einige repräsentative Verwendungen wurde ein hohes Risiko für Wasserorganismen, Bienen und Arthropoden festgestellt, in der Risikobewertung für Bodenorganismen ein hohes Risiko für Regenwürmer (NEU 1130 I EW in Fruchtgemüse) und den Springschwanz Folsomia candida (BCP405D/CCL742 in Kartoffeln).