Nematodenfangender Pilz Duddingtonia flagrans NCIMB 30336 in Futtermitteln für Weidetiere: lebensfähige Chlamydosporen auf YMA-Agar und mit dem MPN-Verfahren bestimmt, Dosis 3 × 10⁴ Chlamydosporen je kg Körpergewicht und Tag
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/534 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, erweitert die Zulassung der Zubereitung aus Duddingtonia flagrans NCIMB 30336 von Milchrindern, -schafen und -ziegen auf weidende Rinder, Schafe und Ziegen, die keine Milchtiere sind, sowie auf Kameliden, Cerviden, Equiden, Schweine und Kaninchen — bis zum 1. April 2036. Der Zusatzstoff soll die Zahl infektiöser Nematodenlarven auf der Weide verringern.
- Analysemethoden im Anhang: Identifizierung des Stammes — DNA-basierte Methoden; Zahl lebensfähiger Chlamydosporen im Zusatzstoff, in Vormischungen und Mischfuttermitteln — Ausplattieren auf Hefe-Mannit-Agar (YMA) mit Streptomycin und Chloramphenicol und Berechnung nach dem Verfahren der wahrscheinlichsten Keimzahl (MPN). Der Zusatzstoff enthält mindestens 5 × 10⁵ Chlamydosporen/g.
- Gehalt im Alleinfuttermittel (12 % Feuchte), Chlamydosporen/kg: Ferkel 6,0 × 10⁵–1,2 × 10⁶, Mastschweine 7,2 × 10⁵–1,4 × 10⁶, Sauen 8,8 × 10⁵–1,7 × 10⁶, Kaninchen 5,3 × 10⁵–1,1 × 10⁶, Zuchtkühe und Bullen 8,5 × 10⁵–8,5 × 10⁶, Kälber 1,4 × 10⁶–3,0 × 10⁶, Mastrinder, Schafe, Ziegen, Kameliden, Cerviden und Equiden 1,3 × 10⁶–2,6 × 10⁶. Der Zusatzstoff darf nur in Futtermitteln für Weidetiere verwendet werden.
- In ihrem Gutachten vom 20. März 2025 ging die EFSA davon aus, dass die Chlamydosporen im Verdauungstrakt praktisch nicht keimen: In vitro keimten sie nicht unter anaeroben Bedingungen oder oberhalb von 37 °C, und unter optimalen Bedingungen (25 °C) erreichen sie etwa 55 % Keimung erst nach etwa 36 Stunden. Deshalb nutzte sie eine 90-Tage-Studie an Ratten (NOAEL 6 × 10⁶ Chlamydosporen/kg Körpergewicht und Tag) zur Bewertung der Sicherheit für die Tiere.
- Nach Angaben der EFSA reizt der Zusatzstoff weder Haut noch Augen, reizt aber die Atemwege und wirkt atemwegssensibilisierend; zur Hautsensibilisierung konnte die EFSA keine Schlussfolgerung ziehen. Die Verordnung verlangt Atem- und Hautschutz, wenn Verfahren die Risiken nicht beseitigen. Am 18. Juni 2025 zog der Antragsteller den Antrag für die übrigen Weidetierarten zurück.