Eukalyptustinktur in Futtermitteln nur für Masttiere: Leitsubstanzen 1,8-Cineol (GC-FID) und Gallussäure (HPTLC), Methyleugenol ≤ 0,00012 %, und für langlebige Tiere fehlten Analysen auf Acylphloroglucinole
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/178 der Kommission, veröffentlicht am 26. Januar 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 15. Februar 2036 eine Tinktur aus Blättern von Eucalyptus globulus Labill. (Extraktion mit Wasser und Ethanol) als Aromastoff für Masttiere zu: Puten, Hühner, Schweine, Kälber, Schafe, Ziegen und Rinder zur Mast, Kameliden zur Mast, Kaninchen und Salmoniden außer Laichfischen. Die EFSA konnte die Sicherheit für langlebige und Zuchttiere nicht bewerten; anschließend zog der Antragsteller den Antrag für die übrigen Arten zurück, und der Zusatzstoff wurde für sie vom Markt genommen.
- Spezifikation: Trockenmasse 1,77–1,98 %, Gesamtphenole ≤ 0,491 % (als Gallussäure), Gallussäure ≤ 0,303 %, Ellagsäure ≤ 0,018 %, Flavonoide ≤ 0,032 % (als Quercetin), 1,8-Cineol ≤ 0,0036 %, Methyleugenol ≤ 0,00012 %. Methoden zur Charakterisierung: Spektrophotometrie für Gesamtpolyphenole und -flavonoide, GC-FID für 1,8-Cineol und Hochleistungs-Dünnschichtchromatographie (HPTLC) für Gallussäure — beide sind phytochemische Leitsubstanzen.
- EFSA-Daten (Gutachten e8801, fünf Chargen): Das Lösungsmittel macht etwa 98,1 % der Tinktur aus; Gesamtphenole nach Folin–Ciocalteu 0,404–0,491 %, Gallussäure (HPTLC) im Mittel 0,280 %, Ellagsäure wurde mittels HPLC und Flavonoide spektrophotometrisch bei 415 nm nach Ph. Eur. bestimmt; 1,8-Cineol mit 23,0–35,6 mg/kg und Methyleugenol mit 1,10–1,21 mg/kg wurden mittels GC-FID bestimmt.
- Für langlebige und Zuchttiere konnte die EFSA keine Schlüsse ziehen, da Analysedaten zu mono- und diformylierten Addukten von Acylphloroglucinolen mit Terpenen in der Tinktur sowie Daten zu ihrer Toxizität fehlten. Methyleugenol beschreibt die EFSA als genotoxisches Karzinogen; sein Vorkommen veranlasste die Kommission zu Höchstgehalten und zur Bedingung, dass die Kombination mit anderen botanischen Zusatzstoffen den Methyleugenolgehalt nicht über den der Tinktur allein anheben darf.
- Höchstgehalte in mg/kg Alleinfuttermittel: Hühner 4, Puten 5, Mastschweine kleinerer Schweinearten und Kaninchen 6, Mastschweine 7, Mastschafe und -ziegen sowie Mastrinder 14, Salmoniden 15, Mastkälber bis 6 Monate 16. Der Zusatzstoff nur über eine Vormischung, mit Haut-, Augen- und Atemschutz. Bestände für Arten außerhalb der Zulassung: Zusatzstoff bis 15. Februar 2027, Vormischungen bis 15. Mai 2027, Futtermittel bis 15. Februar 2028.