Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 (PB6, 4b1823i) für Legehennen bis 4. Februar 2036 verlängert und auf andere Lege- und Zuchtvögel ausgeweitet: Mindestgehalt im Zusatzstoff 8 × 10¹⁰ statt 1 × 10¹⁰ KbE/g, Zählung nach EN 15784, 1 × 10⁸ KbE/kg Futter; Fluorid 49,8–152 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/92 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, verlängert bis zum 4. Februar 2036 die Zulassung einer Sporenzubereitung von Bacillus velezensis ATCC PTA-6737 (früher B. subtilis; Zulassungsinhaber Kemin Europa N.V.) als Darmflorastabilisator für Legehennen und Legegeflügel kleinerer Arten, lässt sie für andere zur Eierzeugung oder Zucht gehaltene Vögel zu und hebt die Verordnung (EU) 2015/1020 auf. Die EFSA hielt den Zusatzstoff in ihrem Gutachten vom 6. Mai 2025 weiterhin für sicher, auch in der stärker konzentrierten Form; er reizt weder Haut noch Augen, ist aber haut- und atemwegssensibilisierend. Der polnische Erwägungsgrund 3 ordnet die neue Verwendung den „technologischen Zusatzstoffen“ zu, der englische Text und Art. 2 den zootechnischen.
- Methoden im Anhang: Zählung — Spatelverfahren auf Trypton-Soja-Agar (EN 15784); Identifizierung — PFGE nach CEN/TS 17697 oder DNA-Sequenzierung. Das Referenzlabor hielt seine früheren Schlussfolgerungen für weiterhin gültig (Art. 5 Abs. 4 Buchst. a, b und c der Verordnung (EG) Nr. 378/2005). Zusatzstoff: mindestens 8 × 10¹⁰ KbE/g (bisher 1 × 10¹⁰), Mindestdosis 1 × 10⁸ KbE/kg Alleinfuttermittel für Lege- oder Zuchtgeflügel; Angaben zu Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung; Atem- und Hautschutz.
- Zusammensetzung laut EFSA: Sporenkonzentrat etwa 5–25 % und Natriumhydrogencarbonat 75–95 %; fünf Chargen — im Mittel 1,06 × 10¹¹ KbE/g (1,0–1,1 × 10¹¹). Blei < 0,20–1,3, Quecksilber < 0,01–0,011, Cadmium < 0,05–0,43, Arsen < 0,20–0,48 mg/kg, Fluorid 49,8–152 mg/kg (drei Chargen), Dioxine mit dl-PCB 0,13–0,14 ng WHO2005-TEQ/kg. Von dreizehn Mykotoxinen zwölf (u. a. Aflatoxine G1, B2 und G2, DON, Nivalenol, T-2, HT-2, Cytochalasin E, Ochratoxin A) unter der LOQ, Aflatoxin B1 bis 1 — die Einheit ist in der EFSA-Tabelle als „µg/mg“ angegeben.
- Der Stamm wurde aus dem Darmtrakt eines Huhns isoliert; das Genom (ResFinder, CARD) ergab drei Treffer über den EFSA-Schwellen, von denen sich nach Analyse keiner als erworbenes Resistenzgen erwies, sodass der QPS-Ansatz weiter gilt. Mikrobiologie: Salmonella in 25 g nicht nachgewiesen (10 Chargen), Coliforme, E. coli und Staphylococcus aureus in 10 g nicht nachgewiesen, Hefen und Schimmelpilze < 10 KbE/g, B. cereus < 100 KbE/g. Seit der Zulassung von 2015 wurden keine unerwünschten Ereignisse gemeldet.
- Die Wirksamkeit bei Legehennen wurde 2015 nachgewiesen; für andere Lege- und Zuchtvögel erweiterte die EFSA diese Schlussfolgerung gemäß ihrem Leitfaden bei derselben Dosis von 1 × 10⁸ KbE/kg. Übergangsfristen: Zusatzstoff und Vormischungen für Legehennen mit Kennzeichnung vor dem 4. August 2026, Mischfuttermittel und Futtermittel-Ausgangserzeugnisse vor dem 4. Februar 2027. Derselbe Stamm ist auch für Mastgeflügel, Puten, Ziervögel und Schweine zugelassen (EFSA-Gutachten, Abschnitt 3).