Sternanisöl in Futtermitteln: trans-Anethol 85–93 %, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 11016, Estragol bis 6 %, Safrol höchstens 0,01 % und Höchstgehalte von 0,6 bis 83,8 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2090 der Kommission, veröffentlicht am 21. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 11. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den getrockneten Früchten von Illicium verum Hook.f. (mit oder ohne Blätter) als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Höchstgehalte ergeben sich aus dem Gehalt an Estragol, einer genotoxischen und karzinogenen Verbindung aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen.
- Spezifikation: trans-Anethol 85–93 %, Estragol höchstens 6 %, Limonen 0,2–6 %, Linalool 0,2–2,5 %, Safrol höchstens 0,01 %. Die phytochemische Leitsubstanz trans-Anethol wird im Zusatzstoff mittels GC-FID nach ISO 11016 bestimmt. Laut EFSA beruht die Spezifikation auf ISO 11016:1999; in 4 per GC-FID analysierten Chargen (2 aus Früchten mit Blättern, 2 nur aus Früchten) lag trans-Anethol bei 88,3–88,9 % und Estragol bei 3,14–3,68 %.
- Die vollständige GC-MS-Analyse von 7 Chargen aus China zeigte bis zu 85 Bestandteile, davon 58 identifiziert (im Mittel 99,9 % der Peakfläche); Estragol 2,67–4,09 %, Safrol bei einer Nachweisgrenze von 0,01 % nicht nachgewiesen — so hoch wie der Grenzwert der Spezifikation. Die EFSA zitiert den Kommentar zum Europäischen Arzneibuch: Frühere Befunde von Safrol im Sternanisöl könnten darauf beruhen, dass Safrol auf der DC-Platte einen ähnlichen Rf-Wert wie Foeniculin hat; Safrol ist typisch für das Öl aus den Früchten von Illicium anisatum (Shikimi), die als Verfälschung von Sternanis vorkommen.
- Höchstgehalte in mg/kg Alleinfuttermittel: Salmoniden 83,8; Mastkälber bis 6 Monate 83,3; Mastschafe und -ziegen sowie Mastrinder und andere Mastwiederkäuer 73,3; Mastschweine 40,0; Mastschweine kleinerer Schweinearten 33,3; Masthasenartige 29,3; Mastputen 24,8; Masthühner 18,5; Zierfische 6,5; Hunde 1,9; Katzen, Equiden sowie übrige Schafe und Ziegen 1,6; Zuchtschweine und übrige Wiederkäuer 1,0; Lege- und zur Eiablage aufgezogenes Geflügel, Ziervögel, Ferkel, übrige Hasenartige und andere Arten 0,6. Die EFSA nannte 33,3 mg/kg für Ferkel und andere Schweine zur Fleischerzeugung; der Rechtsakt weist Ferkeln 0,6 mg/kg zu.
- Wegen Estragol (≥ 1 %) ist das Öl als verdächtig eingestuft, genetische Defekte und Krebs zu verursachen; die EFSA empfahl, dass Öl für Futtermittel möglichst wenig Estragol enthalten soll, da die Daten des Antragstellers zeigen, dass es mit verringertem Gehalt hergestellt werden kann. Der Zusatzstoff wird nur über eine Vormischung verwendet, bei Kombination mit anderen Zusatzstoffen muss die Summe der p-Allylalkoxybenzole (Methyleugenol, Estragol, Elemicin, Safrol, Myristicin, Dillapiol, Apiol) unter dem Gehalt bleiben, der sich aus dem zugelassenen Zusatzstoff mit dem höchsten Gehalt daran bei seiner Höchstdosis ergäbe, Atem-, Augen- und Hautschutz ist erforderlich. Nach den alten Vorschriften vor dem 11. April 2027 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 11. Oktober 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 11. Oktober 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.