Keine Rückstandshöchstgehalte: das Granulovirus Betabaculovirus phoperculellae und elementares Eisen in Anhang IV der Verordnung 396/2005 statt des Standardwerts 0,01 mg/kg, Rapsöl bleibt dort dauerhaft
Die Verordnung (EU) 2025/2473 der Kommission, veröffentlicht am 8. Dezember 2025, nimmt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 (Stoffe, für die keine Rückstandshöchstgehalte erforderlich sind) zwei Wirkstoffe mit geringem Risiko auf: Betabaculovirus phoperculellae — ein Granulovirus gegen Larven von Phthorimaea operculella — und elementares Eisen (Molluskizid). Bisher galt für sie der Standardwert 0,01 mg/kg nach Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b. Rapsöl, das vorläufig in Anhang IV aufgenommen war, bleibt dort ohne die Fußnote zur vorläufigen Aufnahme.
- Für Rückstandslaboratorien bedeutet das, dass es für diese drei Stoffe keinen Rückstandshöchstgehalt gibt, mit dem Ergebnisse verglichen werden. Für Eisen hielt die EFSA ausdrücklich fest, dass Methoden für Rückstände in Pflanzen, Lebensmitteln tierischen Ursprungs und Umwelt nicht erforderlich sind, weil keine Rückstandsdefinitionen für die Überwachung vorgeschlagen wurden.
- Virus (EFSA-Schlussfolgerung e8976, berichterstattender Mitgliedstaat Niederlande): repräsentatives Mittel TUTAVIR — eine Suspension des Isolats PhopGV V65 mit 2 × 10¹³–1 × 10¹⁴ Okklusionskörpern (OB) pro Liter, bestimmt per Biotest; von den fünf Kriterien für Anhang IV sah die EFSA Kriterium III als erfüllt an — keine bekannten gefährlichen Eigenschaften. Zu den Verunreinigungen des Mittels gehört Bacillus cereus — eine Berechnung ergab, dass der Schwellenwert von 10⁵ KBE/g auf Erntegut nicht überschritten wird.
- Eisen (EFSA-Schlussfolgerung e9056, berichterstattender Mitgliedstaat Österreich): repräsentativer Köder Final Bite® mit 10 g/kg Gesamteisen. Die Mindestreinheit von 989 g/kg entspricht Gesamteisen, weil die Chargen mit einer unspezifischen Methode analysiert wurden — die EFSA stellte eine Datenlücke fest: keine Bestimmung von elementarem Eisen mit spezifischer Methode in mindestens fünf Chargen. Relevante Verunreinigungen: Arsen ≤ 0,003 g/kg, Quecksilber ≤ 0,001 g/kg, Blei ≤ 0,01 g/kg. Kriterium IV ist erfüllt — die natürliche Exposition der Pflanzen über den Boden ist höher als durch die Anwendung des Mittels.
- Rapsöl (EFSA-Schlussfolgerung e7305 von 2022): ein Gemisch von Triglyceriden aus Samen von Brassica napus und B. rapa mit weniger als 5 % Erucasäure; das repräsentative Mittel NEU 1160 I enthält 883 g/l Öl; Verwendung als Akarizid und Insektizid; zwei Kriterien für Anhang IV sind erfüllt. Laut Erwägungsgrund 4 des Rechtsakts ist die Exposition durch die Verwendung als Pflanzenschutzmittel nicht höher als über Lebensmittel.