Euro 7 in der Gesamtfahrzeug-Typgenehmigung: vier neue Punkte – Reichweite bei niedriger Temperatur, Systemleistung von Fahrzeugen mit Elektroantrieb, Batteriehaltbarkeit und Bremspartikel
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1753 der Kommission, veröffentlicht am 24. September 2026, fügt Anhang II der Verordnung (EU) 2018/858 vier Euro-7-Punkte für Pkw und leichte Nutzfahrzeuge (M1 und N1) hinzu: die Laborprüfung der Reichweite von Elektrofahrzeugen bei niedriger Temperatur, die Bestimmung der Systemleistung elektrifizierter Fahrzeuge, die Haltbarkeit der Fahrzeugbatterie und die Bremspartikelemissionen. Die Punkte wurden auch in die Listen für Fahrzeuge mit besonderer Zweckbestimmung aufgenommen.
- Die neuen Punkte GA19–GA22 in Teil I von Anhang II verweisen auf die Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro 7) sowie auf die Durchführungsverordnungen (EU) 2025/1706 – für Reichweite bei niedriger Temperatur, Systemleistung und Batteriehaltbarkeit – und (EU) 2026/1762 für Bremspartikelemissionen. Laut Erwägungsgründen trägt die Änderung dem technischen Fortschritt bei Laborprüfungen von Reichweite und Leistung von Elektrofahrzeugen, bei der Messung von Bremspartikelemissionen und bei der Messung der Mindestleistung der Fahrzeugbatterie Rechnung.
- In Teil II, der Liste der als gleichwertig anerkannten UN-Regelungen, wurden Einträge mit Verweisen auf die UN-Regelungen Nr. 83, 85, 154, 168, 177, 179 und 180 ergänzt. Eine Kombination der einschlägigen UN-Typgenehmigungen gilt als gleichwertig mit der Emissionsnorm „Euro 7 A“, der Antragsteller muss der Genehmigungsbehörde jedoch zusätzlich die Angaben nach Anlage 3 zu Anhang I der Verordnung 2025/1706 übermitteln.
- Die Mindestleistungsanforderungen an die Haltbarkeit der Traktionsbatterie enthält Anhang II der Verordnung 2024/1257. Für Pkw (M1) – reine Elektrofahrzeuge und extern aufladbare Hybride – beträgt die energiebezogene Anforderung 80 % bis 5 Jahre oder 100 000 km und 72 % darüber hinaus bis 8 Jahre oder 160 000 km (je nachdem, was zuerst eintritt); für leichte Nutzfahrzeuge (N1) 75 % bzw. 67 %.
- Außerdem fügt der Rechtsakt Punkt G3c für schwere Nutzfahrzeuge hinzu: fahrzeugeigene Einrichtungen zur Überwachung des Kraftstoff- und Stromverbrauchs und zur Bestimmung der Gesamtmasse (Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161). Die Verordnung 2026/1753 ist am Tag nach ihrer Veröffentlichung, also am 25. September 2026, in Kraft getreten.