Canthaxanthin aus der Fermentation mit Yarrowia lipolytica CBS 146148 als neuer Herstellungsweg (2a161gi): Spektralphotometrie bei 426 nm und NP-HPLC-VIS bei 466 nm, Dichlormethan ≤ 80 mg/kg in der Fermentationszubereitung (beim synthetischen ≤ 600 mg/kg)
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2046 der Kommission, veröffentlicht am 13. Oktober 2025, ersetzt den Anhang der Verordnung (EU) 2015/1486 und lässt neben synthetischem Canthaxanthin (2a161g) Canthaxanthin aus der Fermentation mit der genetisch veränderten Hefe Yarrowia lipolytica CBS 146148 (2a161gi) zu — nur als Zubereitung mit mindestens 10 % Canthaxanthin — für Mast- und Legegeflügel, Zierfische und Ziervögel. Das Ablaufdatum der Zulassung im neuen Anhang ist der 23.9.2025 — früher als das Veröffentlichungsdatum des Rechtsakts.
- Methoden (für beide Herstellungswege gleich): Canthaxanthin im Zusatzstoff — Spektralphotometrie bei 426 nm; in Vormischungen und Futtermitteln — Normalphasen-Hochleistungsflüssigkeitschromatographie mit Detektion im sichtbaren Bereich (NP-HPLC-VIS, 466 nm). Das EURL hielt die Schlussfolgerungen der früheren Methodenbewertung für weiterhin gültig. Reinheit des Wirkstoffs: mindestens 96 % der gesamten färbenden Stoffe (als Canthaxanthin), andere Carotinoide ≤ 5 %.
- EFSA-Daten (Gutachten vom 26. November 2024): fünf Chargen des fermentativ gewonnenen Wirkstoffs — im Mittel 99 % Canthaxanthin (98–100 %); fünf Chargen einer Beispielzubereitung (10 % Canthaxanthin, 4,4 % BHT, Dextrin, Maisstärke, 60,6 % Lignosulfonat) — 10,3–11,5 % Canthaxanthin, Dichlormethan 25–66 mg/kg bei einem Grenzwert von 80 mg/kg. Für synthetisches Canthaxanthin gelten weiterhin Dichlormethan ≤ 600 mg/kg und Triphenylphosphinoxid (TPPO) ≤ 100 mg/kg, das beim Fermentationsweg nicht verlangt wird. Staubentwicklungspotenzial der Zubereitung 0,45–1,43 g/m³.
- Stabilität: nach 12 Monaten bei 25 °C Wiederfindung 95 % (Fermentation) und 90 % (synthetisch); in einer Vormischung mit 5,4 % Cholinchlorid nach 6 Monaten bei 25 °C im Mittel 67 %; Pelletierung bei 90 °C ohne Verluste, nach 3 Monaten Lagerung des Futters 82–102 %. Homogenität: VK 5,3 % im Mehlfutter, 6,2–7,0 % im pelletierten Futter.
- Unverändert bleiben die Höchstgehalte 25 mg/kg (Masthühner), 8 mg/kg (Legegeflügel, Zier-Zuchthennen), 100 mg/kg (Zierfische und -vögel) sowie die Rückstandshöchstmengen von 15 mg/kg Leber und 2,5 mg/kg Haut/Fett bei Geflügel und 30 mg/kg Eigelb. Auf Empfehlung der EFSA bezieht sich die Bestimmung zu Mischungen nun auf die Gesamtcarotinoidkonzentration — höchstens 80 mg/kg (100 mg/kg für Zierfische und -vögel). Mangels Daten zu Zubereitungen bewertete die EFSA die Anwendersicherheit nicht.