Patentblau V verschwindet aus Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere: Chargen des Farbstoffs hatten 86–89,9 % färbende Bestandteile statt der vorgeschriebenen mindestens 90 %, die Aneugenität wurde nicht untersucht
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2543 der Kommission, veröffentlicht am 12. Dezember 2025, verweigert die Verlängerung der Zulassung von Patentblau V als Farbstoff in Futtermitteln für nicht der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und hebt die Verordnung (EU) Nr. 643/2013 auf. Zusatzstoff und Vormischungen sind bis zum 1. April 2026, damit hergestellte Futtermittel bis zum 1. Juli 2026 vom Markt zu nehmen.
- Bedingung der Zulassung von 2013: mindestens 90 % färbende Bestandteile insgesamt, berechnet als Natrium-, Calcium- oder Kaliumsalze, und höchstens 1,0 % Leukobase. Nach dem EFSA-Gutachten vom 13. März 2024 hatten fünf Chargen eine mittlere Reinheit von 86,8 % (86–89 %) und fünf weitere 88,9 % (88,7–89,9 %), bei einer Summe aus Chloriden, Sulfaten und Feuchte von 11,06 %.
- Die EFSA bestätigte auf Grundlage des In-vivo-Comet-Assays, dass keine Bedenken hinsichtlich Genmutationen und struktureller Chromosomenaberrationen bestehen, stellte aber fest, dass die bisherigen Studien numerische Chromosomenaberrationen nicht abdeckten, und konnte daher Aneugenität nicht ausschließen. Frühere Sicherheitsschlussfolgerungen galten nur für ein Produkt mit mindestens 90 % Reinheit und bis zu 1 % Leukobase.
- Der Antragsteller legte keine neuen Studien vor, und die einzige relevante Arbeit aus der Literaturrecherche (eine In-vitro-Studie an menschlichen peripheren Blutlymphozyten mit positiven Ergebnissen) betraf einen Farbstoff unbekannter Reinheit, weshalb die EFSA sie nicht berücksichtigte. Auf das Schreiben der Kommission vom 1. Juli 2024 antwortete der Antragsteller am 20. September 2024, er werde keine weiteren Daten vorlegen.
- Bisher war Patentblau V bis 250 mg/kg Alleinfuttermittel für alle nicht der Lebensmittelgewinnung dienenden Tiere zugelassen. Die EFSA konnte Haut- und Augenreizung sowie Sensibilisierung nicht bewerten und empfahl, die Exposition ungeschützter Anwender zu minimieren, da Genotoxizität nicht ausgeschlossen wurde.