Xanthan aus vier Xanthomonas-campestris-Stämmen in Futtermitteln zugelassen: lebensfähige Zellen der Produktionsstämme wurden durch Ausplattieren von 1 g (30 °C, 6 Tage) und Identifizierung mittels MALDI-TOF oder PCR ausgeschlossen, Spezifikation 4,2–5 % CO₂
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/538 der Kommission, veröffentlicht am 12. März 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 1. April 2036 mit Xanthomonas campestris ATCC SD 7012, DSM 23730, CNCM I-4861 oder CIP 74.23 hergestelltes Xanthan als Stabilisator und Verdickungsmittel in Futtermitteln für alle Tierarten außer Katzen, Hunden und Wasserarten zu. In ihrem Gutachten von 2021 konnte die EFSA keine Schlussfolgerung zur Sicherheit ziehen; das Gutachten vom 6. Mai 2025 auf Grundlage neuer Stammdaten schloss diese Frage ab. Für Hunde mit höherem Gehalt erstellt die EFSA ein gesondertes Gutachten.
- 2021 war die Identität der Stämme nicht eindeutig geklärt, die Daten zur antimikrobiellen Empfindlichkeit waren unvollständig, und lebensfähige Zellen oder DNA der Produktionsstämme ließen sich nicht ausschließen. Der Zusatzstoff wird von vier Unternehmen mit je einem anderen Stamm hergestellt; die neuen Daten umfassten Ganzgenomsequenzen, die in Datenbanken für Resistenzgene durchsucht wurden — ohne bedenkliche Treffer — sowie phänotypische Resistenzen, u. a. gegen Ciprofloxacin, die die EFSA mangels erworbener Resistenzgene für unbedenklich hielt.
- Lebensfähige Zellen: Für jeden Stamm wurden 3 Chargen des Zusatzstoffs in dreifacher Ausführung geprüft — 1 g Gummi wurde ausplattiert (auf TSA oder einem Medium mit Tetrazoliumchlorid, das das Erkennen von X.-campestris-Kolonien erleichtert), 6 Tage bei 30 °C bebrütet, mit Positivkontrollen. Kolonien, die bei einigen Stämmen wuchsen, wurden mittels MALDI-TOF oder PCR als nicht vom Produktionsstamm stammend identifiziert.
- Spezifikation: das Gummi als Natrium-, Kalium- oder Calciumsalz; Trocknungsverlust ≤ 15 % (105 °C, 2,5 h); Asche ≤ 16 % bezogen auf die wasserfreie Masse (650 °C, nach 4 h Trocknung bei 105 °C); Brenztraubensäure ≥ 1,5 %; Stickstoff ≤ 1,5 %; Ethanol und Propan-2-ol ≤ 500 mg/kg; 4,2–5 % CO₂ in der Trockenmasse, entsprechend 91–108 % Xanthan. Charakterisiert wird der Zusatzstoff nach der in der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 genannten FAO-JECFA-Monographie.
- Höchstgehalte in mg/kg Alleinfuttermittel: Masthühner und Junghennen, kleinere Geflügelarten, Ziervögel und andere Arten 56; Mastputen 75; Legegeflügel 83; Hasenartige 88; Ferkel 100; Mastschweine 120; Milch- und Zuchtwiederkäuer 143; Sauen 146; Schafe, Ziegen, Wiederkäuer zur Mast oder Aufzucht und Equiden 220; Kälber (Milchaustauscher) 233. Zur Augenreizung konnte die EFSA keine Schlussfolgerung ziehen — Augen- und Atemschutz ist erforderlich. Nach den alten Vorschriften vor dem 1. Oktober 2026 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 1. April 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 1. April 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.