PET-Recycling für den Lebensmittelkontakt: Eingangsmaterial für die Dekontaminierung geprüft nach Anhang A der ISO 12418-2:2012 — höchstens 500 ppm Etiketten und sonstige sichtbare Verunreinigungen, 200 ppm PVC und 500 ppm Polyolefine einschließlich Klebstoff — und Konformitätserklärungen P, A, B und C
Die Verordnung (EU) 2026/2376 der Kommission vom 28. Oktober 2026, am 29. Oktober 2026 im Amtsblatt der EU veröffentlicht, ändert die Verordnung (EU) 2022/1616 über Materialien und Gegenstände aus recyceltem Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen. Für die Technologie Nr. 1 — mechanisches Recycling von PET aus Post-Consumer-Abfällen — muss gewaschenes und getrocknetes PET-PCW bei einer Prüfung nach Anhang A der ISO 12418-2:2012 (oder mit einer Methode gleichwertiger oder höherer Leistungsfähigkeit) die Werte m1/m0 ≤ 500 ppm, m2/m0 ≤ 200 ppm und m3/m0 ≤ 500 ppm einhalten; die Verordnung tritt am 18. November 2026 in Kraft.
- Was die Prüfung misst (ISO 12418-2:2012, Anhang A — Verfahren zur Bestimmung von Verunreinigungen in PET-Flakes): Etwa 100 g Flakes (Masse m0) werden auf einer Schale mit mindestens 0,05 m² Bodenfläche verteilt, und mindestens 30 min lang werden Etikettenstücke und sonstige sichtbare Verunreinigungen mit der Pinzette ausgelesen (m1); danach kommt die Schale für 1 h in einen Umluftofen bei 220 °C. Nach dem Abkühlen werden die schwarzen, verkohlten PVC-Partikel (m2) sowie die vergilbten Partikel aus Polyolefinen und Klebstoff (m3; der Klebstoff ist davon mitunter nicht zu unterscheiden) ausgelesen und auf einer Analysenwaage auf 0,0001 g gewogen; der Gehalt in mg/kg ist m × 10⁶ / m0 — die Grenzwerte bedeuten also höchstens 500 mg/kg Etiketten und sonstige sichtbare Verunreinigungen, 200 mg/kg PVC und 500 mg/kg Polyolefine einschließlich Klebstoff.
- Bisher verlangte Tabelle 1 in Anhang I für diese Technologie nur, dass PET-PCW höchstens 5 % Materialien und Gegenstände enthält, die in Kontakt mit anderen Materialien oder Stoffen als Lebensmitteln verwendet wurden; Erwägungsgrund 11 stellt fest, dass es keine Regeln für die detaillierten Spezifikationen von vorbehandeltem Kunststoff-Eingangsmaterial gab, wie sie in Anhang A der EFSA-Stellungnahmen zu Recyclingverfahren beschrieben sind. Chargen von Kunststoff-Eingangsmaterial dürfen nur mit einer Erklärung P zur Dekontaminierung angenommen werden (der Recycler bewahrt sie mindestens fünf Jahre auf), jede Kunststoffcharge erhält eine einzige Qualitätsaufzeichnung mit eindeutiger Nummer, und recycelter Kunststoff darf nur aus Anlagen mit dem Status „neu registriert“, „wird geprüft“ oder „in Betrieb“ stammen.
- Konformitätserklärungen sind auf jeder Vermarktungsstufe außer dem Einzelhandel erforderlich (Lebensmittelunternehmer, die Lebensmittel verpacken, müssen sie dem Einzelhandel nicht vorlegen, wenn die Angaben über die Kennzeichnung oder andere Unterlagen erfolgen): P für teilweise vorbehandeltes Kunststoff-Eingangsmaterial und Kunststoff-Eingangsmaterial, A vom Recycler für Chargen direkt aus der Dekontaminierung, B vom Verarbeiter nach der Nachbehandlung und die neue, vereinfachte Erklärung C für recycelten Kunststoff, dessen Zusammensetzung sich nicht mehr ändert (ohne neue Chargennummern, mit Liste der verwendeten Recyclinganlagen; ein Zusatz von insgesamt bis zu 1 % (w/w) Stoffen gilt nicht als Änderung). Verschnitte und Reste von recyceltem Kunststoff dürfen bei der Nachbehandlung nach den Wiederaufbereitungsregeln der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 beigemischt werden, und die Belegunterlagen sind den Behörden innerhalb von zehn Arbeitstagen zur Verfügung zu stellen.
- Register und Zoll: Dekontaminierungsanlagen werden mindestens 30 Arbeitstage vor Produktionsbeginn in einem nicht öffentlichen elektronischen Registrierungssystem registriert, ein Teil der Status (von „neu registriert“ bis „stillgelegt“) ändert sich automatisch, und der Recycler bestätigt die Angaben alle sechs Monate. Bei der Überlassung von recyceltem PET für den Lebensmittelkontakt zum zollrechtlich freien Verkehr (u. a. KN-Codes ex 3907 61 00, ex 3907 69 00 und ex 3915 90 20, Flaschen, Folien, Verpackungen und Geschirr) wird dem Zoll die Erklärung P, A, B oder C vorgelegt; alte Erklärungen A und B genügen bis zum 18. Februar 2027, die Erklärungen C und P dürfen bis zum 18. Mai 2027 fehlen.