Fisch wiegen in der EU: Verordnung 2026/1932 legt Mindestanforderungen an Wägesysteme fest — ab 2030 u. a. Manipulationserkennung und gedruckte Wiegenachweise
Die am 11. August 2026 veröffentlichte Durchführungsverordnung (EU) 2026/1932 der Kommission legt detaillierte Vorschriften für das Wiegen von Fischereierzeugnissen und dessen Kontrolle fest. Alle zum Wiegen verwendeten Systeme müssen die Mindestanforderungen von Anhang I erfüllen und nach nationalem Recht zugelassen, kalibriert und verplombt sein.
- Rechtsgrundlage ist Artikel 60 der Verordnung (EG) Nr. 1224/2009: Fischereierzeugnisse werden unmittelbar nach der Anlandung nach Arten getrennt auf von den zuständigen Behörden zugelassenen Systemen gewogen. Der wiegende Unternehmer ist für die Genauigkeit der Wägung verantwortlich und bewahrt die Wiegeprotokolle drei Jahre auf.
- Allgemeine Anforderungen nach Anhang I: Das System muss für das genaue Wiegen des jeweiligen Fangs geeignet sein, auf einer stabilen und ebenen Fläche stehen (Ausnahmen für Hängewaagen und das Wiegen an Bord, wenn Neigung das Ergebnis nicht beeinflusst) und für die verwendeten Kisten, Behälter und Paletten auf Null gestellt oder auf deren Tara vorprogrammiert sein.
- Förderband- und Chargenwägesysteme brauchen einen mindestens 8-stelligen Zähler für Beginn und Ende jeder Wägung und die Gesamtmenge, eine automatische Abschaltung bei Störungen und eine Nullstellung vor jeder Anlandung; ein Fernzugriff ist unzulässig, und Störungen sind den Behörden binnen 24 Stunden zu melden. Ab dem 10. Januar 2030 müssen sie zudem Störungen und digitale Manipulationen der Wägeergebnisse erkennen.
- Ab dem 10. Januar 2030 müssen – sofern keine digitale Aufzeichnung möglich ist – Fahrzeugwaagen und, wo Kennzeichnungen vorgeschrieben sind, Förderband- und Chargensysteme eine Druckfunktion für Kennzeichnungen oder Wiegenachweise haben. Bei der Kontrolle des Wiegens an Bord wird in Anwesenheit von Beamten eine Stichprobe von Kisten nachgewogen, deren Umfang von der Zahl der an Bord gewogenen Kisten abhängt; für Trommelsiebe zur Entwässerung von Fängen für industrielle Zwecke sind u. a. Öffnungen von höchstens 10 mm und höchstens 28 Umdrehungen pro Minute festgelegt.