Pulver aus entfetteten Rapssamen (NapiFeryn BioTech, Łódź) als neuartiges Lebensmittel: Protein 28–45 %, Glucosinolate ≤ 0,1 mmol/kg, Ethanol und Ethylacetat < 200 mg/kg — Bezeichnung „Protein-Ballaststoff-Konzentrat“ abgelehnt
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/386 der Kommission, veröffentlicht am 23. Februar 2026, lässt ab dem 15. März 2026 das Pulver zu, das nach der Extraktion kaltgepresster Rapspresskuchen aus 00-Sorten von Brassica napus L. und Brassica rapa L. mit Wasser und organischen Lösungsmitteln (Ethanol und Ethylacetat) verbleibt. Der Antragsteller — das Unternehmen NapiFeryn BioTech aus Łódź — nannte das Erzeugnis Protein-Ballaststoff-Konzentrat; die Kommission hielt die Bezeichnung für irreführend, da der Proteingehalt unter 50 % liegt und nicht gezeigt wurde, dass die Ballaststoffe der Definition der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 entsprechen.
- Spezifikation: Rohprotein 28–45 % w/w, Fett ≤ 2 %, Asche ≤ 5 %, Feuchtigkeit ≤ 7 %, Ballaststoffe gesamt 37–70 %, Glucosinolate gesamt ≤ 0,1 mmol/kg (≤ 40 mg/kg), Phytate ≤ 2 %; Blei ≤ 0,2, Arsen gesamt ≤ 0,1, Cadmium ≤ 0,1, Quecksilber ≤ 0,02, Aluminium ≤ 35 mg/kg; Rückstände von Ethanol und Ethylacetat je < 200 mg/kg. Mikrobiologie: Gesamtkeimzahl ≤ 10 000 KbE/g, Enterobacteriaceae und coliforme Bakterien je ≤ 10 KbE/g, B. cereus ≤ 100 KbE/g, E. coli in 10 g nicht vorhanden, Salmonella in 25 g nicht vorhanden.
- Der Rechtsakt nennt die datengeschützten Studien, unter anderem Analysen von Aminosäuren, Glucosinolaten, Erucasäure, Ballaststofffraktionen (TDF, HMWIDF, HMWSDF, LMWSDF), NDF, ADF und ADL, Trypsininhibitor-Aktivität, Phosphin, Aluminium, Wasseraktivität, Sinapin und Tanninen sowie SDS-PAGE und den DIAAS-Wert (verdauliche unentbehrliche Aminosäuren).
- Die EFSA (Gutachten des NDA-Gremiums, EFSA Journal 2025;23:e9631, angenommen am 27. August 2025) sah ein mögliches Bedenken in Bezug auf Mangan, wenn Lebensmittel und Nahrungsergänzungsmittel mit der Zutat am selben Tag verzehrt werden; das Gremium hielt das Erzeugnis für sicher, sofern Personen über 10 Jahre beides nicht am selben Tag kombinieren. Daher der Warnhinweis auf Nahrungsergänzungsmitteln, sie nicht am selben Tag mit anderen Lebensmitteln mit zugesetztem Pulver zu verzehren. Die Dosis in Nahrungsergänzungsmitteln senkte der Antragsteller von 30 auf 10 g täglich, weil das Erzeugnis eine Quelle unverdaulicher Kohlenhydrate ist; Nahrungsergänzungsmittel sind nicht für Kinder unter 10 Jahren bestimmt.
- Das Etikett jedes Lebensmittels mit dem Pulver muss in der Nähe des Zutatenverzeichnisses darauf hinweisen, dass es bei Senfallergikern allergische Reaktionen auslösen kann. Höchstmengen: 20 g/100 g in Backwaren, Frühstückscerealien, Getreideriegeln und Snacks außer Chips, 15 g/100 g in Fleischersatzprodukten, Fleischerzeugnissen und Chips, 10 g/100 g in Teigwaren, 5 g/100 g in Milchersatzprodukten, Suppen und Soßen. Daten geschützt bis 15. März 2031.