Luftqualität: EU-Regeln für Modellierung und für die räumliche Repräsentativität von Probenahmestellen – anwendbar ab 30. Juni 2028
Der am 10. Juni 2026 veröffentlichte Durchführungsbeschluss (EU) 2026/1208 der Kommission legt auf Grundlage der neuen Luftqualitätsrichtlinie (EU) 2024/2881 Mindestanforderungen an Modellierung, deren Qualitätssicherung und Validierung sowie an die Bestimmung der Gebiete räumlicher Repräsentativität von Probenahmestellen fest. Er gilt ab dem 30. Juni 2028.
- Das Repräsentativitätsgebiet einer Probenahmestelle umfasst Orte, deren Konzentrationen in einem Bereich um den Jahresmittelwert der Stelle liegen: ±15 % dieses Werts oder die Mindestabweichungsgrenze, je nachdem, was größer ist – z. B. ±2,0 µg/m³ für PM10, NO2, O3 und SO2, ±1,0 µg/m³ für PM2,5, ±0,34 µg/m³ für Benzol, ±0,1 ng/m³ für Benzo(a)pyren und ±0,5 ng/m³ für Cadmium.
- Die Gebiete werden mit ortsfesten oder orientierenden Messungen (gleichmäßig über das Jahr verteilt, bei Ozon von April bis September), mit Modellierung oder mit beidem bestimmt; die Karte wird mit Daten eines Jahres aus den letzten fünf Jahren erstellt und mindestens nach jeder Überprüfung gemäß Anhang IV Punkt D.9 der Richtlinie sowie bei Änderungen des Messnetzes oder wesentlichen Änderungen der Quellen oder der Meteorologie überprüft. Die Richtlinie verlangt, Informationen zur Repräsentativität aller Probenahmestellen mindestens alle fünf Jahre zu veröffentlichen.
- Die Modellierung muss die Mittelungszeiträume der Grenz- und Zielwerte abbilden, Eingangsdaten – Emissionen, Meteorologie, Hintergrundkonzentrationen – werden vor jeder Modellierung qualitätsgesichert. Modelle, die Messungen und Berechnungen verbinden, werden u. a. mit dem „Leave-one-out“-Verfahren validiert: Jede Station wird nacheinander bei der Datenfusion weggelassen und das Ergebnis mit ihr verglichen.
- Modellierte Konzentrationen werden für die Beurteilung gegenüber Grenzwerten verwendet, wenn Modell und Messung an der Probenahmestelle eine Überschreitung zeigen. Zeigt das Modell eine Konzentration über der Beurteilungsschwelle, aber unter dem Grenz- oder Zielwert an einem Ort außerhalb des Repräsentativitätsgebiets einer ortsfesten Station, kann ein Mitgliedstaat stattdessen eine zusätzliche Messung einrichten – ortsfest binnen zwei Kalenderjahren oder orientierend binnen eines Jahres – mit mindestens einem Jahr Dauer.