Pestizid-Rückstandshöchstgehalte: zwei Berichtigungen aus demselben Grund — früher erlassene Verordnungen überschrieben spätere, weil sie später zu gelten begannen (Flupyradifuron, Kaliumphosphonat, Fenpyrazamin)
Die Verordnung (EU) 2026/751 der Kommission, veröffentlicht am 1. April 2026, und die Verordnung (EU) 2026/1339, veröffentlicht am 18. Juni, berichtigen Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. In beiden Fällen wurden später festgelegte Rückstandshöchstgehalte durch Werte einer früher erlassenen, aber ab einem späteren Datum geltenden Verordnung ersetzt — die Kommission spricht von einem Schreibfehler in der Reihenfolge der Geltungsbeginne. Beide Berichtigungen traten am dritten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- Flupyradifuron und Kaliumphosphonat (2026/751): Die ab 17. April 2025 geltende Verordnung (EU) 2025/581 führte u. a. Codex-Rückstandshöchstgehalte für Flupyradifuron in Ananas und Sonnenblumenkernen sowie neue Höchstgehalte für Phosphonsäure in Salaten und Salatpflanzen, Spinat und ähnlichen Blättern, Brunnenkresse, Artischocken, Mohnsamen, Gerste, Hafer und Roggen ein. Diese Werte wurden jedoch durch die Verordnungen (EU) 2024/2640 und 2024/2619 ersetzt — im Oktober 2024 erlassen, aber ab 30. und 29. April 2025 geltend.
- Nach der Berichtigung enthalten die Spalten für Flupyradifuron und Phosphonsäure (ausgedrückt als Phosphonsäure) u. a.: Ananas 0,3 und 20 mg/kg, Sonnenblumenkerne 0,8 mg/kg Flupyradifuron, Mohnsamen 200 mg/kg Phosphonsäure, Gerste und Hafer 3 und 80 mg/kg, Roggen 1 und 80 mg/kg, Salate 6 und 200 mg/kg. Dieselben Zahlen stehen im Anhang der Verordnung 2025/581.
- Fenpyrazamin (2026/1339): Die am 7. Juli 2019 in Kraft getretene Verordnung (EU) 2019/977 übernahm Codex-Höchstgehalte (CXL) für Fenpyrazamin in das EU-Recht, sie wurden aber durch die Verordnung (EU) 2019/90 ersetzt — im Januar 2019 erlassen und ab 13. August 2019 geltend. Der Fehler bestand damit fast sieben Jahre. Die berichtigte Spalte enthält u. a. Tomaten, Paprika und Auberginen 3 mg/kg, Süßkirschen 4 mg/kg und Salate 8 mg/kg — wie in 2019/977.
- Für Labore, die die Einhaltung von Rückstandshöchstgehalten bewerten, ist das ein Signal, dass ein Wert in einer Datenbank oder Bewertungstabelle aus der überschriebenen Verordnung stammen kann: Die Berichtigungen gelten ab 4. April 2026 (Flupyradifuron, Phosphonsäure) und ab 21. Juni 2026 (Fenpyrazamin). Fenpyrazamin trägt im Anhang die Kennzeichnung (F) — fettlöslich.