L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 (3c366) für alle Tierarten zugelassen, auch im Tränkwasser trotz Bedenken der EFSA; ≥ 98,5 % in der Trockenmasse, Bestimmung mit IEC-VIS/FLD, Zulassung bis 4. Februar 2036
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/90 der Kommission, veröffentlicht am 15. Januar 2026, lässt mit dem genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum KCCM 80393 hergestelltes L-Arginin als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff (Aminosäuren) in Futtermitteln und Tränkwasser für alle Tierarten zu. Grundlage ist das EFSA-Gutachten e9453.
- Spezifikation und Methoden (Anhang): L-Arginin ≥ 98,5 % bezogen auf die Trockenmasse, feste Form; Identifizierung nach der L-Arginin-Monografie des Food Chemical Codex; Bestimmung im Zusatzstoff — Ionenaustauschchromatografie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD oder IEC-VIS), in Vormischungen — IEC-VIS nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009 oder IEC-VIS/FLD, in Mischfuttermitteln und im Tränkwasser — IEC-VIS. Keine Gehaltsgrenzen im Futtermittel; die Zulassung gilt bis 4. Februar 2036.
- Bedingungen: Der Zusatzstoff darf im Tränkwasser verwendet werden; für Wiederkäuer muss L-Arginin gegen Abbau im Pansen geschützt sein; der Feuchtigkeitsgehalt ist auf dem Etikett anzugeben; Hinweis, die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen, insbesondere bei Gabe über das Tränkwasser; persönliche Schutzausrüstung für Haut, Augen und Atemwege, wenn Verfahren die Risiken nicht beseitigen. Die EFSA äußerte Bedenken gegen die Verwendung im Tränkwasser (Risiko eines Ernährungsungleichgewichts und Hygiene) — die Kommission ordnete die Hygienefrage der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten (e9453): Stamm zur Steigerung der L-Arginin-Produktion verändert, keine DNA des Stammes im Produkt nachgewiesen; in fünf Chargen durchschnittlich 99,5 % L-Arginin in der Trockenmasse (98,9–100,1 %), mit einer anderen Methode durchschnittlich 98,9 %; Wasser durchschnittlich 0,3 % bei einer Spezifikation des Antragstellers von höchstens 0,5 % (der Rechtsakt verlangt nur die Angabe der Feuchtigkeit auf dem Etikett); spezifische Drehung in acht Chargen von +27,12° bis +27,72° bei einem Ph.-Eur.-Bereich von +25,5…+28,5°; Deoxynivalenol 157–330 μg/kg; Dioxine und dl-PCB zusammen (Obergrenze) 0,27 ng WHO-TEQ/kg. Stabilität im Wasser: 2 % L-Arginin 48 h bei 20 °C ohne Verluste.
- Anwendersicherheit: Mangels Daten konnte die EFSA nicht feststellen, ob der Zusatzstoff haut- oder augenreizend oder sensibilisierend ist — daher die Schutzausrüstung. Daten zum Staubbildungsvermögen dieses Zusatzstoffs wurden nicht vorgelegt, Daten zu L-Arginin aus einem anderen Stamm hielt das Gremium für nicht relevant. Der Rechtsakt nennt als Datum des EFSA-Gutachtens den 18. März 2025, im veröffentlichten Gutachten steht dagegen „Adopted: 1 May 2025“ (veröffentlicht am 28. Mai 2025) — beide Angaben nebeneinander.