L-Histidin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80389 als Aminosäure und Aromastoff in Futtermitteln zugelassen — mit Histamin-Grenzwert von 100 ppm und Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/353 der Kommission vom 18. Februar 2026, veröffentlicht am 19. Februar, lässt bis 11. März 2036 L-Histidin (3c353, mindestens 90 % bezogen auf die Trockenmasse) und L-Histidin-Monohydrochlorid-Monohydrat (3c354, mindestens 98 %, mit mindestens 72 % Histidin), hergestellt mit Corynebacterium glutamicum KCCM 80389, als ernährungsphysiologische (Aminosäuren) und sensorische (Aromastoffe) Zusatzstoffe für alle Tierarten zu. In beiden darf Histamin 100 ppm nicht überschreiten.
- Methoden: Histidin im Zusatzstoff wird mit Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS oder IEC-VIS/FLD) oder mit HPLC-UV bestimmt; in Vormischungen und Mischfuttermitteln mit IEC-VIS nach der Verordnung (EG) Nr. 152/2009, im Tränkwasser mit IEC-VIS. Histamin im Zusatzstoff wird mit HPLC und spektralphotometrischer Detektion (HPLC-UV) bestimmt.
- In den der EFSA vorgelegten Daten (Stellungnahme vom 24. Juni 2025) lag Histamin in fünf Chargen L-Histidin bei 3,2–6,3 mg/kg und in fünf Chargen des Monohydrochlorid-Monohydrats unter der Bestimmungsgrenze (< 5 mg/kg); der L-Histidin-Gehalt lag im Mittel bei 93,14 % (91,7–93,7 %) der Trockenmasse. In den Endprodukten wurden weder lebensfähige Zellen noch DNA des Produktionsstamms nachgewiesen, und die genetischen Veränderungen des Stamms sind unbedenklich.
- Als Aminosäure darf der Zusatzstoff im Tränkwasser verabreicht werden — die EFSA hatte Bedenken wegen ernährungsphysiologischer Ungleichgewichte und Hygiene; die Kommission verwies Hygienefragen auf die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 und schrieb einen Etikettenhinweis vor, die Versorgung mit allen essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen. Bei Wiederkäuern muss L-Histidin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden; auf dem Etikett ist der Feuchtegehalt anzugeben.
- Als Aromastoff gelangt der Zusatzstoff nur über Vormischungen ins Futter, mit einem empfohlenen Höchstgehalt von 25 mg/kg Alleinfuttermittel; Aromastoffe im Tränkwasser sieht die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 nicht vor, daher zog der Antragsteller diesen Teil des Antrags zurück. Laut EFSA sind die Produkte weder haut- noch augenreizend noch hautsensibilisierend.