L-Lysinsulfat aus Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 (3c330) bis 5. Februar 2036: IEC-VIS/FLD nach EN ISO 17180, Sulfat nach Ph. Eur. 20301, höchstens 10 000 mg/kg Futter; in den Chargen Ochratoxin A 11,4–16,5 µg/kg, DON bis 351 µg/kg, Cadaverin 939–955 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/93 der Kommission, veröffentlicht am 16. Januar 2026, lässt bis zum 5. Februar 2036 L-Lysinsulfat, hergestellt von einem nicht genetisch veränderten Stamm Corynebacterium glutamicum CGMCC 23982 (durch konventionelle Mutagenese gewonnen), als ernährungsphysiologischen Zusatzstoff für alle Tierarten zu, im Futter und im Tränkwasser. Die EFSA hielt es in ihrem Gutachten vom 18. März 2025 im Futter für sicher, hatte aber Bedenken beim Tränkwasser; die Kommission ordnete die Wasserhygiene der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu und schrieb einen Warnhinweis auf dem Etikett vor. Der Zusatzstoff reizt Haut, Augen und Atemwege. In den Erwägungsgründen 3 und 5 des polnischen Textes heißt der Stamm „KCCM 23982“, der englische Text verwendet durchgehend CGMCC.
- Methoden im Anhang: Sulfat im Zusatzstoff — qualitativ nach Monographie 20301 des Europäischen Arzneibuchs; Lysin im Zusatzstoff — Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD) nach EN ISO 17180; in Vormischungen — EN ISO 17180 oder IEC-VIS nach Verordnung (EG) Nr. 152/2009; in Mischfuttermitteln — IEC-VIS (152/2009); im Tränkwasser — IEC-VIS. Spezifikation: mindestens 55 % L-Lysin und höchstens 21 % Sulfat; Feuchtegehalt auf dem Etikett.
- Fünf Chargen (EFSA): Lysin 55,4 % TM (55,0–56,2), Sulfat 19,9 % (19,3–20,3), Wasser 1,9 %; der theoretische Lysingehalt von Lysinsulfat beträgt 75 %. Der Antragsteller gab ≥ 10 % „andere Aminosäuren“ an; freie Aminosäuren außer Lysin machten 0,7 % aus, aus Stickstoff berechnetes Protein 9,6–10 %. Cadaverin 939–955 mg/kg, Tyramin 43–45 mg/kg, Ammoniak 1,12–1,13 %; im Mittel 96,4 % der TM identifiziert. Lebensfähige Zellen des Stamms wurden im Produkt nicht nachgewiesen.
- Verunreinigungen (drei Chargen): Ochratoxin A 11,4–16,5 µg/kg, Deoxynivalenol 221–351 µg/kg, Citrinin 21,7–25,7 µg/kg, Aflatoxine bis 1,12 µg/kg; Arsen 0,16, Blei 0,039–0,042, Quecksilber 0,003–0,004 mg/kg; Dioxine mit dl-PCB bis 0,276 ng WHO2005-TEQ/kg — laut EFSA unbedenklich. Staubentwicklungspotenzial nach Stauber-Heubach 100 mg/m³, Löslichkeit 360 g/l bei 30 °C; Daten zu Stabilität und Homogenität wurden von einem Lysinsulfat desselben Herstellers aus dem Stamm CGMCC 7.266 übernommen (bewertet 2020).
- Den Höchstgehalt von 10 000 mg/kg Alleinfuttermittel legte die Kommission wegen des Sulfats fest — gestützt auf ein EFSA-Gutachten von 2015 zu einem anderen Lysinsulfat. Die EFSA erinnert an die Grenzwerte für Gesamtschwefel nach NRC (2005): 3 g S/kg TM in kraftfutterreichen Wiederkäuerrationen, 5 g bei raufutterreichen, 4 g für Nichtwiederkäuer — einschließlich des Sulfats aus dem Tränkwasser. Bei Wiederkäuern muss Lysin vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Haut-, Augen- und Atemschutz.