Untertagedeponien in Polen: neue Verordnung — Überwachungsproben mindestens alle 3 Monate, Probenahme und Prüfung nur durch akkreditierte Labore oder zertifizierte Prüfeinrichtungen
Der polnische Minister für Klima und Umwelt erließ am 26. Oktober 2026 eine Verordnung über die Anforderungen an Untertagedeponien und deren Überwachung (Gesetzblatt 2026 Pos. 1414), verkündet am 27. Oktober und in Kraft seit dem 28. Oktober. Sie ersetzt die Verordnung von 2011: Probenahme und Prüfungen im Rahmen der Überwachung erfolgen mindestens alle 3 statt alle 6 Monate und dürfen nur von Laboren mit Akkreditierungsurkunde oder von zertifizierten Prüfeinrichtungen durchgeführt werden; bei früher erteilten Konzessionen richtet sich die Überwachung bis Ende 2027 nach der Konzession.
- § 15: Probenahme und Prüfung der Indikatorstoffe und -parameter in der Betriebs- und Nachsorgephase erfolgen mindestens alle 3 Monate und werden von Laboren mit Akkreditierungsurkunde (Artikel 24 des Gesetzes über Konformitätsbewertungssysteme und Marktüberwachung) oder von zertifizierten Prüfeinrichtungen (Artikel 16 Absatz 1 des Gesetzes über chemische Stoffe und deren Gemische) durchgeführt — im Umfang der Probenahmen und Prüfungen, für die sie akkreditiert oder zertifiziert sind. Die Verordnung von 2011 verlangte Prüfungen mindestens alle 6 Monate in Prüflaboren mit einem eingeführten Qualitätssystem im Sinne der Normungsvorschriften, und die Anforderung betraf nur die Prüfungen, nicht die Probenahme.
- Die Vorbetriebsphase legt den Umfang der weiteren Überwachung fest: Indikatorstoffe und -parameter, deren Überschreitung eine negative Umweltwirkung der Deponie anzeigt, die Häufigkeit der Probenahme von Oberflächen- und Grundwasser, von Wasser aus der Entwässerung der Grubenbaue sowie des aus der Deponie abgeführten Wetterstroms und die Lage der Beobachtungsbohrungen, Messstellen und Probenahmestellen. Vorgeschrieben sind mindestens drei Beobachtungsbohrungen: eine im Grundwasserzustrom zur Deponie und zwei im Abstrom.
- In der Betriebsphase umfasst die Überwachung Menge und Art der abgelagerten Abfälle, die Prüfung der Indikatorstoffe und -parameter sowie die Kontrolle des Gebirges (Konvergenz und geomechanische Bedingungen, Grundwasserzuflüsse, Gasgehalt), nach der Stilllegung die Indikatorparameter des Grundwassers, die Konvergenz und die geochemische Kontrolle der Bodenluft im Bereich stillgelegter senkrechter Grubenbaue, von Grubenbauen mit mehr als 45° Neigung und von Bohrungen. Keine Nachsorgeüberwachung gibt es für Deponien für Inertabfälle und für Deponien, in denen ausschließlich gefährliche Bau-, Renovierungs- und Abbruchabfälle mit den Schlüsseln 17 06 01* und 17 06 05* (asbesthaltige Materialien) abgelagert werden; bei vor dem Inkrafttreten erteilten Konzessionen richtet sich die Überwachung bis zum 31. Dezember 2027 nach der Konzession.
- Neu sind Anforderungen an Untertagedeponien für gefährliche Abfälle, die umgewandelte Quecksilberabfälle aufnehmen (Verordnung (EU) 2017/852): Behälter mit höchstens 80 % Füllgrad aus korrosions- und stoßfesten Werkstoffen, darunter Kohlenstoffstahl (mindestens ASTM A36) oder Edelstahl (AISI 304, 316L), möglichst ohne Schweißnähte, gas- und flüssigkeitsdicht, mit bestandener Bauartprüfung einschließlich Fallprüfung und Dichtheitsprüfung nach den Abschnitten 6.1.5.3 und 6.1.5.4 von Teil 6 der Anlage A zum ADR sowie mit fest angebrachtem Schild mit der Nummer eines Zertifikats des Abfallerzeugers oder -besitzers, das unter anderem Menge und Reinheit des Quecksilbers und erforderlichenfalls eine Beschreibung der Verunreinigungen samt Analysebericht angibt. Kriterien und Verfahren für die Zulassung von Abfällen zur Untertagedeponie, die die Verordnung von 2011 enthielt, sind in der neuen Verordnung nicht mehr enthalten.