Pelargonsäure (Nonansäure) bis 30. September 2041 erneuert: Spezifikation in Lebensmittelqualität E570 mit Wasser nach Karl Fischer, Hexan-, Heptan- und Octansäure zusammen unter 50 g/kg; EFSA — bis 13,29 µg/L im Grundwasser unter alkalischen Böden
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1696 der Kommission, veröffentlicht am 15. Juli 2026, erneuert die Genehmigung des Herbizids Pelargonsäure vom 1. Oktober 2026 bis 30. September 2041 und löst sie aus dem bisherigen gemeinsamen Eintrag der Fettsäuren in der Verordnung (EU) Nr. 540/2011. Grundlage sind die EFSA-Schlussfolgerung vom 29. Juli 2021 und ihre Aktualisierung vom 16. April 2025 (zu Nichtziel-Arthropoden bei Anwendungen im Haus- und Kleingarten). Die EFSA stellte keine kritischen Problembereiche fest, aber bei einem Teil der Anwendungen ein Risiko für Grundwasser, Wasserorganismen, Bienen und andere Arthropoden sowie Bodenorganismen.
- Anhang: Pelargonsäure (Nonansäure), CAS-Nr. 112-05-0, CIPAC 888, Reinheit ≥ 889 g/kg, Lebensmittelqualität gemäß Spezifikation E570 „Fettsäuren“ der Verordnung (EU) Nr. 231/2012: Glührückstand ≤ 0,1 %, unverseifbare Bestandteile ≤ 1,5 %, Wasser ≤ 0,2 % (Karl-Fischer-Methode), Arsen ≤ 3 mg/kg, Blei ≤ 1 mg/kg, Quecksilber ≤ 1 mg/kg. Toxikologisch relevante Verunreinigungen — Hexan-, Heptan- und Octansäure — zusammen unter 50 g/kg. Die Mitgliedstaaten müssen das Grundwasser schützen, wo gefährdete Grundwasserleiter unter überwiegend alkalischen Böden liegen.
- Methoden (EFSA): Methoden für Rückstände in Lebensmitteln, Futtermitteln, Körperflüssigkeiten, Geweben und der Umwelt sind nicht erforderlich, da keine Rückstandsdefinition festgelegt wurde; Pelargonsäure bleibt in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 396/2005. Datenlücken: Validierung der GC-MS-Methode für den Wirkstoff im technischen Material für eine der Quellen, Methoden für die relevanten Verunreinigungen in vier Produkten (NEU 1170 H, VVH86086/BCP1004D, COM 508 16 EW, MON 74134) und Validierung der Methode aus der Studie zum n-Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten.
- Toxikologie und Rückstände (EFSA): Referenzwerte wurden nicht festgelegt — der Stoff hat Lebensmittelqualität, geringe Toxizität (NOAEL ≥ 1000 mg/kg KG pro Tag in Kurzzeitstudien), ist als haut- (Kat. 2) und augenreizend eingestuft; Vergleich mit einer typischen Fettsäureaufnahme von 821 mg/kg KG pro Tag. Natürliches Vorkommen: Raps 0,104 mg/kg in der ganzen Pflanze, 0,35 im Stroh, 0,45 in der Saat; Weizen 1,22, 2,21 und 0,135 mg/kg im Korn; in Salat, Kartoffeln und Pflaumen unter der LOQ. Im Oberflächenwassermonitoring Hintergrund bis 7,6 µg/L, meist unter der LOQ von 5 µg/L.
- Umwelt (EFSA): die Adsorption hängt vom pH ab — 95 mL/g für Böden mit pH CaCl₂ ≤ 6,2 und 8,4 mL/g darüber; DT50 1,6 Tage (Abbautest in Flusswasser, Ergebnis für die C10-Kette). Unter alkalischen Böden überschritten die Grundwasserkonzentrationen 0,1 µg/L: ABP-811 im Weinbau bis 1,159 µg/L (Porto), in Kartoffeln 0,221 µg/L (Jokioinen), MON 74134 bei acht Anwendungen zu 18,3 kg/ha bis 13,29 µg/L (Jokioinen); bei acht Punktbehandlungen zu 0,915 kg/ha — unter 0,1 µg/L in allen Szenarien außer Jokioinen (Sommer- und Frühjahrsanwendung) und Piacenza (Frühjahr). Nach dem SANCO-Leitfaden hohes akutes Risiko für Bienen bei den meisten Anwendungen (für MON 74134 in Hausgärten nahm die EFSA ein geringes Risiko an); für Wasserorganismen — in einem Teil der FOCUS-Szenarien.