Italien darf das Sulfurylfluorid-Begasungsmittel Vikane bis 30. September 2031 zum Schutz großer unbeweglicher Holzkulturgüter zulassen — Beschluss (EU) 2026/2142, trotz Nichterneuerung der Wirkstoffgenehmigung 2024
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2026/2142 der Kommission vom 25. September 2026, veröffentlicht am 29. September, erlaubt Italien nach Artikel 55 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012, das Biozidprodukt „Vikane“ der Produktart 8 (Holzschutzmittel) zum Schutz großer unbeweglicher Kulturgüter mit Holzelementen zuzulassen — Kirchen, Windmühlen und andere historische Gebäude. Die Genehmigung von Sulfurylfluorid für die Produktarten 8 und 18 war mit Beschluss (EU) 2024/2402 nicht erneuert worden.
- Sulfurylfluorid galt für die Produktart 8 bis 31. Dezember 2018 und für die Produktart 18 bis 30. Juni 2021 als genehmigt, nach drei Verlängerungen bis 31. Dezember 2024. Die Verlängerungsanträge vom 28. Juni 2017 bewertete Schweden; die ECHA stellte in ihren Stellungnahmen vom 13. September 2023 fest, dass die Daten zur Bewertung der Reproduktionstoxizität und der endokrinschädigenden Eigenschaften nicht ausreichen, und der Antragsteller ergänzte sie nicht fristgerecht — daher die Nichterneuerung 2024.
- Italien beantragte die Ausnahme am 16. April 2026. Vikane wird von geschulten berufsmäßigen Verwendern durch Begasung angewandt. Nach Angaben Italiens ist es das einzige wirksame Mittel gegen Insekten tief im Holz großer Bauwerke: vor Ort erzeugter Stickstoff hält in solchen Gebäuden die nötige Konzentration nicht, Wärmebehandlung und Warmluft mit kontrollierter Feuchte können manche Materialien schädigen, und Ethylenoxid, Cyanwasserstoff und Phosphin haben ein ungünstigeres Gefahrenprofil und können mit den Materialien reagieren.
- Die Kommission vermerkt, dass der Hersteller des Wirkstoffs, früherer Zulassungsinhaber für Vikane, einen neuen Genehmigungsantrag für Sulfurylfluorid in Produktart 8 stellen will; eine Genehmigung erlaubte den Mitgliedstaaten Zulassungen ohne Ausnahme, die Bewertung und die Zulassungen brauchen aber Zeit.
- Es ist einer von mehreren Beschlüssen vom 24.–28. September 2026 zum Schutz des Kulturerbes: An denselben Tagen erlaubte die Kommission Lettland, Frankreich, Tschechien und der Slowakei, Ethylenoxid-Produkte zum Schutz des Kulturerbes (in Lettland und Frankreich — von Archivgut) bis 31. Juli 2031 zuzulassen. Der tschechische Beschluss beschreibt die laufende gaschromatographische Überwachung der Restgaskonzentration in allen Prozessschritten, der lettische verweist auf Untersuchungen von Ethylenoxid-Rückständen in Büchern nach der Desinfektion an der Technischen Universität Riga.