Euro 7: Prüfung der Bremspartikelemissionen von Pkw und leichten Nutzfahrzeugen nach UN-Regelung Nr. 179 statt nach der globalen technischen Regelung Nr. 24 — Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214
Die Delegierte Verordnung (EU) 2026/1214 der Kommission vom 9. Juni 2026, veröffentlicht am 3. September 2026, ersetzt Tabelle 4 in Anhang III der Verordnung (EU) 2024/1257 (Euro 7): Die Einhaltung der Grenzwerte für Bremspartikelemissionen von Fahrzeugen der Klassen M1 und N1 wird nach der UN-Regelung Nr. 179 über die Labormessung von Bremsemissionen leichter Nutzfahrzeuge geprüft statt nach der globalen technischen UN-Regelung Nr. 24. Der Rechtsakt trat am 23. September 2026 in Kraft.
- Laut den Erwägungsgründen spiegelt die UN-Regelung Nr. 179 den neuesten technischen Fortschritt wider und beruht auf Daten aus den Euro-7-Bremsprüfungen. Sie umfasst u. a. eine weitere Harmonisierung und Verbesserung der Prüfumgebung, hochpräzise Messungen von PM10, PM2,5 und Partikelanzahl, die Prüfung neuer Technologien — Bremsen mit passiven oder aktiven Filtern zur Emissionsminderung — sowie die Berechnung der Bremsemissionen für das gesamte Fahrzeug.
- Da die Regelung Nr. 179 die Klassen leichter Nutzfahrzeuge umfassend abdeckt, gilt die Änderung für Fahrzeuge der Klassen M1 und N1 sowie für Euro-7ext-Fahrzeuge im Sinne von Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung 2024/1257. Die UN-Regelung Nr. 179 wurde im Amtsblatt der EU als Rechtsakt 2026/1044 vom 18. Mai 2026 veröffentlicht.
- Die Grenzwerte stehen in Anhang I der Verordnung 2024/1257: Bis 31. Dezember 2029 betragen die PM10-Bremsemissionen im Standardfahrzyklus 3 mg/km für reine Elektrofahrzeuge und 7 mg/km für andere Antriebe (M1 und N1 außer N1 Klasse III). Die Tabellen 5 und 6 für die Zeit ab 1. Januar 2030, die nach einer Überprüfung gelten, umfassen neben PM10 auch die Partikelanzahl (PN); Werte sind darin noch nicht angegeben.
- Bis 31. Dezember 2027 soll die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bericht über Bremspartikelemissionen mit einer Überprüfung der Messmethoden und des Stands der Technik vorlegen, im Hinblick auf delegierte Rechtsakte mit den Werten der zweiten Stufe (Artikel 18 Absatz 5 der Verordnung 2024/1257). Die Änderung der Tabelle 4 wurde auf Grundlage von Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe e dieser Verordnung erlassen.