L-Arginin aus Corynebacterium glutamicum KCCM 80387 trotz EFSA-Bedenken auch im Tränkwasser zugelassen — IEC-VIS in Zusatzstoff, Wasser und Futter, als Aromastoff höchstens 25 mg/kg empfohlen
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/1787 der Kommission, veröffentlicht am 9. September 2025, lässt bis zum 29. September 2035 L-Arginin (≥ 98 % in der Trockenmasse) aus der Fermentation mit dem genetisch veränderten Stamm C. glutamicum KCCM 80387 für alle Tierarten zu — als Aminosäure (3c367, auch im Tränkwasser) und als Aromastoff (nur im Futter, über Vormischungen). Den Antrag auf Verwendung des Aromastoffs im Wasser zog der Antragsteller zurück, da die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 dies nicht vorsieht.
- Methoden im Anhang: Identifizierung — L-Arginin-Monographie des Food Chemicals Codex; Bestimmung von Arginin im Zusatzstoff und im Wasser sowie in Vormischungen und Mischfuttermitteln — Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS), für Vormischungen und Mischfuttermittel mit Verweis auf die Verordnung (EG) Nr. 152/2009.
- Fünf Chargen: 99,4–100,0 % L-Arginin in der Trockenmasse, Wasser 0,2–0,3 %, Asche < 0,4 %; spezifische Drehung +27,4…+27,6° (Ph.-Eur.-Bereich +25,5…+28,5°) bestätigt das L-Enantiomer. Schwermetalle, Dioxine und Mykotoxine unter LOQ; in drei Chargen keine lebensfähigen Zellen oder DNA des Stamms. Beim Pelletieren bei 70–75 °C verlor eine von drei Chargen 15 % L-Arginin.
- Die EFSA „hat Bedenken“ gegen die Verwendung im Tränkwasser: Risiko eines Aminosäureungleichgewichts und hygienische Gründe bei gleichzeitiger Gabe in Futter und Wasser; bei ausgewogener Ration erhöht die Gabe über Wasser zudem die Stickstoffausscheidung im Harn. Die Kommission ließ die Verwendung im Wasser zu und schrieb einen Warnhinweis auf dem Etikett vor, die Versorgung mit allen essenziellen und bedingt essenziellen Aminosäuren zu berücksichtigen. Die polnische Fassung von Erwägungsgrund 5 enthält den Tippfehler „L-arganiną“.
- Anwender: L-Arginin ist nicht hautreizend und nicht hautsensibilisierend (LLNA, OECD TG 429), reizt aber Augen (OECD TG 437, UN GHS Kategorie 1) und Atemwege; Staubungspotenzial 25–90 mg/m³. Bei Wiederkäuern muss es vor dem Abbau im Pansen geschützt werden. Als Aromastoff: empfohlener Höchstgehalt 25 mg/kg Alleinfuttermittel — bei Überschreitung sind die Angaben zum Stoff auf dem Vormischungsetikett zu machen.