L-Cysteinhydrochlorid-Monohydrat aus Geflügelfederkeratin als Aromastoff in Katzen- und Hundefutter bis 2036 verlängert: Ionenaustauschchromatographie IEC-VIS/FLD, Reinheit mindestens 98,5 % und ein neuer empfohlener Höchstgehalt von 25 mg/kg auf dem Etikett
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2129 der Kommission, veröffentlicht am 25. September 2026, verlängert bis zum 15. Oktober 2036 die Zulassung von L-Cysteinhydrochlorid-Monohydrat, hergestellt durch Hydrolyse von Keratin aus Geflügelfedern, als Aromastoff für Katzen und Hunde und hebt die Verordnung 2015/2306 auf. Einen Höchstgehalt legte die Kommission nicht fest, doch auf dem Etikett des Zusatzstoffs ist ein empfohlener Höchstgehalt von 25 mg/kg Alleinfuttermittel anzugeben. Das EU-Referenzlabor hielt seine frühere Bewertung der Methoden für weiterhin gültig, daher war kein neuer Bericht nötig.
- Methoden im Anhang: qualitative Identifizierung nach der Monographie „L-cysteine monohydrochloride“ des Food Chemicals Codex; quantitative Bestimmung von Cystein im Zusatzstoff — mittels Ionenaustauschchromatographie mit Nachsäulenderivatisierung und optischer Detektion (IEC-VIS/FLD); in Vormischungen — IEC-VIS nach der Verordnung (EG) Nr. 152/2009. Reinheit des Zusatzstoffs: mindestens 98,5 %, Formel C3H7NO2S·HCl·H2O, CAS 7048-04-6.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten (5 Chargen): Cysteinhydrochlorid 99,9 % in der Trockenmasse, Chlorid 20,1 %, Trocknungsverlust 10,2–10,3 %, Glührückstand 0,03–0,04 %, spezifische Drehung +6,0° bis +6,2° (Anforderung des Europäischen Arzneibuchs +5,5° bis +7,0°). In 3 Chargen: Blei < 0,05 mg/kg, Quecksilber 0,0065–0,0073 mg/kg, PCDD/F + PCB 0,103–0,104 ng WHO-TEQ/kg, Mykotoxine und Pestizide unter den Bestimmungsgrenzen, Salmonella in 25 g nicht nachgewiesen, Staubentwicklung nach Stauber-Heubach 3,8–7,5 mg/m³.
- Seit der ursprünglichen Zulassung änderte der Antragsteller einige Elemente des Herstellungsverfahrens (die EFSA schwärzte die Einzelheiten); nach der EFSA beeinflussen sie die Zusammensetzung des Zusatzstoffs nicht. Die EFSA kam zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff für Katzen und Hunde unter den bisherigen Bedingungen sicher bleibt und die Wirksamkeit bei der Verlängerung nicht zu bewerten ist. Bereits 2013 hielt die EFSA fest, dass zugesetztes Cystein sicher ist, sofern das Gleichgewicht zwischen Cystein und Methionin in der Gesamtration gewahrt bleibt.
- Würde die Dosis laut Etikett der Vormischung zur Überschreitung von 25 mg/kg führen, sind auf dem Etikett der Vormischung die Funktionsgruppe, die Kennnummer 2b920, der Name und die zugesetzte Menge anzugeben. Wegen der Staubentwicklung hielt die EFSA eine Exposition durch Einatmen für wahrscheinlich und den Zusatzstoff für haut-, augen- und schleimhautreizend; jede Exposition gilt als Risiko. Nach den alten Vorschriften vor dem 15. April 2027 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen sowie vor dem 15. Oktober 2028 hergestellte Heimtierfuttermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.