Elektromagnetische Verträglichkeit: litauische Regulierungsbehörde für Kommunikation (Vilnius) als Unionsprüfeinrichtung für EMV in der Marktüberwachung benannt — aus einem Aufruf, der auch Bauprodukte und Emissionen nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen umfasste; Überprüfung bis 14. April 2030
Der Durchführungsbeschluss (EU) 2025/526 der Kommission, veröffentlicht am 25. März 2025, benennt nach Artikel 21 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2019/1020 über Marktüberwachung die Regulierungsbehörde für Kommunikation der Republik Litauen (Mortos str. 14, Vilnius) als Unionsprüfeinrichtung für elektromagnetische Verträglichkeit. Litauen bewarb sich auf den Aufruf zur Interessenbekundung CFEI/GRO/IMA/25/2711/14318; der Antrag wurde nach den Bedingungen des Aufrufs bewertet.
- Aufruf und Überprüfung: Die Kommission veröffentlichte einen Aufruf für drei Kategorien — Bauprodukte, elektromagnetische Verträglichkeit und Schadstoffemissionen nicht für den Straßenverkehr bestimmter mobiler Maschinen; der Beschluss betrifft nur die EMV. Die Benennung wird nach Artikel 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2022/1267 bis 14. April 2030 und danach alle fünf Jahre überprüft. Der Beschluss trat am zwanzigsten Tag nach der Veröffentlichung in Kraft.
- Was eine Unionsprüfeinrichtung ist (Artikel 21 der Verordnung 2019/1020): Sie soll die Laborkapazitäten erweitern und die Zuverlässigkeit und Kohärenz von Prüfungen für die Marktüberwachung in der Union sicherstellen. Sie muss nach Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert sein und erbringt ihre Dienste ausschließlich für Marktüberwachungsbehörden, das Unionsnetzwerk für Produktkonformität, die Kommission und andere staatliche oder zwischenstaatliche Stellen; die Benennung schränkt die freie Laborwahl dieser Behörden nicht ein.
- Aufgaben: Prüfung von Produkten auf Ersuchen der Marktüberwachungsbehörden, des Netzwerks oder der Kommission; unabhängige technische oder wissenschaftliche Beratung auf Ersuchen des Netzwerks; Entwicklung neuer Analysetechniken und -methoden. Die Tätigkeiten werden vergütet und können von der Union finanziert werden (Artikel 36 Absatz 2), die auch den Ausbau fehlender oder unzureichender Prüfkapazitäten fördern kann.
- Verfahren (Durchführungsverordnung 2022/1267): Öffentliche Prüfeinrichtungen der Mitgliedstaaten werden nach einem Aufruf zur Interessenbekundung benannt, Einrichtungen der Kommission durch direkte Ernennung; Produktkategorien und Benennungsbedingungen werden mit dem Netzwerk abgestimmt. Die Kommission prüft regelmäßig, ob die Einrichtung die Bedingungen und die Anforderungen von Artikel 21 Absätze 3, 5 und 6 erfüllt, und kann andernfalls nach Konsultation des Netzwerks die Benennung widerrufen.