Gibberellinsäure (GA3) vom 1. Januar 2026 bis 31. Dezember 2040 als Wirkstoff mit geringem Risiko erneuert: Reinheit ≥ 850 g/kg und neuer Höchstgehalt für die Summe der Fumonisine B1 + B2 von 200 µg/kg im technischen Material; EFSA — HPLC-UV für den Wirkstoff, LC-MS/MS in Wasser mit LOQ 0,1 µg/l, ADI 0,23 statt 0,68 mg/kg KG
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/2313 der Kommission, veröffentlicht am 18. November 2025, erneuert die Genehmigung von Gibberellinsäure und verschiebt sie in Teil D der Liste — Wirkstoffe mit geringem Risiko. Berichterstatter war Slowenien, Mitberichterstatter die Slowakei; die EFSA-Schlussfolgerungen wurden der Kommission am 16. Oktober 2024 übermittelt. Der Rechtsakt hebt die Beschränkung auf die Verwendung als Pflanzenwachstumsregler auf und verlangt besondere Aufmerksamkeit für den Schutz von Nichtziel-Landpflanzen außerhalb des Feldes. Er gilt ab 1. Januar 2026.
- Anhang: Gibberellinsäure, CAS-Nr. 77-06-5, CIPAC-Nr. 307, Reinheit ≥ 850 g/kg; relevante Verunreinigungen — Fumonisine B1 und B2, die Summe darf 200 µg/kg im technischen Material nicht überschreiten. Laut EFSA ist dies neu in der Spezifikation der Erneuerung (Fumonisine waren zuvor nicht aufgeführt); der Höchstgehalt von 200 µg/kg entspricht der Verordnung (EG) Nr. 1881/2006 und führt bei einer Aufnahme in Höhe des ADI zu einer Fumonisin-Exposition unter der Gruppen-TDI von 1,0 µg/kg KG pro Tag. Für eine andere Verunreinigung wurden QSAR-Alerts festgestellt und ihre Relevanz nicht abschließend beurteilt.
- Methoden (EFSA): HPLC-UV zur Bestimmung von Gibberellinsäure im technischen Material und in der Formulierung; Methoden für die relevanten Verunreinigungen gibt es für das technische Material, nicht aber für die Formulierung (Datenlücke). Boden: LC-MS/MS mit LOQ 0,01 mg/kg, eine Überwachungsmethode ist jedoch nicht nötig, da der DT90 unter 3 Tagen liegt. Trink- und Oberflächenwasser: LC-MS/MS mit LOQ 0,1 µg/l. Lücken: Methoden für Luft sowie Körperflüssigkeiten und -gewebe; eine Methode für pflanzliche Lebensmittel hängt von der endgültigen Rückstandsdefinition ab, für tierische Lebensmittel ist keine erforderlich, da keine Rückstandshöchstgehalte vorgeschlagen werden.
- Referenzwerte der EFSA: ADI 0,23 mg/kg KG pro Tag (zuvor 0,68), ARfD 0,78 mg/kg KG (zuvor als unnötig angesehen), AOEL und AAOEL 0,23 mg/kg KG — alle aus dem LOAEL von 233 mg/kg KG pro Tag für die Nachkommen in der Zwei-Generationen-Studie an Ratten (häufigere Omphalozele), mit zusätzlichen Faktoren von 10 bzw. 3. Langzeit- und Kanzerogenitätsstudien lagen nicht vor — auf sie wurde verzichtet, da der Stoff eine geringe Toxizität hat, wahrscheinlich nicht genotoxisch ist und natürlich in der Nahrung vorkommt. Dermale Absorption 2,2 %.
- Repräsentative Verwendung: Spritzung kernloser Tafeltrauben in der südlichen EU (Traubenstreckung, Beerenausdünnung und Beerenvergrößerung) mit dem Mittel „Progibb 40 SG“ (400 g/kg). Was die EFSA nicht abschließen konnte: die Risikobewertung für Verbraucher (keine leitlinienkonformen Metabolismusstudien in Pflanzen, auch zur Wirkung der Wasseraufbereitung), den Abbauweg im Boden und die Grundwasserexposition durch den Metaboliten AS7 sowie das Risiko für Bodenmikroorganismen und Nichtzielpflanzen. Die Kriterien I–III für die Aufnahme in Anhang IV der Verordnung 396/2005 erfüllt Gibberellinsäure nicht, die Kriterien IV und V ließen sich mangels Daten nicht bewerten. Die Kriterien für endokrine Disruptoren erfüllt sie wahrscheinlich nicht.