Muskatnussöl in Futtermitteln: Leitsubstanz α-Pinen, bestimmt mittels GC-FID nach ISO 3215, Safrol bis 2,3 % und Einstufung als karzinogen der Kategorie 1B, Höchstgehalte von 0,2 bis 10 mg/kg
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/2076 der Kommission, veröffentlicht am 18. September 2026, lässt nach Neubewertung bis zum 8. Oktober 2036 das ätherische Öl aus den Samen von Myristica fragrans Houtt. als Aromastoff in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Die Kommission legte Höchstgehalte fest, weil das Öl Myristicin, Safrol, Elemicin und Methyleugenol enthält — Stoffe aus der Gruppe der p-Allylalkoxybenzole. Die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen, da die Verordnung 1831/2003 sie für Aromastoffe nicht vorsieht.
- Spezifikation: Sabinen 14–29 %, α-Pinen 15–28 %, β-Pinen 13–18 %, 4-Terpinenol 2–6 %, d-Limonen 2–7 %, γ-Terpinen 2–6 %, Myristicin höchstens 12 %, Safrol höchstens 2,3 %, Elemicin höchstens 0,4 %, Methyleugenol höchstens 0,33 %. Die phytochemische Leitsubstanz Pin-2(3)-en (α-Pinen) wird im Zusatzstoff mittels Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektion (GC-FID) nach ISO 3215 bestimmt. Laut EFSA beruht die Spezifikation auf ISO 3215:1998 für Muskatnussöl indonesischen Typs.
- Daten aus dem EFSA-Gutachten: 7 Chargen aus Indonesien; mittels GC-MS wurden bis zu 68 Peaks erfasst, davon 61 identifiziert (im Mittel 99,4 % der Peakfläche). Myristicin lag mittels GC-MS bei 12,42–13,98 %, also über dem per GC-FID festgelegten Spezifikationsbereich (per GC-FID 8,3–10,7 %); die EFSA ließ die GC-MS-Werte außer Acht, da bei Flächenprozent ohne Kalibrierstandards die Antwort des FID weniger von der Molekülstruktur abhängt, und legte der Bewertung die Obergrenze von 12 % zugrunde. Safrol 1,69–2,30 %, Elemicin 0,31–0,40 %, Methyleugenol 0,18–0,33 %.
- Höchstgehalte in mg/kg Alleinfuttermittel: Mastkälber bis 6 Monate, Mastschafe und -ziegen, Mastrinder und andere Mastwiederkäuer, Salmoniden 10; Mastschweine 6,0; Mastschweine kleinerer Schweinearten 5,0; Masthasenartige 4,4; Mastputen 3,7; Masthühner 2,8; Zierfische 2,5; Hunde 0,6; Katzen, Equiden sowie übrige Schafe und Ziegen 0,5; Zuchtschweine und übrige Wiederkäuer 0,3; Lege- und zur Eiablage aufgezogenes Geflügel, Ziervögel, Ferkel, übrige Hasenartige und andere Arten 0,2. Die EFSA berechnete für Ferkel und alle Schweine zur Fleischerzeugung 5,0 mg/kg; der Rechtsakt weist Ferkeln (Saug- und Absetzferkeln) 0,2 mg/kg zu.
- Der Zusatzstoff wird dem Futter nur über eine Vormischung zugesetzt. Bei Kombination mit anderen Zusatzstoffen muss die Summe der p-Allylalkoxybenzole (Methyleugenol, Estragol, Elemicin, Safrol, Myristicin, Dillapiol, Apiol) unter dem Gehalt bleiben, der sich aus dem zugelassenen Zusatzstoff mit dem höchsten Gehalt daran bei seiner Höchstdosis ergäbe. Wegen Safrol ≥ 0,1 % ist das Öl als karzinogen der Kategorie 1B eingestuft, die Exposition auf jedem Weg ist zu minimieren; die EFSA stufte es zudem als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend ein. Nach den alten Vorschriften vor dem 8. April 2027 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 8. Oktober 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 8. Oktober 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.