CBAM: European Accreditation veröffentlicht das Dokument EA-6/05 INF zur Zusammenarbeit von Akkreditierungsstellen aus dem EWR mit Stellen in Drittländern bei der Akkreditierung von Prüfstellen für graue Emissionen
European Accreditation (EA) hat am 6. Oktober 2026 mitgeteilt, dass sie am 5. Oktober das informative Dokument EA-6/05 INF zur Zusammenarbeit nationaler Akkreditierungsstellen aus dem EWR mit nationalen Akkreditierungsstellen in Drittländern bei der Akkreditierung von Prüfstellen mit Sitz außerhalb des EWR nach der Verordnung (EU) 2023/956 (CBAM) veröffentlicht hat. Das Dokument wurde vom EA-Zertifizierungskomitee erstellt und am 15. September 2026 genehmigt.
- Laut EA ist das CBAM am 1. Januar 2026 in Kraft getreten; es betrifft Sektoren, die Eisen und Stahl, Zement, Aluminium, Düngemittel, Strom und Wasserstoff erzeugen. Die grauen Emissionen eingeführter Waren prüft eine unabhängige Prüfstelle, die für den jeweiligen Bereich nach der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 von einer nationalen Akkreditierungsstelle aus der EU (dem EWR) akkreditiert ist. Eine Prüfstelle aus der EU beantragt die Akkreditierung bei ihrer nationalen Stelle, eine Prüfstelle aus einem Drittland bei einer Stelle aus der EU, die CBAM-Akkreditierungen anbietet; Einzelheiten regelt die Delegierte Verordnung (EU) 2025/2551 vom November 2025.
- Ist die Akkreditierungsstelle im Drittland für den betreffenden Bereich Unterzeichnerin des EA MLA, sieht die EA-Politik (EA-2/13) vor, dass die Stelle aus dem EWR ihr nach Möglichkeit die Begutachtung der im betreffenden Land ausgeübten Tätigkeiten der Prüfstelle überträgt, einschließlich Witness-Begutachtungen. Dann gelten die Anforderungen von Abschnitt 4 von EA-2/13 und Abschnitt 6.4 der EN ISO/IEC 17011 zur Auslagerung; die Zusammenarbeit kann auch im Einsatz von Personal der lokalen Stelle bestehen.
- Ist die lokale Stelle nicht Unterzeichnerin des EA MLA, akkreditiert aber Prüfstellen für Treibhausgasemissionen nach ISO/IEC 17029 und ISO 14065, soll die Stelle aus dem EWR in der Regel so weit wie möglich deren Personal einsetzen — vor allem technische Begutachter und Fachexperten —, geschult in den Verordnungen (EU) 2023/956 und 2025/2551. Akkreditiert die lokale Stelle solche Prüfstellen nicht, begutachtet die Stelle aus dem EWR mit eigenem Personal oder schult das lokale Personal und führt es vollständig selbst; sie kann die lokale Stelle informieren und ihr die Beobachtung von Begutachtungen ermöglichen.
- Sprache des Akkreditierungsverfahrens zwischen den Stellen und der Prüfstelle ist die Sprache der Stelle aus dem EWR oder Englisch, sofern deren Rechtsvorschriften dies zulassen. Bietet eine Stelle aus der EU CBAM-Akkreditierungen an, kann aber eine Prüfstelle aus einem Drittland nicht selbst akkreditieren, hilft sie ihr mit Unterstützung der EA, eine Stelle zu finden, die die Akkreditierung im betreffenden Land durchführen kann; die EA hat ein Verzeichnis der nationalen Akkreditierungsstellen veröffentlicht, die die Akkreditierung von CBAM-Prüfstellen anbieten wollen.