Natrium- (1i535) und Kaliumferrocyanid (1i536) in Futtersalz bis 4. Mai 2035 zugelassen: 80 mg Ferrocyanid-Ion/kg NaCl u. a. für Puten, Schweine und Wiederkäuer, 60 mg für alle anderen Arten; Bestimmung mittels Spektrophotometrie bei 700 nm, Charakterisierung nach JECFA-Monographie
Die Durchführungsverordnung (EU) 2025/708 der Kommission, veröffentlicht am 14. April 2025, lässt nach einer Neubewertung Natriumferrocyanid und Kaliumferrocyanid als technologische Zusatzstoffe (Trennmittel) für alle Tierarten zu — ausschließlich in Natriumchlorid — und hebt die Verordnung (EG) Nr. 1810/2005 auf, die sie unbefristet zugelassen hatte. In Gutachten vom 21. März 2023 und 4. Juni 2024 hielt die EFSA sie für sicher für Tiere, Verbraucher und Umwelt; zunächst konnte sie keine Schlussfolgerung zu Masthühnern und anderen Arten ziehen, was ein Grenzwert von 60 mg/kg Salz löste. Zusatzstoff und Vormischungen, die vor dem 4. November 2025 gekennzeichnet wurden, Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere vor dem 4. Mai 2026 und für andere Tiere vor dem 4. Mai 2027 dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände verwendet werden.
- Anhang: Natriumferrocyanid Na₄[Fe(CN)₆]·10H₂O (CAS 13601-19-9) und Kaliumferrocyanid K₄[Fe(CN)₆]·3H₂O (CAS 14459-95-1), jeweils ≥ 99 %, aus chemischer Synthese; Feuchtigkeit ≤ 1 %, wasserunlösliche Stoffe ≤ 0,03 %, Chlorid ≤ 0,2 %, Sulfat ≤ 0,1 %, freies Cyanid und Ferricyanid nicht nachweisbar. Methoden: Charakterisierung des Zusatzstoffs — FAO-JECFA-Monographie „Calcium-, Kalium- und Natriumferrocyanide“; Ferrocyanid in Natriumchlorid — Spektrophotometrie bei 700 nm. Höchstens 80 mg Ferrocyanid-Ion/kg NaCl für Puten, Legehennen, Geflügel von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung zur Eierproduktion oder Zucht, Schweine, Wiederkäuer, Kameliden, Kaninchen, Equiden, Fische, Hunde und Katzen; 60 mg/kg für alle anderen Arten.
- Etikett und Anwendersicherheit (Anhang): „… ferrocyanid darf nicht mit starken Säuren gemischt werden“ (pKa < −2 in Wasser); in der Gebrauchsanweisung sind Lagerbedingungen und Stabilität bei Hitzebehandlung anzugeben. Reichen die Verfahren nicht aus, sind Zusatzstoff und Vormischungen mit Haut- und Atemschutz zu verwenden. EFSA: beide reizen weder Haut noch Augen und sensibilisieren die Haut nicht, Natriumferrocyanid gilt aber wegen Nickel (< 0,25–5,58 mg/kg in vier Chargen) als haut- und atemwegssensibilisierend; für das Kaliumsalz ließ sich die Inhalationsexposition nicht bewerten.
- Chargenanalysen (EFSA 2023): Natriumsalz — neun Chargen, im Mittel 101,2 % (99,55–104), Feuchtigkeit 0,10 %, Chlorid 0,07 %, Sulfat 0,05 %; Dioxine 1,10 ng WHO-PCDD/F-TEQ/kg; Staubentwicklungspotenzial nach Stauber-Heubach im Mittel 1026 mg/m³ (505–1505); Identität mittels IR bestätigt. Kaliumsalz — fünf Chargen, 99,61 % (99,56–99,70), Staubentwicklungspotenzial 40 mg/m³ (15–60); keine Daten zu Quecksilber. Cyanid und Ferricyanid in fünf Chargen jedes Salzes nicht nachweisbar.
- Toxikologie (EFSA): Gruppen-ADI für Natrium-, Kalium- und Calciumferrocyanid 0,03 mg/kg KG pro Tag, ausgedrückt als Ferrocyanid-Ion (ANS-Gremium 2018, aus einem NOAEL von 4,4 mg/kg KG pro Tag bei männlichen Ratten); der frühere vorläufige JECFA-ADI betrug 0–0,025 mg/kg KG pro Tag. Im ersten Gutachten fehlte bei 80 mg/kg Salz ein Sicherheitsabstand für Masthühner und anderes Geflügel außer Puten; im Gutachten von 2024 schlug der Antragsteller für sie 60 mg/kg vor, und die EFSA hielt diesen Gehalt für sicher. Die Berichtigung vom 27. April 2026 betrifft nur die portugiesische Fassung.