Schwere Nutzfahrzeuge: PEMS-Prüfungen müssen auch Werte des OBFCM-Geräts erfassen, und die Emissions-Typgenehmigung setzt die Einhaltung der Verordnung 2025/2161 voraus — Verordnung (EU) 2026/361, neues Kennzeichen „E+“ ab 1. Juli 2027
Die Verordnung (EU) 2026/361 der Kommission vom 19. Februar 2026, veröffentlicht am 20. Februar, ändert die Verordnung (EU) Nr. 582/2011 (Euro VI). Sie verknüpft die Emissions-Typgenehmigung mit den Anforderungen der Durchführungsverordnung (EU) 2025/2161 an Geräte zur Überwachung des Kraftstoff- und Energieverbrauchs (OBFCM) und an die bordeigene Massenüberwachung (OBMM) und ergänzt den Prüfbericht mit dem tragbaren Emissionsmesssystem (PEMS) um die Daten, die zur Bewertung der OBFCM-Genauigkeit nötig sind.
- Der PEMS-Prüfbericht (Anhang II der Verordnung 582/2011) enthält nun: Kilometerstand am Ende der Prüfung, die tatsächliche Fahrzeugmasse mit Nutzlast, momentane OBFCM-Daten — insgesamt verbrauchter Kraftstoff und zurückgelegte Strecke über die Lebensdauer, Kraftstoffdurchfluss von Motor und Fahrzeug in g/s, Gesamtmasse des Fahrzeugs — sowie OBFCM-Werte zu Beginn und Ende der Prüfung, den kumulierten Kraftstoffdurchfluss in Gramm und die mittlere Gesamtmasse.
- Begründung: Kraftstoffverbrauchs- und CO2-Werte aus den Regelverfahren der Verordnung (EU) 2017/2400 werden durch OBFCM-Daten zum durchschnittlichen realen Verbrauch im Straßenverkehr ergänzt, daher muss die Genauigkeit dieser Geräte in Straßenprüfungen kontrolliert werden. Nach Verordnung 2025/2161 bewertet die Genehmigungsbehörde die Überwachungsdaten auf OBFCM-Genauigkeit und führt bei Nichteinhaltung eine Verifizierungsprüfung durch.
- Tabelle 1 von Anlage 9 zu Anhang I erhält das Kennzeichen „E+“ für Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung 2025/2161 — mit dem 1. Juli 2027 als Datum für neue Fahrzeuge. Nach Prüfungen der Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge oder OBFCM- bzw. OBMM-Verifizierungsprüfungen hat der Hersteller 60 Arbeitstage für einen Plan mit Abhilfemaßnahmen.
- Ab 1. Juli 2027 betrachten nationale Behörden Übereinstimmungsbescheinigungen neuer Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung 2025/2161, die diese Anforderungen nicht erfüllen, als ungültig und verweigern die Zulassung. Der neue Artikel 17a Absatz 6 legt zudem Daten fest, ab denen Übereinstimmungsbescheinigungen neuer Fahrzeuge und Motoren unabhängig von OBFCM ungültig werden: allgemein 29. Mai 2029 (außer Austauschmotoren für im Verkehr befindliche Fahrzeuge), 29. November 2027 für M1- und N1-Fahrzeuge im Anwendungsbereich der Verordnung 595/2009 und für Fahrzeuge von Kleinserienherstellern 1. Juli 2030 (M1, N1) und 1. Juli 2031 (M2, M3, N2, N3).