Tinkturen aus Pfefferminze, Feldthymian und Salbei in Futtermitteln für 10 Jahre: Verordnung (EU) 2026/1822 legt Spezifikationen für Leitsubstanzen fest — Thujon bis 0,0132 % in Salbeitinktur — sowie Methoden: Spektralphotometrie, GC-FID, HPLC-UV
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1822 der Kommission vom 24. Juli 2026, veröffentlicht am 27. Juli, lässt Tinkturen aus Pfefferminze (2b282-t), Feldthymian (2b455-t) und Echtem Salbei (2b414-t) bis 16. August 2036 als Aromastoffe in Futtermitteln für alle Tierarten zu. Bisher waren sie nach der Richtlinie 70/524/EWG unbefristet zugelassen; die Verwendung im Tränkwasser wurde nicht zugelassen.
- Die Tinkturen werden aus getrockneten Blättern (Pfefferminze und Feldthymian auch aus oberirdischen Teilen) durch verlängerte Extraktion mit Wasser und Ethanol, Pressen und Filtration gewonnen. Spezifikationen: Pfefferminztinktur — Trockenmasse 1,84–1,85 %, Gesamtpolyphenole ≤ 0,1020 % (als Gallussäureäquivalente), Flavonoide ≤ 0,0261 % (als Hyperosidäquivalente), Menthol ≤ 0,0021 %, Menthon ≤ 0,0010 %, Rosmarinsäure ≤ 0,00099 %; Feldthymiantinktur — Thymol ≤ 0,000020 %, Carvacrol ≤ 0,000043 %.
- Salbeitinktur: Trockenmasse 1,75–1,78 %, Polyphenole ≤ 0,328 %, Flavonoide ≤ 0,0482 %, Thujon ≤ 0,0132 %, Campher ≤ 0,0130 %, 1,8-Cineol ≤ 0,0070 %, Rosmarinsäure ≤ 0,0662 %. In den fünf für die EFSA untersuchten Chargen lagen die Thujone (Gemisch aus α- und β-Thujon, Verhältnis nicht angegeben) bei 0,0124–0,0132 %, die spektralphotometrisch bei 760 nm bestimmten Polyphenole im Mittel bei 0,314 %.
- Methoden zur Charakterisierung der Zusatzstoffe: Spektralphotometrie für Gesamtpolyphenole und Flavonoide, Gaschromatographie mit Flammenionisationsdetektor (GC-FID) für Menthol und Menthon, Thymol und Carvacrol sowie Thujon, Campher und 1,8-Cineol und HPLC mit UV-Detektion für Rosmarinsäure.
- Höchstgehalte wurden nicht festgelegt; auf dem Etikett steht ein empfohlener Höchstgehalt, z. B. für Salbeitinktur 35 mg/kg Alleinfuttermittel für Masthühner, 164 mg/kg für Hunde und 500 mg/kg für Zierfische. Die EFSA stufte die Tinkturen als haut- und augenreizend sowie haut- und atemwegssensibilisierend ein. Zusatzstoffe und Vormischungen, die vor dem 16. Februar 2027 nach den bisherigen Vorschriften gekennzeichnet wurden, dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verkauft werden.