Neohesperidin DC in Futtermitteln bis 2036 verlängert: 35 mg/kg für sieben Tiergruppen, Bestimmung mittels HPLC-UV nach Ph. Eur. 1547 und HPLC-DAD, EFSA-Daten zu Chargen aus Bitterorange, Pomelo und Grapefruit
Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/1150 der Kommission, veröffentlicht am 29. Mai 2026, verlängert bis zum 18. Juni 2036 die Zulassung von Neohesperidin DC (Neohesperidin-Dihydrochalkon) als Aromastoff für Ferkel, Mastschweine, Kälber, Schafe, der Lebensmittelgewinnung dienende Fische, Zierfische und Hunde, mit einem Höchstgehalt von 35 mg/kg Alleinfuttermittel für jede dieser Gruppen; sie hebt die Verordnung 2015/264 auf. Grundlage waren zwei Anträge und zwei EFSA-Gutachten vom 19. März und 16. September 2025.
- Spezifikation: Reinheit mindestens 96 % bezogen auf die Trockenmasse, Ethanol ≤ 5000 mg/kg. Zwei Synthesewege: katalytische Hydrierung von Neohesperidin aus unreifen Früchten der Bitterorange (Citrus aurantium) oder Umwandlung von Naringin aus Grapefruit (Citrus paradisi) oder Pomelo (Citrus maxima) mit anschließender Kondensation mit Isovanillin. Methoden: im Zusatzstoff HPLC mit UV-Detektion nach der Monographie 1547 des Europäischen Arzneibuchs, in Vormischungen und Mischfuttermitteln HPLC mit Diodenarraydetektion (HPLC-DAD).
- Das EFSA-Gutachten vom September 2025 (e9681) stellt drei Produkte gegenüber: aus Bitterorange durchschnittlich 98,4 % (96,3–100,2 %; 17 Chargen), aus Pomelo 97,1 % (96,2–98,9 %; 10 Chargen) und aus Grapefruit 96,8 % (96,6–96,9 %; 5 Chargen) bezogen auf die Trockenmasse; das Restethanol in 3 Chargen des ersten Produkts betrug 90,1–100,7 mg/kg.
- Gutachten vom März 2025 (e9358): 5 Chargen enthielten 97,8–98,2 % der Substanz, Trocknungsverlust 9,5–9,9 % (Grenzwert ≤ 11 %), Sulfatasche 0,04–0,08 %; im Ph. Eur. definierte Verunreinigungen: Neodiosmin (Verunreinigung B) 0,8–1,0 %, Verunreinigung D 1,2 %. Staubentwicklung nach Stauber-Heubach 1066–1375 mg/m³, und 78–79 % des Partikelvolumens lagen unter 10 µm — die EFSA hielt eine Exposition durch Einatmen für wahrscheinlich.
- Der Stoff reizt weder Haut noch Augen und sensibilisiert die Haut nicht; das Etikett verlangt Atemschutz sowie Angaben zu Lagerbedingungen und Stabilität bei Wärmebehandlung. Die Wirksamkeit wurde nicht erneut bewertet, da die Anträge die Zulassungsbedingungen nicht änderten. Nach den alten Vorschriften vor dem 18. Dezember 2026 hergestellte Zusatzstoffe und Vormischungen, vor dem 18. Juni 2027 hergestellte Futtermittel für der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere und vor dem 18. Juni 2028 hergestellte übrige Futtermittel dürfen bis zum Aufbrauchen der Bestände verwendet werden.