Fumarsäure in Futtermitteln nur für Landtiere verlängert: als Konservierungsmittel bestimmt mittels Ionenchromatographie mit Leitfähigkeitsdetektion nach EN 17294, als Aromastoff mittels GC-MS-RTL; für Wassertiere bleibt nur die frühere Zulassung als Aromastoff

Die Durchführungsverordnung (EU) 2026/171 der Kommission, veröffentlicht am 27. Januar 2026, verlängert bis zum 16. Februar 2036 die Zulassung von Fumarsäure (≥ 99,5 %, chemische Synthese) als Konservierungsmittel und Aromastoff in Futtermitteln für Landtiere, hebt die Verordnung 1078/2013 auf und ändert die Verordnung 2017/56 so, dass die frühere Aromastoff-Zulassung nur noch Wasserarten betrifft. Die EFSA konnte die Sicherheit für Wassertiere nicht beurteilen, und der Antragsteller zog den Antrag für sie sowie für die neue Verwendung als Säureregulator zurück.

Quelle: Rozporządzenie wykonawcze Komisji (UE) 2026/171 dotyczące przedłużenia zezwolenia na stosowanie kwasu fumarowego jako dodatku paszowego dla wszystkich gatunków zwierząt lądowych

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