Der CO2-Fußabdruck von Industriebatterien muss deklariert werden
Ab dem 18. Februar 2026 benötigen Industriebatterien über 2 kWh eine verifizierte Erklärung zum CO2-Fußabdruck. Sie muss auf berechneten Lebenszyklusdaten beruhen.
- Ohne Erklärung zum CO2-Fußabdruck darf eine Industriebatterie über 2 kWh nicht auf den EU-Markt gebracht werden.
- Eine Herstellererklärung allein genügt nicht — die Angabe muss verifiziert sein.
- Es zählt der gesamte Lebenszyklus: Rohstoffe, Aktivmaterialien, Montage, Transport und Behandlung der Altbatterie.
- Der Wert gilt für ein bestimmtes Modell und Werk, denn identische Zellen aus zwei Standorten haben unterschiedliche Fußabdrücke.
- Ohne Prüfung von Zusammensetzung und Rezyklatanteil und ohne Chargennachweise greift die Berechnung auf ungünstige Standardwerte zurück.
- Nach der Erklärung folgen Leistungsklassen und danach Höchstschwellen — wer von Anfang an Daten sammelt, muss sie später nicht rekonstruieren.
Quelle: EUR-Lex